AGB-Vertragsabschlussklausel: Annahmefiktion durch Schweigen binnen vier Wochen wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Kaufpreiszahlung für einen Heizungs-Systembausatz Zug um Zug gegen Übergabe sowie Feststellung des Annahmeverzugs. Streitpunkt war, ob ein Kaufvertrag durch eine AGB-Klausel zustande kam, nach der das Angebot als angenommen gilt, wenn die Verkäuferin binnen vier Wochen nicht widerspricht. Das OLG bejahte den Vertragsschluss, da die AGB bereits in der Vertragsanbahnungsphase wirksam vereinbart wurden und die Klausel weder überraschend noch unangemessen benachteiligend ist; § 308 Nr. 5 BGB sei nicht einschlägig. Die Berufung wurde zurückgewiesen; Annahmeverzug wurde wegen Ablehnung der Abnahme bejaht.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Kaufpreiszahlung und Feststellung des Annahmeverzugs zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Allgemeine Geschäftsbedingungen können bereits in der Phase der Vertragsanbahnung durch Unterzeichnung eines Antragsformulars wirksam als Verfahren des Vertragsschlusses vereinbart werden.
Eine AGB-Klausel, die das Schweigen des Verwenders innerhalb einer angemessenen Frist als Annahme eines Kundenangebots fingiert, unterfällt nicht § 308 Nr. 5 BGB, wenn nicht die Erklärung des Vertragspartners, sondern die des Verwenders fingiert wird.
Eine vierwöchige Annahmefrist in AGB ist bei wirtschaftlich bedeutsamen Verträgen über hochwertige technische Produkte regelmäßig nicht unangemessen im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB.
Auf eine Vertragsabschlussklausel i.S.d. § 305c BGB kann nicht als überraschend erkannt werden, wenn im Bestellformular ausdrücklich und hervorgehoben auf die betreffende AGB-Nummer hingewiesen wird.
Lehnt der Käufer die Abnahme der Kaufsache endgültig ab, genügt zur Begründung des Annahmeverzugs ein wörtliches Angebot gemäß §§ 293, 295 BGB.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 1 O 580/03
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 16.04.2004 -Akt.-Z. 1O580/03- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zu einer Kaufpreiszahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines näher bezeichneten Heizungs-Systembausatzes zur Selbstmontage sowie die Feststellung, dass sich der Beklagte bezüglich des Kaufgegenstandes in Annahmeverzug befindet.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 16.04.2004 den Beklagten wie folgt verurteilt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.500,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. September 2003 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe eines Heizungs-Systembausatzes zur Selbstmontage, bestehend aus einem Movi 2050, Best.-Nr. 18001; einem Zentral/Brauchwasserspeicher Typ Vario Plus 750 Ltr., Best.-Nr. 14000; einem Armaturenblock HK Doppel FBH, Best.-Nr. 13100; einem Solar-Steigestrang in Kupfer (ohne Isolierung), Best.-Nr. 15690 und einem Isolierschlauch für Solarsteigestrang, Best.-Nr. 17700, zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Abnahme des im Zahlungsantrag zu Ziff. 1 bezeichneten Systembausatzes in Annahmeverzug ist.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Ein Kaufpreisanspruch bestehe. Der Vertrag sei durch Angebot des Beklagten in Form der Bestellung vom 17.02.2003 (Bl. 4 GA) und Annahme durch die Klägerin zustande gekommen, da die Klägerin nicht innerhalb von 4 Wochen der Durchführung des Kaufvertrages widersprochen habe. Dieses Schweigen habe nach Ziff. 2 b und c der AGB der Klägerin die Fiktion der Annahme zur Folge. Die Parteien könnten durch vertragliche Abreden grundsätzlich vereinbaren, dass Schweigen Zustimmung bedeute. Ein Fall des § 308 Nr. 5 BGB n.F. scheide schon deshalb aus, weil vorliegend nicht die Erklärung des Vertragspartners des Verwenders - hier des Beklagten -, sondern die des Verwenders - hier der Klägerin - fingiert werde. Eine Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB n.F. sei ebenfalls zu verneinen, da die beanstandete Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung über das Zustandekommen von Verträgen vereinbar sei. Danach sei es erforderlich, dass der Vertragspartner über die Erklärungen des anderen informiert werde. Eine Ungewissheit über das Zustandekommen des Vertrages sei vorliegend zu verneinen, da der Besteller nach Ablauf von 4 Wochen mangels Widerspruchs der Klägerin wisse, dass der Vertrag zustande gekommen sei. Die vierwöchige Frist sei angemessen.
Der Annahmeverzug gemäß Ziff. 2 des Urteilstenors ergebe sich aus den § 293, 294 BGB.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten.
Der Beklagte ist der Meinung,
ein Vertrag sei mangels fristgerechter Annahme durch die Klägerin nicht zustande gekommen. Die Fiktion der Annahmeerklärung gemäß Ziff. 2 b und c der AGB sei eine gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. unwirksame Klausel, da sie eine überraschende und gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Verbrauchers darstelle. Eine Fiktion der Willenserklärung gemäß den AGB sei zudem schon deshalb nicht möglich, weil eine Einbeziehung von AGB den Vertragsschluss voraussetze. Einen Vertragsschluss durch Regelungen in AGB herbei führen zu wollen, beinhalte einen Zirkelschluss. Mangels bestehenden Rechtsverhältnisses bleibe es im vorliegenden Fall bei der Grundregel, dass dem Schweigen kein Erklärungswert zukomme.
Erstmals in der Berufungsinstanz behauptet der Beklagte, er habe von der AGB-Klausel gemäß Ziff. 2 b und c keine Kenntnis gehabt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16.04.2004 - 1 O 580/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Hilfsweise beantragt er,
die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint,
die AGB seien durch eine entsprechende Geltungsvereinbarung schon vor Vertragsschluss vereinbart worden. Die vierwöchige Bindungsfrist sei nicht zu beanstanden, da es sich bei dem Kaufgegenstand um ein hochwertiges technisches Produkt handele.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung ist aber unbegründet.
Anzuwenden ist das BGB in der Fassung ab dem 01.01.2002.
1. Zu Recht hat das Landgericht einen Kaufpreisanspruch der Klägerin gegen den Beklagten bejaht. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über einen Heizungs-Systembausatz zum Preis von 6.500,-- EUR zustande gekommen. Unter dem 17.02.2003 (Bl. 4 GA) hat der Beklagte der Klägerin ein entsprechendes Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages gemacht. Dieses hat die Klägerin gemäß Ziff. 2 c und b ihrer AGB mangels Widerspruchs innerhalb der vierwöchigen Frist angenommen.
a) Die Klausel, durch die der Vertrag durch Schweigen zustande kommen soll, ist zwischen den Parteien vereinbart worden. Dem Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass vertreten wird, dass sog. Vertragsabschlussklauseln - wie Ziff. 2 c und b der AGB - nicht durch AGB regelbar seien (vgl. Ulmer, Brandner, Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., § 2, Rdnr. 63). Eine Einbeziehung der AGB im Sinne des § 305 Abs. 2 BGB n.F. setze in der Regel einen Vertragsschluss voraus.
Es ist jedoch auch möglich, dass die Parteien die Geltung der AGB schon in der Phase der Vertragsanbahnung vereinbaren. Dies ergibt sich für sog. "Rahmenverträge" schon aus § 305 Abs. 3 BGB n.F., kann aber auch außerhalb einer ständigen Geschäftsbeziehung für einzelne Verträge geregelt werden. In diesem Fall werden die Vertragsabschlussklauseln vom Verwender durch Aushändigung des Antragsformulars "gestellt" und von der anderen Vertragspartei durch Unterzeichnen/Ausfüllen des Formulars akzeptiert. Dadurch treffen die Parteien eine Vereinbarung über das Verfahren des eigentlichen Vertragsschlusses (Münchner Kommentar, Basedow, 4. Aufl., § 308 Nr. 1, Rdnr. 3; Palandt, Heinrichs, 63. Aufl., § 305, Rdnr. 43; OLG Celle, NJW-RR 1986, 833 für Teilnahmebedingungen des Zahlenlottos).
Indem die Klägerin durch ihren Handelsvertreter das Kaufvertragsformular mit den rückseitigen AGBs verwenden ließ, machte sie dem Beklagten - vermittelt durch den Handelsvertreter - ein Angebot auf Abschluss eines derartigen Vertrages über das Verfahren des Vertragsabschlusses. Dieses Angebot hat der Beklagte mit seiner Unterschrift auf dem Kaufvertragsformular angenommen. Auf der Vorderseite des Kaufvertrages, unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten, befindet sich eine fettgedruckte Bestätigungsklausel bezüglich des Einverständnisses mit den AGB. Dies stellt ein starkes Indiz für das Einverständnis des Beklagten mit den AGB dar, was der Beklagte nicht widerlegt hat. Seine erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung, er habe von Ziff. 2 der AGB keine Kenntnis gehabt, ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu beachten.
b) Die Klausel ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
aa) Zu Recht hat das Landgericht die Anwendbarkeit des § 308 Nr. 5 BGB verneint. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bezieht sich die Regelung nur auf Erklärungen des Vertragspartners des Verwenders - hier des Beklagten. Durch die beanstandete Klausel wird aber eine Willenserklärung der Klägerin fingiert.
bb) Der Vertragsschluss scheitert auch nicht etwa daran, dass die Klägerin sich durch die beanstandete Klausel eine unangemessen lange Annahmefrist hat einräumen lassen (§ 308 Nr. 1 BGB n.F.). Dabei kann dahin stehen, ob von der Norm Klauseln überhaupt nicht erfasst werden, die an den Fristablauf eine andere Folge als die Unwirksamkeit des Angebots knüpfen, die etwa - wie die beanstandete Klausel Ziff. 2 c - mit Fristablauf die Annahme fingieren (so MK a.a.O., § 308 Nr. 1, Rdnr. 4).
Jedenfalls ist die vierwöchige Frist nicht unangemessen lang. Zwar ist die Vierwochenfrist länger als die in § 147 Abs. 2 BGB bestimmte Frist. Sie ist aber unter Berücksichtigung des Inhalts und der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages und der Interessen der Vertragspartner nicht unangemessen lang. Vorliegend handelt es sich nicht um ein Alltagsgeschäft, für das eine Höchstfrist von 14 Tagen gilt, sondern um einen Kaufvertrag über ein hochwertiges technisches Gerät, für das längere Fristen gelten. So hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 109, 362) eine vierwöchige Frist beim Neuwagenkauf für angemessen gehalten. Die vierwöchige Frist ermöglicht der Klägerin den internen Ablauf der Vertragsannahme zu regeln, die Ware bei dem Zulieferer zu ordern und ggf. eine Bonitätsprüfung des Kunden durchzuführen. Diese kann für die Klägerin von besonderer Bedeutung sein, da sie regelmäßig ihr Eigentum am Kaufgegenstand auch bei Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts und Nichtzahlung des Kaufpreises durch Einbau des Heizungssystems verliert.
Auf der anderen Seite ist die Dispositionsfreiheit des Beklagten durch die Vierwochenfrist nicht deutlich beeinträchtigt, zumal als Liefertermin "Abruf ca. Mitte 2003" vereinbart war und der Beklagte spätestens Mitte März 2003 Klarheit über den Vertragsschluss hatte. Dieser individuelle Prüfungsmaßstab ist über den Wortlaut des § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB n.F. hinaus nicht nur bei den Fällen des § 307 BGB, sondern auch bei denen des § 308 BGB zulässig, weil auch hier Beurteilungsspielräume bestehen (vgl. MK a.a.O., § 310, Rdnr. 75).
cc) Die beanstandete Klausel ist auch nicht überraschend, wie der Beklagte meint. Eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB n.F. ist nämlich dann ausgeschlossen, wenn auf die Klausel ausdrücklich hingewiesen wurde. Hier wurde auf der Vorderseite des Kaufvertragsformulars unter der Unterschriftenzeile des Handelsvertreters ausdrücklich auf Nr. 2 der AGB Bezug genommen.
dd) Schließlich stellt die Klausel gemäß Ziff. 2 b und c auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F. dar. Die Klausel ist insbesondere mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.), denn der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung, hier der §§ 145 ff. BGB, wurde nicht verletzt. Dass durch die Regelungen der Ziff. 2 b und c nicht etwa, wie der Beklagte meint, von der - nicht abdingbaren - Grundregel abgewichen wird, dass ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt, ist oben bereits ausgeführt worden.
Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass Grundgedanke der §§ 147, 148, 151 BGB ist, dass der Vertragspartner über die Erklärung des anderen informiert ist (OLG Hamm, NJW-RR 1986, 927, 928). Dieser Schutzzweck wird durch die beanstandete Klausel hinreichend beachtet. Nach der im Grundsatz nicht zu beanstandenden Vierwochenfrist (vgl. oben) hat der Beklagte Gewissheit darüber, ob der Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Annahmeerklärung hier durch fehlenden Widerspruch - also durch Schweigen - erfolgt, ist unbedenklich. Dem Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass Schweigen in der Regel keine Willenserklärung beinhaltet. Den Parteien steht es aber frei (jedenfalls in den Grenzen des § 308 Nr. 5 BGB n.F.), durch Vereinbarung das Schweigen als Erklärungszeichen zu qualifizieren (Palandt, Heinrichs, 63. Aufl., Einführung vor § 116, Rdnr. 7). Der Verwender darf eigenes Schweigen stets als Zustimmung fingieren (OLG Düsseldorf, MDR 1978, 144). Die zitierte Entscheidung basiert auch nicht etwa auf den Besonderheiten des Versicherungsvertragsrechts, wie der Beklagte meint. Ausdrücklich stützt sich die Entscheidung auf allgemeine Rechtsregeln.
Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
2. Der Annahmeverzug des Beklagten folgt aus den §§ 293, 295 BGB. Der Beklagte hat die Annahme des Heizungssystems abgelehnt, so dass ein wörtliches Angebot genügte, um den Annahmeverzug zu begründen.
3.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 , 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert für beide Rechtszüge beträgt 6.700 EUR (6.500 EUR Hauptantrag, 200 EUR Feststellungsantrag).