Adoption und Namensbestimmung: Bindung an Anerkennungsbeschluss, Zurückverweisung zur Namenseintragung
KI-Zusammenfassung
In einem personenstandsrechtlichen Anweisungsverfahren begehrten Beteiligte die Eintragung einer US‑Adoption und einer hieraus abgeleiteten Namensänderung in das (fortgeführte) Familienbuch/Heiratseintrag. Das OLG hielt die Gerichte hinsichtlich der Anerkennung der Adoption an den früheren Anerkennungsbeschluss (§ 16a FGG) gebunden und wies die Beschwerde der Aufsichtsbehörde zurück. Soweit das Landgericht eine Eintragung ohne Namensänderung angeordnet hatte, hob das OLG auf und verwies zurück, weil die Anerkennungsfähigkeit der Namensbestimmung selbständig zu prüfen und hierzu (insb. internationale Zuständigkeit, ordre public) weitere Ermittlungen erforderlich sind. Zugleich stellte es klar, dass die Anweisung sich auf den als Heiratseintrag fortgeführten Familienbucheintrag bezieht.
Ausgang: Beschwerde der Aufsichtsbehörde zurückgewiesen; auf weitere Beschwerde teilweise aufgehoben und zur Prüfung der Namensänderung zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein (nicht nichtiger) Anerkennungsbeschluss zur ausländischen Adoption entfaltet im personenstandsrechtlichen Eintragungsverfahren Bindungswirkung, sodass die Anerkennung der Adoption als solche nicht erneut als Vorfrage überprüft werden darf.
Die Anerkennungsfähigkeit einer im ausländischen Adoptionsurteil enthaltenen Namensbestimmung ist gegenüber der Anerkennung der Adoption selbständig nach § 16a FGG zu prüfen und folgt nicht notwendig dem Namensstatut nach internationalem Privatrecht.
Die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts i.S.d. § 16a Nr. 1 FGG ist nach der Spiegelbildtheorie zu beurteilen und kann weitere Ermittlungen zum gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten erfordern.
Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public kann vorliegen, wenn die Namensbestimmung dazu führt, dass der Angenommene einen Namen erhält, der mit dem Namen des Annehmenden keinen grundsätzlichen Gleichklang mehr aufweist.
Stützt ein Gericht die Versagung der Anerkennung auf fehlende Zustimmung oder Beteiligung des Ehegatten, ist der Betroffene hierauf prozessual hinzuweisen; unterbleibt ein gebotener Hinweis, kann dies eine Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die in der angefochtenen Ent-scheidung ausgesprochene Anweisung auf eine Eintragung in das als Heiratseintrag fortgeführte Familienbuch richtet.
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird die angefochtene Entscheidung insofern aufgehoben, als in ihr nicht zur Eintragung einer Namensänderung für den Beteiligten zu 1. angewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. ist österreichischer Staatsangehöriger. Anlässlich seiner Eheschließung mit einer kubanischen Staatsangehörigen im Jahre 1999 vor dem Standesbeamten der Stadt Ludwigsburg, bei der die Ehegatten als Ehenamen den Namen H. wählten, wurde ein Familienbuch angelegt; in der Folgezeit bis zum Ablauf des Jahres 2008 ist das Familienbuch beim Beteiligten zu 2. geführt worden.
Durch Urteile eines US-amerikanischen Bezirksgerichts des Staates Florida vom 15. Juni und 18. Juli 2000 ist unter anderem verfügt worden, der Beteiligte zu 1. werde als rechtmäßiges Kind des dortigen Antragstellers, des Prinzen von Sachsen-Coburg und Gotha Herzog zu Sachsen, und der Johanna Prinzessin von Sachsen-Coburg und Gotha Herzogin zu Sachsen erklärt und erhalte den Namen Philipp Albert Joseph Emanuel Edward Prinz von Sachsen-Coburg und Gotha Herzog zu Sachsen, den er künftig tragen werde.
Vor dem Vormundschaftsgericht des Amtsgerichts Vaihingen/Enz beantragte der Beteiligte zu 1. im Jahre 2000, die in der USA vollzogene Adoption gemäß § 16 a FGG anzuerkennen. Nach Durchführung von Ermittlungen hat das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2001 ausgesprochen:
„Das Urteil des Bezirksgerichtes des 11. Gerichtsbezirkes in und für Miami-Dade County/Florida/USA vom 15.06.2000 (dortiges Aktenzeichen: ......) über die
Adoption des Anzunehmenden Josef H. wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.“
Zur Begründung hat das dortige Vormundschaftsgericht ausgeführt, es sei örtlich und sachlich zuständig, auch sei der Antrag begründet; das US-amerikanische Urteil, in dem die Annahme des Beteiligten zu 1. als Kind des Annehmenden ausgesprochen worden sei, habe anerkannt werden können, da nach den in der Akte befindlichen Schriftstücken und der Anhörung des Beteiligten zu 1. dem Gericht keine Gründe bekannt seien, die zum Ausschluss der Anerkennung jener ausländischen Entscheidung nach § 16 a FGG führen würden.
Bei dem Beteiligten zu 2. als dem für seinen damaligen Wohnsitz zuständigen Standesamt hat der Beteiligte zu 1. beantragt, die Adoption und die Namensänderung aufgrund dieser Adoption in sein Familienbuch einzutragen. Der Beteiligte zu 2. hat die Sache gemäß dem seinerzeit geltenden § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2. angewiesen, die durch das US-amerikanische Gericht ausgesprochene Adoption nicht in das Familienbuch des Beteiligten zu 1. einzutragen.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Beteiligten zu 2. angewiesen, die Adoption des Beteiligten zu 1. ohne Namensänderungen für diesen oder seine Ehefrau in das Familienbuch einzutragen.
Zur Begründung hat das Beschwerdegericht unter anderem ausgeführt:
Die Adoption des Beteiligten zu 1. sei aufgrund des Adoptionsdekrets des US-amerikanischen Gerichts als einer öffentlichen Urkunde in das Familienbuch einzutragen. Dabei binde die durch das Vormundschaftsgericht des Amtsgerichts Vaihingen/Enz ausgesprochene Anerkennung der Adoption weder das Gericht noch den Beteiligten zu 2. Denn eine Grundlage für die Anerkennung einer Erwachsenenadoption bestehe nicht, und ein derartiges Verfahren sei auch nicht veranlasst. Ergehe aber eine Anerkennung ohne rechtliche Grundlage, sei kein Grund ersichtlich, aus dem eine unbeteiligte Behörde oder ein anderes Gericht daran gebunden sein sollte. Eine Bindungswirkung sei gerade Folge eines vorgesehenen Verfahrens, und sei kein Verfahren geregelt, fehle es auch an einer rechtlichen Grundlage für diese Wirkung. Vielmehr habe die Kammer die Anerkennungsfähigkeit der Adoption als Vorfrage im hier gegebenen Verfahren selbständig zu klären. Dabei ergebe sich, dass das US-amerikanische Bezirksgericht nach deutschem Recht für die Adoption international zuständig gewesen sei, weil die Annehmenden, die verschiedener Staatsangehörigkeit seien, zum Zeitpunkt der Adoption ihren Wohnsitz „und damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt“ in Florida gehabt hätten. Weiterhin ergebe sich aus der Akte des Vormundschaftsgerichts Vaihingen/Enz, dass der dortige Richter ermittelt habe, ob die Adoption mit der Herstellung eines Familienbandes verbunden sei, und seien für eine „Scheinadoption“ sprechende Gründe nicht zutage getreten. Diese Ergebnisse berücksichtige die Kammer. Auch bestünden keine Anhaltspunkte, die erwarten ließen, dass erneute Ermittlungen durch das hiesige Beschwerdegericht Gründe für die Versagung der Anerkennung ergäben.
Demgegenüber sei der Beteiligte zu 2. anzuweisen, keine Änderung des Namens des Beteiligten zu 1. in Bezug auf seinen Familiennamen vor der Eheschließung oder den Ehenamen einzutragen. Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts Vaihingen/Enz über die Anerkennung verhalte sich zur Frage der Namensänderung nicht, sondern spreche nur die Anerkennung der Adoption als solcher aus, wie sich bereits daraus ergebe, dass der Beteiligte zu 1. dort durchgängig als „Josef H.“ bezeichnet sei. Sodann sei unabhängig von den Rechtswirkungen der Adoption für das Namensrecht einer Person nach dem deutschen internationalen Privatrecht das Recht desjenigen Staates maßgeblich, dem die Person angehöre; dieses Namensstatut entscheide über die Wirkung familienrechtlicher Tatbestände auf den Namen einer Person und ändere sich auch im Falle der Adoption nicht. Nach dem danach als Namensstatut berufenen österreichischen Recht habe der im Familienbuch vermerkte Familienname des Beteiligten zu 1. vor der Eheschließung durch die Adoption keine Änderung erfahren. Eine solche Änderung sei auch nicht durch das US-amerikanische Adoptionsdekret eingetreten, denn dieses besage ausdrücklich, dass der Beteiligte zu 1. lediglich künftig den dort genannten Namen tragen solle. Ebensowenig jedoch sei eine Änderung des Ehenamens in das Familienbuch einzutragen. Ausweislich der Eintragungen im Familienbuch habe der Beteiligte zu 1. mit seiner Ehefrau deutsches Ehenamensrecht gewählt. Im Hinblick auf die Namensänderung sei das US-amerikanische Adoptionsdekret nicht anerkennungsfähig. Zunächst sei unklar, ob sich die darin ausgesprochene Namensänderung auf den Geburtsnamen oder den Ehenamen des Beteiligten zu 1. beziehen solle. Nehme man letzteres an, stehe der Anerkennung jedenfalls ein Verstoß gegen den deutschen ordre public entgegen. Denn für eine Änderung des Ehenamens sei nach deutschem Recht eine vor dem Adoptionsausspruch vorliegende Zustimmung des Ehegatten erforderlich. Nichts anderes gelte im übrigen nach dem Recht des Staates Florida. Eine Beteiligung der Ehefrau des Beteiligten zu 1. an dem Adoptionsverfahren ergebe sich jedoch weder aus der Entscheidung des US-amerikanischen Gerichts, noch sei sie vom Beteiligten zu 1. vorgetragen worden. Damit würde die Anerkennung des Adoptionsdekretes im Hinblick auf den dort angeordneten Namen als Ehenamen mit dem Namensbestimmungsrecht der Ehefrau kollidieren. Eine vom Willen des Ehegatten unabhängige Änderung des Ehenamens verletze die Ehefrau des Beteiligten zu 1. in ihren Grundrechten, denn der Name des Menschen werde vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst und diene nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern sei auch Ausdruck der Identität und Individualität einer jeden Person und vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts und die sie tragende Begründung wenden sich sowohl der Beteiligte zu 1. mit seinem als sofortige weitere Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel als auch der Beteiligte zu 3., hierin unterstützt vom Beteiligten zu 4.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Akte des Vormundschaftsgerichts Vaihingen/Enz, dortiges Aktenzeichen …, Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifen sowohl der Beteiligte zu 1. als auch der Beteiligte zu 3. mit einem Rechtsmittel an. Beide Rechtsmittel sind zulässig. In der Sache bleibt dasjenige des Beteiligten zu 3. ohne Erfolg, denn soweit das Landgericht zu einer Eintragung angewiesen hat, ist der angefochtene Beschluss im Ergebnis nicht mit Rechtsfehlern im Sinne der §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO behaftet. Hingegen führt die auf das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. hin dem Senat obliegende rechtliche Nachprüfung dazu, dass der Beschluss des Landgerichts, soweit er sich auf eine Eintragung ohne Namensänderung richtet, nicht frei von Rechtsirrtum ist und es in diesem Umfange weiterer Ermittlungen und ergänzender Feststellungen des Beschwerdegerichts bedarf.
Die rechtliche Beurteilung hat aufgrund des Personenstandsrechtsreformgesetzes keine maßgebliche Änderung erfahren. Im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Grundlagen dürften, da das vorliegende Verfahren im Jahre 2005 begonnen hat, ohnehin die bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Regelungen Anwendung finden. Jedenfalls entsprechen die heutigen §§ 49, 51, 53 und 50 PStG den ehemaligen §§ 45, 48, 49 und 50 PStG. In der Sache werden zwar nach § 77 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz PStG n.F. die bisherigen Familienbücher nach dem 31. Dezember 2008 als Heiratseinträge fortgeführt. Die im vorliegenden Fall entscheidenden Sachfragen stellen sich indes gemäß §§ 77 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 PStG n.F. sowie § 9 Abs. 1 PStG n.F. nicht anders als nach alter Rechtslage; auch jetzt kommt es darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich aus dem US-amerikanischen Adoptionsdekret als einer öffentlichen Urkunde eine Änderung des Personenstandes und des Namens des Beteiligten zu 1. ergibt.
1. Rechtsmittel des Beteiligten zu 3.
a)
Der Beteiligte zu 3. hat gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts selbst Rechtsmittel eingelegt.
Dies ergibt die gebotene Auslegung des im Schriftsatz vom 24. Juli 2008, bei Gericht eingegangen am 29. Juli 2008, enthaltenen Antrages zu 2. Er bringt das sachliche Begehren zum Ausdruck, den landgerichtlichen Ausspruch zur Adoption als solcher abzuändern, was nur im Wege eines Rechtsmittels möglich ist. Im übrigen entspricht dieses Begehren den Rechtsstandpunkten, die der Beteiligte zu 3. schon in seinem Schriftsatz vom 13. Mai 2008 vertreten hatte.
b)
Dieses Rechtsmittel ist zulässig.
Es ist als sofortige weitere Beschwerde statthaft, weil es sich gegen eine Anweisung an das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung, nämlich die Eintragung der Adoption, richtet, § 49 Abs. 1 Satz 1 PStG a.F.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht gemäß §§ 48 Abs. 1 PStG a.F., 22 Abs. 1 FGG verfristet. Denn der Beschluss des Landgerichts ist durch Zustellung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG) bekannt gemacht worden (richterliche Verfügung vom 18.12.2007). Eine Zustellung an den Beteiligten zu 3. ist nach Aktenlage jedoch nicht feststellbar; ein Empfangsbekenntnis liegt – obwohl ein solches durch das Gericht abgesandt worden sein soll – nicht vor. Eine sonstige Kenntnisnahme von der Entscheidung setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Gang (Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal, FGG, 15. Aufl. 2003, § 22 Rdnr. 21 m.w.Nachw.). Ohne Belang ist deshalb, dass dem Beteiligten zu 3. der Beschluss des Landgerichts ausweislich des Inhalts seines Schriftsatzes vom 13. Mai 2008 zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt geworden war.
Der Beteiligte zu 3. ist auch beschwerdeberechtigt, § 49 Abs. 2 PStG a.F.
Bei dieser Lage kann auf sich beruhen, ob für den Beteiligten zu 3. ein Anschlussrechtsmittel eröffnet gewesen wäre.
c)
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3. ist jedoch schon deshalb unbegründet, weil im vorliegenden Verfahren die Gerichte an den Ausspruch der Anerkennung des US-amerikanischen Adoptionsdekrets durch Beschluss des Amtsgerichts Vaihingen/Enz vom 12. Juni 2001 gebunden sind.
aa)
Dieser Beschluss ist nicht nichtig.
Im Interesse der Rechtssicherheit und eines sachgemäßen Zusammenwirkens der Staatsbehörden ist grundsätzlich daran festzuhalten, dass die verbindliche Kraft von Anordnungen, die eine Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises trifft, nicht deshalb in Abrede gestellt werden darf, weil sie mit dem materiellen Recht nicht in Einklang stehen; vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Behörde, der das Gesetz eine Verfügung überlässt, zugleich darüber zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen für eine solche Verfügung vorliegen (BGHZ 41, 303/309). Demnach ist die Nichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nur ausnahmsweise anzunehmen, nämlich – soweit die betreffenden Fallgruppen vorliegend näher in Betracht kommen – wenn es an jeder gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung fehlt oder wenn sie eine der Rechtsordnung unbekannte Rechtsfolge ausspricht (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann a.a.O., § 7 Rdnr. 40 und 42 b m.w.Nachw.). Insbesondere in Adoptionssachen ist bei der Frage der Nichtigkeit ein sehr strenger Maßstab anzulegen, da die Gesamtregelung des deutschen Adoptionsrechts erkennen lässt, dass den von der Annahme berührten Statusverhältnissen vor allem im Interesse des Anzunehmenden und der Annehmenden der notwendige Bestandsschutz zuteil werden soll (BayObLG NJW-RR 1996, S. 1093 f.; Senat, NJW-RR 2008, S. 231/232).
Hier geht es nicht darum, dass das Vormundschaftsgericht des Amtsgerichts Vaihingen/Enz bei einer Volljährigenadoption ein Verfahren durchgeführt hätte, das lediglich für den Fall einer Minderjährigenadoption eröffnet gewesen wäre. Das Amtsgericht hat seinerzeit nicht nach dem Adoptionswirkungsgesetz vorgehen wollen. Ein Bezug auf dieses, das zudem erst am 1. Januar 2002 und damit ein halbes Jahr nach Erlass des in Rede stehenden Beschlusses in Kraft getreten ist, findet sich in der dortigen Akte nicht. Demgegenüber hatte bereits der dortige Antrag des Beteiligten zu 1. ausdrücklich § 16 a FGG erwähnt, und ebendiese Vorschrift hat auch das Amtsgericht als Grundlage der Begründetheit des Anerkennungsantrages zitiert. Der Irrtum des Amtsgerichts Vaihingen/Enz hat lediglich darin gelegen, dass es ersichtlich davon ausging, im Rahmen des § 16 a FGG müsse ein besonderes Anerkennungsverfahren, wie es für den Bereich des Zivilprozesses vorgesehen ist, durchgeführt werden. Diese Auffassung geht zwar fehl, entfernt sich aber nicht derart weit von jeglichen gesetzlichen Grundlagen, dass der Bundesgerichtshof sich nicht veranlasst gesehen hätte, sich mit dem Erfordernis eines besonderen Anerkennungsverfahrens auseinanderzusetzen und es zu verneinen (BGH NJW 1989, S. 2197/2198). Im Ergebnis handelt es sich damit um einen „schlichten“ Rechtsfehler des Vormundschaftsgerichts des Amtsgerichts Vaihingen/Enz bei der Anwendung einer vorhandenen gesetzlichen Grundlage, der auch nicht – wie allein die Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Klärung der Anerkennungsfähigkeit im Zivilprozess zeigt – zum Ausspruch einer der deutschen Rechtsordnung unbekannten Rechtsfolge geführt hat.
bb)
Dahingestellt bleiben kann, ob dem Beschluss vom 12. Juni 2001 die Wirkung der Unanfechtbarkeit und Unabänderbarkeit in entsprechender Anwendung des § 56 e Satz 3 FGG zukommt. Denn jene Entscheidung ist bis jetzt nicht angefochten, und nach Aktenlage erscheint es ausgeschlossen, dass der Beteiligte zu 1. oder sein Adoptivvater – die allein zur Anfechtung berechtigt wären (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt a.a.O., § 56 e Rn. 30) – künftig ein Rechtsmittel hiergegen einlegen werden. Eine etwaige Abänderbarkeit könnte im gegebenen Fall bei realistischer Betrachtung nur dann bedeutsam werden, wenn die am hiesigen Verfahren beteiligten Aufsichtsbehörden – die Beteiligten zu 3. und 4. – eine Anregung an das Amtsgericht Vaihingen/Enz auf Änderung seines Beschlusses vom 12. Juni 2001 von Amts wegen gemäß § 18 Abs. 1, 1. Halbsatz FGG gerichtet hätten oder zu richten beabsichtigen würden. Ersteres ist nicht der Fall, für letzteres fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Der Senat ist auch nicht etwa gehalten, das vorliegende Verfahren auszusetzen und auf diese Weise den Beteiligten zu 3. und 4. Gelegenheit zu geben, eine entsprechende Anregung gegenüber dem Amtsgericht Vaihingen/Enz zu äußern. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 41, 303/310) ein derartiges Vorgehen für geboten erachtet worden, jedoch im Falle einer ohne gesetzliche Grundlage erfolgten Pflegerbestellung zur Durchführung eines Ehescheidungsverfahrens. Mit der Stellung des dortigen Prozessgerichts, nämlich seiner sachlichen Nähe zu dem aufhebbaren, aber nicht nichtigen staatlichen Rechtsakt, lässt sich die Stellung der Gerichte im vorliegenden Verfahren nicht vergleichen. Hier dürfte in dem einer Aussetzung zukommenden Aufforderungscharakter sogar eine einseitige Parteinahme zu Lasten des Beteiligten zu 1. liegen.
2. Rechtsmittel des Beteiligten zu 1.
Es richtet sich gegen die vom Landgericht ausgesprochene Anweisung an den Beteiligten zu 2. zur Ablehnung der Eintragung einer Namensänderung und ist deshalb gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 PStG a.F. als „einfache“ Beschwerde zulässig. In der Sache hat es in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
a)
Im nunmehr in Rede stehenden Umfang bindet die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts des Amtsgerichts Vaihingen/Enz vom 12. Juni 2001 nicht.
Der dortige Beschlussausspruch ist auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Denn seinem Wortlaut nach bezieht sich die Anerkennung unterschiedslos auf alle Teile des – allerdings auch nur des – ersten Urteils vom 15. Juni 2000; das Amtsgericht hat bei der Fassung seiner Beschlussformel ersichtlich auf die Übersetzung der Überschrift des Urteils zurückgegriffen. Weder ist die Anerkennung auf den anordnenden und verfügenden Teil des US-amerikanischen Adoptionsdekrets beschränkt worden, noch sind die Ziffern jenes Teils – die durchaus unterschiedliche Regelungen zum Gegenstand haben – einzeln benannt oder unterschieden oder ist gar zu Ziffer 1. des anordnenden und verfügenden Teils des Adoptionsdekrets unterschieden worden zwischen dem Ausspruch der Adoption und der Namensbestimmung. Die dadurch entstehenden Unklarheiten müssen im Wege der Auslegung beseitigt werden.
Dabei fällt ins Gewicht, dass nicht nur im Eingang des Beschlusses vom 12. Juni 2001 der Beteiligte zu 1. ausschließlich mit seinem Geburtsnamen bezeichnet ist, sondern sich auch die Gründe dieser Entscheidung der Formulierung und ihrem Inhalt nach allein über die Adoption als solche verhalten und auf die Namensänderung nicht eingehen. Berücksichtigt man dann noch, dass kein Grund besteht, eine zwar nicht nichtige, aber grob fehlerhafte gerichtliche Entscheidung über das unbedingt erforderliche Maß hinaus mit Rechtswirkungen zu versehen, ist die Anerkennungsentscheidung des Amtsgerichts Vaihingen/Enz dahin zu verstehen, dass sie sich allein auf den Ausspruch über die Adoption als solche bezieht.
b)
Die Richtigkeit der landgerichtlichen Entscheidung zur Namensänderung ist nicht anhand des internationalen Privatrechts zu beurteilen, sondern allein nach Maßgabe des § 16 a FGG (vgl. auch BayObLG StAZ 2000, S. 300/301). Die Anerkennungsfähigkeit der Namensbestimmung beurteilt sich gegenüber derjenigen der Adoption selbständig (Staudinger-Hepting, EGBGB/IPR, 13. Bearb. 2000, Art. 10 Rdnr. 297 m.w.Nachw.; Krömer StAZ 1997, S. 18).
Nach bisheriger Aktenlage können Ausschlussgründe ohne Durchführung weiterer Ermittlungen weder bejaht noch sämtlich verneint werden.
c)
Die vom Landgericht zu § 16 a Nr. 4 FGG gegebene Begründung trägt nicht.
Das Beschwerdegericht hat insofern gegen die ihm gegenüber dem Beteiligten zu 1. obliegende Hinweispflicht verstoßen. Es dürfte bereits gehalten gewesen sein, den Beteiligten zu 1. in jedem Falle auf die von ihm für maßgeblich erachtete Beteiligung und Zustimmung seiner Ehefrau hinzuweisen. Zumindest aber war dies geboten, weil das Gericht durch ein Mitglied des Spruchkörpers die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. am 21. November 2007 telefonisch aufgefordert hatte, Angaben zur Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls zum gewöhnlichen Aufenthalt „der Annehmenden“, jeweils im Zeitpunkt der Adoption, zur Akte mitzuteilen; aufgrund dessen musste sich dem Beteiligten der Eindruck aufdrängen, weiterer ergänzender Angaben wie auch sonstigen Vortrages bedürfe es nicht (mehr).
Der Beteiligte zu 1. hat im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebracht, dass er im Falle eines derartigen Hinweises die Zustimmungserklärung seiner Ehefrau, die er nunmehr in einfacher Ablichtung als Bl. 193, 194 zur Gerichtsakte reiche, vorgelegt hätte. Es spricht aus Sicht des Senats alles dafür, dass durch diese Unterlage das Bedenken des Landgerichts ausgeräumt worden wäre. Die abschließende Würdigung insoweit kann im vorliegenden Falle dem Beschwerdegericht als Tatsachengericht vorbehalten bleiben, weil das Erstbeschwerdeverfahren bereits aus anderen, im folgenden unter d) darzustellenden Gründen wieder eröffnet ist.
d)
In Betracht kommt hingegen zunächst der Ausschlussgrund des § 16 a Nr. 1 FGG.
Die dort bezeichnete Zuständigkeit meint die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts. Irgendein Gericht des Entscheidungsstaates muss nach deutschem Gesetz, wenn dieses dort im Zeitpunkt des Erlasses jener Entscheidung gegolten hätte, wenigstens konkurrierend international zuständig, also zur Sachentscheidung berufen gewesen sein (sog. Spiegelbildtheorie, dazu Staudinger-Spellenberg, EGBGB/IPR – IntVerfREhe, Neubearb. 2005, § 328 ZPO Rdnr. 296 f.; MK-Gottwald, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 328 Rdnr. 63 sowie BayObLG FamRZ 2001, S. 1622; OLG Bamberg FamRZ 2000, S. 1098 u. 1289 f.; Senat FamRZ 1996, S. 699/700). Nicht einheitlich wird die Frage beantwortet, ob das deutsche Gericht dabei an die Feststellungen der ausländischen Entscheidung gebunden ist, sofern diese ohne Verstoß gegen § 16 a Nr. 4 FGG getroffen wurden (vgl. Bassenge/Roth, FGG/RPflG, 11. Aufl. 2007, § 16 a FGG Rdnr. 5).
Danach ist im vorliegenden Fall § 43 b Abs. 1 FGG heranzuziehen. Der Geltungsbereich des § 43 b FGG umfasst die im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Annahme erforderlichen Entscheidungen, die den Namen des Kindes betreffen (Keidel/Kuntze/ Winkler-Engelhardt a.a.O., § 43 b Rdnr. 2). Da weder der Beteiligte zu 1. noch der Adoptivvater US-amerikanische Staatsbürger waren und der Beteiligte zu 1. auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in den USA hatte, kommt lediglich näher in Betracht, dass der Adoptivvater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA hatte, § 43 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG.
Zu dem gewöhnlichen Aufenthalt des Adoptivvaters finden sich im Adoptionsdekret keine einschlägigen, möglicherweise eine Bindungswirkung entfaltenden Feststellungen. Das ursprüngliche US-amerikanische Urteil vom 15. Juni 2000 enthält diesbezüglich keine Ausführungen. Das geänderte, endgültige Urteil vom 18. Juli 2000 spricht im erwägenden Teil unter den Ziffern 1. und 2. nur von einem Wohnsitz in Florida sowie davon, das dortige Gericht sei von einem solchen Wohnsitz aufgrund der eigenen Aussage des Adoptivvaters und der Vorlage seines Führerscheins ausgegangen. Unabhängig davon, ob diese Art der Führung des Nachweises mit dem deutschen ordre public in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist der Rechtsbegriff des Wohnsitzes jedenfalls nicht mit dem auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellenden Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes identisch.
Bei dieser Lage hat für das Beschwerdegericht Anlass bestanden, zu dem vorbezeichneten Ausschlussgrund nähere Ermittlungen anzustellen. Die Fraglichkeit dieses Punktes hatte der Beteiligte zu 3. der Sache nach in seinen Schriftsätzen vom 24. November 2006 und 15. Mai 2007, jeweils nebst Anlagen, angesprochen. Ermittlungen hierzu waren auch nicht durch die Stellungnahme des Beteiligten zu 1. in seinem Schriftsatz vom 22. November 2007 erübrigt, denn abgesehen davon, dass dort wiederum nur von dem Wohnsitz des Adoptivvaters die Rede war, erfolgte dies ohne jegliche nähere Angabe und ohne Beleg.
Die Ermittlungen hat das Beschwerdegericht bis jetzt nicht durchgeführt. Hierzu ist ihm durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu geben. Bei seinen Maßnahmen wird das Landgericht auch neues Vorbringen des Beteiligten zu 3. im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen haben. Danach soll der Adoptivvater laut zweier Meldeauskünfte zur Zeit der Adoption seinen Wohnsitz in München gehabt und dort angegeben haben, ledig zu sein. Sollte sich dies als zutreffend erweisen, bedürfte es gravierender Anhaltspunkte für einen vom Wohnsitz abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Die in diesem Zusammenhang belangvollen – ergänzenden Darlegungen und – Nachweise in Form von Reisepapieren, insbesondere dem Reisepass des Adoptivvaters, dürfte ungeachtet der grundsätzlichen Verteilung der Feststellungslast in den Fällen des § 16 a FGG der Beteiligte zu 1. beizubringen haben.
e)
Auch über den ferner nach wie vor in Betracht kommenden Ausschlussgrund des § 16 a Nr. 4 FGG kann nicht ohne weitere, dem Beschwerdegericht obliegende Ermittlungen abschließend entschieden werden.
aa)
Es würde einen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstellen, wenn der Beteiligte zu 1. durch die Namensbestimmung einen gänzlich anderen Namen als der Adoptivvater erhielte.
Der deutsche ordre public ist betroffen, wenn die Rechtsfolgen eines ausländischen Adoptionsurteils in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Kindesannahme nach deutschem Recht oder gegen das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten verstoßen würden (BayObLG StAZ 2000, S. 300/301). Maßgebend sind dabei die Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung (a.a.O., S. 303).
Tragender Grundsatz des deutschen Adoptionsrechts ist im Falle der Annahme Minderjähriger die Volladoption, § 1754 BGB, durch die das Kind aus seinem bisherigen Familienverband gelöst und in den neuen eingefügt wird (Palandt-Diederichsen, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1754 Rdnr. 1). Diesen Wechsel soll der Name nachvollziehen; zur allgemeinen Bedeutung des Namens für die Personalität eines Menschen hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt. Der Gedanke des Namenswechsels ist auch für die Volljährigenadoption tragend. Dies zeigt sich darin, dass trotz der grundsätzlichen Entscheidung des deutschen Gesetzgebers für eine Beschränkung der Adoptionswirkungen bei der Annahme Volljähriger – § 1770 BGB – die namensrechtlichen Folgen einer Annahme gemäß § 1757 BGB weitestgehend auch für die Volljährigenadoption gelten, § 1767 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB (vgl. auch OLG Celle FamRZ 1997, S. 115/116). Dem danach unter grundrechtlichem Schutz stehenden Gebot des grundsätzlichen Gleichklangs von geändertem Namen des Angenommenen und dem Namen des Annehmenden steht auch die Regelung des § 1617 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht entgegen. Danach erstreckt sich, falls die Eltern einen Ehenamen bestimmen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Zwar kann es hierdurch im Falle eines fünfjährigen oder älteren Kindes zu einer Verschiedenheit seines Geburtsnamens und des Ehenamens kommen. Die vorbezeichnete Vorschrift geht jedoch davon aus, dass die bestehende Namenseinheit zwischen Eltern oder einem Elternteil und dem Kind auch dann grundsätzlich aufrechterhalten werden soll, wenn sich der für das Kind bestimmende Name der Eltern oder des Elternteils ändert; denn auch in diesem Fall soll der Funktion des Namens, die Zuordnung des Kindes zu einer familialen Gemeinschaft darzustellen, Rechnung getragen werden. Durch den Vorbehalt der Zustimmung wird lediglich für über fünf Jahre alte Kinder eine Automatik der Namensänderung verhindert, damit sich im Einzelfall möglicherweise bestehende individuelle Interessen des Kindes an einer Namenskontinuität durchsetzen können (Bamberger/Roth-Enders, BGB, 2. Aufl. 2008, § 1617 c Rn. 1).
Diesem Gleichklang von geändertem Namen des Angenommenen und dem Namen des Annehmenden liefe es jedenfalls zuwider, wenn der Name des Angenommenen in einen solchen geändert würde, der im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung mit dem Namen des Annehmenden noch nicht einmal eine Ähnlichkeit aufweist.
Ermittlungen in dieser Hinsicht hat das Beschwerdegericht nicht durchgeführt. Es mag dahingestellt bleiben, ob es hierzu überhaupt Anlass gehabt hat. Jedenfalls zwischenzeitlich ist ein solcher Anlass vorhanden, nachdem der Beteiligte zu 3. im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend macht, es komme in Betracht, dass der Adoptivvater seinen Namen gleichfalls durch Adoption erworben habe und diese Adoption rückgängig gemacht worden sei. Die Berücksichtigung dieses neuen Umstandes im weiteren Verfahren ist möglich, da das Erstbeschwerdeverfahren bereits aus anderen Gründen (oben unter d)) wieder eröffnet ist.
Ob das Beschwerdegericht nach Durchführung der Ermittlungen aus den von dem Beteiligten zu 4. in seinem Schriftsatz vom 12. November 2007 unter Ziffer 3.3 bezeichneten Gründen das Deutsche Adelsarchiv in Marburg an der Lahn um Auskünfte zu ersuchen haben wird, kann derzeit nicht beurteilt werden.
bb)
Vorsorglich sei bemerkt, dass weitere Bedenken gegen die Anerkennung der Namensbestimmung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den deutschen ordre public aus Sicht des Senates nicht bestehen.
Der Gedanke, in Deutschland könne keine Namensführung anerkannt werden, die dem Recht der nach dem Namensstatut des Angenommenen bestimmten Rechtsordnung zuwider läuft – hier Österreichs –, geht fehl. Auch unter dem Gesichtspunkt des ordre public sind Namensträger mit ausländischem Personalstatut grundsätzlich nicht gehindert, eine Namensänderung im Inland mit Wirkung für den deutschen Rechtsbereich vorzunehmen (Bamberger/Roth-Mäsch a.a.O., Art. 10 EGBGB Rdnr. 26). Dann kann im Zusammenhang mit der Anerkennung einer diese Folge bewirkenden ausländischen Entscheidung nichts anderes gelten.
Für eine unzulässige sogenannte Rechtsumgehung durch Veränderung kollisionsrechtlicher Anknüpfungstatsachen („Verlagerung der Adoptionsentscheidung ins Ausland“; dazu BayObLG StAZ 2000, S. 300/302; eingehend MK-Sonnenberger, BGB, 4. Aufl. 2006, Einl. IPR Rdnr. 756-781), insbesondere durch Veränderung von Staatsangehörigkeiten, Wohnsitzen oder gewöhnlichen Aufenthalten, fehlt es bislang an Anhaltspunkten.
Aus dem geänderten Namen selbst ergibt sich kein Verstoß gegen den deutschen ordre public. Eine anzuerkennende ausländische Entscheidung kann im Inland nur diejenigen Wirkungen entfalten, die ihr nach dem Recht des Entscheidungsstaates zukommen (Jansen-Wick, FGG, 3. Aufl. 2006, § 16 a Rdnr. 8 m.w.Nachw.). Danach hätte das Beschwerdegericht in der Tat zunächst die Frage abschließend entscheiden müssen, welchen – nach deutschem Rechtsverständnis – Namen des Beteiligten zu 1. das US-amerikanische Gericht ändern wollte. Die von dem Privatgutachter des Beteiligten zu 1. in seinem Gutachten vom 4. März 2008, Seiten 11 – 15, insofern getätigten Ausführungen erscheinen überzeugend. Gleiches gilt für dessen sich anschließende Überlegungen betreffend einen etwaigen Verstoß gegen den deutschen ordre public und dessen Verneinung (a.a.O., S. 16 – 18).
Schließlich führt auch die Gestaltung des Adoptionsdekrets nicht zum Ausschlussgrund des Verstoßes gegen den deutschen ordre public.
Der im Adoptionsdekret fehlende Vorname des Adoptivvaters stünde einer Anerkennung nur dann entgegen, wenn sich dessen Identität nicht zur hinreichenden Überzeugung des Tatsachengerichts feststellen ließe. Für eine solche Unmöglichkeit spricht zur Zeit nichts, zumal auch der Beteiligte zu 3., wie sein weiterer Vortrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu den von ihm angestellten Ermittlungen nahelegt, keine durchgreifenden Schwierigkeiten zu haben scheint, dem im Adoptionsdekret verzeichneten Namen eine Person zuzuordnen.
Was die Umstände anbelangt, dass Frau Johanna Prinzessin von Sachsen Coburg und Gotha Herzogin zu Sachsen, die inzwischen verstorben sein soll (Privatgutachten vom 12. Januar 2007, Seite 6 unten), im Rubrum des Adoptionsdekrets nicht als Verfahrensbeteiligte aufgeführt und im US-amerikanischen Urteil ein von ihr gestellter Adoptionsantrag nicht erwähnt ist, erscheinen die Darlegungen des Privatgutachters des Beteiligten zu 1. in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 12. Januar 2007, Seiten 3 – 8, überzeugend. Anderes hätte allerdings zu gelten, wenn in dem wieder eröffneten Erstbeschwerdeverfahren zutage treten sollte, dass die Adoption tatsächlich ohne oder gar gegen den Willen der Prinzessin vorgenommen worden wäre.
III.
Eines Ausspruchs über die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf es nicht, da die Kostenordnung insoweit abschließende Regelungen enthält.
Für die Anordnung einer Kostenerstattung ist kein Raum. Der Beteiligte zu 1. einerseits und die Beteiligten zu 3. und 4. andererseits sind nicht im Sinne des § 13 a Abs. 1 FGG in einem entgegengesetzten Sinne – als „Gegenparteien“ – am vorliegenden Verfahren beteiligt (BGH StAZ 1994, S. 42/45; KG StAZ 2000, S. 216/217; OLG Hamm StAZ 2006, S. 355/357; OLG Köln StAZ 2006, S. 107/108).
Vorsorglich wird der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit die Sache aufgehoben und zurückverwiesen worden ist, gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO auf 3.000 € festgesetzt.