Berufung: Anpassung des Unterlassungsanspruchs und Warnhinweisformulierung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin und die Beklagte führten Berufungen gegen ein landgerichtliches Urteil. Das Oberlandesgericht wies beide Berufungen zurück, nahm jedoch in der Berufung der Beklagten redaktionelle und inhaltliche Änderungen am Unterlassungsanspruch vor (Präzisierungen technischer Merkmale und Formulierung des Warnhinweises). Es regelte die Kostenverteilung und setzte vorläufige Vollstreckbarkeit mit Sicherheitsleistungen fest.
Ausgang: Beide Berufungen überwiegend zurückgewiesen; Berufung der Beklagten jedoch teilweise stattgegeben zur inhaltlichen und redaktionellen Anpassung des Unterlassungsanspruchs; Kostenaufteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann einen Unterlassungsanspruch in der Formulierung abändern, soweit dies zur klaren Bestimmung des Unterlassungsumfangs erforderlich ist.
Eine teilweise Erfolgseinräumung der Berufung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine inhaltliche Modifizierung der Entscheidung vorliegen, ohne den grundsätzlichen Unterlassungsanspruch aufzuheben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach dem Umfang des obsiegenden Anteils der Parteien verteilt.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; das Gericht kann zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Sicherheitsleistungen in konkreter Höhe anordnen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Landgericht Düsseldorf4a O 236/0918.04.2011ZustimmendOLG Düsseldorf, Urt. v. 29.05.2008, Az.: I-2 U 86/06 m. w. N.
- Landgericht Düsseldorf4a O 430/06 U.09.03.2011ZustimmendOLG Düsseldorf, Urt. v. 29.05.2008, AZ: I-2 U 86/06
- Oberlandesgericht DüsseldorfI-2 W 64/0906.12.2009ZustimmendSenat, Urt. v. 29.05.2008 – I-2 U 86/06
- Landgericht Düsseldorf4b O 476/0426.11.2008ZustimmendOLG Düsseldorf, I-2 U 86/06, Urteil vom 29.05.2008
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juli 2006 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen, die Berufung der Beklagten allerdings mit der Maßgabe, dass
im Ausspruch Ziff. I 1 nach den Worten „dass die Bogenentladung mit Hilfe einer Hochfrequenz-Wechselspannung betrieben wird,“ angefügt wird „und dass das Werkstück mit dem Strahl des reaktiven Mediums ohne Übertragung der Bogenentladung überstrichen wird“,
im Ausspruch Ziff. I 1 nach den Worten „Plasmadüsen, die geeignet sind“ die Worte „und bestimmt sind“ gestrichen werden,
im Ausspruch Ziff. I. 1. die Worte „unübersehbar schriftlich darauf hinzuweisen“ durch die Worte „blickfangmäßig hervorgehoben darauf hinzuweisen“ ersetzt werden.
II.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,-- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1. Mio €, wovon auf die Berufung der Klägerin 250.000,-- € und auf die Berufung der Beklagten 750.000,-- € entfallen.