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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-4 U 148/ 05·27.06.2006

Vermögensschadenhaftpflicht: Deckungsausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung des Steuerberaters

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nimmt den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer seines Steuerberaters als Drittschuldner aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Zahlung in Anspruch. Streitentscheidend war, ob dem Steuerberater gegen den Versicherer Deckungsansprüche zustehen oder der Ausschluss nach § 4 Nr. 5 AVB S 94 (wissentliche Pflichtverletzung) greift. Das OLG Düsseldorf bestätigte die Klageabweisung, weil der Steuerberater die Weisung, Wiedereinsetzung wegen versäumter Einspruchsfrist zu beantragen, nach Gesamtwürdigung der unstreitigen Versäumnisse wissentlich missachtete. Eine bindende Feststellung zur Wissentlichkeit ergab sich aus dem Haftpflichturteil nicht; gleichwohl war der Ausschluss im Deckungsprozess bewiesen. Verfahrensfehler und eine Präklusion des Versicherers wegen angeblicher Deckungszusage verneinte der Senat.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung im Deckungsprozess zurückgewiesen; kein Versicherungsschutz wegen wissentlicher Pflichtverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Deckungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung in der Vermögensschadenhaftpflicht greift ein, wenn der Versicherungsnehmer die verletzte Pflicht positiv kennt und subjektiv das Bewusstsein hat, pflichtwidrig zu handeln.

2

Feststellungen aus dem Haftpflichtprozess binden den Deckungsprozess nur, soweit sie für die Haftungsfrage tragend waren; zur Wissentlichkeit des Pflichtverstoßes besteht keine Bindungswirkung, wenn im Haftpflichtprozess bereits einfache Fahrlässigkeit zur Verurteilung ausreichte.

3

Wissentliche Pflichtverletzung kann aus einer Gesamtwürdigung unstreitiger, gehäufter Pflichtversäumnisse hergeleitet werden, wenn die Annahme bloßen Versehens lebensfremd erscheint und der Versicherungsnehmer keine plausiblen Entschuldigungsgründe darlegt.

4

Der Versicherer trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands; eine Beweisaufnahme ist entbehrlich, wenn sich der Ausschlusstatbestand aus unstreitigen Umständen ergibt.

5

Ein Hinweis nach § 139 ZPO ist nicht erforderlich, wenn das Gericht auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen dem erkennbar vertretenen Parteistandpunkt folgt und das Ergebnis für die Gegenseite nicht überraschend ist.

Relevante Normen
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 139 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.05.2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurück-gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Urteilsbetrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

2

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

4

I.

5

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in Anspruch.

6

Versicherungsnehmer ist der Streithelfer des Klägers, sein Steuerberater. Dem Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Streithelfer liegen die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe (AVB) mit der Bezeichnung S 94 zugrunde. Der Kläger nahm in den Jahren 1998 – 2000 die Dienste des Streithelfer in Anspruch. Ihm stehen gegenüber dem Streithelfer Ansprüche zu, da dieser schuldhaft seine Verpflichtungen aus dem Steuerberaterverhältnis verletzte. Der Kläger hatte vor 1998 Kapital nach L. transferiert und die erzielten Kapitalerträge gegenüber dem Finanzamt nicht angegeben. Nach einem entsprechenden Hinweis seiner Bank kündigte der Streithelfer im Auftrag des Klägers gegenüber dem Finanzamt eine Nacherklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen an. Durch mehrere Schreiben erbat das Finanzamt von dem Beklagten nähere Angaben und Vorlage von Unterlagen. Dieser Aufforderung kam der Streithelfer nur teilweise nach (Schreiben des Streithelfers 21.01.2000, Anlage K5 im Anlagenband zum Verfahren 9 O 260/03, Landgericht Mannheim). Da der Streithelfer für die Jahre 1985 bis 1991 keine Unterlagen vorlegte und auch zur Mittelherkunft keine Angaben machte, kündigte das Finanzamt ihm durch Schreiben vom 15.05.2000 (Anlage K6 im Anlagenband zum Verfahren 9 O 260/03, Landgericht Mannheim) Schätzungen und Zuschätzungen weiterer Kapitalbeträge und Erträge an. Auf dieses Schreiben reagierte der Streithelfer nicht. Am 04.12.2000 erließ das Finanzamt gegenüber dem Kläger diverse Bescheide über Vermögens- und Einkommenssteuer. Diese Bescheide stellte das Finanzamt dem Streithelfer zu. Dieser leitete die Bescheide weder an den Kläger weiter noch legte er vorsorglich Einspruch ein. Nachdem der Kläger vom Finanzamt Zahlungsaufforderungen und Mahnungen erhielt, erteilte er dem Streithelfer den Auftrag, hinsichtlich der versäumten Einspruchsfristen Wiedereinsetzung zu beantragen. Der Streithelfer kam dieser Weisung des Klägers nicht nach.

7

Der Kläger erhob gegen den Streithelfer Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen seiner Pflichtverletzungen vor dem Landgericht Mannheim. Durch Versäumnisurteil vom 19.09.2003 (Bl. 22 f der Beiakte) verurteilte das Landgericht Mannheim den Streithelfer in dem Verfahren 9 O 260/03, an den Kläger 62.639,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2003 zu zahlen. Darüber hinaus wurden dem Streithelfer die Kosten des Verfahrens auferlegt. Durch Urteil vom 26.03.2004 (Bl. 61 ff der Beiakte) hielt das Landgericht Mannheim das Versäumnisurteil aufrecht. Zur Begründung führte es aus, dass die Nichtbefolgung der Weisung des Klägers, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Einspruchsfristen zu beantragen, eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellte.

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Die Beklagte erfuhr als Vermögensschadenshaftpflichtversicherer des Streithelfers erst von dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim, als das Versäumnisurteil bereits ergangen war. Sie gewährte dem Streithelfer zunächst Deckung, äußerte im Verlauf des Verfahrens jedoch diesbezüglich Bedenken.

9

Der Kläger erwirkte gegen die Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 09.06.2004 (Bl. 6 f GA). Dieser bezog sich auf "die im anliegenden Forderungskonto berechnete Forderung von insgesamt 73.339,89 Euro per 04.06.2004 zuzüglich weiterer Kosten und Zustellungskosten". Drittschuldnerin ist die Beklagte. Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte als Drittschuldnerin auf Leistung aus den gepfändeten Forderungen in Anspruch.

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Die Parteien streiten darüber, inwieweit durch den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts Mannheim wirksam eine Forderung des Streithelfers gegenüber der Beklagten gepfändet wurde. Darüber hinaus streiten die Parteien über die Höhe der gepfändeten Forderung und über die Frage, inwieweit die Beklagte dem Streithelfer für den Haftungsfall, der dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26.03.2004 zugrunde liegt, Deckung gewähren muss.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 74.195,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

13

Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit durch Schriftsatz vom 19.10.2004 (Bl. 42 GA) beigetreten.

14

Er hat die Ansicht geäußert, die Beklagte könne sich nicht auf mangelnde Deckung berufen. Sie habe in dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim zunächst Deckung gewährt und erst im Laufe des Verfahrens deckungsrechtliche Bedenken geäußert. Darüber hinaus habe die Beklagte ihr Einverständnis zum Abschluss eines Vergleichs über die Zahlung einer Summe von 60.000,00 Euro erteilt. Es sei daher sittenwidrig, wenn die Beklagte sich nunmehr auf mangelnde Deckung beruft.

15

Der Streithelfer hat beantragt,

16

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 74.195,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie ist der Ansicht, der Streithelfer habe wissentlich gegen seine Verpflichtungen aus dem steuerrechtlichen Mandat gegenüber dem Kläger verstoßen. Aufgrund dessen sei sie von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.

20

Das Landgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 19.05.2005 (Bl. 106 ff GA) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei für den Haftpflichtfall nicht eintrittspflichtig. Sie sei nach § 4 Nr. 5 AVB von ihrer Verpflichtung zur Leistung aus dem Versicherungsverhältnis frei, da der Streithelfer wissentlich seine Pflichten verletzt habe und dadurch dem Kläger ein Schaden zugefügt worden sei.

21

Hiergegen wendet der Kläger sich mit der Berufung.

22

Das Urteil sei verfahrensfehlerhaft. Das Landgericht habe das nicht einmal unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten zum angeblichen vorsätzlichen Handeln des Streithelfers trotz des Bestreitens des Klägers seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Auch sei das Gericht seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen. Obwohl zwischen den Parteien streitig sei, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowohl die Forderungen aus dem Urteil als auch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss umfasse, sei kein richterlicher Hinweis ergangen, inwieweit gegebenenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich seien. Das Gericht habe diesen Punkt in seiner Entscheidung sodann offen gelassen. Auch sei ein Hinweis, dass das Gericht seine Entscheidung allein auf den bestrittenen Vortrag der Beklagten stützen werde, nicht erfolgt.

23

Darüber hinaus sei das Urteil auch in materiell-rechtlicher Hinsicht falsch. Die Klageabweisung werde darauf gestützt, dass die Beklagte für den Haftpflichtfall nicht eintrittspflichtig sei. Dieses sei nicht zutreffend. Der Streithelfer habe nicht wissentlich seine Pflichten verletzt. Er habe nicht mit dem erforderlichen direkten Vorsatz gehandelt. Die Tatsache, dass der Streithelfer die Anfragen des Finanzamtes nicht beantwortete, habe viele mögliche Ursachen. Die Beklagte habe lediglich ein äußeres Bild dargelegt, welches keine Rückschlüsse auf die innere Haltung des Streithelfers zulasse. Es sei eine Unterstellung, dass der Streithelfer vorsätzlich -also mit Wissen und Wollen - eine konkrete Berufspflicht verletzt habe.

24

Der Kläger beantragt,

25

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.05.2005 aufzuheben und der Klage stattzugeben.

26

Der Streithelfer beantragt,

27

1.

28

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.05.2005, Aktenzeichen 11 O 329/04 wird aufgehoben,

29

2.

30

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 74.195,85 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

31

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurück zu weisen.

33

Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei.

34

Die Akte des Landgerichts Mannheim 9 O 260/03 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

35

II.

36

Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

37

Das Landgericht hat richtig entschieden.

38

Es kann dahinstehen, inwieweit aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 09.06.2004 wirksam eine Forderung des Streithelfers gegenüber der Beklagten gepfändet wurde. Jedenfalls ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Ansprüche des Streithelfers gegenüber der Beklagten nicht bestehen, da der Streithelfer seine Pflichten gegenüber dem Kläger aus dem Steuerberaterverhältnis wissentlich verletzt hat und die Beklagte wegen des Haftungsausschlusses nach § 4 Nr. 5 AVB S 94 von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei ist.

39

An die Feststellungen des Landgerichts, dass der Streithelfer wissentlich gehandelt hat, ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründen, liegen nicht vor.

40

Nach den Feststellungen im Haftpflichtprozess vor dem Landgericht Mannheim hat der Streithelfer gegenüber dem Kläger gegen eine Pflicht aus dem Steuerberatungsvertrag verstoßen, indem er trotz einer ausdrücklichen Anweisung des Klägers hinsichtlich der versäumten Einspruchsfristen gegen die Steuerbescheide vom 04.12.2000 keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat. An diese Feststellung war das Landgericht Düsseldorf im Deckungsprozess gebunden (BGH NJW 2006, 289).

41

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Streithelfer wissentlich diese Pflicht verletzt hat und die Beklagte sich aus diesem Grund zu Recht auf einen Haftungsausschluss beruft.

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Gemäß § 4 Nr. 5 AVB S 94, die dem Vertragsverhältnis zwischen dem Streithelfer und der Beklagten zugrunde liegen, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Hinsichtlich der Frage, ob der Streithelfer die Pflicht wissentlich oder nur fahrlässig verletzt hat, entfaltet die Entscheidung des Landgerichts Mannheim im Haftpflichtprozess keine Bindungswirkung. In diesem Haftungsverfahren wurde lediglich festgestellt, dass der Streithelfer in vorwerfbarer Weise einen Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt hat. Diese Feststellung war für die Frage der Haftung des Streithelfers im Verhältnis zum Kläger ausreichend. Die Frage des Grads des Verschuldens des Streithelfers wurde nicht geklärt, da für eine Verurteilung des Streithelfers im Haftungsprozess einfache Fahrlässigkeit ausreichend war. Dementsprechend entfaltet der Haftungsprozess diesbezüglich keine Bindungswirkung für den Deckungsprozess (BGH NJW-RR 2003, 1311 (1312); OLG Hamm VersR 2004, 727, 728).

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Wissentlich in Sinne des § 4 Nr. 5 AVB S 94 handelt derjenige, der die verletzte Pflicht positiv gekannt und sie zutreffend gesehen hat (BGH NJW 2006, 289 (291)) und subjektiv das Bewusstsein hatte, pflichtwidrig zu handeln (BGH NJW 2006, 1311 (1312)). Dass der Streithelfer die haftungsauslösende Pflichtverletzung in diesem Sinne wissentlich begangen hat, ergibt sich bereits aus den Umständen, die zwischen den Parteien unstreitig sind. Aufgrund der Feststellungen im Deckungsprozess ist allein auf die Zuwiderhandlung des Streithelfers gegen die Weisung des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, abzustellen. Der Deckungsprozess entfaltet auch insoweit Bindungswirkung. Die übrigen Umstände sind jedoch zur Beurteilung der Frage der Wissentlichkeit des Verstoßes heranzuziehen.

44

Dem Streithelfer war bewusst, dass er verpflichtet war, der Weisung des Klägers, hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, nachzukommen. Das stellen sowohl der Kläger als auch der Streithelfer nicht in Abrede.

45

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Streithelfer subjektiv das Bewusstsein hatte, gegen diese Verpflichtung zu verstoßen. Dieses ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der Vielzahl der Versäumnisse des Streithelfers. Der Streithelfer beantwortete bereits die Anfragen des Finanzamtes vom 15.04.1999 und 28.07.1999 nur unvollständig. Auf die drängende Nachfrage des Finanzamtes vom 21.01.2000 reagierte er überhaupt nicht, obwohl dieses Schätzungen konkret ankündigte. Am 04.12.2000 ergingen sodann diverse Bescheide zur Einkommens- und Vermögenssteuer. Weder Kläger noch Streithelfer stellen im vorliegenden Verfahren in Abrede, dass diese Bescheide dem Streithelfer zugestellt wurden. Dementsprechend hat das Landgericht Düsseldorf die Tatsache der Zustellung der Steuerbescheide an den Streithelfer zutreffend als unstreitig behandelt. Der Streithelfer hat nach deren Zustellung weder vorsorglich Einspruch gegen die negativen Steuerbescheide eingelegt noch diese dem Kläger innerhalb der Einspruchsfrist weiter geleitet. Der Kläger erhielt alsdann Zahlungsaufforderungen und Mahnungen. Er hielt Rücksprache mit dem Streithelfer und erteilte diesem die Weisung Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist zu beantragen. Dieser Weisung kam der Streithelfer unstreitig nicht nach.

46

Aufgrund der Vielzahl der Versäumnisse wäre es lebensfremd, davon auszugehen, dass der Wiedereinsetzungsantrag lediglich aufgrund eines Versehens des Streithelfers unterblieb. Es hätte zwar durchaus sein können, dass jedes einzelne Versäumnis für sich allein mit einem bloßen Versehen hätte erklärt werden können, nicht jedoch die Vielzahl der Handlungen, die der Streithelfer unterlassen hat. Deren Gesamtheit lässt nur den Schluss auf ein wissentliches Verhalten des Streithelfers zu.

47

Im übrigen ist insoweit hervorzuheben, dass der Streithelfer bis heute keinerlei Angaben dazu gemacht hat, aus welchem konkreten Grund er den Wiedereinsetzungsantrags nicht gestellt hat.

48

Der Einwand des Klägers, das Landgericht habe unzulässigerweise seiner Entscheidung das streitige Vorbringen der Beklagten zugrunde gelegt, ist nicht zutreffend. Die Tatsachen hinsichtlich der Versäumnisse des Streithelfers sind nicht streitig.

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Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht die Beweislast unzutreffend bewertet hat. Zutreffend ist, dass die Beklagte für den Umstand, dass der Streithelfer wissentlich gehandelt hat, beweisbelastet ist (BGH NJW-RR 2001, 1311 (1312)). Dieses wurde nicht verkannt. Das Landgericht hat es lediglich bereits aufgrund der unstreitigen Umstände als erwiesen angesehen, dass der Streithelfer wissentlich gehandelt hat. Ausdrückliche Erörterungen zur Beweislast erübrigten sich daher.

50

Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass es der Beklagten nicht verwehrt ist, sich auf den Deckungsausschluss zu berufen.

51

Die Beklagte hat dem Streithelfer zu keinem Zeitpunkt während des Haftpflichtprozesses uneingeschränkte Deckung zugesagt und hat ihre Bedenken hinsichtlich der Gewährung der Deckung rechtzeitig zum Ausdruck gebracht.

52

Die Beklagte hat von dem Haftpflichtprozess erst im Laufe des Verfahrens erfahren, nämlich erst nach Erlass des Versäumnisurteil vom 19.09.2003. Durch Schreiben vom 18.11.2003 (Bl. 104 GA) hat die Beklagte sich lediglich mit der Mandatierung der Prozessbevollmächtigten des Streithelfers in dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim einverstanden erklärt. Eine Deckungszusage erhält dieses Schreiben nicht. Zu diesem Zeitpunkt waren der Beklagten lediglich das Versäumnisurteil und die Einspruchsschrift bekannt. Aus letzterer ergibt sich nur, dass nach dem Vortrag des Streithelfers die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags aufgrund eines Kanzleiversehens nicht notiert wurde. Insgesamt ergaben sich für die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass unter Umständen die Deckung zu versagen ist. Durch Schreiben vom 08.03.2004 (Bl. 91 GA) wurde die Beklagte über den Fortgang des Verfahrens vor dem Landgericht Mannheim unterrichtet. Ihr wurden gleichzeitig die Schriftsätze der Klägervertreter vom 18.12.2003, 29.01.2004, 30.01.2004 und 01.03.2004 übersandt. Erst durch diese wurde die Beklagte auf die Vielzahl der Versäumnisse des Streithelfers aufmerksam. Sie reagierte damit, dass sie durch Schreiben vom 15.03.2004 (Bl. 94/95 GA) anfragte, warum der Streithelfer trotz der Aufforderung durch das Finanzamt untätig geblieben ist. Gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, dass auch eine reine Untätigkeit als wissentliche Pflichtverletzung nach § 4 Nr. 5 AVB bewertet werden kann und dass eine solche wissentliche Pflichtverletzung nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Hierdurch hat sie rechtzeitig auf ihre Bedenken zur Deckung hingewiesen.

53

Die Beklagte hat auch nicht ihr Einverständnis zu einem Vergleich zwischen dem Kläger und dem Streithelfer über eine Summe von 60.000,00 Euro erklärt. Ihr ist es daher auch aus diesem Grunde nicht verwehrt, sich auf die mangelnde Deckung zu berufen. Dem handschriftlichen Zusatz auf dem Schreiben der Beklagten vom 15.03.2004 (Bl. 95 GA) ist zu entnehmen, dass die Beklagte zwar mit dem Vergleich "grundsätzlich einverstanden" ist, sie ihre deckungsrechtlichen Bedenken jedoch aufrechterhält und "im Falle eines Vergleichsabschlusses gesondert zu klären sein wird, inwieweit sie sich an einem künftigen Vergleichsabschluss beteiligen wird". Diesem Zusatz ist daher zu entnehmen, dass die Beklagte gerade nicht einem Vergleich über 60.000,00 Euro zu ihren Lasten zugestimmt hat.

54

Das Landgericht Düsseldorf hat auch nicht seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt.

55

Ein Hinweis im Zusammenhang mit der Frage der Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 09.06.2004 erübrigte sich, da das Gericht seine Entscheidung nicht auf diesen Umstand gestützt hat.

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Auch insoweit, als von Seiten des Landgerichts nicht darauf hingewiesen wurde, dass eine Entscheidung zu Gunsten der Beklagten ohne Beweisaufnahme ergeht, liegt keine Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO vor. Es bestand diesbezüglich keine Hinweispflicht. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vor, da das Landgericht lediglich solche Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, zu denen der Kläger Gelegenheit zur Äußerung hatte. Es ist bei der Bewertung der unstreitigen Tatsachen und der Schlussfolgerung aus diesen dem Standpunkt gefolgt, den die Beklagte vertreten hat. Das Ergebnis der Bewertung der Tatsachen war daher für den Kläger nicht überraschend. Eine Hinweispflicht bestand nicht (OLGR Koblenz 2005, 815).

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

59

Berufungsstreitwert: 74.195,85 €.

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K. Dr. R. O.