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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-16 W 60/07·06.11.2007

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht

ZivilrechtSchuldrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe ein. Das Oberlandesgericht hält die beabsichtigte Rechtsverteidigung für nicht ausreichend aussichtsreich nach § 114 ZPO und weist die Beschwerde zurück. Die Klägerin hatte den Zahlungsanspruch schlüssig dargelegt; vom Beklagten vorgebrachte Ausgleichs- und Aufrechnungsansprüche sind nicht schlüssig geltend gemacht worden. Gerichtskosten trägt der Beklagte; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Eine Aufrechnung wirkt nur, wenn sie erklärt wird; bloßer Vortrag ohne ausdrückliche Aufrechnungsmitteilung oder ohne Widerklage begründet keine aufrechnende Wirkung.

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Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB muss vom Anspruchsinhaber substantiiert und schlüssig dargetan werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Vereinbarungen über ein Entgelt für die Anerkennung von Altkunden als Neukunden sind grundsätzlich wirksam und begründen nicht ohne Weiteres einen Rückzahlungsanspruch; ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB ist nur bei substantiiertem Nachweis anzunehmen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 89b HGB§ 242 BGB§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 10 O 248/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 8. Oktober 2007 gegen den ihm Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der 10. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. August 2007 wird zu-rückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg.

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I.

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1. Die Klägerin hat schlüssig einen zu ihren Gunsten bestehenden Saldo von 2.903,47 € dargetan, der sich im wesentlichen aus Warenfehlbeständen bei Vertragsbeendigung ergibt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss als unerheblich bezeichnet. Hiergegen wendet sich der Beklagte in seiner Beschwerde nicht.

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2. In seiner Klageerwiderung vom 28. August 2006 auf S. 8 (Blatt 61 GA) hat der Beklagte ausgeführt, er besitze einen Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB in Höhe von 11.747,37 € brutto, wobei er mit dieser Gegenforderung gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt noch die Aufrechnung erklären oder diese im Wege der Widerklage geltend machen werde.

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Der Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit indes weder die Aufrechnung mit einem ihm etwaig zustehenden Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB erklärt noch diese im Wege der Widerklage geltend gemacht. Sein Vorbringen auf S. 7 seines Schriftsatzes vom 2. November 2006 (Blatt 152 GA), er rechne mit dem Ausgleichsanspruch wegen der überlassenen und zuvor von dem Beklagten erworbenen Neukunden in Höhe von 1.546,68 € auf (so versteht der Senat den sprachlich missglückten Satz jedenfalls), bezieht sich erkennbar nicht auf einen Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB, sondern auf nach dem Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung auf S. 7 f. (Bl. 60 f. GA) und auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 2. November 2006 (Blatt 148 GA) von ihm käuflich erworbene Neukunden, die seinem Konto belastet worden, jedoch bei der Klägerin verblieben sein sollen, wofür er einen Betrag in Höhe von 1.546,68 € aufgewandt haben will; der Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde nicht gegen die Ansicht des Landgerichts, dass ihm insoweit kein Anspruch zusteht.

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Nichts anderes gilt für sein Vorbringen auf Blatt 152 GA, er rechne "sodann mit dem Ausgleichsanspruch (wegen) nicht ordnungsgemäß durchgeführten Gutschriftenberechnung in Höhe von zunächst 6.690,08 € brutto" auf. Auch dies ist keine Aufrechnung mit einem Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB. Vielmehr macht der Beklagte hiermit einen vermeintlichen Anspruch geltend, weil die Klägerin ihm gemäß der Einstandsvereinbarung einen Betrag in Höhe von 23.494,73 € hätte gutschreiben müssen, ihm aber tatsächlich 6.690,08 € zuwenig erstattet habe.

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3. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten der zuletzt genannte Anspruch, mit welchem er aufgerechnet hat, zusteht.

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Rechtsgründe, die gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Einstandszahlung (Anl. B 2, Bl. 72 GA) sprechen könnten, zeigt der Beklagte nicht auf. Solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Senats vom 27. April 2005, I-16 W 8/05 und die dortigen Nachweise). Zulässigerweise haben die Parteien auch ein Entgelt für die Anerkennung von Altkunden als Neukunden des Beklagten vereinbart (Senat aaO). Keinesfalls schuldet die Klägerin automatisch bei Vertragsende die Rückzahlung der bereits geleisteten Teilzahlungen, die sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin ohnehin auf lediglich 5.300 € belaufen haben (Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 auf Seite 2, Blatt 112 GA). Hierfür ist aufgrund der wirksamen Vereinbarung zur Übernahme der Altkunden eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich; sie ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäss § 242 BGB.

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Auf S. 3 seines Schriftsatzes vom 28. August 2006 (Blatt 56 GA) hat der Kläger ausgeführt, er habe die in Höhe von 6.690,08 € erklärte Aufrechnung ohne das Auslieferungsgebiet "…" berechnet; auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 2. November 2006 (Blatt 147 GA) hat der Kläger klargestellt, dass die Kunden für die Tour "…" in keinerlei Zusammenhang mit der Einstandsvereinbarung stehen. In welcher Höhe sich aus der Rückgabe der Tour "…" ein etwaiger Erstattungsanspruch ergeben soll, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Er hat auch nicht dargetan, sich hierüber mit dem Zeugen … geeinigt zu haben. Auf die Ausführungen zur Tour "…" kommt es ebenso wenig an wie darauf, dass die Ausführungen des Landgerichts, die von dem Beklagten behauptete Einigung mit … lasse sich mit der schriftlichen Vereinbarung von September 2004 (Anlage K 6, Blatt 120 GA) nicht in Einklang bringen, nicht überzeugen. Denn dieses von der Klägerin entworfene Formular sieht weder eine Rubrik noch nur Raum für eine derartige Vereinbarung vor. Deswegen kann aus dem Umstand, dass in diesem Formular einer etwaig mündlich getroffene Vereinbarung nicht schriftlich festgehalten wurde, nicht der Schluss gezogen werden, dass eine derartige Einigung tatsächlich nicht zu Stande gekommen ist.

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4. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte einen Ausgleichsanspruch mit seinem Vorbringen auf Seite 5 der Klageerwiderung (Blatt 58 GA nicht ansatzweise schlüssig dargetan hat; hierauf hat auch bereits die Klägerin auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 12. Oktober 2006 (Blatt 117) hingewiesen. Ob ein Anspruch zudem nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB wegen Eigenkündigung ausgeschlossen ist, kann deswegen dahinstehen.

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II.

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Die Entscheidung über die Gerichtskosten, welche nach KV 1811 zum GKG anfallen, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die außergerichtlichen Kosten aus § 127 Abs. 4 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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R… B… F…