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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-7 U 203/12·05.12.2012

Berufung unzulässig: Unklarer Berufungsantrag bei Abfindungsurteil (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten legten gegen ein Urteil Berufung ein, das sie zur Zahlung einer Abfindung nach Ausscheiden der Klägerin aus einer Gesellschaft verurteilte. Sie wollten die Abfindung nur auf eine „gerade noch zulässige“ Höhe herabsetzen, bezifferten aber weder den angefochtenen Teil noch die begehrte Abänderung hinreichend. Das OLG Düsseldorf verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Berufungsbegründung die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht erfüllte. Nach Fristablauf nachgereichte Klarstellungen konnten den Mangel nicht heilen.

Ausgang: Berufung der Beklagten wegen nicht hinreichend bestimmter Berufungsbegründung als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Will der Berufungskläger bei einer Verurteilung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags nur eine Herabsetzung erreichen, muss die Berufungsbegründung eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang das Urteil angefochten und welche konkrete Abänderung beantragt wird (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

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Berufungsanträge, die lediglich auf eine Abweisung „soweit mehr als geschuldet“ oder auf eine Zahlung in einer vom Gericht erst zu ermittelnden Höhe gerichtet sind, genügen den Bestimmtheitsanforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO grundsätzlich nicht.

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Fehlt es in der Berufungsbegründungsfrist an einer hinreichenden Bestimmung des Angriffsumfangs und des begehrten Berufungsziels, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

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Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereichte Schriftsätze können die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht mehr erfüllen und einen bereits eingetretenen Unzulässigkeitsmangel nicht heilen.

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Hat der Berufungskläger erklärt, einen Teilbetrag akzeptieren zu wollen, ohne diesen eindeutig zu beziffern, kann der Streitwert des Berufungsverfahrens unter dem erstinstanzlich zuerkannten Betrag festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 738 BGB§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 11 O 6/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 U 203/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.07.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen

Gründe

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I.

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Die Klägerin nimmt die Beklagten nach ihrem Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. auf Zahlung einer Abfindung in Anspruch. Die Parteien streiten im wesentlichen über die Höhe der der Klägerin zustehenden Abfindung, dabei insbesondere über die Wirksamkeit der Abfindungsregelung in § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr 383.009,82 € zzgl.6 % Zinsen seit dem 01.04.2008, zahlbar in drei gleichen Raten seit dem 1. April 2008, 1. April 2009 und am 1. April 2010 zu zahlen.

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Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

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Nach Beweisaufnahme zum Wert der Grundstücke der Gesellschaft hat das Landgericht der Klage in Höhe von 317.341,39 € nebst Zinsen unter Klageabweisung im Übrigen stattgegeben. Das Landgericht hat die Abfindungsregelung in § 16 des Gesellschaftsvertrages in vollem Umfang als unwirksam angesehen und ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin in Anwendung des § 738 BGB eine Abfindung in Höhe des vollen Verkehrswertes ihres Gesellschaftsanteils zusteht. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht den ausgeurteilten Klagebetrag errechnet.

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Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der sie im wesentlichen geltend machen, dass das Landgericht zu Unrecht von einer Unwirksamkeit der Abfindungsregelung gemäß § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ausgegangen sei. Die Beklagten stellten nicht in Frage, dass sie der Klägerin eine Abfindung schuldeten. Deren Höhe stehe aber derzeit noch nicht fest. Denkbar seien eine Abfindung in Höhe der Hälfte des Buchwerts, in Höhe der Hälfte des Verkehrswerts oder in einer erst noch festzustellenden gerade noch zulässigen Höhe. Ihr Begehren gehe dahin, das Urteil nur insoweit abzuändern und die Klage nur insoweit abzuweisen, als der Klägerin mehr als die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldete, gerade noch zulässige Abfindung zugesprochen werde.

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Die Beklagten stellen folgende Anträge:

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1. Auf die Berufung der Berufungskläger zu 1. und 2. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2012, Az. 11 O 6/09, abgeändert.

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2. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als der Klägerin eine höhere Abfindung als die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1. geschuldete Abfindung zugesprochen wird.

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Durch Verfügung vom 18.09.2012 hat der Vorsitzende des Senats den Beklagtenvertreter auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung hingewiesen. Weder die Berufungsanträge noch der Inhalt der Berufungsbegründung ließen erkennen, inwieweit das Urteil angefochten werde und welche Abänderungen des Urteils beantragt würden (Bl. 641 GA).

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Auf diesen Hinweis haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 vortragen lassen, sie seien der Auffassung, dass ihr prozessuales Begehren klar sei und sie sich über Umfang, Inhalt und Ziel ihres Rechtsmittels eindeutig erklärt hätten. Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ergebe sich bereits aus den Berufungsanträgen. Die Beklagten begehrten zunächst die Entscheidung, dass die in § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vereinbarte und mehrere Alternativen vorsehende Abfindungsregelung insgesamt und von Anfang an wirksam sei. Um eine solche Entscheidung treffen zu können, habe es das Landgericht fehlerhaft versäumt, den Buchwert und auch den Verkehrswert des Anteils der Klägerin zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Gesellschaftsvertrages zu ermitteln. Das Urteil sei wegen des genannten Verfahrensfehlers und der mangelnden Tatsachenfeststellung aufzuheben und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über diese entscheidende Vorfrage an das Landgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise habe der Senat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Die Beklagten begehrten, der Systematik der vertraglichen Abfindungsregelung in § 16 des Gesellschaftsvertrages folgend, weiter, dass vom Landgericht nach Zurückverweisung, hilfsweise durch den Senat ermittelt werde, ob zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages zu berechnende Abfindungsbetrag niedriger oder höher sei als die Hälfte des Verkehrswerts. Seien diese Tatsachenfeststellungen getroffen und ergäben diese, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens der hälftige Buchwert des Anteils der Klägerin höher sei als der hälftige Verkehrswert, dann begehrten die Beklagten eine Aufhebung und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass sie zur Zahlung in Höhe des hälftigen Buchwerts verurteilt würden und die Klage im Übrigen abgewiesen werde. Sollten die Feststellungen des Landgerichts oder hilfsweise des Senats hingegen ergeben, dass der hälftige Buchwert niedriger sei als der hälftige Verkehrswert, dann begehrten die Beklagten eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass sie zur Zahlung einer Abfindung in Höhe des hälftigen Verkehrswerts verurteilt würden und die Klage im Übrigen abgewiesen werde. Sollte der Senat oder das Landgericht nach Zurückverweisung der Ansicht sein, dass die Abfindungsregelungen in § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Gesellschaftsvertrages unwirksam seien, begehrten die Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages eine Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung in Höhe der nach den vorgetragenen Umständen vom Gericht zu bestimmenden „gerade noch zulässigen Abfindung“.

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Aus dem Vorbringen der Beklagten ergebe sich im Übrigen unmissverständlich, dass sie aus den dargelegten Gründen mit einer Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung in Höhe des vollen Verkehrswertes in keinem Fall einverstanden seien und sie allein schon deshalb die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung begehrten. Vorsorglich zur Klarstellung stellten sie folgende Anträge und Hilfsanträge:

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Auf die Berufung der Berufungskläger zu 1. und zu 2. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2012, Az. 11 O 6/09, aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere über die Höhe des Buchwerts und des Verkehrswerts des Gesellschaftsanteils der Klägerin an der Berufungsklägerin zu 1. zum Zeitpunkt der Vereinbarung von § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags und zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus der Berufungsklägerin zu 1. am 31.12.2007, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Hilfsweise:

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Es wird festgestellt, dass die in § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Berufungsklägerin zu 1. enthaltene Abfindungsregelung wirksam ist.

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Das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2012, Az. 11 O 6/09, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere über die Höhe des Buchwerts und des Verkehrswerts des Gesellschaftsanteils der Klägerin an der Beklagten zu 1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus der Berufungsklägerin zu 1. am 31.12.2007, an das Landgericht zurückverwiesen.

21

Hilfsweise:

22

Auf die Berufung der Berufungskläger zu 1. und 2. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2012, Az. 11 O 6/09, teilweise abgeändert.

23

Der Berufungskläger zu 1. und 2. werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe der Hälfte ihres Kapitalkontos bei der Berufungsklägerin zu 1. am 31.12.2007 sowie einen dem Gewinnverteilungsschlüssel der Berufungsklägerin zu 1. am 31.12.2007 entsprechenden Anteil an den Rücklagen der Berufungsklägerin zu 1. am 31.12.2007 zu zahlen.

24

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

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                     Hilfsweise:

26

Auf die Berufung der Berufungskläger zu 1. und 2. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2012, Az. 11 O 6/09, teilweise abgeändert.

27

Die Berufungskläger zu 1. und 2. werden verurteilt, an die Klägerin 158.670,69 € nebst 6 % Zinsen seit dem 01.04.2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

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Hilfweise:

29

Auf die Berufung der Berufungskläger zu 1. und 2. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2007, Az. 11 O 6/09, abgeändert.

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Es wird festgestellt, dass die Berufungskläger zu 1. und 2. verpflichtet sind, an die Klägerin eine Abfindung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags der Berufungsklägerin zu 1. zu zahlen.

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Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, insbesondere über die Höhe der nach den vorliegenden Umständen zu bemessenden „gerade noch zulässigen Abfindung“ gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages der Berufungsklägerin zu 1., wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

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Hilfsweise:

33

Das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2007,Az. 11 O 6/09, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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II.

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Die von den Beklagten rechtzeitig eingelegte Berufung gegen die Entscheidung der11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2012 ist als unzulässig zu verwerfen, weil keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genügende Berufungsbegründung vorliegt. Sind die Beklagten – wie hier – zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt worden und wollen sie mit der Berufung lediglich die Herabsetzung auf einen vom Berufungsgericht als angemessen erachteten Betrag erreichen, muss die Berufungsbegründung entweder durch förmlichen Antrag oder als Ganzes so eindeutig ergeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, dass für Berufungsgericht und Prozessgegner ohne weitere Klarstellung ersichtlich ist, in welchen Grenzen der Rechtsstreit von neuem zu verhandeln ist und das Urteil auf Antrag durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt werden müsste (BGH NJW 1987, 1335 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung vom 3. September 2012 nicht gerecht.

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1.

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Die in der Berufungsbegründung formulierten Klageanträge genügen zweifelsfrei nicht den Anforderungen, weil sie nicht ergeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Insbesondere kann der Antragstellung nicht entnommen werden, dass die Verurteilung in vollem Umfang nicht hingenommen und Klageabweisung begehrt werde, wie dies erstinstanzlich geschehen ist.

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2.

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Auch dem Inhalt der Berufungsbegründung vom 03.09.2012 lässt sich nicht entnehmen, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden.

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a)

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Dass die Beklagten nicht die vollständige Abweisung der Klage begehren, geht nicht nur aus dem Antrag zu 2., sondern auch aus den Formulierungen in Abschnitt II. (Bl. 630 GA) unmissverständlich hervor: „Die Beklagten stellen nicht in Frage, dass sie der Klägerin eine Abfindung schulden … Das Begehren der Beklagten geht dahin, das Urteil nur insoweit abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als der Klägerin mehr als die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldete, gerade noch zulässige Abfindung zugesprochen wird.“

42

b)

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Einen bestimmten Betrag, dessentwegen das Urteil des Landgerichts angefochten wird, nennen die Beklagten nicht. Insbesondere die Höhe der „gerade noch zulässigen Abfindung“, wegen derer die Beklagten ihre Verurteilung erklärtermaßen hinnehmen wollen, wird nicht beziffert. Dass Abschnitt I.3.3. der Berufungsbegründung (Bl. 623 GA) mit dem Satz „Abfindung zum hälftigen Verkehrswert in jedem Fall wirksam“ überschrieben ist, kann angesichts der zitierten Formulierungen in Abschnitt II. (s.o. a) nicht oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit dahin verstanden werden, dass die Verurteilung wegen der Hälfte des zuerkannten Betrages angefochten werden soll.

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3.

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Die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 09.10.2012 und die dort formulierten Anträge können schon deshalb nicht zur Erfüllung der Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO führen, weil der Schriftsatz nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist. Sie lassen aber erkennen, dass auch die Beklagten selbst die Berufungsbegründung vom 03.09.2012 nicht so auffassen, dass dort die Verurteilung wegen eines bestimmten Betrages angegriffen wird. Die Beklagten umschreiben ihr Begehren nunmehr dahingehend, dass zunächst durch den Senat oder im Falle einer Zurückverweisung durch das Landgericht der Buchwert und der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils „ermittelt und festgestellt“ werden sollten (Abschnitt 2) und sie anschließend je nach dem Ergebnis dieser Feststellung und der Rechtsansicht des Gerichts zur Zahlung des hälftigen Buchwerts, eines Betrages von 158.670,69 € oder der „gerade noch zulässigen Abfindung“ verurteilt werden (Abschnitt 4).

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4.

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Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 97 ZPO.

48

5.

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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf einen Betrag bis 200.000 € festgesetzt. Eine Festsetzung in Höhe des Betrages, zu dessen Zahlung die Beklagten verurteilt worden sind, erscheint angesichts der ausdrücklichen Erklärung, einen Teilbetrag zahlen zu wollen, nicht angemessen. In welcher Höhe die Beklagten das Urteil hinnehmen, kann nur überschlägig geschätzt werden, da es, wie ausgeführt, an eindeutigen Angaben dazu fehlt.