Beschwerde gegen Kostenentscheidung: Unwirksame Abmahnung wegen falscher Aktivlegitimation
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte die Kostenentscheidung des Landgerichts, das ihr die Verfahrenskosten auferlegt hatte, nachdem sie ein Anerkenntnisurteil erwirkt hatte. Der Senat wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte, dass die vorprozessuale Abmahnung aufgrund unzutreffender Angaben zur Aktivlegitimation unwirksam war. Daher konnte die Beklagte nicht zur Unterwerfung oder Aufklärung verpflichtet werden; die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO und § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Vor Klageerhebung oder Antrag auf einstweilige Verfügung ist der Kläger grundsätzlich verpflichtet, den Beklagten zuvor wirksam abzumahnen, um die Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden.
Eine Abmahnung ist nur wirksam, wenn sie hinreichende und sachlich richtige Angaben zur Aktivlegitimation enthält, die dem Adressaten die Prüfung der Berechtigung ermöglichen.
Unzutreffende Angaben zur Anspruchsberechtigung machen die Abmahnung unwirksam und lösen keine Aufklärungs- oder Antwortpflicht des Abgemahnten aus.
Bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO); eine zulässige, aber unbegründete Beschwerde führt zur Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b 78/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16. August 2010 gegen die Kostenentscheidung der 4b Zivilkammer des Landgerichts in ihrem Anerkenntnisurteil vom 23. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der erstinstanzlich entstandenen Kosten.
Gründe
Die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht ihr mit dem Anerkenntnisurteil vom 23. Juli 2010 die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auferlegt hat, bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 17. September 2010 in der Sache erfolglos. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin auferlegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen er sich anschließt. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin ist lediglich ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
Veranlassung zur Klageerhebung gibt der Beklagte regelmäßig nur dann, wenn er dem Begehren des Klägers auf dessen vorgerichtliche Abmahnung hin keine Folge leistet, namentlich keine ausreichende Unterwerfungserklärung abgibt. Um der Kostenfolge des § 93 ZPO zu entgehen, obliegt es deshalb dem Kläger, vor Einleitung eines Rechtsstreits oder eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Beklagten abzumahnen. Eine wirksame Abmahnung muss dabei bestimmte Voraussetzung erfüllen. Sie muss insbesondere Angaben zur Aktivlegitimation enthalten, die es dem Adressaten der Abmahnung ermöglichen, die Berechtigung der Abmahnung zu prüfen (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 139 PatG Rdnr. 163; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 384; vgl. a. Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 1 Rdnr. 33). Dabei genügt es nicht, irgendwelche Angaben zu machen, diese müssen – was sich von selbst versteht – vielmehr auch sachlich richtig sein (vgl. Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 8. Aufl. § 139 Rdnr. 194).
Im Streitfall hat die Antragstellerin in ihrem Abmahnschreiben unzutreffende Angaben zu ihrer Aktivlegitimation gemacht. Denn ihre Erklärungen waren – woran überhaupt kein Zweifel bestehen kann – aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers dahin zu verstehen, dass die Antragstellerin selbst Inhaberin des Verfügungspatents ist. Tatsächlich ist die Antragstellerin aber unstreitig nicht Patentinhaberin. Dass die Antragstellerin aus einem anderen Grunde berechtigt ist, einen Unterlassungsanspruch aus dem Verfügungspatent gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen, war dem Abmahnschreiben nicht zu entnehmen.
Hat die Antragstellerin in ihrem Abmahnschreiben aber unzutreffende Angaben zu ihrer Aktivlegitimation gemacht, liegt keine ordnungsgemäße und auch keine wirksame Abmahnung vor, der die Antragsgegnerin Folge leisten musste. Unzutreffende Angaben zur Anspruchsberechtigung nehmen der Abmahnung ihre Wirksamkeit. Dies gilt selbst dann, wenn die Antragstellerin – was dahinstehen kann – objektiv aus einem anderen Grund befugt sein sollte, Ansprüche aus dem Verfügungspatent gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen, und sie dies auch schon im Zeitpunkt des Ausspruchs der Abmahnung war. Eine solche Befugnis war in dem Abmahnschreiben nicht dargetan und für die Antragsgegnerin auch nicht erkennbar.
War die Abmahnung unwirksam, konnte diese auch keine Aufklärungs- bzw. Antwortpflicht auf Seiten der Antragsgegnerin auslösen, weshalb es unschädlich ist, dass die Antragsgegnerin nicht bereits vorprozessual in ihrem Schreiben vom 22. April 2010 (Anlage Ast 11) Einwände betreffend die Aktivlegitimation der Antragstellerin erhoben hat. Unabhängig davon können Auskunfts- und Aufklärungspflichten auf Seiten des Abgemahnten im Falle einer begründeten Abmahnung auch nur in Bezug auf solche Umstände bestehen, die dem Gläubiger unbekannt sind und über die er redlicherweise Aufklärung von dem Abgemahnten erwarten darf. Dies trifft für die die eigene Aktivlegitimation des Abmahnenden betreffende Tatsachen nicht zu. Jedenfalls gehört es nicht zum Pflichtenkreis des Abgemahnten, den Abmahnenden auf falsche Angaben zu seiner Anspruchsberechtigung hinzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat die Anspruchsberechtigung bzw. Befugnis zur Geltendmachung des erhobenen Unterlassungsanspruchs auch nicht „anerkannt“, indem sie vorprozessual nicht auf die Frage der Anspruchsberechtigung der Antragstellerin eingegangen ist. Allein daraus, dass die Antragsgegnerin diesen Punkt vorprozessual nicht problematisiert und sich nur zum Vorwurf der Patentverletzung eingelassen hatte, konnte und durfte die Antragstellerin, die in ihrem Abmahnschreiben selbst unzutreffende Angaben zu ihrer Anspruchsberechtigung gemacht hatte, nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass die Antragsgegnerin insoweit – nach weiterer und genauerer Prüfung des Sachverhalts – keine Einwände erheben würde. Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin hier unzutreffende Angaben in ihrem Abmahnschreiben gemacht hat, kann schließlich auch von einem widersprüchlichen oder gar rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Antragsgegnerin nicht die Rede sein.
Die sofortigen Beschwerde der Antragstellerin erweist sich deshalb als unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO.