Zivilklage wegen Abhebungen vom Sparkonto: Zahlungspflicht des Vaters nach §§816,818 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 27.500 EUR vom Beklagten, weil dieser angeblich von ihrem Sparkonto Abhebungen vorgenommen hat. Das Landgericht stellt fest, dass die Klägerin als Kontoinhaberin anzusehen war und die Zahlungen an den Beklagten eine Leistung an einen Nichtberechtigten i.S.d. § 816 Abs.2 BGB darstellen. Der Beklagte wird zur Zahlung des Betrags nebst Verzugszinsen verurteilt; insoweit ist die Klage erfolgreich, im Übrigen abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Klägerin Zahlung von 27.500 EUR nebst Zinsen zugesprochen, insoweit Erfolg; im Übrigen Abweisung der Klage.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Herausgabe des Geleisteten nach § 816 Abs.2 BGB besteht, wenn eine Leistung an einen Nichtberechtigten erfolgt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist.
Die Zuordnung der Gläubigerstellung an einem Sparkonto bestimmt sich nach dem für die Bank erkennbaren Willen des bei Kontoeröffnung auftretenden Kunden; das persönliche Erscheinen und Unterzeichnen des Kontoeröffnungsantrags spricht für die Berechtigung dieses Kunden.
Leistungen der Bank an den Inhaber des Sparbuchs befreien die Bank gegenüber der vermeintlichen Berechtigten nach § 808 Abs.1 BGB; der Empfänger ist wegen der Ungleichheit der Leistung nach § 816 Abs.2 BGB zur Herausgabe verpflichtet.
Geldzeichen, die nicht herausgegeben werden können, sind nach § 818 Abs.2 BGB durch Wertersatz zu ersetzen; Verzugszinsen richten sich nach §§ 280 Abs.1, 286, 288 BGB ab Zustellung des Mahnbescheids.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 U 188/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14. Januar 2009 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten, ihrem Vater, Zahlung von 27.500,00 EUR, die der Beklagte angeblich ohne Berechtigung von ihrem Sparkonto abgehoben hat.
Am 11. Januar 2001 wurde bei der W2 L auf den Namen der Klägerin ein Sparkonto eröffnet. Hinsichtlich der Einzelheiten des Eröffnungsantrags wird auf Blatt 11 der Akte verwiesen. Auf das Konto wurden am selben Tag 15.000,00 DEM durch den Beklagten sowie am 11. Februar 2003 weitere 40.092,76 EUR eingezahlt. Von wem der zweite Betrag stammt, ist zwischen den Parteien umstritten. Der Beklagte führte die Zinsverhandlungen für das Sparkonto mit der W2 für das jeweils folgende Jahr.
Der Beklagte ist im Besitz des Sparbuchs. Er tätigte Barabhebungen und wies die Bank der Klägerin durch Vorlage des Sparbuchs zu Überweisungen auf sein eigenes Konto im Gesamtwert von 27.500,00 EUR an. Hinsichtlich der einzelnen Überweisungen wird auf S. 2 der Anspruchsbegründung, Blatt 9 der Akte, verwiesen.
Die Klägerin behauptet, sie habe den Antrag auf Eröffnung des Sparkontos persönlich gestellt. Die am 11. Februar 2001 eingezahlten 40.092,76 EUR seien ein Geschenk ihrer Mutter.
Sie beantragt,
den Beklagte zu verurteilen, an sie 27.500,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 20.000,00 EUR seit dem 05. Februar 2005, aus 5.000,00 EUR seit dem 18. Mai 2005 und aus 2.500,00 EUR seit dem 06. Juli 2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe das Sparkonto eröffnet und auf den Namen der Klägerin eingerichtet. Er ist der Ansicht, es handele sich um sein Konto und aufgrund der Verhandlungen über den jährlichen Zins sei er auch zu Abhebungen befugt gewesen. Er bestreitet außerdem, dass die Mutter der Klägerin am 11. Februar 2003 aus ihrem Vermögen 40.092,76 EUR auf das Konto der Klägerin einzahlte.
Im übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Verfahren ist durch Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet worden. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 13. Januar 2009 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB.
Danach ist ein sog. Nichtberechtigter dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, wenn an den Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. So liegt es hier.
Wer Inhaber eines Sparkontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrages ist, bestimmt sich nach den Vereinbarungen zwischen der Sparkasse und dem das Konto eröffnenden Kunden. Maßgeblich ist, wer nach dem der Sparkasse erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Sparforderung werden soll. Dies gilt auch, wenn die Ersteinlage von einem Dritten geleistet wird (OLG Düsseldorf, MDR 1999, 174 f.).
Nach diesem Grundsatz standen die Ansprüche aus dem Sparkonto gegenüber der W2 L der Klägerin zu. Ausweislich der in Ablichtung vorgelegten Urkunde vom 11. Januar 2001 erschien sie an diesem Tage selbst bei der W2 L und unterzeichnete persönlich den Antrag auf Eröffnung des auf ihren Namen angelegten Sparkontos. Bei dieser Sachlage konnte aus der Sicht der W2 kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin ihre Gläubigerin werden sollte.
Der Vortrag des Beklagten, er habe das Sparkonto eröffnet und auf den Namen der Klägerin eingerichtet, ist angesichts des vorgelegten Antrags auf Eröffnung eines Sparkontos unsubstantiiert und somit unerheblich.
Da demnach die Klägerin die Gläubigerin der im Sparbuch ausgewiesenen Guthabenforderung geworden war, hat die W2 27.500,00 EUR an den Beklagten als Nichtberechtigten gezahlt. Die Zahlung in Gestalt der wirksamen Übereignung von Geldzeichen mit entsprechendem Wert (§ 929 S. 1 BGB) geschah von Seiten der W2 im Hinblick auf die vermeintliche Verbindlichkeit gegenüber dem Inhaber des Sparbuchs. Deshalb war die Zahlung als rechtgrundbezogene („zweckgerichtete”) Zuwendung eine Leistung i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB.
Umstände, wie etwa eine Vereinbarung zwischen den Parteien, dass der Beklagte zur Abhebung berechtigt war und somit Berechtigter gewesen wäre, wurden von dem Beklagten nicht substantiiert vorgetragen.
Gemäß § 808 BGB Abs. 1 S. 1 BGB wurde die W2 im Verhältnis zur Klägerin als wahrer Inhaberin der Guthabenforderung, also der Berechtigten gegenüber, von ihrer Pflicht zur Leistung frei. Mithin ist der Tatbestand des § 816 Abs. 2 BGB gegeben, so dass der Beklagte als nichtberechtigter Leistungsempfänger der Klägerin zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet ist. Da die konkret empfangenen Geldzeichen von dem Beklagten nicht mehr herausgegeben werden können, hat der Beklagte ihren Wert zu ersetzen § 818 Abs. 2 BGB, d.h. der Beklagten 27.500,00 EUR zu zahlen.
Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zinsen wurde nicht dargelegt.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.