Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung wegen Abwehr einer Abmahnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin legt sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein, mit dem die Geltendmachung einer 0,65-Geschäftsgebühr für die Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung abgelehnt wurde. Das OLG weist die Beschwerde zurück, weil vorprozessuale Abwehrkosten keine Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 ZPO sind. Vorbereitungskosten zählen nur, wenn sie eine unmittelbar prozessvorbereitende Funktion haben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Abwehrkosten einer Abmahnung zurückgewiesen; Beschwerdeführerin trägt die Kosten, Rechtsbeschwerde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Kosten, die allein durch die vorprozessuale Abwehr einer Abmahnung entstehen, sind keine zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO.
Vorbereitungskosten gehören nur dann zu den Prozesskosten im Sinne des § 91 ZPO, wenn sie in Bezug auf einen konkret bevorstehenden Rechtsstreit eine unmittelbar prozessvorbereitende Funktion erfüllen.
Ein Antwortschreiben auf eine Abmahnung dient regelmäßig der außergerichtlichen Streitbeilegung und begründet daher keinen unmittelbaren Bezug zu einem konkret bevorstehenden gerichtlichen Verfahren.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO ist geboten, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, in weiteren Fällen auftreten wird oder zwischen den Oberlandesgerichten unterschiedliche Auffassungen bestehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Düsseldorf vom 08.03.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin aufer-legt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 880,-- €.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat zu Recht die Festsetzung einer 0,65 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV, §§ 13, 14 RVG in Höhe von 880,10 € abgelehnt. Hierbei handelt es sich um Kosten, die durch die vorprozessuale Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden sind; nach § 91 ZPO zu erstattende Kosten des Rechtsstreits sind dies jedoch nicht.
Zwar ist anerkannt, dass auch sog. Vorbereitungskosten, wenn sie in Bezug auf einen konkret bevorstehenden Rechtsstreit entstanden sind, zu den Prozesskosten gemäß § 91 ZPO gerechnet werden (BGH NJW 2006, 2560, 2561 und GRUR 2006, 439, 440; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdnr. 13 Stichwort Vorbereitungskosten). Eine den Prozess unmittelbar vorbereitende Funktion hat das Abwehrschreiben jedoch ebenso wenig wie das ihm vorausgegangene Abmahnschreiben. Für letzteres ist höchstrichterlich (BGH GRUR 2006, 439, 440) anerkannt, dass keine seiner beiden Funktionen – Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte und Ausschluss der Kostenfolge des § 93 ZPO bei Anerkenntnis des Gegners – unmittelbar prozessvorbereitend ist, so dass für das Antwortschreiben auf eine solche Abmahnung, das allein den Zweck hat, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln und den Gegner von der Einreichung einer Klage oder eines Verfügungsantrages abzuhalten, erst recht ein Bezug zu einem konkret bevorstehenden Rechtsstreit zu verneinen ist.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da zu erwarten ist, dass die klärungsbedürftige Rechtsfrage in weiteren Fällen auftreten wird und der Senat die Frage anders entschieden hat als Oberlandesgericht Hamburg (Anwaltsblatt 2006, 679, 680).