Aufhebung einer Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren wegen Form- und Verfahrensmängeln
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte beantragte die Löschung zweier Sicherungshypotheken; das Grundbuchamt setzte eine Zwischenverfügung und verlangte eine Löschungsbewilligung nach §29 GBO. Die Beschwerde hatte Erfolg: Die Verfügung war formwidrig, da Zwischenverfügungen förmlich zu beschließen sind, und inhaltlich fehlerhaft. Das Amt hätte den Antrag klären und bei glaubhafter Verweigerung der Gläubigerbewilligung über die Löschung entscheiden müssen. Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren erfolgreich; Zwischenverfügung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren ist durch förmlichen Beschluss zu erlassen; eine anders bezeichnete Anordnung, die nicht als förmlicher Beschluss ergeht, ist formwidrig.
Ist ein Löschungsantrag hinsichtlich der Rechtsgrundlage (Bewilligung der Gläubigerin vs. Berichtigung wegen nachträglicher Unrichtigkeit) unklar, hat das Grundbuchamt den Antrag offen zu legen und durch Zwischenverfügung zur Klarstellung aufzufordern.
Gibt der Antragsteller glaubhaft an, die erforderliche Löschungsbewilligung nicht beschaffen zu können, weil die eingetragene Gläubigerin die Mitwirkung verweigert, darf das Grundbuchamt nicht allein auf die Vorlage einer Bewilligung beharren, sondern hat über den Eintragungsantrag zu entscheiden.
Das Grundbuchamt darf in einem Nichtabhilfebeschluss keine Eintragungshindernisse feststellen oder neue Auflagen begründen, die dem Antragsteller zuvor nicht auferlegt wurden oder bevor gesetzte Behebungsfristen abgelaufen sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
In Abteilung III des beim Amtsgericht Duisburg-Ruhrort geführten Grundbuchs von Baerl Blatt 89 A sind am 19. Oktober 2010 unter der lfd. Nummer 1 und am 01. August 2011 unter lfd. Nummer 2 Sicherungshypotheken über 21.000 Euro bzw. 6.000 Euro nebst Zinsen jeweils für J. P. im Wege der Zwangsvollstreckung aufgrund des Urteils des Landgerichts Duisburg – 1 O 297/09 – vom 03. September 2010 eingetragen.
Der Beteiligte hat am 04. September 2013 um Löschung dieser Sicherungshypotheken angetragen, weil mit der Zahlung des Gesamtbetrages von 34.078,- Euro an die Gläubigerin alle Ansprüche aus dem Urteil erloschen seien.
Durch „Zwischenverfügung“ vom 06. September 2013 hat das Grundbuchamt ausgeführt, dem Antrag könne noch nicht entsprochen werden; die Löschungsbewilligung der Gläubigerin der Rechte zu Abt. III Nr. 1 und 2 sei in der Form des § 29 GBO einzureichen.
Dieses „Eintragungshindernis“ zu beseitigen, hat das Grundbuchamt dem Beteiligten unter Fristsetzung bis zum 31. Oktober 2013 aufgegeben.
Am 23. September 2013 hat der Beteiligte gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen – dies ergebe sich aus beigefügten Schriftstücken – seien beglichen; die ehemalige Gläubigerin habe auf mehrfache Aufforderung seit Mai 2013 nicht reagiert und weigere sich, bei der Löschung mitzuwirken.
Durch Beschluss vom 24. September 2013 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen, weil „nach wie vor ... keine Löschungsbewilligung der eingetragenen Gläubigerin noch ein Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO vorgelegt“ worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1.
Die angefochtene Entscheidung ist formwidrig und schon deshalb aufzuheben; die Zwischenverfügung ergeht im Grundbuchverfahren durch förmlichen Beschluss (OLG Schleswig ZiP 2011, 662; Senat MDR 2012, 274 mit Nachweisen; BeckOK GBO Hügel/Zeiser Stand: 01.06.2013 § 18 Rdz. 30).
2.
Die Zwischenverfügung vom 06. September 2013, bestätigt durch die Nichtabhilfeentscheidung vom 24. September 2013, ist darüber hinaus inhaltlich zu beanstanden.
a)
Die Beibringung einer Löschungsbewilligung der Gläubigerin durfte das Grundbuchamt allein nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung machen.
Soweit sich nicht bereits aus dem Gesuch des Antragstellers vom 04. September 2013 ergibt, dass er die Löschung auf der Basis einer (noch vorzulegenden) Bewilligung der Gläubigerin nicht erstrebte, sondern geltend machen wollte, die Grundpfandrechte seien durch Erfüllung der zugrunde liegenden Forderung erloschen, weshalb das Grundbuchamt die Eintragungen im Grundbuch wegen nachträglich eingetretener Unrichtigkeit ( §§ 19, 22 Abs. 1 GBO) im Sinn einer Löschung zu berichtigen habe, war die Antragstellung zumindest insoweit unklar. Deshalb hätte das Grundbuchamt insoweit von vornherein beide Varianten aufzeigen und eine Klarstellung des Antrags durch Zwischenverfügung herbeiführen müssen (vgl. Demharter, GBO 28. Auflage 2012 § 18 Rdz. 26).
b)
Spätestens mit seiner am 23. September 2013 zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben, die ehemalige Gläubigerin habe auf mehrfache Aufforderung seit Mai 2013 nicht reagiert und weigere sich, bei der Löschung mitzuwirken. Hiernach sah der Beschwerdeführer sich nicht in der Lage, die Basis für die erstrebte Löschung in Gestalt der Beibringung einer Bewilligung der Gläubigerin zu schaffen. In diesem Falle ist aber für eine Aufrechterhaltung der Zwischenverfügung aus diesem Gesichtspunkt kein Raum mehr, sondern insoweit über den Eintragungsantrag zu entscheiden (Senat, FGPrax 2013, 14, 16).
3.
a)
Das Grundbuchamt hätte daher die „Zwischenverfügung“ vom 06. September 2013 nicht erlassen und sie auf die Beschwerde der Beteiligten vom 23. September 2013 hin durch den Nichtabhilfebeschluss vom 24. September 2013 nicht bestätigen dürfen.
b)
Hinzu kommt, dass das Grundbuchamt dadurch dass es im Nichtabhilfebeschluss u. a. bemängelt hat, „nach wie vor ... sei ein Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO nicht vorgelegt“ worden, ein Eintragungshindernis (Löschungshindernis) als nicht beseitigt bezeichnet hat, das zu beseitigen dem Antragsteller zuvor nicht aufgegeben worden war, Letzteres überdies zu einem Zeitpunkt (Entscheidung über die Nichtabhilfe vom 24. September 2013) als die bis zum 31. Oktober 2013 gesetzte Behebungsfrist in der Zwischenverfügung noch nicht abgelaufen war.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.