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Landgericht Wuppertal·5 O 67/10·24.01.2011

Keine Haftung des Auftraggebers für Schussverletzung des Gerichtsvollziehers durch Sohn

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Gerichtsvollzieher/Räumungsbeauftragter) verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz vom Grundstückseigentümer, nachdem dessen Sohn ihn bei der Räumung angeschossen hatte. Streitpunkt war, ob der Beklagte wegen Unterlassens (Warnung/Abbruch der Räumung) als Garant haftet. Das LG verneinte eine Garantenstellung aus Gesetz, Vertrauensverhältnis oder Ingerenz sowie eine zumutbare Erfolgsabwendung, da der Beklagte selbst erheblich bedroht war. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Strafnormen wurden daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Auftraggeber der Räumung mangels Garantenstellung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Haftung wegen Verletzungshandlung eines Dritten durch Unterlassen setzt eine Garantenstellung des in Anspruch Genommenen und die Möglichkeit sowie Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung voraus.

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Allein die Beauftragung mit einer Räumung begründet kein besonderes Vertrauensverhältnis, das eine Pflicht zur Abwehr von Gefahren durch Dritte gegenüber dem Beauftragten auslöst.

3

Eine Garantenstellung aus Ingerenz erfordert die Herbeiführung einer naheliegenden konkreten Gefahrenlage; die bloße abstrakte Möglichkeit, ein Dritter könne weitere Waffen auffinden und einsetzen, genügt hierfür nicht.

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Eine Pflicht zur Warnung oder sonstigen Gefahrenabwehr entfällt, wenn die verlangte Handlung die eigene erhebliche Gefährdung des potentiellen Garanten weiter steigern würde und ihm daher unzumutbar ist.

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§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Strafnormen (u.a. §§ 211, 223, 224, 25, 27 StGB) begründet bei Unterlassenskonstellationen nur dann eine deliktische Haftung, wenn eine strafrechtlich relevante Handlungspflicht (Garantenpflicht) besteht.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 211, 223, 224, 25, 27 StGB§ 91 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Im Jahr 2008 bewohnte der damals schon über 80-jährige Beklagte mit seinem Sohn, Herrn Y, die Immobilie T in F, die auch im Alleineigentum des Beklagten steht.

3

Der Sohn des Beklagten stand mit kurzer Unterbrechung seit Dezember 2006 unter Betreuung, da er eine krankhafte Persönlichkeitsstörung entwickelt hatte. Diese zeigte sich u.a. im zwanghaften Sammeln von Gegenständen, was wiederum dazu führte, dass nahezu die gesamte Immobilie des Beklagten einschließlich des Grundstücks mit Gegenständen und Lebensmitteln vollgestellt worden war. Der Beklagte kündigte deshalb das Mietverhältnis zu seinem Sohn und erwarb nach einem Anerkenntnis des Sohnes vor dem Amtsgericht F einen Räumungstitel. Der Beklagte beauftragte sodann den Kläger mit der Räumung, die am 06.10.2008 begann. Zu diesem Zeitpunkt waren auch zwei Polizisten zugegen. Da die Arbeiten aber zunächst ohne Probleme verliefen, verzichtete der Kläger im weiteren auf die Anwesenheit der Polizei. Der Sohn des Beklagten war bis zu diesem Zeitpunkt ruhig und versuchte seinerseits, verschiedene Gegenstände vom Grundstück zu entfernen. Hiermit hatte er auch schon in den Tagen zuvor begonnen.

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Im Verlauf des 06.10.2008 kam es dann jedoch immer wieder zu Diskussionen mit dem Kläger. Zudem versuchte der Sohn mehrfach, die Räumung zu beenden, insbesondere indem er den Beklagten oder den Kläger dazu aufforderte.

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Am 07.10.2008 wurde die Räumung fortgesetzt und zwar wie am Tag zuvor noch im Außenbereich. An diesem Tag fand der Sohn des Beklagten eine Gaspistole, die er dem Beklagten übergab, um Ärger mit dem Kläger zu vermeiden. Denn Herr Y war zwar zuvor im Besitz einer Waffenkarte gewesen, diese hatte er aber 2007 abgeben müssen. Dabei hatte er auch seine Waffen abgeben müssen, ebenso wie er die Munition hatte abgeben müssen, die seitens der Betreuerin am 01.02.2007 aufgefunden worden war. Die damals mit der Betreuung befasste Betreuerin P wandte sich im Zusammenhang hiermit an den zuständigen Richter beim Amtsgericht und teilte diesem mit, dass sie sich bedroht fühle und um Abgabe der Aufgabe an einen Behördenbetreuer bitte. Eine entsprechende Bedrohung war auch durch den damals sich vor Ort befindlichen Polizeibeamten S geschildert worden.

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Am 08.10.2008 wurde ein Opel-Caravan entsorgt. Zudem fand sich bereits am 07.10.2008 im Fußraum eines Pkw’s eine leere Granathülse und in der Garage eine Kiste mit Munition, weshalb der Kläger die Polizei und das Ordnungsamt einschaltete.

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Am 09.10.2008 suchte Herr Y gezielt nach einer Pistole, einer halbautomatischen C, Kaliber 22/5,6 mm. Diese Waffe war neu und ungebraucht. In der Nacht zuvor hatte Herr Y kaum geschlafen und gegessen, sondern überlegt, wie er seinen Vater unter Druck setzen könne, um die Räumung zu beenden. Am frühen Morgen des 09.10.2008 zeigte der Sohn dann seinem Vater die geladene und entsicherte Waffe und behielt diese bei sich. Er versuchte dann, den Beklagten dazu zu überreden, die Räumung zu beenden. Dieser Aufforderung kam der Beklagte jedoch nicht nach.

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Gegen 8.45 Uhr kam der Kläger mit mehreren Mitarbeitern, um die Räumung fortzusetzen. Der Kläger ging zur Haustür und schellte. Der Sohn des Beklagten hielt diesem dann die Waffe vor und verschloss die Wohnzimmertür, in dem sich der Beklagte befand, um diesen daran zu hindern, zur Haustür zu gehen. Der Beklagte versuchte zunächst zur Terrassentür zu laufen, wurde hieran aber von seinem Sohn gehindert. Schließlich gelang es ihm, zur Wohnzimmertür zu gelangen, diese zu öffnen und bis zur Haustür zu laufen. Er öffnete dann die Haustür, was ihm jedoch aufgrund des sich dahinter befindlichen Mülls nur zur Hälfte gelang. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Herr Y dicht hinter seinem Vater, noch immer im Besitz der geladenen und entsicherten Waffe. Als der Beklagte die Haustür geöffnet hatte, stand sein Sohn seitlich links und teilweise von diesem verdeckt hinter dem Beklagten. Ob nach dem Öffnen der Haustür ein Gespräch zwischen dem Sohn des Beklagten und dem Kläger stattfand, ist zwischen den Parteien streitig. Da dem Sohn des Beklagten jedoch klar war, dass der Kläger die Räumung nicht beenden würde, stieß er den Beklagten zur Seite und schoss auf den Oberkörper des Klägers. Das Projektil, das von oben nach rechts unten verlaufend unterhalb des Nierenpols zwischen der Vena-Carva und dem rechten Harnleiter steckengeblieben war, wurde sofort in einer Notoperation entfernt. Nur aufgrund der adipösen Statur des Klägers und des zufälligen Verlaufs des Schusskanals kam es nicht zur Verletzung innerer Organe. Da die Kugel aber den Dünndarm verletzt hatte und der venöse Blutstrom nicht mehr gewährleistet war, musste eine Segment-Resektion durchgeführt werden. Der Kläger konnte am 22.10.2007 aus der Klinik entlassen werden und musste sich anschließend bis zum 16.01.2008 einer Reha-Maßnahme unterziehen. Die schwere Verletzung ist gut ausgeheilt und verursacht derzeit keine gesundheitlichen Probleme mehr.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte ebenfalls für den versuchten Mord seines Sohnes hafte.

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Er behauptet, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, seinen Sohn vom Ort des Geschehens fernzuhalten, da er dessen Gefährlichkeit gekannt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus einer Aussage des Beklagten selbst. Insoweit hatte der Beklagte unstreitig ausgesagt, dass sein Sohn nicht der Mensch sei, dem man so etwas, wie heute, zutrauen könne, es sei denn, er komme in eine Paniksituation, wie heute mit dem Gerichtsvollzieher. Zudem hätte dem Beklagten - so seine Behauptung - die besondere Gefährlichkeit spätestens seit der Abgabe der Gaspistole bekannt sein müssen. Jedenfalls sei er verpflichtet gewesen, den Kläger von diesem Fund zu unterrichten. Auch hätte er die Räumung spätestens am 09.10.2008 beenden müssen, nachdem er selbst bedroht worden war bzw. von der geladenen Pistole gewusst habe. Auch in der Situation in der geöffneten Tür hätte er den Kläger noch warnen können und müssen. Hierzu sei auch ausreichend Zeit gewesen, weil Herr Y noch mit dem Kläger mit ruhiger Stimme gesprochen habe und darum gebeten habe, die Räumung einzustellen. Auch zuvor sei genügend Zeit gewesen, den Kläger zu warnen, beispielsweise durch einen Telefonanruf. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Situation selbst gar nicht als eigene Bedrohung empfunden habe, sondern allenfalls angenommen habe, dass sein Sohn sich selbst etwas antue. Dies zeige sich ja auch daran, dass der Beklage nicht sofort nach dem Schuss aus dem Haus geflohen sei. Der Beklagte habe die Räumung deshalb aus rein egoistischen Motiven nicht beendet, weil es ihm darauf angekommen sei, unbedingt die Räumung zu Ende zu bringen. Wäre der Kläger frühzeitig gewarnt worden, oder sei ihm rechtzeitig der Fund der Gaspistole mitgeteilt worden, hätte er die Polizei hinzugezogen. Dass der Beklagte und sein Sohn einen lockeren Umgang mit Waffen pflegten, zeige sich auch daran, dass später Waffen, Waffenteile, Pulver und Munition in einem Gesamtgewicht von drei Tonnen sichergestellt worden seien. Dies müsse der Beklagte gewusst haben.

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Der Kläger beantragt,

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              1.

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den Beklagten als Gesamtschuldner mit Herrn Y zu verurteilen, an ihn ein angemessenes in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 20.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf ab Zustelldatum des Mahnbescheids zu zahlen.

14

2.

15

den Beklagten als Gesamtschuldner mit Herrn Y zu verurteilen, an ihn weitere 1.023,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf ab Zustelldatum des Mahnbescheids zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine Haftung bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil er weder Beschützer - noch Überwachungsgarant gewesen sei. Er behauptet, dass die Gaspistole völlig ungefährlich gewesen sei, so dass der deren Fund auch nicht dem Kläger hätte mitteilen müssen. Er habe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass sein Sohn weiter nach Waffen suchen würde. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass im Haus keine Waffen vorhanden gewesen seien, da sein Sohn - dies ist unstreitig - verpflichtet war, alle seine Waffen abzugeben.

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Am Tattag selbst sei er massiv bedroht worden. Er habe seinen Sohn auch gefragt, ob er ihn denn jetzt umbringen wolle. Auch danach sei er weiter massiv bedroht worden, damit er die Räumung beende. Es sei ihm gerade eben noch gelungen, zur Haustür zu gelangen. Er habe dann vorgehabt, dem Kläger die geänderte Situation zu erklären, sei aber weiter von seinem Sohn bedroht worden und dann von diesem rücklings auf die Treppe geschupst worden. Zuvor habe er seinen Sohn immer wieder gefragt, ob er ihn jetzt umbringen wolle. Dieser habe gesagt, er wisse nicht weiter, zudem habe er sich wohl selbst die Pistole an den Kopf gehalten. Er habe immer nur gedacht, dass sein Sohn oder er selbst Ziel eines Angriffs sei, nicht aber der Kläger. An der Tür habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, die Tat zu verhindern. Einen Wortwechsel habe es nicht gegeben. Das habe er auch sofort gegenüber der Polizei so geschildert.

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Das Gericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft Wuppertal mit dem Aktenzeichen 45 Js 54/08 und die Akten des Betreuungsverfahrens mit dem Aktenzeichen 8 XVII Sch 6705 AG F zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten weder ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 211, 223, 224, 25, 27 StGB zu.

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Da der Beklagte weder als Täter noch als Gehilfe aktiv am Tötungsdelikt beteiligt war, kommt nur eine Tötung oder Körperverletzung durch Unterlassen in Betracht.

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Voraussetzung für einen Anspruch ist es dann aber, dass eine Pflicht zum Handeln zur Verhinderung der Rechtsgutverletzung besteht, deren Beachtung die Rechtsgutverletzung verhindert hätte. Diese Pflicht kann sich grundsätzlich aus Gesetz, aus tatsächlicher Gewährsübernahme, aus einem besonderem Vertrauensverhältnis oder aus Ingerenz ergeben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben.

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I.

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Eine gesetzliche Pflicht zum Handeln bestand nicht. Ebenso wenig bestand zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein besonderes Vertrauensverhältnis. Allein die Tatsache, dass der Beklagte den Kläger mit der Räumung beauftragt hatte, genügt dafür nicht.

27

II.

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Eine Verpflichtung aus Ingerenz besteht ebenfalls nicht. Denn dann müsste der Beklagte eine besondere Gefahrenlage herbeigeführt haben, zudem müsste der Beklagte objektiv pflichtwidrig gehandelt haben und müsste ihm die Erfolgsabwendung zumutbar gewesen sein. Diese Voraussetzungen sind im Entscheidungsfall aber nicht gegeben.

29

1.

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Insbesondere bestand keine Verpflichtung aus Ingerenz, weil der Beklagte dem Kläger nicht mitgeteilt hatte, dass sein Sohn ihm zwei Tage vor der Tat eine Gaspistole übergeben hatte.

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Die Gaspistole selbst war für den Kläger nicht gefährlich. Abzustellen sein könnte dann nur darauf, dass allgemein die Gefahr bestand, dass der Sohn weitere Waffen finden konnte - was dann ja auch der Fall war - und dass der Kläger in Unkenntnis dieser Tatsache keine Polizei hinzugezogen hatte.

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Dies würde aber den Bereich der Ingerenz überschreiten. Denn Voraussetzung ist, dass der Täter gerade eine tatsächliche Gefahrenlage herbeiführte im Sinne einer naheliegenden Gefahr des Erfolgseintritts. Das war hier aber nicht der Fall, denn bis zum Zeitpunkt der eigentlichen Tat hatte Herr Y in keiner Weise den Eindruck vermittelt, er werde nach Waffen suchen und diese dann auch noch einsetzen.

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Auch die hinzugezogene Polizei hat die Gefahrenlage wohl genau so eingeschätzt. Denn obwohl im Kofferraum eines Pkw’s eine Granathülse und in der Garage eine ganze Kiste mit Munition gefunden worden war, sahen sich weder der Kläger noch die Polizei veranlasst, das Haus nach den dazugehörenden Waffen abzusuchen.

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Darüber hinaus scheitert ein Anspruch insoweit auch daran, dass der Beklagte keine besondere Gefahrenlage erkannt hat. Er selbst ging nicht von einer besonderen Gefahr aus und zwar selbst dann noch, als in der Garage Munition gefunden worden war. Denn unstreitig hatte sich der Beklagte ja gegenüber der Polizei aufgeregt, weil er alles für ungefährlich hielt. Damit fehlt es jedenfalls an einem vorsätzlichen Verhalten. Auch für eine fahrlässiges Verhalten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Denn es ist nicht hinreichend vorgetragen, dass der Beklagte von weiteren Waffen wusste, und insbesondere davon wusste, dass sein Sohn diese auch noch einsetzen würde. Damit kannte der Beklagte nicht alle Umstände, die eventuell eine Handlungspflicht begründet hätten.

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Dafür genügt es auch nicht, dass der Beklagte seinem Sohn eine „solche Tat“ zugetraut hätte, wenn er in Panik geriet. Denn diese allgemeine Gefährlichkeit ist im Hinblick auf den hier zur Diskussion stehenden Zeitpunkt des Fundes der Gaspistole nur ausreichend, wenn der Beklagte eine besondere konkrete Gefährlichkeit erkannt hätte. Das war aber zu diesem Zeitpunkt nicht der Fall, wie bereits ausgeführt.

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2.

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Es besteht auch keine Ingerenz, weil der Beklagte die Tür geöffnet hatte, obwohl sein Sohn eine Pistole hatte.

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Denn hier fehlt es jedenfalls an der Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung.

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Diese ist nicht gegeben, wenn eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang gefährdet sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Beklagte sich massiv bedroht fühlte oder ob die Gefahr nur in verringertem Maße bestand. Denn jedenfalls hatte der Sohn den Beklagten mit einer geladenen und entsicherten Pistole bedroht und den Vater dazu bewegen wollen, die Räumung abzubrechen. Dies hatte der Beklagte abgelehnt. Damit bestand jedenfalls ein erhebliches Gefahrenpotential, und zwar allein deshalb, weil der Sohn hinter seinem Vater mit einer geladenen, entsicherten Waffe herlief und später hinter diesem stand. In einer derartigen Situation kann nicht verlangt werden, dass der Beklagte im Haus bleibt und die Tür nicht öffnet. Eine andere Fluchtmöglichkeit gab es nicht, da der Sohn vorher schon den Beklagten daran gehindert hatte, aus der Terrassentür zu fliehen.

40

3.

41

Es besteht auch keine Ingerenz, weil der Beklagte die Gefahrenlage dadurch erhöht hat, weil er dem Kläger bei geöffneter Tür nicht sofort gesagt hat, dass sein Sohn mit einer geladenen Pistole hinter ihm stand.

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Zwar ist es hier streitig, ob der Kläger sich noch mit dem Sohn des Beklagten unterhalten hat. Hierauf kommt es letztendlich aber nicht an, so dass auch der als Zeuge benannte Sohn nicht zu vernehmen war.

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Denn in einer derartigen Situation kann nicht verlangt werden, dass der Beklagte, obwohl sein Sohn mit der geladenen Waffe hinter ihm stand, noch den Kläger warnt. Denn dies hätte möglicherweise seine eigene Bedrohungssituation noch weiter gesteigert. Insoweit trägt der Kläger selbst vor, dass der Sohn des Beklagten unberechenbar war, wenn er „in eine Paniksituation“ geriet, „wie heute mit dem Güntzel“. Damit bestand jedenfalls die konkrete Gefahr, dass sich die eigene Situation des Beklagten verschlechtern würde im Sinne einer konkreten Lebensgefahr. So hätte damit der Beklagte die Möglichkeit verhindert, die sein Sohn ja offensichtlich wollte, nämlich den Kläger dazu zu bringen, die Räumung zu beenden. Denn dann wäre der Beklagte ja quasi in zweifacher Weise „schuld“ an der weiteren Fortführung der Räumung gewesen. Denn er selbst hätte sie nicht beenden wollen und dann auch noch den Kläger gewarnt, so dass sein Sohn auch nicht mehr sofort mit diesem hätte reden können. Damit erhöhte sich für den psychisch auffälligen Sohn noch die Stress-Situation, so dass eine Panikreaktion im Sinne eines Schusses auch auf den Beklagten durchaus nahe lag. Das gilt umso mehr, als der Sohn ja weiterhin mit der entsicherten Waffe direkt hinter dem Beklagten stand.

44

4.

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Schließlich besteht auch keine Ingerenz, weil der Beklagte nicht schon am frühen Morgen die Räumung beendet hat.

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Nach herrschender Meinung, der sich auch die Kammer anschließt, setzt eine Garantenstellung aus Ingerenz voraus, dass der Beklagte objektiv pflichtwidrig gehandelt hat, d. h. hier müsste eine Pflicht zum Handeln bestanden haben.

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Ob vorliegend eine Pflicht aus dem geschlossenen Räumungsvertrag bestand, kann vorliegend dahinstehen.

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Denn jedenfalls war der Beklagte nicht verpflichtet, den Räumungsvertrag zu beenden, denn der Beklagte hatte einen wirksamen Räumungstitel. Es bestand allenfalls die Pflicht, entweder den Kläger zu warnen oder aber gegenüber dem Sohn den (falschen) Eindruck zu erwecken, man werde auf die Räumung verzichten. Aber auch aus diesem Gesichtspunkt besteht kein Anspruch gegenüber dem Beklagten.

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Denn eine Möglichkeit, den Kläger mündlich zu warnen, bestand jedenfalls nicht mehr, nachdem der Sohn den Beklagten im Wohnzimmer eingeschlossen hatte. Danach, d. h. an der Tür, war es dem Beklagten nicht mehr zumutbar, wie bereits ausgeführt.

50

Eine Warnung hätte dann nur erfolgen könne, wenn der Beklagte den Kläger - wie ja vom Sohn auch gefordert - angerufen hätte und diesem dann mitgeteilt hätte, dass sein Sohn eine Schusswaffe besitze oder dass er den falschen Eindruck erweckt hätte, dass er die Räumung beenden wolle. Aber auch aus diesem Gesichtspunkt heraus besteht kein Anspruch.

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Zum einen löst nicht jeder Beitrag zur Entstehung einer Gefahr eine Garantenpflicht aus. Vielmehr ist Voraussetzung, dass der Beklagte deutlich erkennen konnte, dass für den Kläger eine extrem gefährliche Situation bestand, und dass er deshalb eine Warnung hätte aussprechen müssen. Das kann aber nicht festgestellt werden. Jedenfalls solange der Sohn den Beklagten nicht bedroht hatte, sondern dem Vater die Waffe nur gezeigt hatte, fehlte es am Vorsatz. Denn dass der Vater zumindest billigend eine Verletzung des Klägers in Kauf genommen hätte, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr ging der Beklagte immer davon aus, dass sein Sohn entweder sich selbst oder den Beklagten töten wollte und zwar selbst dann noch, als der Sohn dann später mit der Waffe auf den Beklagten gezielt hatte. Das heißt, zu dem Zeitpunkt davor - wobei völlig unklar ist, wie lange dieser Zeitraum war - sah der Beklagte erst recht keine Gefahr für den Kläger.

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Auch soweit der Beklagte die Gefahr fahrlässig verkannt haben sollte, besteht kein Anspruch. Denn wie bereits oben ausgeführt, setzt ein Anspruch voraus, dass eine Erfolgsabwendung für den Beklagten zumutbar war. Dies ist hingegen nicht gegeben, wenn eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang gefährdet sind. Diese Situation bestand auch bereits zu dem Zeitpunkt, als der Sohn des Beklagten die bereits geladene und entsicherte Waffe in Besitz hatte, ohne möglicherweise den Vater sofort damit konkret bedroht zu haben. Denn allein die Tatsache, dass der Sohn des Beklagten eine geladene und zudem entsicherte Waffe bei sich führte, macht deutlich, dass der Sohn des Beklagten ein Verhalten zeigte, dass über das normale Verhalten hinaus ging. Bislang hatte der Sohn des Beklagten lediglich verbal versucht, die Räumung zu beenden. Nunmehr war er aber im Besitz einer entsicherten, geladenen Waffe, so dass es nur noch eines kurzen Entschlusses oder gar eines Kurzschlusses bedurfte, damit die Waffe tatsächlich zum Einsatz kam. Da es Herrn Y durchaus bewusst war, dass sein Vater die Räumung veranlasst hatte und diese nicht beenden wollte, bestand bereits dem Grunde nach eine erhebliche Gefahr für den Beklagten selbst und zwar unabhängig davon, ob der Sohn des Beklagten diesem die Waffe bereits vorhielt oder nicht. Diese Bedrohungssituation hätte sich noch deutlich erhöht, wenn der Beklagte den Gerichtsvollzieher gewarnt hätte. Denn dann wäre dem Sohn des Beklagten die Möglichkeit genommen worden, noch mit dem Gerichtsvollzieher zu reden und jedenfalls diesen dazu zu bewegen, die Räumung zu beenden. Die eigene Gefahrenlage jedoch so zu erhöhen, war für den Beklagten unzumutbar, so dass auch insoweit ein Anspruch nicht gegeben ist.

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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

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Streitwert: 20.000,-- Euro.