Unterlassene Hilfeleistung bei Räumung: Haftung des Auftraggebers (§ 323c StGB als Schutzgesetz)
KI-Zusammenfassung
Ein Gerichtsvollzieher verlangte vom Auftraggeber einer Räumung Schmerzensgeld, nachdem er vom Sohn des Auftraggebers angeschossen worden war. Streitig war, ob den Auftraggeber eine zivilrechtliche Einstandspflicht wegen Unterlassens traf. Das OLG verneinte Ansprüche aus Vertrag und aus § 823 Abs. 1 BGB mangels Garantenstellung, bejahte aber eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323c StGB. Der Auftraggeber habe eine zumutbare Hilfeleistung (Abbruch/Unterbrechung der Räumung) unterlassen; zugesprochen wurden 10.000 € Schmerzensgeld und vorgerichtliche Anwaltskosten, im Übrigen Klageabweisung.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: 10.000 € Schmerzensgeld und 775,64 € Anwaltskosten zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zwangsvollstreckungsauftrag begründet kein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen Gläubiger und Gerichtsvollzieher; vertragliche Schutzpflichten nach § 280 BGB scheiden insoweit aus.
Eine deliktische Haftung wegen Körperverletzung durch Unterlassen nach § 823 Abs. 1 BGB setzt eine Rechtspflicht zum Handeln (Garantenstellung) voraus; allein die Veranlassung einer rechtmäßigen Räumung begründet eine solche Pflicht nicht.
Eine Garantenstellung aus Ingerenz erfordert pflichtwidriges Vorverhalten; aus rechtmäßigem Vorverhalten kann eine Garantenstellung grundsätzlich nicht hergeleitet werden.
§ 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB; die Verletzung der Hilfspflicht kann zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auslösen.
Hilfeleistung im Sinne des § 323c StGB kann auch darin bestehen, eine konkret drohende Gewalttat durch zumutbare Deeskalationsmaßnahmen (etwa Abbruch einer Maßnahme) zu verhindern; auf die objektive Erforderlichkeit und Zumutbarkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls abzustellen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Januar 2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird als Gesamtschuldner mit Herrn A.S. verurteilt, an den Kläger 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 sowie weitere 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger seinerseits darf die Zwangsvollstreckung ebenfalls durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision des Beklagten wird zugelassen.
Rubrum
| I-19 U 6/115 O 67/10 LG Wuppertal | ![]() | Verkündet lt. Protokoll am 17.08.2011F., Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin derGeschäftsstelle |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündlicheVerhandlung vom 13. Juli 2011 durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts P., die Richterin am Oberlandesgericht Dr. G. und den Richter am Oberlandesgericht D.
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Januar 2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird als Gesamtschuldner mit Herrn A.S. verurteilt, an den Kläger 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 sowie weitere 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger seinerseits darf die Zwangsvollstreckung ebenfalls durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision des Beklagten wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, Gerichtsvollzieher, macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen einer Verletzung geltend, die er im Rahmen einer von dem Beklagten beauftragten Räumung erlitten hat.
Zugefügt worden war ihm diese durch den Sohn des Beklagten, den Räumungsschuldner. Der Sohn des Beklagten, der vom 04.12.2006 bis zum 06.03.2007 unter Betreuung stand, hatte eine krankhafte Persönlichkeitsstörung entwickelt, die u.a. zur Folge hatte, dass er mit von ihm zwanghaft gesammelten Gegenständen nahezu die gesamte von ihm und dem Beklagten bewohnte Immobilie des Beklagten vollgestellt hatte. Am 4. Tag der Räumung, dem 09.10.2008, sollte mit der eigentlichen Räumung des Hauses begonnen werden. Der Kläger klingelte an der Haustür, die ihm vom Beklagten geöffnet wurde. Der hinter dem Beklagten stehende Sohn stieß seinen Vater beiseite und schoss auf den Oberkörper des Klägers mit einer halbautomatischen Bernardelli, die er zuvor dem Beklagten am Morgen gezeigt hatte. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte für den versuchten Mord seines Sohnes verantwortlich sei und diesen daher auf Schmerzensgeld und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen.
Mit Urteil vom 25.01.2011 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal die Klage abgewiesen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 211, 223, 224, 25, 27 StGB scheitere daran, dass den Beklagten keine Pflicht zur Verhinderung der Rechtsgutverletzung getroffen habe, deren Beachtung die Rechtsgutverletzung hätte verhindern können. Allein die Tatsache, dass der Beklagte den Kläger mit der Räumung beauftragt habe, begründe kein eine Garantenstellung begründendes besonderes Vertrauensverhältnis.
Eine Verpflichtung zum Handeln aus Ingerenz, der Herbeiführung einer besonderen Gefahrenlage, bestehe ebenfalls nicht. Eine solche folge nicht daraus, dass der Beklagte dem Kläger nicht mitgeteilt habe, dass ihm sein Sohn zwei Tage vor der Tat eine Gaspistole übergeben hatte. Die Herbeiführung einer besonderen Gefahrenlage könne nur darin gesehen werden, dass deshalb allgemein die Gefahr bestanden habe, dass der Sohn weitere Waffen finden könne, und dass der Kläger in Unkenntnis dieser Tatsache bei den weiteren Räumungstagen, im Unterschied zum ersten Tag der Räumung, keine Polizei hinzugezogen habe. Dies überschreite jedoch den Bereich der Ingerenz. Darüber hinaus habe der Beklagte keine besondere Gefahrenlage erkannt.
Eine Ingerenz bestehe auch nicht deshalb, weil der Beklagte die Tür geöffnet habe, obwohl sein Sohn bewaffnet war. Denn jedenfalls fehle es insoweit an der Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung. Da der Beklagte, nachdem er durch seinen Sohn mit einer geladenen und gesicherten Pistole bedroht worden war, es abgelehnt hatte, dessen Wunsch zum Abbruch der Räumung nachzukommen, habe ein erhebliches Gefahrenpotential bestanden. In dieser Situation sei dem Beklagten nicht zuzumuten, im Haus zu bleiben und die Tür nicht zu öffnen.
Eine auf Ingerenz gründende Garantenstellung treffe den Beklagten auch nicht deshalb, weil er dem Kläger bei geöffneter Tür nicht sofort gesagt habe, dass sein Sohn mit einer geladenen Pistole hinter ihm stehe. Darauf, ob sich der Kläger noch mit dem Sohn des Beklagten unterhalten habe, was zwischen den Parteien streitig ist, komme es nicht an. Eine Warnung des Klägers hätte möglicherweise die eigene Bedrohungssituation des Beklagten weiter gesteigert und ihn in konkrete Lebensgefahr gebracht. Sein Sohn hätte dann nicht mehr, wie von ihm gewollt, mit dem Kläger reden und ihn zur Beendigung der Räumung bringen können.
Eine Haftung aus Ingerenz komme auch nicht deshalb in Betracht, weil der Beklagte nicht schon am frühen Morgen die Räumung beendet habe. Die Garantenstellung aus Ingerenz setze voraus, dass der Beklagte objektiv pflichtwidrig gehandelt habe, d.h. eine Pflicht zum Handeln bestanden habe. Ob sich eine solche aus dem geschlossenen Räumungsvertrag ergebe, könne vorliegend dahinstehen. Denn der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, diesen zu beenden, da er einen wirksamen Räumungstitel gehabt habe. Allenfalls sei er verpflichtet gewesen, entweder den Kläger zu warnen oder gegenüber seinem Sohn den falschen Eindruck zu erwecken, man werde auf die Räumung verzichten. Eine Möglichkeit zur mündlichen Warnung vor dem Geschehen an der Tür habe nicht bestanden. Er hätte den Kläger nur dann warnen können, wenn er, wie von seinem Sohn gefordert, ihm telefonisch mitgeteilt hätte, dass sein Sohn eine Schusswaffe besitze oder wenn er den falschen Eindruck erweckt hätte, dass er die Räumung beenden wolle. Eine für den Kläger extrem gefährliche Situation, vor der der Beklagte ihn hätte warnen müssen, könne nicht festgestellt werden. Jedenfalls solange der Sohn den Beklagten nicht bedrohte, sondern ihm die Waffe nur zeigte, fehle es insoweit am Vorsatz. Der Beklagte sei vielmehr davon ausgegangen, dass sein Sohn entweder ihn oder sich selbst töten wolle.
Auch soweit der Beklagte die Gefahr fahrlässig verkannt haben sollte, bestehe kein Anspruch des Klägers. Eine Erfolgsabwendung sei für den Beklagten nicht zumutbar gewesen, da eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang gefährdet worden wären.
Auf den weiteren Inhalt des Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Er meint, der Beklagte hätte die Tat dadurch verhindern können, dass er die weitere Räumung vorläufig beendet hätte. Spätestens beim Öffnen der Tür und dem sich anschließenden Gespräch hätte er ihn für diesen Tag wegschicken können. Unter Bezugnahme auf die entsprechenden Feststellungen des Strafurteils behauptet er weiterhin, nachdem der Beklagte ihm die Tür geöffnet habe, habe ihn dessen Sohn angesprochen, da der Beklagte geschwiegen habe, und ihn mit ruhiger Stimme gebeten, die Räumung einzustellen, weil er psychisch nicht in der Lage sei, diese weiter auszuhalten. Entgegen der Hoffnung des Sohnes und der Erwartung des Klägers habe sich der Beklagte hierzu nicht geäußert. Aus diesem Grund habe er, der Kläger, dem Sohn geantwortet, dass er die Vollstreckung nicht einstellen dürfe. Erst daraufhin habe der Sohn, der sich existenziell bedroht fühlte, erkannt, dass sein Vater ihm nicht mehr zur Seite stand und seinem Empfinden nach die unmittelbare Vernichtung seines Lebensinhaltes und seiner Person bevorstand, den Beklagten zur Seite gestoßen und auf den Kläger geschossen. Erst dadurch, dass der Beklagte bis zuletzt auf der Durchführung der Räumung bestanden habe, sei es zum Schuss gekommen.
Des Weiteren sieht er eine Haftung des Beklagten auch darin begründet, dass dieser ihm den Fund der Gaspistole am 07.10.2008 nicht mitgeteilt habe. Hätte er davon gewusst, hätte er den Sohn des Beklagten von der weiteren Räumung ausgeschlossen, so dass es zur Tat nicht hätte kommen können. Anders als bei den zuvor aufgefundenen Granathülsen und der Kiste mit Munition habe es sich bei der Gaspistole um eine funktionstaugliche Waffe gehandelt. Der Fund der Gaspistole hätte für den Beklagten auch Anlass sein müssen, davon auszugehen, dass sich noch weitere scharfe Waffen im Haus befinden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25.01.2011 - 5 O 67/10 - abzuändern und den Beklagten als Gesamtschuldner mit Herrn A.S. zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf ab Zustelldatum des Mahnbescheides zu zahlen;
den Beklagten als Gesamtschuldner mit Herrn A.S. zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.023,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf ab Zustelldatum des Mahnbescheides zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er ist der Ansicht, die klägerische Auffassung liefe darauf hinaus, einen rechtmäßig erteilten Zwangsvollstreckungsauftrag als vorangegangenes, gefährdendes Tun im Sinne der Unterlassungsvorschriften zu qualifizieren. Sein Informationsvorsprung gegenüber dem Kläger habe lediglich in dem Wissen um die Gaspistole bestanden, die er als objektiv ungefährlich erkannt habe. Von scharfen Waffen sei ihm nichts bekannt gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger zuvor selbst Polizei und Ordnungsamt zur Überprüfung gefährlicher Gegenstände hinzugezogen. Ebenso wenig wie für den Kläger sei auch für ihn eine derartige Eskalation erkennbar gewesen. Es sei naiv zu glauben, dass auch die für ihn, den Beklagten, lebensgefährliche Bedrohungssituation einfach dadurch hätte beendet werden können, dass er durch die Türe den Kläger gebeten hätte, die Räumung zu unterbrechen oder zu beenden. Die Berufung stütze sich im Wesentlichen auf die Überlegung, dass ein vernünftiger Mensch in der gegebenen Situation die Räumung abgebrochen und damit die Gefährdungslage von einer Sekunde auf die andere beseitigt hätte. Dies werde der tatsächlichen Bedrohungslage nicht gerecht. Eine rationale Entscheidung sei ihm in der gegebenen Situation nicht mehr möglich gewesen. Dass sein Sohn mit ruhiger Stimme um Beendung der Räumung gebeten habe, bestreite er. Seiner Erinnerung nach habe dieser vielmehr unmittelbar, nachdem er die Blickrichtung nicht mehr versperrt habe, den Schuss abgefeuert. Dies habe er auch bereits im Rahmen der polizeilichen Ermittlung so geschildert.
Die Akten AG Solingen 8 VII Sch 6705 und StA Wuppertal 45 Js 54/08 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,- € aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 323 c StGB, für das dieser gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner mit Herrn A.S. haftet.
1.
Dem Beklagten ist im Hinblick auf die durch seinen Sohn verursachte Verletzung des Klägers zwar kein Verstoß gegen eine nebenvertraglichen Schutzpflicht im Sinne des § 280 BGB zur Last zu legen, der ihn gemäß § 253 Abs. 2 BGB zur Schmerzensgeldzahlung verpflichten könnte. Der dem Kläger vom Beklagten erteilte Zwangsvollstreckungsauftrag ist kein Vertrag im Sinne des § 280 BGB. Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvollstreckung und als solches mit dem Gläubiger nicht durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 788; BGH NJW-RR 2009, 658 (659)). Seine Tätigkeit gehört vielmehr dem öffentlichen Recht an.
2.
Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, ergibt sich der klägerische Anspruch auf Schmerzensgeld auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 BGB wegen einer Körperverletzung durch Unterlassen.
Der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rdnr. 2). Voraussetzung ist jedoch, dass eine Pflicht zum Handeln bestand und die Vornahme der gebotenen Handlung den Schaden verhindert hätte (vgl. Palandt, a.a.O.; Palandt-Grüneberg, Vorbem. vor § 249 Rdnr. 51, jeweils m.w.N.). Eine solche Handlungsverpflichtung kann sich aus Gesetz, Vertrag, vorangegangenem gefährlichen Tun oder der Aufnahme von Vertragsverhandlungen ergeben (vgl. Palandt, a.a.O.).
a)
Im Bereich des Strafrechts ist anerkannt, dass sich eine zum Handeln verpflichtende Garantenstellung in Einzelfällen aufgrund verantwortlicher Stellung in bestimmten Räumlichkeiten ergeben kann (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 13 Rdnr. 54 m.w.N.). Allein die Gewalt über einen bestimmten Herrschaftsbereich reicht allerdings nicht aus, um den Gewaltinhaber zu verpflichten, zu verhindern, dass aus dem von ihm beherrschten Raum Straftaten begangen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Wohnung in ihrer Eigenart in dem konkreten Ablauf der Straftat eine Rolle spielen muss. Bleibt ein Wohnungsinhaber während einer in seinen Räumen verübten Straftat untätig, die nicht in einem besonderen Verhältnis zur Wohnung steht, macht er sich nicht wegen Tatbeteiligung strafbar (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Bosch, a.a.O., Rdnr. 54 m.w.N.). Der Beklagte war daher aus seiner Stellung als Wohnungsinhaber nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sein Sohn aus dieser Wohnung oder dem von ihm bewohnten Grundstück heraus keine Straftaten begeht. Allein der Umstand, dass Auslöser für die Straftat des Sohnes die vom Beklagten initiierte Räumung des Grundstücks war, stellt keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen Straftat und Wohnung dar.
b)
Eine Garantenstellung aus Ingerenz hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Im Bereich des Strafrechts setzt eine Garantenstellung aus vorangegangenem Tun voraus, dass das die Garantenstellung begründende Vorverhalten pflichtwidrig war (vgl. BGH NJW 1999, 71; Schönke/Schröder-Stree/Bosch, a.a.O., Rdnr. 35 m.w.N.). Dies gilt auch im Bereich der zivilrechtlichen Deliktshaftung (vgl. Palandt-Grüneberg, Vorbem. vor § 249 Rdnr. 51).
Das Unterlassen des Beklagten lag am Tattag darin, dass er weder die Räumung zumindest an diesem Tag unterbunden hatte noch den Kläger davor gewarnt hatte, dass der Sohn des Beklagten nunmehr über eine scharfe und geladene Waffe verfügte. Zu beiden Handlungen, der Warnung des Klägers bzw. dem (vorübergehenden) Abbruch der Räumung wäre der Beklagte im Rahmen einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB nur verpflichtet gewesen, wenn ihn eine Garantenstellung aus pflichtwidrigem Vorverhalten getroffen hätte. Der Kläger sieht eine Haftung des Beklagten deshalb begründet, weil dieser ihm nicht mitgeteilt hatte, dass ihm von seinem Sohn zwei Tage vor der Tat eine Gaspistole übergeben worden war, die dieser in der Wohnung gefunden hatte. Dies löst jedoch im Hinblick auf die Geschehnisse am Tattag keine Garantenstellung des Beklagten aus vorangegangenem pflichtwidrigem Tun aus. Der Beklagte war nicht verpflichtet, das Auffinden der Gaspistole mitzuteilen. Zwar handelt es sich bei der Gaspistole als Schusswaffe um einen gefährlicheren Gegenstand. Das gegenüber dem Beklagten gezeigte Verhalten seines Sohnes rechtfertigte jedoch nicht die Annahme, dass dieser die aufgefundene Gaspistole für eine Bedrohung oder Gewalttaten nutzen wollte, was er ja auch nicht getan hat. Der Sohn des Beklagten fürchtete lediglich, dass der Kläger ihm im Wege der Räumung diese Gaspistole wegnehmen würde, und übergab sie daher zur weiteren Aufbewahrung dem Beklagten, der sie als ungefährliche und erlaubte Waffe ansah. Anlass, aus dem Auffinden der Gaspistole, die der Sohn des Beklagten freiwillig seinem Vater zur weiteren Aufbewahrung gegeben hatte, zu folgern, dass dieser gezielt nach weiteren scharfen Waffen suchen würde und sich hieraus eine besondere Gefahr für alle an der Räumung beteiligten Personen ergeben würde, bestand für den Beklagten nicht.
c)
Weitere Umstände, die das erforderliche pflichtwidrige Vorverhalten des Beklagten begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann dieses nicht aus dem Vollstreckungsauftrag als solchem hergeleitet werden, weil eine Garantenstellung nicht aus einem rechtmäßigen Vorverhalten entstehen kann (vgl. BGHSt 25, 218, zitiert nach juris; Schönke/Schröder-Stree/Bosch, a.a.O., Rdnr. 37). Allein der Umstand, dass der Beklagte nach der Behauptung des Klägers tatsächlich in der Lage gewesen wäre, das spätere Geschehen zu verhindern, reicht zur Begründung einer Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB nicht aus.
Auch der Umstand, dass der Beklagte den Kläger als Gerichtsvollzieher beauftragt hatte, begründet ebenfalls kein besonderes Vertrauensverhältnis, aus dem sich eine Garantenstellung des Beklagten gegenüber dem Kläger ergeben könnte.
3.
An der fehlenden Garantenstellung scheitert auch eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 211, 223, 224, 25, 27 StGB.
4.
Eine Haftung des Beklagten ergibt sich jedoch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 323 c StGB.
a)
§ 323 c StGB stellt nach Auffassung des Senates ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2004, 3640; OLG Hamm, VersR 2005, 1689, zitiert nach juris; a.A. OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 794).
Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (vgl. Palandt-Sprau, § 823 Rdnr. 57). Maßgeblich ist, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Schutzgesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder Personenkreisen nach Inhalt und Zweck des Gesetzes beabsichtigt hat. Dass die Rechtsnorm daneben oder sogar in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Augen hat, steht ihrer Einordnung als Schutzgesetz dann nicht entgegen (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O.).
Ob der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung Schutzgesetzcharakter hat, ist umstritten. Verneint wird diese soweit ersichtlich vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschiedene Frage mit der Begründung, dass es nicht angehe, denjenigen, der die Hilfeleistung unterlässt, in gleicher Weise haften zu lassen wie den Schädiger (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 794, 795, m.w.N.). Schutzzweck der Strafbestimmung des § 323 c StGB sei das Interesse der Allgemeinheit an solidarischer Schadensabwehr in akuten Notlagen. Die Wahrung der Interessen des Betroffenen hingegen sei lediglich Reflex der im Allgemeininteresse geschaffenen Norm. Dies ist jedoch ein zu enges Verständnis des Schutzgutes (vgl. BGH NJW 2002, 1356 m.w.N.). Zu unterscheiden ist zwischen dem Strafgrund der im Abschnitt über die gemeingefährlichen Straftaten eingestellten Vorschrift des § 323 c StGB, der Verletzung der Hilfspflicht bei Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr, und den durch diese Vorschrift zu schützenden Rechtsgütern, zu denen jedenfalls auch die beim Unglücksfall gefährdeten Individualrechtsgüter des in Not Geratenen gehören sind (vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker, § 323 c, Rdnr. 1 m.w.N.). Durch eine Verurteilung nach § 323 c StGB wird eine strafbare Handlung geahndet, die sich gegen das Opfer als Träger eines durch diese Vorschrift geschützten Rechtsgutes richtet (vgl. BGH a.a.O.). Der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf (vgl. NJW 2004, 3640, 3641) sah daher § 323 c StGB als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB an und führte hierzu Folgendes aus:
„Der Senat schließt sich der Auffassung an, die § 323 c StGB als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB begreift. Denn der Schutz der Individualrechtsgüter des durch einen Unglücksfall Betroffenen ist nicht nur Rechtsreflex, sondern jedenfalls auch Ziel der Norm. Aus den Gesetzesmaterialien lassen sich Schlussfolgerungen darauf, dass das Gesetz dem Allgemeinwohl dienen soll, nicht ziehen. Es ist in der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf zwar der Gedanke der sozialen Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft herausgestellt, als Strafgrund wird jedoch die „Versäumung einer wirklichen Chance zu erfolgreicher Schadensabwendung“ angeführt (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode 1949, BT-DR 3713 (1952), Seite 44, 1. Spalte). Damit ist jedenfalls auch das Ziel erkennbar, individuelle Rechtsgüter des in Not Geratenen zu schützen. Die Gegenmeinung stellt dem gegenüber zu sehr auf eine Verletzung der im Allgemeininteresse liegenden Handlungspflicht ab. Hierbei wird jedoch verkannt, dass Strafgrund und geschütztes Rechtsgut unterschiedlich zu bestimmen sein können (…). Der Strafgrund der Vorschrift, nämlich die Verletzung der im Einzelfall bestehenden Hilfspflicht, dient nicht isoliert dem Schutz eines funktionierenden und auf Solidarität beruhenden Gemeinwesens. Die Vorschrift zielt gerade darauf ab, die Schäden an Individualrechtsgütern zu verhindern, die in Gefahr geraten sind.
Mit der Anerkennung des § 323 c StGB als Schutzgesetz wird die zivilrechtliche Haftung nicht in unzulässiger Weise ausgedehnt. Soweit die Gegenansicht darauf abstellt, dass der untätig Bleibende in den Haftungsfolgen nicht einem Täter gleichgestellt werden dürfe, kann dies nach Auffassung des Senats eine Haftung nicht ausschließen. Die Argumentation lässt unbeachtet, dass die zivilrechtliche Haftung durch das Erfordernis des Eintritts des Schadens und der Zurechnung einzelner Schäden als Folge der verletzten Hilfspflicht ausreichend begrenzt ist. Andererseits ist es auch nicht unbillig, denjenigen mit einer zivilrechtlichen Haftung zu überziehen, der durch die Erfüllung seiner Hilfspflicht Schaden von anderen abwenden kann, wenn diese aufgrund seiner Untätigkeit tatsächlich Beeinträchtigungen ihrer Rechtsgüter erleiden. Dass diese Haftung im Einzelfall derjenigen des Täters gleichkommt, muss hingenommen werden. Im Regelfall hat der Unterlassene die Möglichkeit eines Rückgriffs im Rahmen der §§ 840, 426 BGB. Fällt diese Möglichkeit fort, etwa weil ein Täter nicht vorhanden, nicht ermittelbar oder vermögenslos ist, kann hieraus eine Haftungsfreistellung für den untätig Bleibenden nicht hergeleitet werden. Denn es ist kein Grund ersichtlich, den Verletzten in diesem Fall ohne Ersatzmöglichkeit gegenüber einem Verursacher des Schadens zu belassen.“
Dem schließt sich der erkennende Senat an.
b)
Der Tatbestand des § 323 c StGB setzt voraus, dass der Täter bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer Pflichten möglich ist.
Unglücksfall im Sinne des § 323 c StGB ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, dass erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt oder zu bringen droht (vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker, § 323 c Rdnr. 5 m.w.N.). Auch die Straftat eines Dritten ist als Unglücksfall einzustufen, wenn ein erheblicher Schaden droht (vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker, a.a.O., Rdnr. 7 m.w.N.). Ausreichend ist hierbei, dass die Begehung der Straftat unmittelbar bevorsteht (vgl. BGH MDR 1993, 721, zitiert nach juris). Die das Gefahrenurteil tragenden tatsächlichen Umstände sind aus ex post-Sicht nach objektivem Maßstab zu beurteilen (vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker, a.a.O. Rdnr. 2). Die in dem Verhalten des Sohns des Beklagten liegende Gefahr ist hiernach als Unglücksfall im Sinn des § 323 c StGB anzusehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Sohn des Beklagten diesen am frühen Morgen des Tattages eine geladene und entsicherte Waffe zeigte, die er jedoch, anders als die Gaspistole zwei Tage zuvor, nicht abgab. Nachdem sich der Beklagte dem Wunsch seines Sohnes, die Räumung zu beenden, nicht gebeugt hatte, versuchte dieser den Beklagten nach dem Klingeln des Klägers mit vorgezogener Waffe daran zu hindern, zur Haustür zu gehen. Zu diesem Zeitpunkt stand die spätere Tat des Sohnes des Beklagten objektiv bevor.
Ein Einschreiten des Beklagten war auch erforderlich. Hinsichtlich dieses prognostischen Elementes des Gefahrenurteils ist auf das objektive ex ante-Urteil eines verständigen Beobachters aufgrund der ihm erkennbaren – gegebenenfalls ergänzt um die dem Täter des § 323 c StGB bekannten – Umstände abzustellen (vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker, a.a.O.). Erforderlich ist die Hilfeleistung dann, wenn ohne sie die Gefahr besteht, dass die von § 323 c StGB erfasste Notlage sich zu einer nicht mehr unerheblichen Schädigung von Personen auswirkt (vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker, a.a.O. Rdnr. 13 m.w.N.). Ein verständiger Beobachter hätte aufgrund der Gesamtumstände die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Straftat erkannt. Ziel des Sohnes des Beklagten war es, die Räumung zu beenden bzw. jedenfalls solange zurückzustellen, bis er sein von der Räumung bedrohtes Sammelgut ausreichend sortiert und gesichert hatte. Dieses Ziel war dem Sohn des Beklagten immens wichtig, da die Anhäufung der Gegenstände sein einziger Lebensinhalt war. Spätestens als der Sohn des Beklagten, der im Umgang mit Waffen erfahren war, seinem Vater die geladene und entsicherte Waffe zeigte, um ihn zur Beendigung der Räumung zu überreden, und diese Waffe gegen ihn richtete, musste ein verständiger Beobachter befürchten, dass der Sohn des Beklagten vom Einsatz der Schusswaffe zur Beendigung der Räumung nicht zurückschrecken würde. Davon, dass der Sohn des Beklagten die Waffe nur gegen sich selbst oder den Beklagten richten würde, konnte entgegen der Darstellung des Beklagten nicht ausgegangen werden. Hierzu hätte der Sohn des Beklagten bereits dann Anlass gehabt, als sich der Beklagte auch angesichts der scharfen Waffe nicht von der Räumung abbringen ließ, sondern sich zur Tür begab, um diese dem Kläger zu öffnen. Spätestens dann war für ihn hinreichend deutlich, dass seine Drohungen gegenüber dem Beklagten nicht fruchteten. Ein verständiger Beobachter hätte in dieser Situation die Möglichkeit vorausgesehen, dass der Sohn des Beklagten – und sei es im Rahmen einer Kurzschlussreaktion – die geladene Waffe nicht nur, wie es ihm bereits jetzt möglich war, gegen sich selbst oder seinen Vater einsetzt, sondern auch gegen jeden, der zur Räumung das Haus betritt, sei es der Kläger, seien es dessen Gehilfen. Zur Erreichung seines Ziels, die Räumung jedenfalls an diesem Tag zu verhindern, hätte der Sohn des Beklagten entweder den Beklagten selbst oder aber den räumenden Kläger erschießen können.
Weiter muss für den Täter die objektive Möglichkeit bestehen, durch seinen Einsatz den Geschehensablauf zu beeinflussen, also die Notlage zu beheben oder wenigstens abzumildern (vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker, a.a.O. Rdnr. 14). Diese Möglichkeit hat für den Beklagten bestanden. Hat der Hilfspflichtige die berechtigte Erwartung, ein drohendes Delikt durch einen Appell an den potentiellen Täter, seinen Plan nicht durchzuführen, zu verhindern, kann auch dies eine geeignete Hilfeleistung im Sinne des § 323 c StGB darstellen (vgl. BGH MDR 1993, 721, zitiert nach juris). Ging es dem Sohn des Beklagten einzig und allein darum, dass am Tattag nicht weiter geräumt wurde, so hätte der Beklagte dies dadurch erreichen können, dass er dem Kläger entweder bereits am Morgen des Tattages telefonisch oder aber, als er bereits vor der Tür stand, persönlich mitteilte, dass die Räumung nicht fortgesetzt werden solle. Soweit der Beklagte behauptet, hierzu sei ihm nach Öffnen der Tür keine Zeit mehr verblieben, verkennt er, dass er bereits zuvor, spätestens nach dem Klingeln des Klägers, seinem Sohn gegenüber zum Ausdruck hätte bringen können, dass er an der Räumung nicht weiter festhalten werde. Hätte er dies getan, hätte für seinen Sohn bei objektiver Betrachtung des Geschehensablaufs keine Veranlassung mehr bestanden, von der Waffe direkt beim Öffnen der Tür Gebrauch zu machen, wie er es nach der Version des Beklagten getan haben soll. Denn dann hätte er zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass sein Vater, der Beklagte, die Tür nur deshalb öffnete, um dem Kläger bei geöffneter Tür den Abbruch der Räumung mitzuteilen.
Ein solches Vorgehen war dem Beklagten auch zumutbar.
Welche Hilfeleistungen dem Hilfspflichtigen zumutbar sind, ist anhand einer Wertentscheidung durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermitteln, bei der die Bedeutung des bedrohten Rechtsgutes, Art und Ausmaß der drohenden Schäden, konkrete Rettungschancen einerseits, Art und Umfang der Interessen sowie mit der Rettungshandlung verknüpfte Risiken andererseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker, a.a.O. Rdnr. 19 m.w.N.). Nicht zumutbar ist die Hilfeleistung dann, wenn sich der Hilfspflichtige dadurch einer erheblichen eigenen Gefahr aussetzt oder er andere wichtige Pflichten verletzen würde (vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker, a.a.O. Rdnr. 21). Soweit das Landgericht darauf abstellt, die Bedrohungssituation für den Beklagten hätte sich deutlich erhöht, wenn dieser den Kläger gewarnt hätte, mag dies zwar zutreffen. Eine andere mögliche Handlungsoption wäre jedoch gewesen, sich dem Wunsch seines Sohnes zu beugen und die Räumung abzubrechen. Kam es vor dem Schusswaffeneinsatz nach Öffnen der Tür zu dem vom Kläger behaupteten ruhigen Gespräch zwischen ihm und dem Sohn des Beklagten, wofür nach den Feststellungen des Strafurteils viel spricht, wäre es dem Beklagten auf jeden Fall zuzumuten gewesen, nicht seinem Sohn schweigend das Feld zu überlassen, sondern seinerseits aktiv um Abbruch der Räumung zu bitten. Selbst wenn sich jedoch das Tatgeschehen so wie vom Beklagten geschildert abgespielt haben sollte, hätte er – wie ausgeführt - durch eine vorherige Mitteilung des beabsichtigten Abbruchs der Räumung an seinen Sohn die Situation entschärfen können. Wäre es gleichwohl zu einem Schuss auf den Kläger gekommen, wäre ihm dies dann nicht mehr im Rahmen des § 323 c StGB anzulasten gewesen, da er dann das aus seiner Sicht Zumutbare getan hätte. Abzuwägen sind bei dieser Handlungsoption das Interesse des Beklagten an einer ungehinderten Fortführung der Räumung gegenüber der von einer entsicherten Waffe in den Händen eines völlig Verzweifelten ausgehenden erheblichen Gefahr für Leib und Leben für alle sich im Umfeld der Waffe befindlichen Personen. Vor dieser hat ein – wenn auch berechtigter – Anspruch auf Räumung vor allem vor dem Hintergrund zurückzustehen, dass die Räumung zu einem späteren Zeitpunkt ohne den Sohn des Beklagten ungehindert hätte fortgeführt werden können.
Die im Abbruch der Räumung liegende Hilfeleistung war dem Beklagten nicht nur ohne erhebliche Eigengefahr zuzumuten, im Gegenteil konnte er durch diese nicht nur eine möglicherweise dem Kläger drohende Gefahr abwenden, sondern auch eine Gefahr für sich selbst, ging er doch nach seiner eigenen Darstellung davon aus, dass sein Sohn die Schusswaffe gegebenenfalls auch gegen ihn selbst richten würde.
c)
Der Beklagte hat auch den subjektiven Tatbestand des § 323 c StGB erfüllt, der auch im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB maßgeblich ist (vgl. Palandt-Sprau, § 823 Rdnr. 60).
Der subjektive Tatbestand des § 323 c StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus (vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker, a.a.O. Rdnr. 26). Nach der neueren Rechtsprechung liegt bedingter Vorsatz dann vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willens wenigstens mit ihm abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein (vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, § 15 Rdnr. 87 m.w.N.). Die Annahme einer „Billigung des Erfolges“ liegt beweisrechtlich dann nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, oder wenn er es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, a.a.O.). Im Rahmen des § 323 c StGB unterlässt derjenige die Hilfeleistung vorsätzlich, der die konkrete Handlung kennt, durch die er die erforderliche Hilfe leisten könnte. Das Bewusstsein, zur Hilfeleistung verpflichtet zu sein, gehört hingegen nicht zum Vorsatz. Mangelndes Gebotsbewusstsein ist vielmehr ein dem Verbotsirrtum des § 17 StGB gleich zu stellender Gebotsirrtum (vgl. vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, a.a.O. Rdnr. 94). Hält der Hilfspflichtige die Tatbestandsverwirklichung für möglich und nimmt er sie aus Gleichgültigkeit in Kauf, so ist bedingter Vorsatz gegeben (vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, a.a.O. Rdnr. 98). Der Beklagte kannte die tatbestandsmäßige Situation. Er wusste, dass sein Sohn, dem alles daran lag, die weitere Räumung zu verhindern, eine scharfe Waffe in der Hand hielt, mit der er umzugehen verstand. Er wusste auch, dass sein Sohn aufgrund seiner, des Beklagten, Weigerung, die Räumung abzubrechen, davon ausgehen musste, dass die Räumung des Hauses mit dem Eintreffen des Klägers unmittelbar bevorstand. Ferner hat er selbst in seiner polizeilichen Vernehmung am 09.10.2008 eingeräumt, dass sein Sohn nicht der Mensch sei, dem man so etwas wie die geschehene Tat zutrauen könne, es sei denn, er komme in eine Paniksituation wie mit dem Kläger. Entgegen seiner Darstellung war dem Beklagten damit eine Gefährdung auch des Klägers erkennbar. Dass er eine mögliche Gefährdung des Klägers gar nicht in Betracht gezogen haben will, ist in Anbetracht der Umstände als bloße Schutzbehauptung zu werten. Nach diesen ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich entschlossen hatte, nun endlich die Räumung „durchzuziehen“, und möglicherweise mit diesem Entschluss verbundene Folgen in Kauf zu nehmen, zu denen neben einem möglichen Suizid seines Sohnes auch das Risiko gehörte, dass dieser auf ihn oder die Räumung durchführende Personen schießen würde. Diese Gleichgültigkeit gegenüber den möglichen Folgen, mögen ihm diese auch höchst unerwünscht sein, reicht nach Vorhergesagtem für die Annahme des bedingten Vorsatzes aus.
Der klägerische Anspruch ist damit dem Grunde nach gerechtfertigt.
5.
Unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld von 10.000,- € angemessen und sachgerecht.
Das Schmerzensgeld dient zum einen dazu, dem Verletzten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden zu geben. Nach der Tat wurde der Kläger sofort notoperiert. Im Rahmen einer aufwändigen Bauchoperation wurde das Projektil, das von oben nach rechts unten verlaufend unterhalb des Nierenpols zwischen der Vena-Carva und dem rechten Harnleiter steckengeblieben war, entfernt. Wäre der Eingriff nicht unverzüglich durchgeführt worden, hätten Entzündungen und damit eine konkrete Lebensgefahr für den Kläger gedroht. Nur aufgrund seiner adipösen Statur und des zufälligen Verlaufs des Schusskanals kam es nicht zur Verletzung innerer Organe, insbesondere der Leber oder der Vena-Carva, was zu einer konkreten Lebensgefahr geführt hätte. Da die Kugel den Dünndarm verletzt hatte und der venöse Blutstrom nicht mehr gewährleistet war, musste eine Segmentresektion durchgeführt werden. Nach unauffälligem postoperativem Verlauf verblieb der Kläger vom Tattag, dem 09.10.2008, bis zum 22.10.2008 stationär in der Klinik und unterzog sich danach bis zum 16.01.2008 einer Rehamaßnahme. Die schwere Verletzung ist gut ausgeheilt und verursacht derzeit keine gesundheitlichen Probleme mehr. Der Kläger hat sich demnach nicht in Lebensgefahr befunden. Die Behandlung dauerte einschließlich der Reha vom 09.10.2008 bis zum 16.01.2009, also etwas länger als drei Monate. Psychische Beeinträchtigungen oder gar eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers als Gerichtsvollzieher sind nicht dargetan.
Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beklagten nicht um den die klägerische Verletzung unmittelbar verursachenden Straftäter handelt, sondern er nur gegen die ihn im Rahmen des § 323 c StGB obliegende Pflicht zur Hilfeleistung verstoßen hat. Wenngleich er dies bedingt vorsätzlich getan hat, ist der sich hieraus ergebende Schmerzensgeldanspruch geringer als derjenige, der ihm gegenüber dem Haupttäter, dem Sohn des Beklagten, zusteht.
6.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
7.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert in Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes von 10.000,- € nebst Zinsen. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung:
1,3 Geschäftsgebühr 631,80 €
zzgl. Auslagenpauschale 20,00 €
651,80 €
zzgl. 19% Mwst. 123,84 €
Gesamtbetrag 775,64 €.
III.
1.
Die Kostenentscheidung des Urteils beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
2.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3.
Die Revision des Beklagten war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil aus Sicht des erkennenden Senats in Bezug auf die hier u.a. streitentscheidende Frage, ob § 323 c StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
4.
Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 20.000,- €.
P. Dr. G. D.
