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Landgericht Köln·19 O 27/18·04.02.2019

Anwaltsvergütung aus mehreren Mandaten: Teilweise verjährt; Feststellung kein Schadensersatz

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Rechtsanwaltskanzlei) verlangte vom Beklagten Vergütung aus mehreren anwaltlichen Mandaten; der Beklagte wandte u.a. Verjährung/Verwirkung ein, erklärte Aufrechnung und erhob Widerklage. Das LG Köln hielt das Versäumnisurteil nur teilweise aufrecht und sprach insgesamt 3.942,57 € zu; weitergehende, 2018 erstmals geltend gemachte Nachforderungen aus 2014 seien verjährt. Einen Schadensersatzanspruch wegen angeblich eigenmächtiger Rücknahme eines Vollstreckungsauftrags verneinte das Gericht, da die Rücknahme weisungsgemäß erfolgt sei. Die Widerklage scheiterte jedenfalls mangels substantiiert dargelegten und bewiesenen Schadens bzw. Zahlung.

Ausgang: Versäumnisurteil teilweise aufrechterhalten und im Übrigen aufgehoben; Zahlung nur i.H.v. 3.942,57 € sowie negative Feststellung, Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung verjährt grundsätzlich in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres der Fälligkeit (§ 199 Abs. 1 BGB).

2

Die Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung nach § 8 RVG tritt mit Erledigung des Auftrags ein; eine Mandatsniederlegung kann die Erledigung und damit die Fälligkeit herbeiführen.

3

Eine den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG entsprechende Kostenrechnung macht die Vergütung einforderbar; die Unrichtigkeit der Rechnung berührt deren Wirksamkeit nicht, zusprechbar sind aber nur die tatsächlich entstandenen Gebühren bis zur Höhe der abgerechneten Vergütung.

4

Eine anwaltliche Tätigkeit ist nur dann eine (Erst-)Beratung i.S.d. § 34 RVG, wenn der Anwalt ausschließlich im Innenverhältnis berät; umfasst der Auftrag auch ein Tätigwerden gegenüber Dritten, fällt regelmäßig eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an.

5

Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf (Zeitmoment) ein Umstandsmoment voraus; allein die Zeit zwischen Mandatsbeendigung und Rechnungstellung genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 13, 14 RVG§ Nr. 2300 VV RVG§ 8 RVG§ 675, 611 ff. BGB§ 286 ZPO§ 10 RVG

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 29.03.2018 wird in Höhe von 1.741,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2015 sowie in Höhe von 2.202,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2017 aufrecht erhalten. Im Übrigen wird es aufgehoben und abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten wegen angeblich eigenmächtiger Rücknahme eines Zwangsvollstreckungs-/Räumungsauftrages in der Sache H ./. L (Aktenzeichen DR II 1389/14) ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin nicht zusteht.

Im Übrigen wird die Klage abgwiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 33 % und der Beklagte zu 67 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten im Termin vom 26.03.2018, die der Beklagte trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung aus verschiedenen Rechtsanwaltsdienstverträgen, deren Abschluss teilweise streitig ist, in Anspruch. Im Jahr 2014 war die Zeugin H aufgrund einer quotalen Vereinbarung für die Klägerin tätig. Sie bearbeitete verschiedene Mandate des Beklagten.

2

Für das Mandat H ./.X berechnete die Klägerin mit Rechnung vom 24.09.2014 insgesamt 249,90 € (K1, Bl. 10 GA). Mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 04.06.2018 rechnete die Klägerin nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG erneut ab und stellte dem Beklagten insgesamt 382,59 € in Rechnung (Bl. 125 GA).

3

Im Frühjahr 2014 Im Mai 2014 erhob der Beklagte zunächst im eigenen Namen Räumungsklage gegen seinen Mieter L . Im Juli bestellte sich die Klägerin für den Beklagten, bevor am 31.07.2015 zu Gunsten des Beklagten ein Versäumnisurteil erging. Die Klägerin stellte sodann für den Beklagten Räumungs- und Vollstreckungsauftrag, den sie später aus streitigen Gründen zurücknahm. Für das Mandat berechnete die Klägerin dem Beklagten mit Rechnung vom 24.09.2014 zunächst 379,71 € (K5, Bl. 18 GA). Mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 04.06.2018 rechnete die Klägerin erneut ab und stellte dem Beklagten insgesamt 869,06 € in Rechnung (Bl. 127 GA).

4

Die Klägerin stellte dem Beklagten für ihr Tätigwerden in der Sache H ./.H1 einen Betrag i.H.v. 697,82 € in Rechnung (K6, Bl. 19).

5

Der Beklagte beauftragte die Klägerin in streitigem Umfang damit, seine rechtlichen Interessen gegenüber seinen Mietern X1  wahrzunehmen. Die Zeugin H prüfte Ansprüche des Beklagten und teilte ihm mit Schreiben vom 15.09.2014 mit, dass nach ihrer Auffassung keine Forderungen gegen die Mieter bestünden. Die Klägerin rechnete das Mandat mit Rechnung vom 23.01.2015 i.H.v. 238,- € ab (K8, Bl. 22).

6

Im Auftrag des Beklagten reichte die Klägerin bzw. die Zeugin H im Namen der Klägerin Berufung in der Sache H ./.C ein und nahm diese später – nach Hinweis durch das Berufungsgericht – zurück. Die Klägerin rechnete ihre Honorarforderung mit Rechnung vom 22.01.2015 i.H.v. 176,12 € ab (K11, Bl. 26). Der Beklagte erklärte im hiesigen Verfahren, insoweit mit einem Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung in dieser Sache aufzurechnen, wobei der Schaden zumindest in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin bestehe.

7

Der Beklagte die Klägerin im April 2014 mit der Geltendmachung ausstehenden Rechtsanwaltshonorars. Die Klägerin prüfte die Angelegenheit und holte Informationen von einem zuvor mit der Sache befassten Rechtsanwalts des Beklagten ein. Sie bat den Beklagten um die Übersendung weiterer Unterlagen, die jedoch nicht erfolgte. Die Klägerin rechnete die Sache unter dem 20.10.2017 i.H.v. 1.358,86 € ab (K2 Bl. 35). In dem später durch andere Rechtsanwälte geführten Rechtsstreit H ./&.T unterlag der Beklagte, da die Ansprüche verjährt waren.

8

Im April 2014 beauftragte der Beklagte die Klägerin ferner damit, ein Architektenhonorar i.H.v. 17.583,13 € geltend zu machen. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 29.08.2014 an die Gegenseite. Klage erhob sie nicht, da der Aufenthalt des Gegners unbekannten war. Die Klägerin berechnete für ihre Tätigkeit 17.583,13 € (K5, Bl. 40).

9

Die Klägerin berechnete dem Beklagten mit Rechnung vom 20.10.2017 einen Betrag i.H.v. 1.100,51 € für die außergerichtliche Vertretung in Sachen H ./. T1 & I (K6, Bl. 41).

10

Die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte sie in der Sache X damit beauftragt, Herausgabe- und Schadensersatzansprüche gegen den Besitzer seines in Reparatur gegebenen Computers außergerichtlich geltend zu machen. Sie behaupten, ihrer korrigierenden Rechnung zu Recht einen Streitwert in Höhe von 2.100,- € zugrunde gelegt und die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) zutreffend mit 1,5 bemessen zu haben. Die Erhöhung um 0,2 über den Mittelsatz ergebe sich daraus, dass der Beklagte die Tätigkeit der Klägerin dadurch erschwert hätte, dass er sich unmittelbar an die Gegenseite wandte.

11

In der Sache L habe der Beklagte sie beauftragt, ihn im Räumungsverfahren zu vertreten, den Gegner außergerichtlich zur Räumung aufzufordern und – was unstreitig ist – die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Die Rücknahme des Vollstreckungsauftrags sei im Auftrag des Beklagten erfolgt, da dieser den Kostenvorschuss für den Gerichtsvollzieher nicht habe leisten wollen.

12

Die Klägerin behauptet, der Beklagte und sein Sohn H2 H hätten sie im August mit der Vertretung und Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegenüber ihren Mietern H1 beauftragt. Die Klägerin habe im Rahmen dieses Auftrags mit dem gegnerischen Rechtsanwalt korrespondiert.

13

Sie behauptet, der Beklagte habe sie im September 2014 in der Sache H ./.X1  auch für ein außergerichtliches Tätigwerden beauftragt.

14

In der Sache T habe der Beklagte sie mit der außergerichtlichen Geltendmachung beauftragt. Der Beklagte habe Architektenhonorar i.H.v. 29.176,- € begehrt, was der Honorarforderung als Gegenstandswert zugrunde zu legen sei.

15

In der Sache I1 sei sie auch mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen beauftrag worden.

16

Die Klägerin behauptet schließlich, der Beklagte habe sie im August 2014 schließlich in der Sache gegen T1 & I mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Architektenhonorar i.H.v. 17.133,93 €. Sie habe zunächst den Gegner zur Zahlung aufgefordert und sodann mit den gegnerischen Anwälten korrespondiert.

17

Die Kammer hat den Beklagten mit Teilversäumnis-, Teilschlussurteil vom 29.03.2018 verurteilt, an die Klägerin 1.741 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2015 zu zahlen sowie an die Klägerin weitere 3.559,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2017 zu zahlen und die Klage im Übrigen – bzgl. geltend gemachter Ansprüche in der Sache Keskin sowie wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – abgewiesen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 05.04.2018 zugestellte Teilversäumnis-, Teilschlussurteil mit Schriftsatz vom 18.04.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 04.06.2018 um insgesamt 751,84 € (Sachen X und L ) erweitert. In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 hat die Klägerin diesen Antrag i.H.v. 129,80 € (Sache L ) zurückgenommen. Der Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 20.01.2019 zugestimmt.

18

Die Klägerin beantragt nunmehr,

19

1.       das Teilversäumnis-, Teilschlussurteil vom 29.03.2018 aufrecht zu erhalten,

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2.       den Beklagten zur Zahlung weiterer 622,04 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

21

3.       festzustellen, dass dem Beklagten wegen angeblich eigenmächtiger Rücknahme eines Zwangsvollstreckungs-/Räumungsauftrages in der Sache H ./. L (Aktenzeichen DR II 1389/14) ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin nicht zusteht.

22

Der Beklagte beantragt,

23

1.       das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 26.03.2018, Az.: 19 O 27/18 aufzuheben,

24

2.       die Klage abzuweisen.

25

Widerklagend beantragt er,

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die Klägerin zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 249,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

27

Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Der Beklagte erhebt bezüglich aller geltend gemachten Ansprüche die Einreden der Verjährung und Verwirkung. Insbesondere seien die erst 2017 abgerechneten Mandate entgegen § 8 RVG nicht unverzüglich abgerechnet worden.

30

Er behauptet, er habe die Klägerin in der Sache X sei nur mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüche beauftragt.

31

Zur Sache L lässt der Beklagte vortragen, die Zeugin H habe ihn im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht ordnungsgemäß beraten, insbesondere habe sie ihn nicht auf das kostengünstige „Berliner Modell“ einer Räumung hingewiesen. Durch die Rücknahme des Vollstreckungsauftrags sei ihm ein Mietausfallschaden entstanden. Er habe in der Sache L 249,90 € an die Klägerin gezahlt, welche er widerklagend geltend macht.

32

Im Hinblick auf die Sache X1  behauptet der Beklagte, die Klägerin nur zur Klageerhebung beauftragt zu haben, ein außergerichtliches Tätigwerden sei nicht mandatiert gewesen. Das gerichtliche Verfahren gegen seine Mieter X1  habe er – was unstreitig ist – später ohne die Klägerin geführt.

33

Zur Sache C behauptet der Beklagte, er habe die Berufung nur auf den – offensichtlich falschen – Rat der Klägerin hin eingelegt. Hierdurch sei ihm (wenigstens) der zur Aufrechnung gestellte Schaden entstanden.

34

In der Sache T sei es nur um die Geltendmachung des hälftigen Architekten- bzw. Ingenieurshonorars gegangen, so dass der Gegenstandswert sich allenfalls hierauf belaufe. Ferner habe die Klägerin ihn pflichtwidrig nicht auf die offenkundig bestehende Verjährungsproblematik hingewiesen. Hierdurch sei ihm jedenfalls ein Schaden in Höhe der von Klägerseite geltend gemachten Gebühren entstanden.

35

In der Sache I1 sei die Klägerin lediglich für die gerichtliche Geltendmachung beauftragt worden, in der Sache T1 & I habe er der Klägerin überhaupt keinen Auftrag erteilt, sie mache sich insoweit Kenntnisse aus Parallelverfahren nutzbar. Die Abrechnung sei nahezu standeswidrig.

Entscheidungsgründe

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Das Versäumnisurteil war auf den zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten Einspruch teilweise aufzuheben. Die Klage ist nur in Höhe von insgesamt 3.942,57 € begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen und das Versäumnisurteil aufzuheben. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

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I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von insgesamt 3.942,57 € aus §§ 675, 611 ff. BGB i.V.m. zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsanwaltsdienstverträgen.

38

Im Einzelnen:

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1. Im Hinblick auf das Mandat X hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 249,90 €. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

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Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte die Kläger mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen in der Sache X beauftragt hat, § 286 ZPO. So ergibt sich schon aus dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 17.09.2014 (Bl. 136 GA), dass auch der Beklagte davon ausging, dass die Klägerin ein Schreiben unmittelbar an den Gegner übersenden sollte. Ob darüber hinaus – wie vom Beklagten behauptet – die Mandatierung auch die gerichtliche Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche des Beklagten betraf, kann dahinstehen, da die Klägerin lediglich ihr außergerichtliches Tätigwerden abrechnet.

41

Der Anspruch ist fällig. Die Fälligkeit tritt für die Rechtsanwaltsvergütung nach § 8 RVG, der auch auf Vergütungsvereinbarungen Anwendung findet, mit Erledigung des Auftrags ein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – I-24 U 99/11 –, Rn. 6 f., juris). Im Hinblick auf das Mandat X erledigte sich der Auftrag im Jahr 2014, nämlich spätestens mit der Erklärung der Klägerin im Schreiben vom 24.09.2014, das Mandat niederzulegen.

42

Der Anspruch ist auch nach § 10 RVG einforderbar, da die Klägerin bereits unter dem 24.09.2014 eine den Anforderung des § 10 Abs. 2 RVG entsprechende Rechnung erteilt hat. Für die Einforderbarkeit des Anspruchs kommt es nicht darauf an, dass die Rechnung unrichtig war. Die Unrichtigkeit berührt die Wirksamkeit der Mitteilung nicht. Zugesprochen werden können allerdings nur die wirklich entstandenen Gebühren und Auslagen, soweit sie über die abgerechnete Vergütung nicht hinausgehen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 – IX ZR 89/06 –, Rn. 7, juris mwN).

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Tatsächlich ist der Klägerin im Rahmen des Mandats X ein Anspruch auf Zahlung einer Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG und nicht nur die – ursprünglich abgerechnete – Verbraucherberatung entstanden. Um eine (Erst) Beratung im Sinne der maßgeblichen Gebührenbestimmung des § 34 Abs. 1 RVG handelt es sich nur dann, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, insbesondere keine Vertretung des Mandanten mit der Beratung verbunden ist (OLG Düsseldorf, B. v. 04.06.2009, I-24 U 136/08, BeckRS 2009, 23456, beck-online mwN). Wie dargestellt ergibt sich schon aus dem Schreiben des Beklagten vom 17.09.2014, dass die Klägerin nach außen, nämlich dem Anspruchsgegner gegenüber, tätig werden sollte. Dass sie dies auch getan hat, ergibt sich wiederum aus dem Schreiben der Klägerin an den Bevollmächtigten der Gegenseite vom 22.09.2014 (Bl. 137 GA). Dass die Klägerin bzw. die seinerzeit für sie tätige Zeugin H dieses Schreiben gefertigt und versandt hat, bestreitet der Beklagte nicht.

44

Die Klägerin legt ihrer Abrechnung auch zu Recht einen Gegenstandswert in Höhe von 2.100,- € zu Grunde. Das Bestreiten des Beklagten ist insoweit schon nicht hinreichend substantiiert. Dem substantiierten Vortrag der Klägerin, wonach der herauszugebende Computer einen Wert von 600,- € hatte und der Beklagte Schadensersatz i.H.v 1.500,- € begehrte, ist der Beklagte nicht mehr im Einzelnen entgegengetreten. Insbesondere trägt er nicht vor, wie sich der Gegenstandswert seines Achtens richtig berechnet.

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Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit die Klägerin eine Zahlung begehrt, die über die ursprünglich abgerechneten 249,90 € hinausgehen, mithin in Höhe von 132,69 €. Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs steht insoweit die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung verjährt in der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt. Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Danach begann die Verjährung des Vergütungsanspruchs der Klägerin mit Ablauf des Jahres 2014. Denn ein Anspruch ist entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Hierfür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs Voraussetzung, die – wie oben dargestellt – spätestens mit Mandatsniederlegung der Klägerin im September 2014 eintrat. Die Forderung war mithin mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt. Die gerichtliche Geltendmachung erfolgte – soweit sie über den zugesprochenen Betrag hinausgeht – erst in 2018.

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Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Klägerin in 2018 zu Recht eine 1,5 Geschäftsgebühr wegen erhöhter Schwierigkeit abgerechnet hat, insbesondere der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer bedarf es nicht.

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Der Anspruch ist auch nicht durch Erfüllung erloschen. Soweit der Beklagte mit seiner Widerklage wohl auch vorträgt, die geltend gemachten 249,90 € bezahlt zu haben, träfe ihn hierfür die Beweislast. Es fehlt insoweit bereits an einem Beweisantritt.

48

Der Beklagte macht ohne Erfolg die Einrede der Verwirkung geltend. Es fehlt insoweit jedenfalls an Vortrag zum Vorliegen eines Umstandsmoments. Allein das Verstreichen von Zeit nach Rechnungstellung genügt hierfür nicht, zumal wenn die Verjährungsfrist noch läuft.

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2. Für ihre Tätigkeiten im Rahmen des Mandats L hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch i.H.v. 379,71 €. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

50

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung für ihr Tätigwerden (jedenfalls) im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Insoweit ist eine Beauftragung unstreitig bzw. gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen. Zwar hat der Beklagte ursprünglich bestritten, die Klägerin in dieser Sache auch mit der Interessenvertretung im Erkenntnisverfahren beauftragt zu haben. In seiner informatorischen Anhörung erklärte er jedoch auf Vorhalt der Anlage K30 (Bl. 200), auf welche Bezug genommen wird, dass er wollte, dass sich Klägerin in dem Verfahren bestellt. Hiermit dürfte die Mandatierung unstreitig gestellt sein. Unstreitig ist ferner der Bestellungsschriftsatz der Klägerin zur Gerichtsakte im Räumungsstreit gelangt. Dies löst bereits den Anfall der Gebühr aus. Soweit der Beklagte in seiner informatorischen Anhörung erklärte, die Klägerin habe die Mandate niedergelegt und sei aus diesem Grund nicht mehr für ihn tätig geworden, verkennt er offenkundig die zeitlichen Abläufe bzw. verwechselt ggf. die Mandate. Denn es ist auch unstreitig, dass die Klägerin bzw. die Zeugin H auftragsgemäß im Rahmen des – zeitlich denknotwendig späteren –Zwangsvollstreckungsverfahren noch tätig wurde, auch wenn der Beklagte mit dem Ergebnis dieses Tätigwerdens bzw. der Beratung nicht einverstanden war.

51

Der Anspruch der Klägerin ist fällig. Die Angelegenheit endete hinsichtlich der gerichtlichen Tätigkeit mit der Zustellung des dort ergangenen Versäumnisurteils, welches die Instanz abschloss (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 8 Rn. 31 ff.). Zwar haben die Parteien nicht mitgeteilt, wann das Versäumnisurteil zugestellt wurde, dass dies noch im Sommer 2014 geschah ergibt sich indes bereits daraus, dass im September 2014 Vollstreckungsmaßnahmen aus dem entsprechenden Titel eingeleitet wurden. Der Anspruch ist einforderbar, da die Klägerin dem Beklagten auch insoweit eine Rechnung erteilt hat, die den formellen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 RVG entspricht.

52

Nach dem oben gesagten ist der Klägerin in der Sache L ausgehend von dem von Beklagtenseite nicht bestrittenen Gegenstandswert i.H.v. 5.760 € (zumindest) eine 1,3 Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, 3100 VV RVG i.H.v. 460,20 € nebst Auslagenpauschale (Nr. 7200 VV RVG) i.H.v. 20,- € zzgl. MwSt entstanden.

53

Ob ihr dem Grunde nach darüber hinaus weitergehende Ansprüche für ein vorgerichtliches Tatigwerden oder für die Vertretung im Vollstreckungsverfahren zustehen, kann dahinstehen. Eine über die ursprünglich abgerechneten 379,71 € hinausgehende Forderung ist jedenfalls nicht durchsetzbar. Der Beklagte erhebt insoweit erfolgreich die Einrede der Verjährung. Wie oben dargestellt wurde der Honoraranspruch in der Sache L noch in 2014 fällig. Gleiches gilt – schon denknotwendig – für ein vorgerichtliches Tätigwerden. Auch die Rücknahme des Vollstreckungsauftrags erfolgte noch in 2014. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs der Klägerin begann daher mit Ablauf des Jahres 2014 und endete mit Ablauf des Jahres 2017. Die gerichtliche Geltendmachung des über 379,71 € hinausgehenden Honorars erfolgte erst in 2018.

54

Der Anspruch ist nicht aufgrund der vom Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen. In Ansehung der zwischenzeitlich erhobenen Widerklage erscheint bereits fraglich, ob der Beklagte an seiner mit der Einspruchsbegründung erhobenen Aufrechnungserklärung festhalten will. Der Kläger hat den zur Aufrechnung gestellten Anspruch jedenfalls nicht schlüssig dargetan. Es erscheint bereits fraglich, ob er diesen auf eine Falschberatung durch die Zeugin H oder die – nach seiner Behauptung eigenmächtige – Rücknahme des Räumungsauftrags stützen will. In der Einspruchsbegründung fehlt es vielmehr an jeglichem Vortrag zur Höhe des geltend gemachten Antrags. Entsprechender Vortrag wurde entgegen der entsprechenden Ankündigung des Beklagten auch nicht nachgeholt.

55

3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten ferner einen Anspruch auf Vergütung für ihr Tätigwerden in der Sache H ./.H1 in Höhe von 697,82 €.

56

Der Vortrag der Klägerin, wonach sie im Auftrag des Beklagten und dessen Sohnes mehrfach mit dem gegnerischen Anwalt korrespondiert hat, ist mangels substantiierten Bestreitens des Beklagten als unstreitig anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO. Hat sich der Kläger substantiiert geäußert, so obliegt es dem Beklagten nach § 138 ZPO, zu den einzelnen Behauptungen gezielt Stellung zu nehmen. Pauschales Bestreiten genügt nicht und hat die Geständnisfiktion des Abs. 3 zur Folge. Nur wenn dem Beklagten ein substantiiertes Bestreiten nicht möglich ist, er keine Kenntnis hat und sie sich auch nicht zu verschaffen vermag, ist ihm einfaches Bestreiten erlaubt. (MüKoZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016, ZPO § 138 Rn. 19). Jedenfalls mit Schriftsatz vom 24.09.2018 hat die Klägerin substantiiert dazu vorgetragen, welche Tätigkeiten sie bzw. die Zeugin H im Rahmen des Mandats H1 entfaltet hat. Der Beklagte ist dem nicht mehr dezidiert entgegengetreten. Insbesondere trägt er nichts dazu vor, warum er sich in dieser Sache – die nach seinem Vortrag 2014 bereits abgeschlossen war – mit Schreiben vom 01.10.2014 (K27, Bl 197) an die Klägerin gewendet hat und wissen wollte, ob „etwas passiert“ sei. Hinzu tritt, dass er mit Schreiben vom selben Tag (K28, Bl. 198) die Zeugin H aufforderte, den gegnerischen Rechtsanwalt „wegen der Mängel-Inaugenscheinnahme auf Schnellwalze“ zu bringen.

57

4. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen aus dem Mandat X1  resultierenden Honoraranspruch i.H.v. 238,- €. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte die Klägerin mit der Klageerhebung beauftragte. In diesem Auftrag ist in der Regel als notwendiges Minus auch der Auftrag enthalten, die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen, zumal der Rechtsanwalt, sofern er diese Prüfung unterlässt, regelmäßig haftbar wäre. Dass die Zeugin H eine solche Prüfung vorgenommen hat, ist zwischen den Parteien unstreitig, wenn der Beklagte auch mit dem Ergebnis der Prüfung (fehlende Erfolgsaussicht einer Klage) nicht einverstanden war. Die Prüfung resultierte nicht in einer Klageerhebung seitens der Klägerin, so dass die Klägerin die Beratung wie geschehen nach § 34 Abs. 1 S 2 RVG abrechnen kann. Gegen Fälligkeit, Einforderbarkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung bestehen keine Bedenken und werden auch nicht – jedenfalls nicht substantiiert – dargetan.

58

5. Zwischen den Parteien ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Honoraranspruch in der Sache H ./.C für die Interessenvertretung im Berufungsverfahren i.H.v. 176,12 € hat. Der Anspruch ist nicht durch die Aufrechnungserklärung des Beklagten erloschen. Der Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Ungeachtet der Frage, ob der Rat zu einer „offenkundig“ erfolglosen Berufung eine Pflichtverletzung darstellen würde, ergibt sich jedenfalls aus dem zur Akte gereichten Schreiben der Klägerin vom 18.08.2014 (K19, Bl. 161), dass die Zeugin H den Beklagten bereits vor Berufungsbegründung auf ein hohes Prozessrisiko in der Sache hingewiesen hat. Der Beklagte bestreitet den Erhalt dieses Schreibens nicht. Mangels schlüssigen Vortrags einer Pflichtverletzung kann es dahinstehen, ob die Rechtsanwaltsgebühren als Schaden anzusehen wären.

59

6. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Honoraranspruch resultierend aus der Mandatierung T . Insoweit war das Versäumnisurteil aufzuheben.

60

Die Klägerin legt bereits nicht schlüssig dar, für eine außergerichtliche Tätigkeit mandatiert worden zu sein. Eine solche Mandatierung ergibt sich insbesondere nicht aus dem zur Akte gereichten Schreiben des Beklagten vom 25.06.2014 (K20, Bl. 162f), auf welches die Klägerin zur Substantiierung Bezug nimmt. Das Schreiben enthält lediglich die Einschätzung der Sach- und Rechtslage seitens des Beklagten, die er seiner damaligen Anwältin mitteilt. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin auch vorgerichtlich – namentlich „nach Außen“ – für den Beklagten tätig werden sollte, ergibt sich daraus nicht. Soweit eine Beauftragung für die Durchführung des Klageverfahrens zwischen den Parteien unstreitig ist, kam es hierzu auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht. Anders als in der Sache X1  trägt die Klägerin auch nicht vor, in die Sache Tätigkeiten entfaltet zu haben, aufgrund derer eine Beratungsgebühr abgerechnet werden könnte. Es verblieb vielmehr bei dem Anfordern von Unterlagen, welche sie nie erhielt. Mangels Honoraranspruchs dem Grunde nach kann dahinstehen, welcher Gegenstandswert einer solchen Forderung zugrunde zu legen wäre.

61

Ausführungen zu der von Beklagtenseite behaupteten Schadensersatzforderung wegen einer Falschberatung in der Sache T können dahinstehen. Der Beklagte hat diese Forderung nicht in den Rechtsstreit eingeführt, insbesondere nicht die Aufrechnung erklärt, sondern sich lediglich die Erhebung einer Widerklage vorbehalten.

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7. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Honoraranspruch resultierend aus dem Mandat I1 in Höhe von 1.100,51 €.

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Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Mandatierung seinerzeit zumindest auch die außergerichtliche Interessenvertretung des Beklagten umfasste. Die Zeugin H bekundete zwar, sich nicht an den konkreten Vorgang I1 zu erinnern, bestätigte aber ihre Angabe im Schreiben an den Gegner vom 29.08.2014, wonach die ordnungsgemäß bevollmächtigt sei. Auch bekundete sie, vom Beklagten grundsätzlich – zumindest zunächst – mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt worden zu sein. Soweit der Beklagte in seiner informatorischen Anhörung ausführte, er habe die Klägerin bzw. die Zeugin L1 nie mit außergerichtlicher Vertretung sondern stets nur mit der gerichtlichen Vertretung beauftragt, ist dies schon in Anbetracht der Sache H1 nicht überzeugend. Wie oben dargestellt ergibt sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen, dass sich das dortige Mandat auch auf die außergerichtliche Vertretung erstreckte.

64

Dass sie Klägerin tatsächlich außergerichtlich tätig wurde, dürfte unstreitig sein. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem Schreiben der Klägerin an die Gegenseite vom 29.08.2014 (K4, Bl. 38f). Darauf, ob der Gegner dieses Schreiben auch erhielt, kommt es insoweit nicht an. Die Forderung ist schließlich fällig, erfüllbar und wurde in unverjährter Zeit gerichtlich geltend gemacht.

65

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf Verwirkung. Auch soweit er sich gegen die erst 2017 abgerechneten Mandate wendet fehlt es an jeglichem Vortrag des Beklagten zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Verwirkung. Der bloße Zeitablauf zwischen Mandatsbeendung und Rechnungstellung genügt hierfür nicht.

66

8. Die Klägerin hat schließlich gegen den Beklagten einen Honoraranspruch i.H.v. 1.100,51 € resultierend aus der Sache T1 & I.

67

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte die Klägerin mit der Interessenvertretung in dieser Sache beauftragt hat. Dies ergibt sich aus dem zur Akte gereichten Anwaltsauftrag vom 09.09.2014. Der Beklagte ist dem entsprechenden Vortrag der Klägerseite nicht mehr entgegengetreten. Insbesondere bestreitet er nicht, den Auftrag unterzeichnet zu haben. Dem substantiierten Vortrag der Klägerseite zu ihrem Tätigwerden (Schreiben an die Gegenseite vom 29.08.2014, auf welches die Klägerin auch eine Antwort erhielt) ist der Beklagte ebenfalls nicht mehr entgegengetreten, so dass dieses als zugestanden anzusehen ist, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Forderung ist auch fällig, erfüllbar und wurde in unverjährter Zeit gerichtlich geltend gemacht. Zur Verjährung und Verwirkung gilt das oben gesagte.

68

9. Der Zinsanspruch folgt – soweit die Klage begründet ist – aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286, 288 BGB.

69

II. Die Klage ist auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein Interesse an der begehrten Feststellung, da der Beklagte sich im hiesigen Verfahren eines Schadensersatzanspruchs gegen die Klägerin wegen angeblich eigenmächtiger Rücknahme des Vollstreckungsauftrags berühmt hat.

70

Die Klage ist insoweit auch begründet. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen eigenmächtiger Zurücknahme des Zwangsvollstreckungsauftrags in der Sache H ./.L scheidet bereits mangels Pflichtverletzung aus. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin (bzw. die Zeugin H für die Klägerin) den Vollstreckungsauftrag nicht eigenmächtig sondern auf ausdrückliche Weisung des Beklagten zurückgenommen hat. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Schreiben des Beklagten vom 16.09.2014 (K8, Bl. 144), worin er zur Vollstreckungssache ./.L ausdrücklich vermerkt: „natürlich zurücknahmen, was denn sonst!“ Der Beklagte hat insoweit auch nicht vorgetragen, dass dieser – nach Auffassung des Gerichts eindeutige – Vermerk nicht von ihm verfasst wäre.

71

III. Die zulässige Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg.

72

Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zusteht. Insbesondere bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob die Klägerin den Beklagten im Rahmen der Räumungsvollstreckung falsch beraten hat. da er jedenfalls die Entstehung eines Schadens nicht hinreichend substantiiert dargetan hat bzw. insoweit beweisfällig geblieben ist. Soweit er als Schadensersatz ausdrücklich die „bereits bezahlten 249,90 €“ für das Mandat X begehrt, fehlt es an einem Beweisantritt des für die Zahlung beweisbelasteten Klägers. Soweit der Kläger davon ausgeht, diese Zahlung sei „unstreitig“, steht dies im Widerspruch zum Akteninhalt. Hierauf hat die Beklagtenseite auch ausdrücklich hingewiesen.

73

IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.

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Streitwert:

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5.800,59 € bis zum 05.06.2018;7.053,27 € vom 06.06.2018 bis zum 10.12.2018;danach: 6.923,47 €.