GbR-Abfindung bei Kündigung: hälftige Buch-/Verkehrswertklausel sittenwidrig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin kündigte ihre Beteiligung an einer familieninternen Grundstücksverwaltungs-GbR zum 31.12.2007 und verlangte Abfindung. Streitig war, ob die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Abfindung auf 50 % des Buch- bzw. mindestens 50 % des Verkehrswerts wirksam ist. Das LG erklärte die Klausel wegen Sittenwidrigkeit und unangemessener Erschwerung des Kündigungsrechts (§§ 138, 723 Abs. 3 BGB) für nichtig und sprach eine Abfindung nach § 738 BGB in Höhe des vollen Verkehrswerts zu. Gutachterkosten der Klägerin wurden nicht ersetzt; Zinsen wurden nach dem Gesellschaftsvertrag zugesprochen.
Ausgang: Zahlung der Abfindung nach vollem Verkehrswert zugesprochen, weitergehende Klage (u.a. Gutachterkosten) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausel, die das Auseinandersetzungsguthaben beim Ausscheiden auf die Hälfte des Kapitalkontos (Buchwert) beschränkt, ist regelmäßig sittenwidrig und weicht unzulässig vom Leitbild des § 738 BGB ab.
Auch eine Begrenzung der Abfindung auf 50 % des Verkehrswerts kann sittenwidrig sein, wenn sie zur Sicherung des Gesellschaftsfortbestands nicht erforderlich ist und den ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligt.
Eine Abfindungsbeschränkung, die faktisch nur unter erheblichem Vermögensverzicht kündigen lässt, stellt eine unzulässige Beschränkung des Kündigungsrechts dar und ist nach § 723 Abs. 3 BGB nichtig.
Ist eine Abfindungsklausel nichtig, ist zur Ermittlung des Abfindungsanspruchs auf die dispositive Regelung des § 738 BGB (Abfindung nach dem vollen Verkehrswert) zurückzugreifen; eine geltungserhaltende Reduktion scheidet aus.
Kosten eines von einer Partei zur Anspruchsbezifferung eingeholten Privatgutachtens sind ohne besondere Pflichtverletzung des Gegners grundsätzlich nicht als Schadensersatz ersatzfähig.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin wie Gesamtschuldner 317.341,39 Euro nebst 6 % Zinsen seit dem 1.4.2008 zu zahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten wie Gesamtschuldner zu 83 % und die Klägerin zu 17 %.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Auszahlung eines Gesellschaftsanteils.
Der Vater der Klägerin, der inzwischen verstorbene fk, hatte 6 Kinder. Fünf davon, darunter die Klägerin und die Beklagte zu 2. stammten aus der Verbindung zu seiner ersten Ehefrau. Aus zweiter Ehe stammt der Sohn PK.
Unter dem 23.12.1996 gründete der Vater mit seinen Kindern die Beklagte zu 1.
Zweck dieser Gesellschaft sollte das Halten und Verwalten von Grundbesitz sein. Hintergrund war, dass der Vater sein Immobilienvermögen gerecht auf seine Kinder verteilen wollte. Die Gesellschaft wurde zunächst bis zum 31.12.2006 unkündbar geschlossen, wobei sie sich jeweils um 1 Jahr verlängern sollte, sofern keine Kündigung erfolge. Unter § 16 Ziffer 1. des Gesellschaftsvertrages wurde folgende Abfindungsvereinbarung getroffen:
„In allen Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, erhält er eine Abfindung in Höhe der Hälfte seines Kapitalkontos sowie einen dem Gewinnverteilungsschlüssel entsprechenden Anteil an den Rücklagen.
Sollte der nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu berechnende Abfindungsbetrag niedriger sein, als die Hälfte des Verkehrswertes des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters, zur Zeit seines Ausscheidens, ist ein Abfindungsbetrag in Höhe dieses hälftigen Verkehrswertes zu zahlen.
Ist diese Abfindungsregelung unwirksam, soll an ihre Stelle nicht eine Abfindung zum Verkehrswert, sondern eine gerade noch zulässige Abfindung treten.
Auch nach Belehrung über die Bedeutung der vorstehenden Vereinbarungen und nach dem Hinweis, dass einer Vereinbarung dieses Inhalts unwirksam sein kann, erklärt sich jeder der Erschienenen und vertretenen Gesellschafter ausdrücklich mit der vorstehend vereinbarten Höhe der Abfindung (50 % des Verkehrswertes) einverstanden.“
Hinsichtlich des weiteren Vertragsinhalts wird auf den Gesellschaftsvertrag (Anlage S 1) verwiesen.
Nach Versterben des Vaters der Klägerin, dessen zweiter Ehefrau und eines Sohnes waren an der Beklagten zu 1. noch die Klägerin und ihre verbleibenden 4 Geschwister zu jeweils 20 % beteiligt.
Die Klägerin hat die Gesellschaft fristgerecht zum 31.12.2007 gekündigt. Am 31.12.2007 gehörten der Beklagten zu 1. die Grundstücke xstraße 259 und 261, Am Römerlager, xy-Straße 1/..straße 14 sowie 1/3 des Grundstücks xc 10 155 in Krefeld. Der zuletzt genannte Grundstücksanteil in Krefeld war am 31.12.2007 89.926,15 Euro wert. Das gesamte Grundstück in Krefeld war zu diesem Zeitpunkt mit 55.823,93 Euro belastet. Ansonsten bestanden am 31.12.2007 noch Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. in Höhe von 45.872,82 Euro.
Aus einem Grundstücksverkauf im Jahr 2004 stand am 31.12.2007 noch ein Kaufpreisrest offen, der abgezinst bei einer Beteiligung von 20 % einen auf die Klägerin anteilig entfallenden Betrag von 4.252,65 Euro ausmacht.
Die Klägerin holte zum Wert der Grundstücke Gutachten des Sachverständigen H. ein, für die sie 3.973,64 Euro, 3.352,05 Euro sowie 2.519,50 Euro zahlte.
Die Klägerin behauptet:
Der Wert der Grundstücke habe am 31.12.2007 für das Objekt xstraße 259 den Betrag von 285.000,00 Euro, für das Objekt xvstraße 261 den Betrag von 240.000,00 Euro, für die Grundstücke Am Römerlager den Betrag von 344.000,00 Euro und für das Objekt xy-Straße/Konradstraße 14 den Betrag von 940.000,00 Euro ausgemacht.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die vertragliche Abfindungsklausel wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig sei.
Sie beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr 383.009,82 Euro zuzüglich 6 % Zinsen seit dem 1.4.2008, zahlbar in 3 gleichen Raten seit dem 1. April 2008, 1. April 2009 und am 1. April 2010, zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten:
Das Grundstück cstraße14 sei lediglich 703.923,87 Euro wert, das Grundstück xstraße 259 nur 229.922,67 Euro, das Grundstück xvstraße 261 nur 204.181,97 Euro und die Grundstücke Am Römerlager nur 180.000,00 Euro.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag wirksam sei, insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände beim Zustandekommen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 28.8.2009 und 25.11.2009 hat das Gericht Beweis durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten zum Wert der Grundstücke erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen V. vom 15.10.2010, 21.1.2011, 28.7.2011, 27.7.2011 und 9.8.2011 verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 317.341,39 Euro aus §§ 738 S. 2, 731 ff. BGB i.V.m. dem geschlossenen Gesellschaftsvertrag. Als Gesellschafterin der Beklagten zu 1. haftet die Beklagte zu 2. neben dieser persönlich für die Ansprüche.
Die Klägerin war Gesellschafter der Beklagten zu 1., einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie hat die Gesellschaft zum 31.12.2007 gem. § 4 Nr. 1 2. Absatz des Gesellschaftsvertrages wirksam gekündigt, mit der Folge, dass die Gesellschaft gem. § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird und die Klägerin abzufinden ist.
Die Höhe der Abfindung regelt sich nach §§ 738 S. 2, 731 ff. BGB, und nicht nach § 16 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages. Denn diese Regelung ist gem. §§ 723 Abs. 3, 138 BGB nichtig. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 19.6.2009 verwiesen, denen sich die nunmehrige Einzelrichterin umfassend anschließt:
Die genannte Abfindungsklausel ist als eine modifizierte Buchwertklausel einzuordnen.
Nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages soll die Höhe der an eine/n ausscheidende/n Gesellschafter/in zu zahlenden Abfindung grundsätzlich der Hälfte seines/ihres Kapitalkontos sowie einen dem Gewinnverteilungsschlüssel entsprechenden Anteil an den Rücklagen entsprechen.
Buchwertklauseln wie diese werfen grundsätzlich das Problem auf, dass die Gesellschafter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht verlässlich abzuschätzen können, wie sich der Buchwert der einzelnen Gesellschaftsanteile zukünftig entwickeln wird. Selbst wenn eine Buchwertklausel ursprünglich wirksam vereinbart worden ist und bei Vertragsschluss sowohl einer Überprüfung nach § 138 BGB als auch einer Überprüfung anhand des Rechtsgedankens aus § 723 Abs. 3 BGB standhält, so kann es den Gesellschaftern im Einzelfall zu einem späteren Zeitpunkt nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwehrt sein, sich auf diese Buchwertklausel zu berufen, weil sich nachträglich ein grobes und für den ausscheidenden Gesellschafter unzumutbares Missverhältnis zwischen dem aktuellen Buchwert und dem aktuellen Verkehrswert des jeweiligen Gesellschaftsanteils entwickelt hat.
Dieses Problems waren sich die Gründungsgesellschafter der Beklagten zu 1) vermutlich bewusst: Sie haben die vereinbarte Buchwertklausel modifiziert und in § 16 Nr. 1 S. 2 ihres Gesellschaftsvertrages ergänzend verabredet, dass sich der an den/die ausscheidende/n Gesellschafter/in auszuzahlende Abfindungsbetrag mindestens auf die Hälfte des Verkehrswertes seines/ihres Gesellschaftsanteiles belaufen soll. Auf diese Weise sollte offenbar vermieden werden, dass die Abfindung des/der ausscheidenden Gesellschafters/in nachträglich auf ein unzulässiges Maß herabsinkt.
Nach vorläufiger Bewertung führt die Abfindungsklausel in § 16 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages dennoch zu einer sittenwidrigen Knebelung der Gesellschafter und ist deshalb gem. § 138 BGB von Anfang an nichtig.
Die Kürzung eines Abfindungsanspruches auf die Hälfte des buchmäßigen Kapitalanteils ist grundsätzlich unzulässig und auch nicht durch einen Hinweis auf die schutzwürdigen Interessen der verbleibenden Gesellschafter zu rechtfertigen. Sie stellt in der Regel einen derart einschneidenden Eingriff in die Vermögensdisposition des ausscheidenden Gesellschafters dar und entfernt sich so erheblich vom gesetzlichen Leitbild des § 738 BGB, der eine Abfindung nach dem vollen Verkehrswert des jeweiligen Gesellschaftsanteils vorsieht, dass der Regelungszweck der Vorschrift, dem/der Gesellschafter/in eine angemessene Abfindung zu sichern, völlig verfehlt wird (vgl. BGH, NJW 1989, 2685, 2686).
So liegt es auch hier. Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine derart weitgehende Beschränkung des Abfindungsanspruches ausnahmsweise als gerechtfertigt und sittengerecht erscheinen ließen. Hierauf wird im Zusammenhang mit § 16 Nr. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages noch näher einzugehen sein.
Auch wenn die Regelung in § 16 Nr. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages ihrem Wortlaut nach nur eine Modifikation der von Anfang an sittenwidrigen und nicht erst durch die spätere Geschäftsentwicklung unzumutbar gewordenen Buchwertklausel enthält, liegt es in Hinblick auf die salvatorische Klausel in § 16 Nr. 1 S. 3 des Gesellschaftsvertrages nahe, anzunehmen, dass die Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des hälftigen Verkehrswertes des jeweiligen Gesellschaftsanteiles vereinbart hätten, wenn sie sich der Unwirksamkeit der vorgesehenen Buchwertklausel bei Vertragsschluss bewusst gewesen wären.
Auch eine Beschränkung des Abfindungsanspruches des/der ausscheidenden Gesellschafters/in auf die Hälfte des Verkehrswertes seines/ihres Gesellschaftsanteiles ist aber nach vorläufiger Bewertung und unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles als sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB und damit als von Anfang an nichtig anzusehen.
Eine Abfindungsklausel ist dann als sittenwidrig einzustufen, wenn die mit ihr verbundene Einschränkung des Abflusses von Gesellschaftskapital vollkommen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die erforderlich ist, um im Interesse der verbleibenden Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft und die Fortführung des Unternehmens zu sichern (st. Rspr., statt vieler BGHZ 116, 359).
Das ist nach Auffassung des Gerichtes hier der Fall. Wie die Klägerin zu Recht ausführt, ist der Fortbestand der Beklagten zu 1) auch dann nicht gefährdet, wenn sie der Klägerin den vollen Verkehrswert deren Gesellschaftsanteils auszahlt. Die Beklagte zu 1) betreibt keine operativen Geschäfte, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Verwaltung der vorhandenen Grundstücke. Selbst wenn eines der vorhandenen Grundstücke veräußert werden müsste, um die Abfindung der Klägerin zu finanzieren, würde sich die Beklagte zu 1) deshalb nicht auflösen müssen. Sie müsste ihre Verwaltungstätigkeit lediglich auf einen geringeren Grundbesitz beschränken. Das Gericht verkennt nicht, dass es auch im Interesse der Gründungsgesellschafter gelegen haben mag, die vorhandenen Grundstücke im Familienbesitz zu belassen. In diesem Zusammenhang kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte zu 1) unabhängig von der klägerseits begehrten Abfindung bereits zumindest eines ihrer Grundstücke, nämlich das in der Imrather Straße, Krefeld, gelegene Grundstück veräußert hat. Auch ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Gesellschaftsvertrag eine wirksame Ratenzahlungsklausel enthält und der volle Anteil der Klägerin an der Beklagten zu 1) nicht mehr als 20 % beträgt.
Auch verkennt das Gericht nicht, dass die Klägerin keinen wesentlichen Anteil am Aufbau und Erfolg der beklagten Gesellschaft hatte und das Vermögen der Beklagten zu 1) im Wesentlichen auf Leistungen des Herrn JK beruht. Gleiches gilt allerdings auch für die verbleibenden Gesellschafter: auch sie haben den bestehenden Grundbesitz der Beklagten zu 1) nicht im Wesentlichen selbst erwirtschaftet.
Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagten der Klägerin einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben haben oder ob es allein die Klägerin war, die den Streit mit ihren Geschwistern zu verantworten hat, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Würde der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin zutreffen, würde dies das hier gefundene Ergebnis lediglich ergänzend bestärken. Würde dagegen der abweichende Sachvortrag der Beklagten zutreffen, so würde auch dies im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles zu keinem anderen Ergebnis führen.
In der Rechtsfolge ist auch mit Rücksicht auf die salvatorische Klausel in § 16 Nr. 1 S. 3 des Gesellschaftsvertrages auf die dispositive Regelung des § 738 BGB zurückzugreifen und der Klägerin eine Abfindung in Höhe des vollen Verkehrswertes ihres Gesellschaftsanteils zuzusprechen. Eine geltungserhaltende Reduktion einer sittenwidrigen Abfindungsklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht, weil die sittenwidrige Regelung den verbleibenden Gesellschaftern auf diese Weise nicht doch noch zu einem Teilerfolg verhelfen soll.“
Die von den Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen überzeugen die Kammer im Ergebnis nicht.
Unabhängig davon, ob es sich bei der Abfindungsklausel um eine „echte“ Buchwertklausel handelt, erachtet die Kammer die Klausel in jedem Fall gem. § 723 Abs. 3 BGB für nichtig, weil sie die Kündigung unangemessen erschwert. Die Kündigung der Gesellschaft ist nach der Klausel mit einem Verzicht jedenfalls auf die Hälfte des Buchwertes bzw. des Verkehrswertes verbunden. Dies ist eine derart einschneidende Beschränkung, dass hierdurch eine Kündigung der Gesellschaft faktisch ausgeschlossen wird. Hierbei kommt es auf die exakte Höhe der Werte bei Vertragsschluss bzw. bei Ausscheiden nicht an, weil die erhebliche Beeinträchtigung in jedem Fall offensichtlich ist.
Dabei ist die starke Einschränkung des Kündigungsrechts durch die Beschneidung des Abfindungsanspruches in keiner Weise durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das Interesse an einem gewissen Fortbestand der Gesellschaft ist bereits durch den Ausschluss der Kündigung für 10 Jahre Rechnung getragen worden. Da die Gesellschaft ihren Zweck in dem Halten der Grundstücke hat, ist auch kein schwerwiegender Nachteil dadurch zu erkennen, dass unter Umständen zur Realisierung des Abfindungsanspruches ein Grundstück verkauft werden muss. Der Gesellschaftszweck an sich wird hierdurch nicht gefährdet, ebenso wenig wie die Gesellschaft in ihrem Bestand.
Soweit die Beklagten einwenden, dass die Beschränkung des Abfindungsanspruches erforderlich sei, weil der Wert durch den Verkauf von Grundstücken nicht ohne Weiteres schnell realisiert werden könnte, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gesellschaftsvertrag sieht gerade eine gestaffelte Auszahlung des Abfindungsbetrages vor. Hierdurch wird der Gesellschaft ausreichend Zeit für einen Grundstücksverkauf gewährt, ohne dass ein „Notverkauf“ erforderlich wäre.
Dabei rechtfertigen nach Auffassung der Kammer auch die Umstände des Zustandekommens der Gesellschaft nicht die starke Beschneidung des Abfindungsanspruches.
Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, dass PK im Zusammenhang mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages auf erhebliche Teile seines Erbanspruches verzichtet habe. Dies zeigt vielmehr umso deutlicher, dass die Abfindungsklausel unwirksam ist. Wenn man sich nämlich vor Augen führt, was passiert wäre, wenn Herr PK – aus welchen Gründen aus immer – die Gesellschaft gekündigt hätte, ergibt sich umso mehr die unzulässige Einschränkung des Kündigungsrechts. PK hätte dann nämlich trotz des erheblichen Verzichts im Rahmen des Erbanspruches dennoch nur die Hälfte des Buchwertes bzw. des Verkehrswertes erhalten sollen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Leistungen anderer Gesellschafter, die ebenfalls im Falle der Kündigung diesen in keiner Weise zu Gute gekommen wären.
Soweit eingewandt wird, dass doch alle Beteiligten der Regelung zugestimmt hätten, ändert dies an der Beurteilung ebenfalls nichts. Gemäß § 723 Abs. 3 BGB sind Vereinbarungen, die eine Kündigung ausschließen oder beschränken, gerade nichtig.
Da die Abfindungsklausel gem. § 16 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages unwirksam ist, ist auf die als angemessen anzusehende Regel des § 738 BGB zurückzugreifen. Eine andere angemessene Regelung ist nicht ersichtlich. Hiernach errechnet sich ein Abfindungsanspruch der Klägerin in Höhe von 317.341,39 Euro. Dies entspricht dem Verkehrswert ihres Gesellschaftsanteils zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens am 31.12.2007.
Der Wert berechnet sich ausgehend vom Verkehrswert der verwalteten Grundstücke am 31.12.2007, der insgesamt 1.629.926,15 Euro betrug.
Dieser Wert setzt sich zusammen aus den Werten für das Objekt xstraße 259 in Höhe von 266.000,00 Euro, für das Objekt xstraße 261 in Höhe von 200.000,00 Euro, für das Objekt xyStraße 1 in Höhe von 829.000,00 Euro, für das Objekt Am Römerlager in Höhe von 245.000,00 Euro sowie für den Drittelanteil an dem Objekt in Krefeld in Höhe von 89.926,15 Euro.
Der Wert für das Objekt in Krefeld ist unstreitig. Im Übrigen stehen die ermittelten Verkehrswerte fest aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten. Der Sachverständige V. hat die Grundstücke einzeln bewertet und die ermittelten Werte umfassend begründet. Die Ausführungen des Sachverständigen sind für die Kammer ohne weiteres überzeugend. Die Kammer schließt sich diesen zur Vermeidung von Wiederholungen an. Die Einwendungen gegen das Gutachten betreffend die Grundstücke Am Römerlager hat der Sachverständige nach Auffassung der Kammer überzeugend ausgeräumt. Insoweit ist die Bewertung eines Teils der Fläche als hausnahes Gartenland ohne Weiteres nachvollziehbar aufgrund des Zuschnittes der Grundstücke.
Soweit die Klägerin zusätzliche Einwendungen erhoben hat, hat sie auf eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen verzichtet (Bl. 572 d.A.).
Die Kammer sieht für eine ergänzende Befragung von Amts wegen keine Veranlassung. Allein der Umstand, dass der Privatgutachter der Klägerin etwas höhere Beträge ermittelt hat, rechtfertigt für das Gericht keine Zweifel an den umfassenden Ermittlungen des gerichtlichen Sachverständigen.
Vom Verkehrswert der Grundstücke sind die Schulden in Höhe von 45.872,82 Euro sowie die anteiligen Schulden für das Objekt in Krefeld in Höhe von 18.609,64 Euro abzuziehen. Es verbleibt ein Wert der Gesellschaft von 1.565.443,69 Euro. 20 % hiervon, die dem Anteil der Klägerin an der Gesellschaft entsprechen, machen den Betrag von 313.088,74 Euro aus. Hinzuzurechnen ist noch der abgezinste Restkaufpreis aus dem bereits getätigten Hausverkauf, wobei auf die Klägerin insoweit unstreitig ein Betrag von 4.163,79 Euro zuzüglich 88,86 Euro entfällt. Zusammengenommen errechnet sich 317.341,39 Euro, die als Wert des Gesellschaftsanteils der Klägerin ihr Auseinandersetzungsguthaben darstellen.
Ein Anspruch auf Zahlung von 9.845,19 Euro an Gutachterkosten hat die Klägerin gegen die Beklagten nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Gesellschaftsrecht noch aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagten haben keine Pflichtverletzung begangen, die einen Ersatz der Gutachterkosten rechtfertigen würden. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, sie benötige zur Bezifferung ihrer Ansprüche ein Gutachten, kann sie dieses einholen, nicht aber die Kosten ersetzt verlangen, zumal im Prozess neue Gutachten eingeholt werden mussten.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 16 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und 3 ZPO.
Der Streitwert beträgt 383.009,82 Euro.