Geburtenregister-Berichtigung nach Adoption: Bindung an Namensregelung im Adoptionsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Die Standesamtsaufsicht legte Beschwerde gegen die amtsgerichtlich angeordnete Berichtigung eines Randvermerks im Geburtenregister ein, wonach das adoptierte Kind den Familiennamen „T.“ führen solle. Streitpunkt war, ob das Standesamt trotz fehlerhafter Anwendung von § 1757 BGB an die im Adoptionsbeschluss ausgesprochene Namensbestimmung gebunden ist. Das OLG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Berichtigung, weil der Registereintrag mit dem Adoptionsdekret unvereinbar und daher von Anfang an unrichtig war. Die im Adoptionsbeschluss enthaltene Namensregelung entfalte Gestaltungs- und Bindungswirkung und sei trotz Rechtsanwendungsfehlers nicht nichtig; der Tenor wurde lediglich klarstellend auf die Eintragung im Randvermerk bezogen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung der Berichtigung des Randvermerks zur Namenseintragung nach Adoption zurückgewiesen (Tenor klarstellend gefasst).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Geburtenregisters nach §§ 47, 48 PStG setzt voraus, dass zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig war.
Enthält ein Adoptionsbeschluss eine ausdrückliche Namensregelung unter Bezugnahme auf § 1757 BGB, ist diese von der Gestaltungswirkung der Adoption umfasst und für den Standesbeamten grundsätzlich bindend.
Ein Rechtsanwendungsfehler bei der Anwendung von § 1757 BGB führt für sich genommen nicht zur (Teil-)Nichtigkeit der im Adoptionsbeschluss getroffenen Namensregelung, solange die angeordnete Rechtsfolge an eine existente gesetzliche Grundlage anknüpft und keine der Rechtsordnung fremde Rechtsfolge setzt.
Die befristete Beschwerde im Personenstandssachenverfahren ist nicht schon wegen fehlender oder verspäteter Beschwerdebegründung unzulässig, da § 65 Abs. 1 FamFG hierfür keine Sanktion anordnet.
Kann der Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Entscheidung mangels Zustellungsnachweises nicht festgestellt werden, ist die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht zu verneinen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 99 III 3/12
Tenor
Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch der angefochtenen Entscheidung dahin klargestellt wird, dass sich die dortige Anweisung auf die Eintragung des Familiennamens im Randvermerk, mit dem die Adoption beigeschrieben worden ist, bezieht.
Gründe
I.
Das im hiesigen Beschlusseingang bezeichnete Kind wurde als Sohn der Eheleute C. T., geborene Bentz, (die Beteiligte zu 1.a)) und C. E. T. geboren. Aus dieser Ehe ging ein weiteres Kind hervor; die Beurkundung der Geburt des 1999 geborenen Bruders M. T. T. erfolgte im Register des Standesamtes in Hamburg-Altona. Nachdem Herr C. E. T. im Jahre 2000 verstarb, heiratete die Beteiligte zu 1.a) im Jahre 2010 den Beteiligten zu 1.b). Die Ehegatten führen den gemeinsamen Ehenamen „B.“, die Beteiligte zu 1.a) hat diesem ihren bisherigen Familiennamen „T.“ angefügt.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1. vom 16. November 2010 sprach das Amtsgericht Hamburg-Blankenese mit Beschluss vom 17. Mai 2011 die Annahme beider Kinder als Kinder durch den Beteiligten zu 1.b) aus und fügte hierbei an:
„Gemäß § 1757 Abs. 2 BGB erhalten die Angenommenen den Namen T..“
Daraufhin schrieb das Standesamt Hamburg-Altona dem Eintrag im Geburtenregister über M. den Familiennamen „T.“ bei. Das hier beteiligte Standesamt verzeichnete in der Beischreibung der Adoption vom 7. Oktober 2011 den Familiennamen des Kindes J. mit „B.“.
Mit Schrift vom 9. Februar 2012 haben die Beteiligten zu 1. darauf angetragen, den vorgenannten Randvermerk dahin zu berichtigen, dass das Kind J. den Familiennamen „T.“ führe. Dem Antrag hat das Amtsgericht durch die angefochtene Entscheidung entsprochen.
Gegen diesen Beschluss, dessen Zustellung an die Beteiligten zu 2. und 3. nicht feststellbar ist, ist mit Schrift vom 21. August 2012 Rechtsmittel unter dem Briefkopf des Beteiligten zu 2. eingelegt worden, das mit Schrift unter dem Briefkopf des Beteiligten zu 3. vom 30. August 2012 begründet worden ist. Die Beteiligten zu 1. treten dem entgegen.
Mit weiterem Beschluss vom 26. November 2012 hat das Amtsgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung verfügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel ist als solches des Beteiligten zu 2. gemäß §§ 53 Abs. 2, 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässig und nach der vom Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe dem Senat nach § 68 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. FamFG zur Entscheidung angefallen. In der Sache jedoch bleibt es ohne Erfolg.
1.
Die Beschwerdeschrift vom 21. August 2012 stammt zweifelsfrei von dem Beteiligten zu 2. Bereits mit ihr ist das Rechtsmittel wirksam eingelegt worden. Nach § 65 Abs. 1 FamFG „soll“ die Beschwerde begründet werden. Für den Fall einer Verletzung der Begründungspflicht sieht das Gesetz indes keine Sanktionen vor. Damit führt die durch die vorbezeichnete Norm neu eingeführte Begründungspflicht im Ergebnis keine gegenüber der bisherigen Rechtslage abweichende Regelung ein. Nach letzterer jedoch war seit jeher ein Rechtsmittel auch dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer weder bei seiner Einreichung, noch innerhalb einer durch das Gericht gesetzten Frist eine förmliche Begründung nachreichte (Keidel-Sternal, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 65 Rdnr. 3 m.w.Nachw.). Im übrigen trägt der Senat ebensowenig wie das Amtsgericht Bedenken, der Erklärung des Beteiligten zu 2., bei der Beschwerdebegründung sei nur irrtümlich ein falscher Briefkopf verwendet worden, zu folgen.
Die Beschwerdefrist muss schon deshalb als eingehalten angesehen werden, weil sich der Zeitpunkt der Bekanntgabe des angegriffenen Beschlusses an den Beteiligten zu 2. mangels Zustellung nach Aktenlage nicht feststellen lässt.
2.
Nach §§ 47, 48 Abs. 1 PStG kann eine Unrichtigkeit des Geburtenregisters auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist. So liegen die Dinge hier.
Die Beischreibung der Adoption mit dem Familiennamen „B.“ widerspricht dem Adoptionsdekret vom 17. Mai 2011, nach dem – auch – das Kind J. C. den Namen „T.“ erhält. Damit wäre die beanstandete Eintragung nur dann nicht unrichtig, wenn das Adoptionsdekret in diesem Teil, also hinsichtlich der Namensführung, für den Standesbeamten keine Bindungswirkung entfalten würde. Das ist aber nicht der Fall, eine Bindung besteht.
a)
Die genannte Namensregelung wird von der Gestaltungswirkung des Adoptionsbeschlusses erfasst. Denn auch insoweit wollte das dortige Amtsgericht eine verbindliche Regelung treffen. Dies ergibt sich bereits aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 1757 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift hängt nämlich der Geburtsname des Kindes von einer wirksamen Bestimmung des Annehmenden ab. Damit liegt in dem amtsgerichtlichen Ausspruch im Adoptionsdekret die gerichtliche Entscheidung, bei der Erwähnung des Geburtsnamens der anzunehmenden Kinder im Adoptionsantrag vom 16. November 2010 („Die Kinder behalten als Geburtsnamen den Namen „T.“.“) handele es sich um eine wirksame derartige Bestimmung.
b)
Die Namensregelung im Adoptionsbeschluss ist auch nicht nichtig.
Die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung der Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit eines Adoptionsdekrets (dazu auch: Senat, Beschluss vom 18. Februar 2009 in Sachen I-3 Wx 12/08 = BeckRS 2012, 18080) bedürfen hier keiner näheren Darstellung, da sie ausweislich des beiderseitigen Vorbringens den Beteiligten umfassend bekannt sind. Ebenso steht zwischen ihnen außer Streit, dass nach geltender Rechtslage das Kind J. gemäß § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB den Familiennamen des Beteiligten zu 1.b) hätte erhalten müssen, weil wegen der Existenz eines gemeinsamen Ehenamens der Beteiligten zu 1. ein Fall des § 1757 Abs. 2 BGB nicht gegeben war.
Dieser Mangel bewirkt aber keine Nichtigkeit der Namensregelung. Denn es handelt sich um einen bloßen, wenngleich krassen, Rechtsanwendungsfehler.
Die Nichtigkeit ist hier nicht gesondert gesetzlich angeordnet. Die Namensregelung bezieht sich auch auf eine tatsächlich existente rechtliche Grundlage (§ 1757 Abs. 2 BGB). Schließlich und vor allem ordnet sie keine der Rechtsordnung unbekannte Rechtsfolge an. Das wäre der Fall, wenn das dortige Amtsgericht, ausdrücklich oder stillschweigend, § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB herangezogen hätte; im Bereich dieser Vorschrift ist die Fortgeltung des bisherigen Geburtsnamens im Gesetz in der Tat schlechthin nicht vorgesehen und entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. So ist das Amtsgericht aber gerade nicht verfahren. Es hat sich vielmehr ausdrücklich auf § 1757 Abs. 2 BGB bezogen. Wäre der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet, wäre es grundsätzlich denkbar, dass der Geburtsname des Kindes mit „T.“ bestimmt worden wäre, und eine derartige Bestimmung hätte der Adoptionsantrag in der Tat enthalten. Verkannt hat das Adoptionsgericht im Rahmen des Subsumptionsvorgangs dabei „lediglich“ zweierlei. Zum einen führen die Beteiligten zu 1. einen Ehenamen. Zum anderen hätte der Namen „T.“ nur zum Geburtsnamen bestimmt werden können, wenn es sich dabei um den Familiennamen der Beteiligten zu 1.a) und nicht um ihren bloßen Begleitnamen im Sinne des § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB gehandelt hätte, §§ 1757 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs., 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Im Ergebnis liegt der vorliegende Fall damit nicht anders als die Sachverhalte bei den Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus den Jahren 2002 und 2004 (FamRZ 2002, S. 1649 f. und 2005, S. 1010 f.), bei denen das Gericht eine Nichtigkeit „unter den Umständen des gegebenen Falles“ jeweils verneint hat. Die dort aufgetretenen Rechtsfragen mögen teilweise schwieriger gewesen sein, als die hier vom Adoptionsgericht zu beantwortenden. Das Maß der Nachvollziehbarkeit, sozusagen der Verständlichkeit, des Rechtsanwendungsfehlers kann bei der Frage der Nichtigkeit indes nicht den Ausschlag geben. Entscheidend ist vielmehr, ob der Fehler des Adoptionsgerichts in einem konkreten Subsumptionsvorgang, mithin regelmäßig bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen, aufgetreten ist oder ob das nicht der Fall ist, insbesondere weil das Gericht eine Rechtsfolge ausgesprochen hat, bei der sich ein Bezug der Erwägungen und der Entscheidung des Gerichts zu existenten gesetzlichen Regelungen gar nicht herstellen lässt.
Auf der anderen Seite wären nach Ansicht des Senats letzterenfalls die Voraussetzungen für die Annahme einer (Teil-)Nichtigkeit auch erfüllt; wenn im Schrifttum gelegentlich (Liermann FamRZ 2000, S. 722 f.; Maurer FamRZ 2009, S. 440/ 441; MK-Maurer, BGB, 6. Aufl. 2012, § 1757 Rdnr. 41; MK-Maurer, ZPO, 2010, §§ 197, 198 FamFG Rdnr. 22) darauf abgestellt wird, ob das Adoptionsgericht „bewusst“ von der gesetzlichen Regelung abgewichen sei, würde der Senat dem nicht folgen, soweit mit dieser Formulierung mehr verlangt werden sollte, als dass das Adoptionsgericht bezüglich der Namensregelung eine Entscheidung im Rechtssinne getroffen hat und die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind.
Nach alledem kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob den Erwägungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung zur Bedeutung des Grundsatzes der Namensidentität in heutiger Zeit allgemein und im gegebenen Fall im besonderen zu folgen wäre. Im Hinblick auf den angeführten Gesichtspunkt der Namensidentität der Geschwister sei indes klarstellend bemerkt, dass es im Falle einer – argumentationsweise angenommenen – Nichtigkeit des Adoptionsdekrets bezüglich der Namensregelung näher läge, das Geburtenregister des Standesamts Hamburg-Altona hinsichtlich des Kindes M. zu berichtigen, als in dem hier in Rede stehenden Geburtenregister, noch dazu im Wege der Berichtigung, eine objektiv unzutreffende Namensgebung zu perpetuieren.
III.
1.
Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
Hinsichtlich der Gerichtskosten sind die als Kostenschuldner allein in Betracht kommenden Beteiligten zu 2. und 3. von der Zahlung befreit, § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG.
Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten zugunsten der Beteiligten zu 1. ist nicht veranlasst. Zwar bestimmt der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG anwendbare § 84 FamFG, das Gericht solle die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Indes belässt diese Vorschrift dem Beschwerdegericht die Möglichkeit, von einem derartigen Ausspruch nach seinem Ermessen abzusehen, sofern es sich um einen die Abweichung von der Regel rechtfertigenden besonders gelagerten Fall handelt (Keidel-Zimmermann a.a.O., § 84 Rdnr. 13). Das ist hier gegeben. Selbst wenn man den Standpunkt vertritt, dass dann, wenn Behörden im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Antrags- oder Beschwerderecht im öffentlichen Interesse zusteht – wie der Standesamtsaufsicht in Personen-standssachen – und diese Behörden das Recht ausüben, die Kostenerstattungsregelungen des FamFG anwendbar seien (zum Streitstand unter dem bis 2009 geltenden Verfahrensrecht: Keidel-Zimmermann a.a.O., § 81 Rdnr. 39 m. zahlr. Nachw.), besteht hier die Besonderheit, dass es sich nicht nur um die Berichtigung einer abgeschlossenen Registereintragung handelt und der Beteiligte zu 2. das Rechtsmittel im öffentlichen Interesse eingelegt hat, sondern die vom Senat für entscheidungstragend erachteten Erwägungen auch weder Gegenstand des angegriffenen Beschlusses, noch der wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren gewesen sind. In einem solchen Fall, der sozusagen dem Gegenteil des in § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG geregelten Sachverhaltes entspricht, erscheint es unbillig, eine allein im öffentlichen Interesse tätig werdende Behörde mit einer Erstattungsanordnung zu belasten.
2.
Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht nicht. Die Erwägungen, auf die sich die vorliegende Beschwerdeentscheidung stützt, sind allein auf den gegebenen Einzelfall bezogen.
3.
Bei dieser Lage erübrigt sich eine Wertfestsetzung von Amts wegen.