Vermögensschaden-Haftpflicht: Deckungsausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte als Pfändungsgläubiger Ansprüche des Steuerberaters gegen dessen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer geltend. Streitig war, ob der Versicherer wegen § 4 Ziff. 5 AVB (wissentliche Pflichtverletzung) leistungsfrei ist und ob ein widersprüchliches Verhalten entgegensteht. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil der Steuerberater seine Berufspflichten nach den bindenden Feststellungen des Haftungsurteils wissentlich verletzt habe. § 242 BGB sperre die Berufung auf den Ausschluss nicht; zudem komme es auf den Umfang der Pfändung nicht an, da die Deckung dem Grunde nach entfalle.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung aus gepfändetem Deckungsanspruch wegen wissentlicher Pflichtverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Deckungsausschluss wegen „wissentlicher Pflichtverletzung“ in der Vermögensschaden-Haftpflicht setzt keinen Vorsatz hinsichtlich des Schadenseintritts voraus, sondern positive Kenntnis der Pflicht und subjektives Bewusstsein des Pflichtverstoßes bei Ursächlichkeit für den Schaden.
Bindende Feststellungen aus dem vorangegangenen Haftpflichtprozess können im Deckungsprozess die Annahme einer wissentlichen Pflichtverletzung tragen, wenn sie das bewusste Unterlassen berufstypischer Pflichten belegen.
Unterlässt ein Steuerberater trotz wiederholter behördlicher Anfragen und trotz Zustellung belastender Bescheide eine gebotene Reaktion (Auskunft, Unterlagenvorlage, Einspruch bzw. Wiedereinsetzung), kann dies den Schluss auf eine wissentliche Verletzung berufsrechtlicher Pflichten rechtfertigen.
Ein Haftpflichtversicherer handelt nicht widersprüchlich i.S.v. § 242 BGB, wenn er zunächst Abwehrdeckung gewährt und den Deckungsschutz später unter Berufung auf einen Ausschlusstatbestand verweigert, sobald sich dessen Voraussetzungen im Haftpflichtprozess abzeichnen.
Ist der Versicherer dem Grunde nach wegen eines AVB-Ausschlusses leistungsfrei, kommt es für den Erfolg der Leistungsklage nicht entscheidend darauf an, ob eine Pfändung und Überweisung einzelne Nebenforderungen (z.B. Kosten) miterfasst.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden dem Kläger auferlegt.
Die durch seine Nebenintervention verursachten Kosten hat der Streithelfer selber zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Der Streithelfer des Klägers ist Steuerberater. Er unterhält bei der Beklagten eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nach näherer Maßgabe des Versicherungsscheines vom 03.02.1999 (Bl. 69/70 GA).
Danach ist u.a. die Geltung der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Angehörigen der steuer-beratenden Berufe (mit Risikobeschreibung) – S 94 –" vereinbart (Bl. 30 ff. GA).
Der Kläger hat gegen den Streithelfer Ansprüche aus einem Steuerberatungshaftungsfall. Wegen dieses Haftungsfalls klagte der Kläger gegen den Streithelfer in dem Verfahren 9 0 260/03 Landgericht Mannheim auf Schadensersatz. Durch Versäumnisurteil vom 19. September 2003 (Bl. 10/11 GA) wurde der Streithelfer in jenem Verfahren verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 62.639,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2003 zu zahlen.
Nach Einspruch des Streithelfers (damals Beklagten) wurde dieses Versäumnisurteil durch – rechtskräftiges – Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Februar 2004 (Bl. 8 f. GA) aufrechterhalten.
In der Folgezeit erwirkte der Kläger gegen die Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 9. (nicht 4.) Juni 2004 (213 M 2230/04 (Bl. 6/7 GA)). Mit diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ließ der Kläger aufgrund des vorgenannten Urteils des Landgerichts Mannheim die "im anliegenden Forderungskonto berechnete Forderung in Höhe von insgesamt 73.339,89 € per 04.06.2004" zuzüglich weiterer Kosten und Zustellungskosten gegen die Beklagte als Drittschuldnerin aus dem Vermögensschadens-Haftpflichtversicherungsvertrag pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
Die Beklagte erbrachte in der Folgezeit aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keinerlei Zahlungen an den Kläger.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger nunmehr diese von ihm gepfändeten Ansprüche des Streithelfers gegen die Beklagte.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim habe er entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht nur den Anspruch auf Zahlung aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Mannheim vom 19.09.2003 gepfändet, sondern auch die Ansprüche aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 20.04.2005 (Bl. 12 GA).
Die Beklagte sei verpflichtet, aufgrund des Vermögensschadens-Haftpflichtversicherungsvertrages seine, des Klägers, gepfändeten For-derungen auszugleichen. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Streithelfer seine Pflichten nicht "wissentlich" im Sinne des § 4 Ziffer 5 AVB verletzt. Die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für die Ausfüllung dieses Merkmales. Mangels eines rechtserheblichen Tatsachen-vortrages zum Grad des Verschuldens des Streithelfers sei die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht einmal im Ansatz nachgekommen.
Seine Klageforderung berechne sich nach näherer Maßgabe der Seite 3 der Klageschrift auf insgesamt 74.195,85 € (Bl. 3 GA).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 74.195,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Streitverkündete X ist dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten des Klägers beigetreten.
Er schließt sich dem Vortrag des Klägers an und trägt im übrigen im Wesentlichen vor:
Die Beklagte beziehe sich hinsichtlich ihrer Ansicht einer wissentlichen Pflichtverletzung durch ihn, den Streithelfer, auf das Urteil des Landgerichts Mannheim. Sie, die Beklagte, verschweige dabei, dass er, der Streithelfer, dieses Urteil nicht für richtig erachtet habe. Gleichwohl sei Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim nicht eingelegt worden, da die Beklagte als in dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim hinter ihm, dem Streithelfer, stehende Haftpflichtversicherung gemäß den AVB für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung weisungsbefugt gewesen sei, das heißt, der Versicherungsnehmer habe die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen. Insofern sei der Streithelfer nicht befugt gewesen, Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim einzulegen.
Das Verhalten der Beklagten sei auch insoweit widersprüchlich, als zunächst der Prozess für den Streithelfer als Versicherungsnehmer aufgenommen worden sei, dann allerdings im Laufe des Verfahrens deckungsrechtliche Bedenken zu den entsprechenden versicherungsrechtlichen Konsequenzen geführt hätten. Auch sei sein Bevollmächtigter damals im Vorprozess seitens der Beklagten bevollmächtigt gewesen, mit dem Kläger einen Vergleich zur Zahlung eines Betrages von 60.000,00 € abzuschließen. Das Verhalten der Beklagten sei geradezu als sittenwidrig anzusehen. Der Kläger hätte bei Kenntnis der Rechtsauffassung der Beklagten das Vergleichsangebot der Beklagten selbstverständlich angenommen.
Der Streithelfer beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 74.195,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor:
Aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Mannheim seien nur Ansprüche aufgrund des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 19.09.2003 gepfändet worden, nicht aber weitergehende, insbesondere Kostenansprüche aufgrund des Urteils bzw. des Kostenfest-setzungsbeschlusses.
Hierauf komme es aber nicht maßgeblich an. Sie sei zur Deckung nicht verpflichtet. Nach § 4 Ziffer 5 AVB beziehe sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder sonstige wissentliche Pflichtverletzungen.
Dieser Ausschlusstatbestand sei vorliegend gegeben:
Ausweislich des Urteils des Landgerichts Mannheim im Haftungsprozess sei dem Streithelfer (Versicherungsnehmer) vorzuwerfen, auf Nachfragen des Finanzamtes, insbesondere auf die drängende Nachfrage nach über einem Jahr vom 21.01.2000, nicht reagiert zu haben und nicht mitgeteilt zu haben, das weitere Unterlagen als die, die vorgelegt worden seien, nicht existierten.
Auf jeden Fall bestehe die Pflichtverletzung des Streithelfers darin, dass dieser nach seiner Erklärung an das Finanzamt vom 04.01.1999, Einkünfte aus Kapitalvermögen für den Kläger nachzumelden, trotz mehrfacher Anfragen des Finanzamtes, insbesondere auch einer dringenden Anfrage des Finanzamtes vom 21.01.2001, dem nicht vollständig nachgekommen sei, insbesondere zu den weiteren Erträgen und Kontoständen für die Jahre 1985 bis 1991 keine Unterlagen vorgelegt habe und auch keine Erklärung dahin-gehend abgelegt habe, dass weitere Einkünfte und weiteres Vermögen mangels Vorliegen des Tatbestandes nicht zu versteuern gewesen seien. Darüber hinaus habe er Einspruch gegen die negativen Steuerbescheide ebenso wenig eingelegt, wie er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, dessen Erstellung der Kläger ausdrücklich beauftragt gehabt habe, nicht formuliert und abgesandt habe.
Der Vorwurf des Streithelfers, sie, die Beklagte, habe sich im Haftungsprozess widersprüchlich verhalten, sei unzutreffend. Der Haftungsprozess sei bereits rechtshängig gewesen, bevor sie überhaupt über den Haftungsfall informiert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits Versäumnisurteil gegen den Streithelfer ergangen und der Streithelfer habe hiergegen bereits Einspruch eingelegt gehabt. Nachdem der Streithelfer sie schließlich mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 über den Haftpflichtfall und das bereits laufende Verfahren informiert habe, habe sie mit Schreiben vom 18. November 2003 ihr Einverständnis mit der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers erteilt. Eine umfassende Deckungszusage sei hierbei nicht erteilt worden. Nachdem sich in dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim abgezeichnet habe, dass das Verhalten des Klägers möglicherweise als wissentlicher Verstoß gegen seine Berufspflichten gewertet werden müsse, habe sie dem Streithelfer ihre Bedenken in deckungsrechtlicher Hinsicht unverzüglich, nämlich mit Schreiben vom 15.03.2004 mitgeteilt. Dabei habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass angesichts des weitgehend unwidersprochen gebliebenen klägerischen Vortrages im Haftpflichtprozess und der zwischenzeitlich durchgeführten Beweisaufnahme die Voraussetzungen des § 4 Ziffer 5 AVB erfüllt sein könnten und habe zugleich erklärt, dass sie sich eine diesbezügliche Überprüfung vorbehalte. Soweit sie mit Schreiben vom 15.03.2004 ihr grundsätzliches Einverständnis mit einem Vergleichsabschluss erklärt habe, habe sie den Streithelfer in diesem Zusammenhang auch noch ausdrücklich auf die bestehenden deckungsrechtlichen Bedenken hingewiesen und erklärt, dass im Falle eines Vergleiches gesondert zu klären sein werde, inwieweit sie sich an einem zukünftigen Vergleichsbetrag beteiligen werde.
Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger verfolgten Klageforderung sei auf den im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalt des Versicherungsnehmers zu verweisen. Dieser führe hier dazu, dass der von ihr zu tragende Schaden sich auf allenfalls 71.639,39 € beschränken würde (Bl. 28 GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Mannheim vom 09.06.2004 gegen die Beklagte kein Anspruch auf Leistungen aus dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag, den der Streithelfer als Versicherungsnehmer bei der Beklagten unterhält, gemäß §§ 1 Abs. 1, 49 VVG i.V.m. den zu dem Versicherungsvertrag vereinbarten AVB zu.
Ob, wie die Beklagte meint, eine wirksame Pfändung und Überweisung aufgrund des genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Mannheim nur teilweise – nämlich hinsichtlich der Hauptfor-derung aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim – erfolgt ist, mag dahinstehen. Denn der Klage bleibt jedenfalls deshalb der Erfolg insgesamt versagt, weil die Beklagte für den in Rede stehenden Haftpflichtfall gemäß Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. März 2004 nicht eintrittspflichtig ist.
Nach § 4 Ziffer 5 AVB (Bl. 31 GA) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
Von einer wissentlichen Pflichtverletzung des Streithelfers im Sinne dieser Regelung ist zur Überzeugung des Gerichts hier auszugehen:
Eine "wissentliche" Pflichtverletzung im Sinne der genannten Regelung erfordert ein vorsätzliches Handeln, das auch die Schadensfolgen umfassen muss, nicht. Allerdings muss der handelnde Versicherungsnehmer seine Pflicht positiv gekannt haben und der Pflichtverstoß muss für den Schaden ursächlich geworden sein.
Soweit der Bundesgerichtshof für eine "wissentliche Pflichtverletzung" Wissen und Wollen dieser Pflichtverletzung fordert, sieht er diese Voraus-setzung als erfüllt an, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht positiv gekannt hat und sich des Pflichtverstoßes subjektiv bewusst gewesen ist. Der Versicherungsnehmer muss nicht den schädigenden Erfolg als möglich vorausgesehen und billigend in Kauf genommen haben.
Das Gericht schließt sich der Auffassung der Beklagten an, dass diese Voraussetzung nach den insoweit bindenden Feststellungen des Haft-pflichtprozesses, nämlich nach dem Urteil des Landgerichts Mannheim, erfüllt sind:
Der Versicherungsnehmer (Streithelfer) hat ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Mannheim als vom Kläger beauftragter Steuerberater die Schreiben des Finanzamtes vom 15.04.1999 und 28.07.1999, in denen er vom Finanzamt zu näheren Angaben und zur Vorlage von Unterlagen hinsichtlich der Kapitaltransferierung nach Luxemburg und der hieraus resultierenden Zinserträge aufgefordert wurde, nur teilweise beantwortet, indem er die im Schreiben des Finanzamtes vom 21.01.2000 genannten Unterlagen zur Verfügung stellte. Auf die drängende Nachfrage des Finanzamtes vom 21.01.2000 reagierte der Streithelfer hingegen nicht und teilte nicht mit, dass weitere Unterlagen als die bereits vorgelegten nicht existierten. Da der Streithelfer dem Finanzamt für die Jahre 1995 bis 1991 keine Unterlagen vorgelegt hatte und zur Mittelherkunft keine Angaben machte, kündigte das Finanzamt durch Schreiben vom 15.05.2000 Schätzungen und Zuschätzungen weiterer Kapitalbeträge und Erträge an, worauf der Streithelfer gleichfalls nicht reagierte. Nachdem die Steuerbescheide, denen dann die vom Finanzamt angekündigten entsprechenden Schätzungen zugrunde gelegt worden waren, dem Streithelfer zugestellt worden waren, versäumte er es, gegen die Bescheide Widerspruch einzulegen. Nachdem der Streithelfer daraufhin von dem Kläger mit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages beauftragt worden war, blieb er wiederum untätig.
Dieses Verhalten des Streithelfers lässt nach Auffassung der Kammer lediglich den Schluss zu, dass er "wissentlich" gehandelt hat. Der Streithelfer kannte seine Pflichten als Steuerberater positiv. Ausweislich der Akte des Haftpflichtprozesses Landgericht Mannheim 9 0 260/03 hatte sich der Kläger mit dem Streithelfer in Verbindung gesetzt, als beim Kläger Mahnungen und Vollstreckungsandrohungen des Finanzamtes eingingen. Der Streithelfer behauptete daraufhin wahrheitswidrig, er habe die Steuerbescheide nie erhalten. Er wollte dann einen Wiedereinsetzungsantrag stellen, ist – wie schon erwähnt – indessen wiederum untätig geblieben und hat seine Zusage gegenüber dem Kläger nicht eingehalten. Dass dem Streithelfer als Steuerberater seine Pflichten, auf Anfragen des Finanzamtes unverzüglich und umfassend zu reagieren nicht bekannt war, kann ebenso wenig angenommen werden wie eine Unkenntnis seiner Verpflichtung, gegen negative Steuerbescheide Einspruch einzulegen ober bei Fristversäumung nach Weisung des Auftraggebers Wiedereinsetzung zu beantragen. Mithin muss angenommen werden, dass der Streithelfer seine Pflichten positiv kannte. Auch ist anzunehmen, dass er aufgrund der zahlreichen und massiven Pflichtenverstöße seine Pflichten bewusst verletzt hat, dies gilt um so mehr, als der Streithelfer im vorliegenden Rechtsstreit zu seiner Handlungsmotivation keinerlei Erklärungen abgegeben hat.
Nach alledem ist das Gericht mit der Beklagten der Auffassung, dass der Streithelfer (Versicherungsnehmer) "wissentlich" seine Pflichten als Steuerberater verletzt hat, so dass die Beklagte schon dem Grunde nach leistungsfrei ist.
Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Streithelfers auch nicht gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf diese Leistungsfreiheit zu berufen. Ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten im Haftpflichtprozess vor dem Landgericht Mannheim ist entgegen der Auffassung des Streithelfers nicht erkennbar:
Über den Haftpflichtprozess ist die Beklagte vom Streithelfer – durch dessen Bevollmächtigte – erst mit Schadensanzeige vom 24.10.2003 (Bl. 104 GA) unterrichtet worden. Zu diesem Zeitpunkt war vor dem Landgericht Mannheim bereits das Versäumnisurteil gegen den Streithelfer ergangen, der Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil war bereits eingelegt. Daraufhin erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 18.11.2003 (Bl. 104 GA) gegenüber den Bevollmächtigten des Klägers mit deren Mandatierung einverstanden, eine Deckungszusage wurde in diesem Schreiben nicht erteilt.
Nachdem die Beklagte durch Schreiben der Bevollmächtigten des Streithelfers vom 08.03.2004 (Bl. 93 GA) über den Fortgang des Haftpflichtprozesses informiert worden waren und sich dabei für die Beklagte offenbar die Möglichkeit eines wissentlichen Verstoßes des Streithelfers gegen seine Berufspflichten abzeichnete, reagierte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 15.03.2004 (Bl. 94/95 GA) gegenüber den Bevollmächtigten des Streithelfers. Sie wies darauf hin, dass der Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung im Sinne des § 4 Ziffer 5 AVB vorliegen könne und behielt sich eine diesbezügliche Überprüfung – ausdrücklich – vor. Soweit die Beklagte sich im vorgenannten Schreiben (handschriftlicher Zusatz unter dem 18.03.2004) ihr grundsätzliches Einverständnis mit einem Vergleichsabschluss erklärte, wies sie den Streithelfer in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich auf die deckungsrechtlichen Bedenken hin und erklärte, dass im Falle eines Vergleiches gesondert zu klären sein werde, inwieweit sie sich an einem zukünftigen Vergleichsbetrag beteiligen werde.
Ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten im Haftpflichtprozess kann danach nicht festgestellt werden; insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beklagte beim Streithelfer während des Haftpflichtprozesses den Eindruck erweckt hätte, ihm gegenüber grundsätzlich eintrittspflichtig zu sein. Dies gilt um so mehr, als ein Haftpflichtversicherer nicht daran gehindert ist, seinem Versicherungsnehmer zunächst Deckung in Form des Abwehrschutzes wegen des gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Anspruchs zu gewähren, den Deckungsschutz später jedoch unter Berufung auf einen Ausschlusstatbestand zu verweigern, wenn sich im Laufe des Haftpflichtprozesses herausstellt, dass – nach Auffassung des Versicherers – die Voraussetzungen eines solchen Ausschlusstatbestandes erfüllt sind.
Nach alledem bleibt der Klage der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 101 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 719 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 74.195,85 €.