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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-16 W 8/05·26.04.2005

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im Handelsvertreterstreit zurückgewiesen

ZivilrechtHandelsvertreterrechtProzesskostenhilfe/KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe in einer Klage über ausstehende Zahlungen aus einem Handelsvertretervertrag. Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde überwiegend als unbegründet abgewiesen und nur Teil-PKH bewilligt. Die Entscheidung basiert auf mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung und fehlendem schlüssigen Vortrag zu Ausgleichsansprüchen nach §89b HGB.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe überwiegend als unbegründet abgewiesen (teilweise PKH bewilligt: 261 €)

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die behauptete Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; maßgeblich ist der substantiiert vorgetragene Sach- und Rechtsvortrag in der Beschwerdebegründung.

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Bei der Prüfung des PKH-Antrags ist auf das Vorbringen in der Beschwerde- und Beschwerdebegründung abzustellen; nicht nachgeholte oder unzureichend dargelegte Sachvorträge begründen keine Aussicht auf Erfolg.

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Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB setzt einen schlüssigen Vortrag voraus, der die dem Unternehmer verbliebenen wirtschaftlichen Vorteile nachweist; bloße Angabe von Schutzgebühren genügt hierfür nicht.

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Kündigt der Handelsvertreter selbst, so scheidet ein Ausgleichsanspruch grundsätzlich nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB aus; Ausnahmen hiervon müssen konkret und substantiiert dargetan werden.

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Vereinbarungen über die Behandlung von Altkunden (Einstandsvereinbarungen) sind grundsätzlich zulässig und können die Rückforderung bereits geleisteter Einstandszahlungen verhindern, sofern nicht die Nichtigkeit der Abrede konkret dargetan ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 89b Abs. 4 Satz 1 HGB§ 89b Abs. 1 HGB§ 89b HGB§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 16 O 237/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27. Januar 2005 gegen den ihm Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der 16. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2004 wird, soweit ihr nicht bereits abgeholfen ist, auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 2.982,06 Euro zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist - soweit der Senat im Umfang der Nichtabhilfeentscheidung über sie zu entscheiden hat - zulässig, jedoch unbegründet. Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg.

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I.

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1. Der Beklagte begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, soweit die Klägerin ihn auf Zahlung in Höhe von insgesamt 3.243,06 Euro nebst Zinsen und Kosten in Anspruch nimmt. Dass er darüber hinaus auch PKH beantragt, soweit er die Erhebung einer Widerklage in Aussicht stellt (vgl. S. 4 der Beschwerdeschrift und S.4 der Einspruchsbegründung gegen das Versäumnisurteil vom 11. Januar 2005 = Bl. 147 und 212 GA), kann nicht festgestellt werden. Ein entsprechender PKH-Antrag fehlt. In der Klageerwiderung hat der Beklagte ausschließlich PKH für seine Rechtsverteidigung gegen die erhobene Klage beantragt; die Beschwerdeschrift enthält kein über den bislang gestellten Antrag hinaus gehendes PKH-Gesuch. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Landgericht insoweit bereits eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat.

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2. Einer Beschwerdeentscheidung durch den Senat bedarf es darüber hinaus nur insoweit, als das Landgericht der Beschwerde nicht bereits abgeholfen hat.

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Dabei ist Grundlage des PKH-Gesuchs ausschließlich das Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdebegründung. Aus ihm wird eindeutig ersichtlich, dass er seine bisherige Rechtsverteidigung, soweit sie nicht aufrechterhalten wurde, nicht weiterverfolgen will. Das Landgericht hat den mit der Klageerwiderung gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 beschieden. Dabei ist es auf die vom Beklagten erhobenen Einwände im Wesentlichen eingegangen. Daraufhin hat der Beklagte den vom Landgericht kritisierten mangelnden Sachvortrag zu bestimmten Punkten seiner Rechtsverteidigung nicht nachgeholt oder ergänzt, sondern neue Kritikpunkte aufgegriffen und diese zum Gegenstand der Begründung seines Antrags gemacht. Daraus kann der Senat nur die Schlussfolgerung ziehen, dass der Beklagte die ursprünglich geltend gemachten Einwände selbst für unbegründet hält und sie daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht aufrechterhalten will.

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3. Das Landgericht hat der Beschwerde des Beklagten vom 27. Januar 2005 in Höhe eines Betrages von 261,-- Euro nebst Zinsen abgeholfen und ihm insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt (Ziff. I. 1. des Beschlusses vom 8. März 2005). Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen. Diese Entscheidung ist zutreffend. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss an. Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen:

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a. Der Beklagte wendet sich gegen die Berechnung der Umsatzaufbauprämie in Höhe von 520,38 Euro im Dezember 2003. Seine Rechtsverteidigung zielt darauf ab, dass eine solche Prämie nicht Bestandteil des Handelsvertretervertrags gewesen sei.

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Dieser Einwand ist jedoch sachlich unzutreffend. Die Klägerin hat in der Erwiderung zur Beschwerdebegründung ausgeführt, dass nach Maßgabe von Ziff. 2 der Anlage 3 zum Vertrag die Überzahlung der Umsatzaufbauprämie zu Lasten des Beklagten verbucht werden durfte. Diesem Vorbringen ist der Beklagte, dem die Beschwerdeerwiderung und die darauf aufbauende Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts übermittelt worden sind, nicht mehr entgegen getreten. Da der Sachvortrag der Klägerin damit unstreitig ist, ist die Rechtsverteidigung des Beklagten unerheblich und bietet keine Aussicht auf Erfolg.

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b. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die streitgegenständliche Forderungsabrechnung der Klägerin (Bl. 7 GA) für den Monat Januar 2004 lediglich einen Saldo zu Lasten des Beklagten von 1.464,89 Euro aufweist. Daraus erhellt, dass die Ausführungen auf S. 9 der Klageschrift unter Ziff. V., wonach der Saldo 1.664,89 Euro betragen habe, auf einem bloßen Schreib- oder Rechenfehler beruhen. Für einen Abzug von 200,-- Euro von der Klageforderung besteht keine Veranlassung, da in die Klageforderung (Bl. 7 GA) nur der geringere Betrag eingeflossen ist.

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c. Rechtsgründe, die gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Einstandszahlung sprechen könnten, zeigt der Beklagte nicht auf. Solche sind auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Neukundeneigenschaft besteht nämlich in den Grenzen des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB Vertragsfreiheit zwischen Handelsvertreter und Unternehmer. Danach können diese auch bestimmen, ob und welche ausgleichsrechtlich grundsätzlich irrelevanten Altkunden später im Rahmen des diesem Handelsvertreter geschuldeten Ausgleichs nach § 89b Abs. 1 HGB als Neukunden zu behandeln sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Juni 2004 - I-16 U 120/04 -; Ebenroth/Boujong/ Joost-Löwisch, HGB, § 89b Rn 80; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 89b Rn 24). Konkrete Bedenken gegen die Zulässigkeit und Wirksamkeit der hier erfolgten Vereinbarung werden von dem darlegungspflichtigen Beklagten, der sich für seinen Rückzahlungsanspruch ggf. auch auf die Nichtigkeit der Abrede berufen will, nicht aufgezeigt.

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Zulässigerweise haben die Parteien auch ein Entgelt für die Anerkennung von Altkunden als Neukunden des Beklagten vereinbart (Senatsurteil aaO). Keinesfalls schuldet die Klägerin automatisch bei Vertragsende die Rückzahlung der bereits geleisteten Teilzahlungen in Höhe von 2.300,-- Euro. Hierfür ist aufgrund der wirksamen Vereinbarung zur Übernahme der Altkunden eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Beklagte darauf beschränkt, die übernommenen Altkunden als relevante Neukunden in einen etwa bestehenden Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB einzubeziehen.

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Dass dies nach Ziff. 5 der Einstandsvereinbarung (Anlage K6 = Bl. 184-185 GA) erst mit vollständiger Zahlung des Einstandsbetrages von 15.483,21 Euro möglich ist, bedarf im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren keiner abschließenden Beurteilung durch den Senat. Diese Vereinbarung - sollte sie wirksam sein - kann sich erst dann auswirken, wenn und soweit dem Beklagten ein Ausgleichsanspruch überhaupt zusteht. Dies ist - wie die nachfolgenden Ausführungen belegen - nicht der Fall.

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d. Ein Ausgleichsanspruch des Beklagten in Höhe von 1.912,90 Euro ist nicht schlüssig dargetan.

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Die Voraussetzungen, unter welchen einem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch für von ihm geworbene Neukunden zusteht, sind in § 89b HGB geregelt. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin dem Handelsvertreter, der das Vertragsgebiet des Beklagten übernommen hat oder noch übernehmen wird, eine Schutzgebühr von 45,35 Euro pro Kunden berechnen wird, sind die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten verbliebenen Vorteile nicht festzustellen. Der Ausgleich kann vielmehr ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrift berechnet werden, wofür jeder schlüssige Vortrag schon im Ansatz fehlt.

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Darüber hinaus hat der Beklagte den Handelsvertretervertrag selbst gekündigt, so dass ein Ausgleichsanspruch ohnehin grundsätzlich gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausscheidet. Dass die Ausnahmevoraussetzungen dafür vorliegen, dass der Beklagte gleichwohl einen Anspruch auf Ausgleich besitzt, ist mit der Beschwerdebegründung nicht dargetan worden. Auch auf den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts, mit welchem bereits auf § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB hingewiesen worden ist, hat der Beklagte nichts mehr vorgetragen.

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e. Die behauptete Bezahlung des Betrages von 497,89 Euro für einen Warenfehlbestand hat der Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Die angekündigte Vorlage des Monatskontenblattes der Sparkasse … ist bislang nicht erfolgt.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Umfang der Rechtsverteidigung gegen die Klageforderung, für welche der Beklagte im Beschwerderechtszug noch Prozesskostenhilfe begehrt, soweit das Landgericht diese abgelehnt hat.

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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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R… S… F…