Sofortige Beschwerde: Internetangaben reichen nicht zur Abwehr von Patentverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde gegen eine Erinnerung/Unterlassungsentscheidung des Landgerichts ein und berief sich auf Änderungen ihrer Produktdarstellung im Internet. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück: die Formulierung „Aktuelle Anlagentechnik“ und ein unauffälliger Link genügen nicht, um das Nichtangebot der patentverletzenden Ausführung zu belegen. Technische Abbildungen und Angaben, die Wechselspannung nahelegen, widerlegen den Änderungswunsch. Die Kosten des Verfahrens wurden der Schuldnerin auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen LG-Beschluss zurückgewiesen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Bezeichnung einer Produktseite als "Aktuelle Anlagentechnik" reicht nicht aus, um anzunehmen, dass zuvor patentverletzende Ausführungsformen nicht mehr angeboten werden.
Hinweise zu Änderungen, die nur über einen unauffälligen Link erreichbar sind und nicht hervorgehoben werden, sichern die Wahrnehmung durch den angesprochenen Verkehr nicht und genügen daher nicht zur Abwehr eines Unterlassungsanspruchs.
Technische Angaben und Abbildungen, die den Eindruck einer unveränderten technischen Ausführung vermitteln, entkräften entgegenstehende Worthinweise auf eine geänderte, nicht patentverletzende Ausführung.
Trifft die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keine durchgreifenden substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen der Vorinstanz, ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. August 2009 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,-- € festgesetzt.
Rubrum
I.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig. Sie ist formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel der Schuldnerin jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts 30. Oktober 2009, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, keinen Erfolg. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Schuldnerin sind lediglich folgende Bemerkungen veranlasst:
1. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass durch die Überschrift "Aktuelle Anlagentechnik" nicht zum Ausdruck gebracht wird, dass die von der Schuldnerin auf ihrer Website unter der Bezeichnung "P……." angebotene Ausführungsform gegenüber der bisherigen, patentverletzenden Ausführungsform "P…….." eine patentrechtlich relevante Veränderung erfahren hat. "Aktuell" bedeutet zunächst einmal nichts anderes als "derzeit". Was "aktuell" im Sinne von "derzeit" angeboten wird, kann aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, immer noch dieselbe Technik sein wie zuvor. Darüber hinaus mag der angesprochene Verkehr der Angabe "Aktuelle Anlagentechnik" auch den Hinweis entnehmen, dass die Produkte der Schuldnerin auf dem neusten Stand der Technik sind. Aus der bloßen Angabe "Aktuelle Anlagentechnik" ergibt sich hingegen nicht, dass eine bestimmte, gerichtlich als patentverletzend eingestufte Ausführungsform nicht mehr angeboten wird.
2. Zutreffend hat das Landgericht auch den Link mit der Bezeichnung "Patentrechtliches zum r……….." für unzureichend erachtet. Zwar heißt es auf der über diesen Link aufrufbaren Seite, dass "das Produkt nach dem Urteil des OLG Düsseldorf entsprechend angepasst worden ist, so das ausgeschlossen ist, dass das Verfahren patentverletzend eingesetzt werden kann". Diese Information erhält der Interessent aber nur dann, wenn er den betreffenden Link anklickt. Dass ein potentieller Kunde so verfährt, ist aber nicht sicher, zumal weder in der allgemeinen Einleitung zum Produkt ("P……………..") noch auf der Seite "Aktuelle Anlagentechnik" auf diesen Link hingewiesen wird und der Link gegenüber den übrigen Links auch nicht in sonstiger Weise hervorgehoben ist. Es besteht deshalb die Gefahr, dass ein wesentlicher Teil des angesprochenen Verkehrs den in Rede stehenden Link nicht beachtet und damit die über ihn aufrufbaren Informationen nicht zur Kenntnis nimmt. Die Wahrnehmung des betreffenden Hinweises ist damit nicht hinreichend gesichert. Das gilt, wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend festgestellt hat, selbst dann, wenn die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs hier bei Betrachtung der Internetseite der Schuldnerin auf Grund der dort offerierten hochpreisigen Produkte besonders geweckt sein sollte.
3. Von Bedeutung könnte hier allenfalls der in die Produktbezeichnung aufgenommene Zusatz ".." ("……….") sein, hinsichtlich dessen die Gläubigerin einräumt (Schriftsatz v. 03.06.2009, Seite 2 [Bl. 17 GA]), dass er vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf Gleichspannung verstanden wird. Dieser Hinweis wird jedoch dadurch entkräftet, dass die Schuldnerin die Ausführungsform "P……….." mit einem bildlich dargestellten P.-Generator "G………" bewirbt, dessen Frontansicht (Blatt 3 der Anlage PBP ZV II 1, 2. Abbildung von oben, rechts; Antragsschriftsatz der Gläubigerin v. 03.04.2009, Seite 3 [Bl. 3 GA]) identisch mit derjenigen des Generators der bisherigen Ausführungsform "P……….." ist (vgl. Anlage ZV II 4, Blatt 2). Die betreffende Abbildung zeigt eine Anzeigetafel, auf der u. a. die Angaben ".." und ".." zu sehen sind. Die Angabe ".." mit einem Wert von 291 V gibt die vom Generator gelieferte Eingangsspannung, d. h. die Eingangsspannung am unstreitig vorhandenen Transformator an. Diese Spannung ist eine Gleichspannung. Die Angabe ".." mit einem Wert von 1.790 V (1,79 kV) gibt für den Fachmann das Maß für die im Transformator vorliegende bzw. an seiner Ausgangseite anliegende Spannung an. Wie sich aus der Angabe ".." ("…………..") ergibt, handelt es sich bei dieser Spannung um eine Wechselspannung. Die weitere Angabe "………." (22 kHz) auf der Anzeigetafel stellt die Frequenz der Spannungen dar. Für einen Interessenten, der auf der Seite "A……… A…………" das Angebot der Schuldnerin studiert, ergibt sich hieraus, dass an der Ausgangsseite des Transformators der beworbenen Anlage eine hochfrequente Wechselspannung vorliegen muss. Da der angesprochene Verkehr der zugehörigen Produktbeschreibung auf der Seite "Aktuelle Anlagentechnik" nicht entnehmen kann, dass die Wechselspannung nach dem Transformator noch in irgendeiner Weise "umgewandelt" bzw. "verändert" wird, ihm insbesondere nicht mitgeteilt wird, dass nach dem Transformator noch ein so genannter Gleichrichter vorgesehen ist, wird er annehmen, dass – was nach der Lehre des Klagepatents entscheidend ist (vgl. Senat, Urt. v. 29.05.2008 – I-2 U 86/06, Anlage ZV II 2, Seiten 23 bis 24) – auch an der Elektrode (also der Plasmadüse) eine hochfrequente Wechselspannung anliegt, wie dies auch bei der bisherigen Ausführungsform "P………………" der Fall war (vgl. Senat, Urt. v. 29.05.2008 – I-2 U 86/06, Anlage ZV II 2, Seiten 29 f.). Er gewinnt damit den Eindruck, dass insoweit alles beim Alten geblieben ist, also keine patentrechtlich relevante Abwandlung vorgenommen worden ist.
II.
Da die Beschwerde der Schuldnerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. .