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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 U 99/11·14.12.2011

Berufung zurückgewiesen: Kein persönlicher Anwaltsvergütungsanspruch, Verjährung

ZivilrechtSchuldrechtAnwaltsvergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf ein, mit dem sein Anspruch auf Vergütung abgewiesen wurde. Das OLG Düsseldorf weist die Berufung als offensichtlich unbegründet zurück. Es führt aus, dass Honoraransprüche der Kanzlei der Partnerschaftsgesellschaft zustehen und nicht den einzelnen Partnern und dass der Vergütungsanspruch der Gesellschaft aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist verfallen ist. Weiterhin hält das Gericht behauptete Abtretungen für unsubstantiiert.

Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; Vergütungsanspruch entfällt mangels Berechtigung bzw. wegen Verjährung

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Partnerschaft nach PartGG ist Partei des Anwaltsvertrags regelmäßig die Partnerschaft, sodass aus einem Mandat entstandene Honoraransprüche der Gesellschaft und nicht den einzelnen Partnern zustehen.

2

Der Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung unterliegt der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB; die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis erlangt wurde.

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Die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB tritt nur ein, wenn die Klage durch den materiell Berechtigten oder einen offen gelegten bzw. offensichtlich bestehenden Prozessstandschafter geführt wird.

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Behauptete Abtretungen von Vergütungsansprüchen sind substantiiert darzulegen; pauschale, nachträgliche oder unklare Angaben sowie bloße mündliche Vereinbarungen genügen nicht zur Durchbrechung der vermuteten Vollständigkeit eines schriftlichen Partnerschaftsvertrags.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 611 BGB§ 675 BGB§ 7 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 124 HGB§ 195 BGB§ 199 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 10 O 470/06

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. März 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.663,95 EUR.

Gründe

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Die zulässige Berufung der Kläger ist offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dem Kläger steht der gegen die Beklagten geltend gemachte Vergütungsanspruch nach §§ 611, 675 BGB nicht zu.

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I.

4

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 24. Oktober 2011. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:

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1. Der Kläger ist nicht Inhaber der geltend gemachten Forderung.

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Denn die Kanzlei des Klägers war ausweislich der vom Kläger verwendeten Briefbögen bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags im August 2005 in Form der Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG organisiert und somit rechtlich selbständig. In diesen Fällen ist Partei des Anwaltsvertrags mit dem Auftraggeber nach § 7 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 124 HGB die Partnerschaft (vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 374). Dementsprechend steht die Honorarforderung nicht den einzelnen Partnern zu, sondern gehört zum Vermögen der Gesellschaft.

7

2. Darüber hinaus ist die Vergütungsforderung verjährt.

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Der Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung verjährt in der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt. Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

9

Danach begann die Verjährung des Vergütungsanspruchs der Partnerschaftsgesellschaft mit Ablauf des Jahres 2006. Denn ein Anspruch ist entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Hierfür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs Voraussetzung (BGH ZIP 2008, 1762; Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Auflage, § 199 Rn. 3). Diese tritt für die Rechtsanwaltsvergütung nach § 8 RVG, der auch auf Vergütungsvereinbarungen Anwendung findet (Gerold/Schmidt, a.a.O., § 8 Rn. 1; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 8 RVG Rn. 3), mit Erledigung des Auftrags ein. Im Streitfall erledigte sich der Auftrag im Jahr 2006, nämlich spätestens mit der Erklärung des Klägers im Schreiben vom 14. Juli 2006 das Mandat niederzulegen.

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Somit ist mit Ablauf des Jahres 2009 Verjährung eingetreten.

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Die Erhebung der Vergütungsklage durch den Kläger im Jahr 2006 führte nicht zu einer Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, weil der Kläger nicht Inhaber der geltend gemachten Forderung ist. Denn der Eintritt der Verjährungshemmung durch Klageeinreichung setzt eine Klage des materiell Berechtigten voraus (vgl. BGH NJW 2010, 2270 m.w.N.). Dagegen hemmt die Klage eines Nichtberechtigten den Lauf der Verjährung nicht.

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Hiergegen kann der Kläger auch nicht etwa mit Erfolg einwenden, zur Klageeinreichung als Prozessstandschafter der Gesellschaft berechtigt gewesen zu sein. Zwar ist Berechtigter im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB neben dem Rechtsinhaber auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter (BGH NJW 2010, 2270). Die verjährungsunterbrechende Wirkung tritt im Falle der gewillkürten Prozessstandschaft aber erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offen gelegt wird oder offensichtlich ist (BGH NJW-RR 2002, 20 m.w.N.). Keiner dieser Fälle liegt vor, so dass der Vergütungsanspruch nunmehr verjährt ist.

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3. Danach kann offen bleiben, von wem und in welchem Umfang der Kläger beauftragt wurde. Ebenso kann dahinstehen, ob die Parteien wirksam eine Vergütung auf Basis eines Stundenhonorars von 200,00 EUR vereinbart haben.

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II.

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An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die mit Schriftsatz vom 21. November 2011 vorgebrachten Einwendungen des Klägers rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

16

Soweit der Kläger nunmehr erstmals vorträgt, der von ihm geltend gemachte Vergütungsanspruch sei bereits vor Klageerhebung an ihn abgetreten worden, ist sein Vortrag ohne Substanz. Ob der Kläger mit seinem neuen, von den Beklagten mit Schriftsatz vom 30. November 2011 ausdrücklich bestrittenen Vortrag in der Berufungsinstanz überhaupt noch gehört werden kann (§ 531 Abs. 2 ZPO), bedarf daher keiner Entscheidung.

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Der Kläger behauptet, in der K. & PARTNER Partnerschaftsgesellschaft bestehe die "grundsätzliche Vereinbarung", dass Honoraransprüche sowie sonstige Erstattungsansprüche, die durch Tätigkeiten, Handlungen oder Zahlungen eines der Anwälte erfolgten, die Vollpartner seien, direkt mit ihrer Anspruchsentstehung an den jeweiligen Anwalt abgetreten seien. Da es sich bei der betreffenden Abrede um eine "grundsätzliche Vereinbarung" handeln soll, wäre zu erwarten, dass diese in dem schriftlichen Partnerschaftsvertrag niedergelegt ist. Das trägt der Kläger allerdings nicht vor und dies ist offensichtlich auch nicht der Fall. Denn auch in dem vom Kläger in dem beim Senat anhängigen Verfahren I- 24 U 216/10 vorgelegten Partnerschaftsvertrag vom 4. Dezember 2006 findet sich keine solche Regelung. Vielmehr ist in § 12 Abs. 1 dieses Vertrags bestimmt, dass die Verteilung von Gewinnen und Verlusten dem Prinzip Rechnung trägt, dass jeder Partner im Innenverhältnis sein eigenes "Profitcenter" darstellt, und dass der Gewinnanteil jedes Gesellschafters sich aus den Honorarumsätzen zusammensetzt, die auf seine Tätigkeit zurückgehen. Daraus folgt, dass die entsprechenden Umsätze dem Partner nur im Innenverhältnis zustehen sollen. Soweit es in § 12 Abs. 2 des Partnerschaftsvertrags sodann heißt, dass jeder Mandant einem ihn betreuenden Partner zugeordnet ist, betrifft dies demgemäß allein das Innenverhältnis der Partner untereinander. Im Außenverhältnis bleibt es aber dabei, dass der jeweilige Honoraranspruch aus einem Mandat der Partnerschaftsgesellschaft zusteht. Dass der schriftliche Partnerschaftsvertrag, der die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, vor Klageerhebung geändert oder ergänzt worden ist, zeigt der Kläger nicht schlüssig auf. Wann zwischen wem die behauptete Vereinbarung getroffen worden ist, ist nicht ansatzweise dargetan. Offen bleibt letztlich auch, was der Kläger unter einer "grundsätzlichen Vereinbarung" versteht. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass eine entsprechende Regelung zwischen den Partnern der Partnerschaftsgesellschaft nur grundsätzlich angedacht gewesen ist.

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Dafür, dass es eine Vereinbarung zu der (Voraus-)Abtretung von Vergütungsansprüchen an den das jeweilige Mandat betreuenden Rechtsanwalt nicht gab, spricht auch der weitere Sachvortrag des Klägers. Danach sollen nämlich die übrigen Partner der Partnerschaftsgesellschaft in den monatlichen Partnerbesprechungen über den vorliegenden Sachverhalt und die Klage informiert worden seien, insbesondere in der Partnerschaftssitzung vor der Mahnbescheidsbegründung, und sollen die übrigen Vollpartner ergänzend mündlich erneut eine Abtretung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche erklärt haben. Für eine erneute – lediglich mündliche – Abtretung hätte es keinen Grund gegeben, wenn zuvor bereits eine Abtretung (künftiger) Honorarforderungen der Gesellschaft an den das jeweilige Mandat betreuenden Rechtsanwalt zwischen den Partnern vereinbart worden wäre.

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Ob in der vom Kläger in Bezug genommenen, als Anlage vorgelegten "Bestätigung zur Vorlage bei Gericht" aus dem Verfahren I- 24 U 216/10 eine nicht nur auf das dortige Verfahren bezogene Vereinbarung über die Abtretung von Vergütungsansprüchen der Partnergesellschaft an den das jeweilige Mandat betreuenden Partner zu sehen ist, kann dahinstehen. Diese Unterlage datiert vom 7. April 2011. Zu diesem Zeitpunkt war der hier geltend gemachte Vergütungsanspruch bereits verjährt.

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Soweit sich der Kläger – wie bereits erwähnt – auch auf eine ergänzende mündliche Abtretung beruft, ist sein Vortrag ebenfalls unsubstanziiert. Denn der Kläger legt nicht dar, in welcher konkreten Sitzung eine Abtretungsvereinbarung abgeschlossen worden sein soll und welche Partner an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben sollen.

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Der insoweit fehlende substanziierte Sachvortrag kann auch nicht durch auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtete Beweisantritte (Zeugnis der Rechtsanwälte H. und P.) ersetzt werden.

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Letztlich ist – worauf lediglich ergänzend hinzuweisen ist – auch nicht verständlich, weshalb die behaupten Abtretungsverträge lediglich mündlich geschlossen worden sein sollen und wieso der Kläger die nunmehr behauptete Abtretung nicht schon in der Anspruchsbegründung vom 8. November 2006 erwähnt hat. Insbesondere dann, wenn "in der Partnerschaftssitzung (welcher?) vor der Mahnbescheidsbegründung" zwischen den Partnern eine Abtretung von Honoraransprüchen der Gesellschaft gegen die Beklagten an den Kläger vereinbart worden wäre, hätte letzteres nahe gelegen. Erklären vermag der Kläger diesen Umstand nicht.

23

III.

24

Der Senat ist nicht nur "einstimmig davon überzeugt", dass die Berufung offensichtlich keinen Erfolg hat, sondern auch, dass die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren vorliegen: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Schließlich ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.