Berufung zurückgewiesen: Unterlassungsanspruch wegen mittelbarer Patentverletzung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren die auf mittelbare Patentverletzung gestützte Klageänderung im Termin anerkannt; das Oberlandesgericht verurteilte sie daraufhin zur Unterlassung des Angebots/Lieferns bestimmter Taschensysteme und wies die Berufung zurück. Die Verurteilung erfolgte aufgrund des Anerkenntnisses (§ 307 Abs.1 ZPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 93 ZPO, da die Beklagte dem Kläger keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Unterlassungsanspruch wegen mittelbarer Patentverletzung vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liegt vor, wenn der Beklagte den nach einer Klageänderung geltend gemachten Anspruch in der ersten sich bietenden prozessualen Möglichkeit, insbesondere in der nächsten mündlichen Verhandlung, anerkennt.
Wechselt die Klage von einer auf unmittelbare auf eine auf mittelbare Patentverletzung gestützten Begehung, so stellt dies grundsätzlich eine Klageänderung dar.
Nach § 93 ZPO trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, wenn der Beklagte dem geltend gemachten Anspruch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt.
Bei einer Klageänderung ist für die Kostenverteilung zu prüfen, ob der Beklagte zur geänderten Klage Anlass gegeben hat; im Patentrecht wird ein solcher Anlass regelmäßig erst durch das Unterlassen einer wirksamen Abmahnung bzw. die Nichtabgabe einer ausreichenden Unterwerfungserklärung begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4c O 20/23
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2024 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das landgerichtliche Urteil – nach Änderung der Klage in zweiter Instanz – wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
Taschensysteme für das vorübergehende Aufbewahren und Transportieren von Stückgut in flexiblen Taschen eines Taschensystems, bei denen die Taschen aus einem Streifenmaterial konfektioniert sind und das Streifenmaterial ein gestricktes Gewebe umfasst, welche geeignet sind, in einem Tragwerk verwendet zu werden,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
wenn das Streifenmaterial mehrlagig ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Streifenmaterial drei verkettete Lagen umfasst, deren Lagen sich auf eine obere Lage, eine mittlere Lage und eine untere Lage beziehen und die obere Lage und die untere Lage ein flachgestricktes Gewebe umfassen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 265.000,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
Gründe
1.
Soweit die Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat am xx.2025 den gegen sie zuletzt erhobenen – auf eine mittelbare Verletzung des Klagepatents gestützten – Unterlassungsanspruch anerkannt hat, war sie nach § 307 Abs. 1 ZPO ihrem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen; von einer näheren Begründung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313b Abs. 1 ZPO abgesehen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, nachdem die Beklagte den gegen sie zuletzt geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen mittelbarer Patentverletzung sofort anerkannt und der Klägerin insoweit auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.
Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zur Last, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und er den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt.
a)
Ein „sofortiges“ Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liegt grundsätzlich dann vor, wenn es bei der ersten sich bietenden prozessualen Möglichkeit erklärt wird (Senat, Beschl. v. 14.08.2023 – I-2 W 10/23; KG, NJW-RR 2007, 648 649; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 93 Rn. 13). Bei der Prüfung der Frage, ob bezüglich eines mit einer Klageänderung geltend gemachten Anspruchs ein sofortiges Anerkenntnis vorliegt, ist grundsätzlich auf die nächst folgende mündliche Verhandlung abzustellen. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt vor, wenn in der ersten mündlichen Verhandlung, nachdem der geänderte Anspruch erhoben und begründet worden war, anerkannt wird (KG, Beschl. v. 27.07.2007 – 8 W 43/07, BeckRS 2007, 19510).
Hiervon ausgehend hat die Beklagte den zuletzt geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen mittelbarer Verletzung des Klagepatents „sofort“ anerkannt.
Der Wechsel von der unmittelbaren zur mittelbaren Patentverletzung stellt grundsätzlich eine Klageänderung dar (vgl. Senat, Beschl. v. 14.02.2013 – I-2 U 101/11; Senat, Urt. v. 24.05.2024 – I-2 U 20/19, GRUR-RS 2024, 18566 Rn. 135 – elektro-hydraulisches Handwerkzeug; Cepl/Voß/Zigann/Werner, 3. Aufl. 2022, ZPO § 253 Rn. 118; Haedicke/Timmann PatR-HdB/Zigann, 2. Aufl. 2020, § 15. Rn. 73; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. A Rn. 610).
Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wird zwar neben der unmittelbaren die mittelbare Patentverletzung Streitgegenstand, wenn sie Gegenstand des Sachvortrags des Klägers gewesen ist und dieser einen zwar unzutreffend formulierten Unterlassungsantrag gestellt hat, aber zu erkennen ist, dass das Unterlassungsbegehren darauf gerichtet ist, dem Beklagten neben der unmittelbaren Verletzung auch eine mittelbare Patentverletzung zu untersagen (vgl. BGH, GRUR 2005, 407 – T-Geschiebe; Cepl/Voß/Zigann/Werner, 3. Aufl. 2022, ZPO § 253 Rn. 118; BeckOK PatR/Wuttke/Voß, 36. Ed. 1.5.2025, PatG Vor §§ 139–142b (Verletzungsprozess) Rn. 47). Gleiches gilt, wenn der Kläger neben einer unmittelbaren Verletzung vorsorglich geltend macht, dass der Klagegrund jedenfalls als mittelbare Patentverletzung zu bewerten sei (Cepl/Voß/Zigann/Werner, 3. Aufl. 2022, ZPO § 253 Rn. 118). Eine solche Fallgestaltung lag hier jedoch nicht vor. Weder ist das Unterlassungsbegehren der Klägerin in erster Instanz – und in zweiter Instanz bis zu ihrem Schriftsatz vom xx.2025 – auch darauf gerichtet gewesen, den Beklagten eine mittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1 bzw. der Beklagten nur das Anbieten und/oder die Lieferung von Taschensystemen zu untersagen, noch hat sie zu erkennen gegeben, dass sie sich hilfsweise auf eine mittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1 beruft.
Da es sich bei dem auf eine unmittelbare und dem auf eine mittelbare Verletzung gestützten Unterlassungsanspruch um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, verbietet sich eine Sichtweise, wonach die auf eine unmittelbare Verletzung gestützte Klage diejenige wegen einer mittelbaren Verletzung als eine Art Minus einschließt (vgl. Senat, Urt. v. 24.05.2024 – I-2 U 20/19, GRUR-RS 2024, 18566 Rn. 135)
Einen Unterlassungsantrag wegen mittelbarer Patentverletzung hat die Klägerin hier erstmals im Verhandlungstermin am xx.2025 gestellt, wobei sie ihren ursprünglichen – auf eine unmittelbare Patentverletzung – gestützten Unterlassungsantrag, der auf ein Verbot der Benutzung eines Tragwerks mit einem Taschensystem gerichtet gewesen ist, im Laufe dieses Verhandlungstermins „umgestellt“ und nur noch einen Unterlassungsantrag wegen mittelbarer Patentverletzung, gerichtet auf ein Verbot des Anbietens und Lieferns des Taschensystems, gestellt hat. Diesen Unterlassungsanspruch hat die Beklagte im Verhandlungstermin am xx.2025 anerkannt.
b)
Die Beklagte hat, soweit der anerkannte Unterlassungsantrag wegen mittelbarer Patentverletzung betroffen ist, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.
Ein Anlass zur Klageerhebung liegt vor, wenn ein Kläger vernünftigerweise die Überzeugung gewinnen durfte, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen werde. Im Bereich des Patentrechts gibt ein Beklagter regelmäßig nur dann Veranlassung zur Klageerhebung, wenn er einer ordnungsgemäßen Abmahnung des Klägers keine Folge leistet, namentlich keine ausreichende Unterwerfungserklärung abgibt (Senat, InstGE 4, 159 Rn. 2 – INTERPACK; Beschl. v. 21.10.2010 – I-2 W 52/10, BeckRS 2016, 17788; Beschl. v. 14.08.2023 – I-2 W 10/23; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Abschn. C. Rn. 187). Im Falle einer Klageänderung kommt es darauf an, ob der Beklagte zur geänderten Klage einen Anlass gegeben hat (KG, Beschl. v. 27.07.2007 – 8 W 43/07, BeckRS 2007, 19510).
Hiervon ausgehend hat die Beklagte vorliegend keine Veranlassung zur klageweisen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs wegen mittelbarer Patentverletzung gegeben. Denn sie ist vor der Klageänderung von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, eine mittelbare Verletzung des Klagepatents durch das Angebot und/oder die Lieferung von Taschensystemen zu unterlassen. Die Klägerin hatte ihren Unterlassungsanspruch wegen mittelbarer Patentverletzung zunächst nicht, auch nicht hilfsweise, geltend gemacht. Erst mit Schriftsatz vom xx.2025 hat sie sich im Berufungsverfahren in Reaktion auf den Hinweisbeschluss des Senats vom xx.2025 darauf berufen, dass jedenfalls eine mittelbare Patentverletzung vorliegt, wobei sie angekündigt hat, ihren „Hauptantrag“ (Unterlassungsantrag) in der mündlichen Verhandlung entsprechend umzustellen, wenn der Senat bei seiner vorläufigen Auffassung in Bezug auf die von ihr geltend gemachte unmittelbare Patentverletzung bleibt. Einen Unterlassungsantrag wegen mittelbarer Patentverletzung hat sie dann erstmals im Verhandlungstermin am xx.2025 gestellt. Diesen Unterlassungsantrag hat die Beklagte in diesem Termin anerkannt.
Dass sich die Beklagte gegen den ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch in verschiedener Hinsicht verteidigt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar hat die Beklagte vor dem Landgericht auch eingewandt, die Geltendmachung patentrechtlicher Ansprüche gegen sie durch die Klägerin sei rechtsmissbräuchlich. Nachdem das Landgericht diesen offensichtlich unbegründeten Einwand nicht hat durchgreifen lassen, die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nur eher beiläufig und ohne jede weitere Begründung ausgeführt hat, das Landgericht habe die Rechtsmissbräuchlichkeit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche aus dem Klagepatent verkannt, und die Beklagte im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens auf diesen Einwand nicht mehr zurückgekommen ist, konnte die Klägerin jedoch nicht mit Gewissheit davon ausgehen, dass eine vorherige Abmahnung wegen der mittelbaren Patentverletzung die Beklagte nicht zum freiwilligen Einlenken bewegen wird. Entsprechendes gilt in Bezug auf die von der Beklagten erhobene, offensichtlich unbegründete Verjährungseinrede. Dafür spricht auch, dass die Beklagte, nachdem sich die Klägerin mit Schriftsatz vom xx.2025 erstmals auf eine jedenfalls vorliegende mittelbare Patentverletzung berufen und die Klägerin eine mögliche „Umstellung“ ihres bisherigen Antrages ins Spiel gebracht hat, mit Schriftsatz vom xx.2025 erklärt hat, sie werde sich im Termin zur mündlichen Verhandlung abhängig von den tatsächlichen Anträgen der Klägerin erklären.
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 1 ZPO.