Kaufvertrag durch AGB‑Annahmefiktion; Annahmeverzug wegen Ablehnung der Abnahme
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung und Übergabe eines Heizungs‑Systembausatzes; der Beklagte hatte am 17.02.2003 bestellt, die Klägerin bestätigte den Auftrag nicht binnen vier Wochen, woraus nach den AGB Zustimmung gelten sollte. Das Landgericht hielt durch die Schweigenfiktion ein Kaufvertragsangebot für angenommen und verurteilte den Beklagten zur Zahlung; dessen Ablehnung begründet Annahmeverzug.
Ausgang: Klage auf Zahlung und Feststellung des Annahmeverzugs in vollem Umfang stattgegeben; Beklagter zur Zahlung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Vereinbarung, dass das Schweigen eines Vertragspartners nach Ablauf einer bestimmten Frist als Annahme gilt, kann wirksam sein, sofern sie klar ist und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt.
§ 308 Nr. 5 BGB findet nur auf Klauseln Anwendung, die eine fingierte Erklärung des Vertragspartners des Verwenders betreffen; eine Regelung, die fingierte Zustimmung des Verwenders selbst festlegt, fällt nicht hierunter.
Eine in AGB getroffene Annahmefiktion ist nicht bereits nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie nicht den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verletzt und die Interessen beider Parteien (Bearbeitungszeit, Dispositionsfreiheit) angemessen berücksichtigt.
Kommt ein Kaufvertrag infolge einer solchen Annahmeerklärung zustande, begründet die nachfolgende Ablehnung der Abnahme durch den Käufer Annahmeverzug i.S.v. §§ 293, 294 BGB; hierauf können Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB folgen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. September 2003 Y um Y gegen Übereignung und Übergabe eines Heizungs-Systembausatzes zur Selbstmontage, bestehend aus einem Movi 2050, Best.-Nr. ####2; einem Zentral/Brauchwasserspeicher Typ Vario Plus 750 Ltr., Best.-Nr. ####7; einem Armaturenblock HK Doppel FBH, Best.-Nr. ####8; einem Solar-Steigestrang in Kupfer (ohne Isolierung), Best.-Nr. ####3 und einem Isolierschlauch für Solarsteigestrang, Best.-Nr. ####4, zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Abnahme des im Zahlungsantrag zu Ziff. 1. bezeichneten Systembausatzes in Annahmeverzug ist.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Kaufvertrag geltend.
Am 17.02.2003 unterzeichnete der Beklagte ein Schriftstück (Bl. 18 d. GA), das mit “Kaufvertrag HB #######” überschrieben ist. Nach den Angaben zur Person des Beklagten heißt es auf dem Schriftstück:
“Bestellt einen Heizungs-Systembausatz zur Selbstmontage”.
Unter der Unterschrift des Mitarbeiters der Klägerin ist in dem Vordruck vermerkt:
“entgegengenommen für ZWS gemäß Nr. 2 der umseitigen AGB”.
In den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter Ziff. 2:
“2. Vertragsschluss / Vollmacht
(a) Die von xxx beauftragen Handelsvertreter sind zum Abschluss von Kaufverträgen nicht berechtigt. Sie nehmen lediglich den Kaufantrag des Kunden entgegen.
(b) Kaufverträge bedürfen der gesonderten schriftlichen Bestätigung durch die Hauptverwaltung von xxx.
(c) Lehnt xxx nicht binnen 4 Wochen nach Vertragsschluss die Durchführung des Kaufvertrages ab, so gilt die Bestätigung gemäß Klausel Nr. 2. (b) als erteilt.”
Zugleich mit dem streitgegenständlichen Vertrag unterzeichnete der Beklagte noch zwei Verträge über einen Solarthermie-Systembausatz (Bl. 16 d. GA) und einen Photovoltaik-Systembausatz (Bl. 17 d. GA). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Vertrages über den Photovoltaik-Systembausatz ist die Ziff. 2 (c) um den Satz
“Innerhalb dieses Zeitraumes ist der Kunde an sein Angebot gebunden.”
ergänzt.
Unter dem 31.03.2003 bestätigte die Klägerin in einem Schreiben an den Beklagten (Bl. 15 d. GA) den Auftrag ausdrücklich.
Mit weiterem Schreiben vom 20.08.2003 (Bl. 25 f. d. GA) forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 05.09.2003 zum Abruf des streitgegenständlichen Heizungs-Systembausatzes auf. Der Beklagte lehnt die Annahme des Heizungs-Systembausatzes ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Kaufvertrag mit dem Beklagten wirksam zu-stande gekommen sei, weil die Klägerin innerhalb der 4-Wochen-Frist den Antrag des Beklagten nicht abgelehnt habe.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. September 2003 Y um Y gegen Übereignung und Übergabe eines Heizungs-Systembausatzes zur Selbstmontage, bestehend aus einem Movi 2050, Best.-Nr. ####2; einem Zentral/Brauchwasserspeicher Typ Vario Plus 750 Ltr., Best.-Nr. ####7; einem Armaturenblock HK Doppel FBH, Best.-Nr. ####8; einem Solar-Steigestrang in Kupfer (ohne Isolierung), Best.-Nr. ####3 und einem Isolierschlauch für Solarsteigestrang, Best.-Nr. ####4 zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagte mit der Abnahme des im Zahlungsantrag bezeichneten Systembausatzes in Annahmeverzug ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, ein Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen. Die Annahme sei nicht rechtzeitig erfolgt. Eine Annahme sei auch nicht wegen der Klausel in Ziff. 2 der AGB wirksam erteilt, weil die entsprechende Klausel unwirksam sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag mit dem aus der Vereinbarung vom 17.02.2003 ersichtlichen Inhalt zustande gekommen. Das für den Vertragsschluss erforderliche Angebot und die Annahme liegen vor.
Das Angebot des Beklagten ergibt sich aus der vom Beklagten unterzeichneten Bestellung vom 17.02.2003. Die Klägerin hat das Angebot angenommen, indem sie innerhalb der sich aus Nr. 2 der rückseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden 4-Wochen-Frist der Durchführung des Kaufvertrages nicht widersprochen hat. Nach den Ziff 2. (b) und (c) der AGB gilt die Annahmeerklärung demnach als erteilt. Umstände, die dieser Fiktion entgegenstehen würden, sind nicht dargetan. Vielmehr hat die Klägerin mit Schreiben vom 31.03.2003 den Vertragsschluss auch noch ausdrücklich bestätigt.
Die Klausel Ziff. 2 der AGB, aus der sich die fingierte Zustimmung zum Vertragsschluss ergibt, ist wirksam. Grundsätzlich ist es möglich, durch vertragliche Abreden zu bestimmen, dass Schweigen Zustimmung bedeuten soll (vgl. Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., Einf v § 116 Rdnr. 9).
Eine Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 308 Nr. 5 BGB besteht nicht. § 308 Nr. 5 BGB ist bereits nicht anwendbar, weil die Vorschrift nur eine Regelung im Hinblick auf eine fingierte Erklärung des Vertragspartners des Verwenders trifft (vgl. auch Palandt-Heinrichs, § 308 Rdnr. 25). Verwender der AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB ist vorliegend die Klägerin, entsprechend ist der Beklagte Vertragspartner des Verwenders. Eine Regelung hinsichtlich einer Erklärung des Beklagten wird in der Klausel Ziff. 2 aber nicht getroffen.
Die Klausel ist darüber hinaus auch nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben des Beklagten durch die in Ziff. 2 der AGB getroffene Bestimmung liegt nicht vor. Insbesondere ist die Klausel nicht unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zwar ist nach der gesetzlichen Regelung der §§ 147, 148 BGB grundsätzlich eine Annahmeerklärung erforderlich, die dem Antragenden zugehen muss. Eine Ausnahme hiervon sieht § 151 BGB insoweit vor, als der Zugang der Annahmeerklärung gegenüber dem Antragenden lediglich dann nicht erforderlich ist, wenn eine solche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelungen sieht demnach vor, dass der Vertragspartner über die Vertragserklärungen seines Gegners informiert sein soll (vgl. OLG I NJW-RR 1986, 927, 928). Der Vertragspartner soll sich nicht im Ungewissen über den Zustand des Vertrages befinden. Die Gefahr einer derartigen Ungewissheit besteht nach der in Ziff. 2 der AGB getroffenen Regelung für den Vertragspartner des Verwenders - den Beklagten - jedoch nicht. Vielmehr ist nach der Regelung der AGB für den Besteller nach Ablauf der 4-Wochen-Frist - soweit ihm eine ablehnende Erklärung der Klägerin nicht zugegangen ist - eindeutig ersichtlich, dass der Vertrag zustande gekommen ist.
Der Beklagte war während dieses Zeitraumes auch an seinen Antrag gebunden, § 147 Abs. 2 BGB. Er hat den Antrag während dieser Zeit nicht zurückgenommen. Aus der Regelung der Klausel Ziff. 2 der AGB ergibt sich, dass der Beklagte innerhalb der 4-Wochen-Frist ggf. eine Reaktion der Klägerin erwarten durfte. Die enthaltene Zeitspanne von 4 Wochen ist unter Berücksichtigung einer erforderlichen Bearbeitungszeit auf Seiten der Klägerin einerseits und der Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit des Beklagten andererseits auch nicht unangemessen lang.
Auf die Fassung der AGB aus dem Vertrag über den Photovoltaik-Systembausatz kommt es nicht an. Es ist nicht dargetan, dass die Verträge über die unterschiedlichen Bausätze in einem engen Zusammenhang stehen würden oder gar voneinander abhängig sein sollten, so dass die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages von dem Bestehen der Verträge im Übrigen abhängen würde.
2.
Die Verzugszinsen sind aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
3.
Der Annahmeverzug ergibt sich nach den §§ 293, 294 BGB. Der Beklagte lehnte auf die Aufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 20.08.2003 unter Fristsetzung bis zum 05.09.2003 die Annahme des Heizungs-Systembausatzes ab.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistung ergibt sich aus den §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt.