Pferdekauf: PSSM1-Gendefekt begründet ohne alsbaldiges Erkrankungsrisiko keinen Mangel
KI-Zusammenfassung
Der Käufer verlangte die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags, nachdem ein Gentest PSSM Typ 1 ergab. Streitpunkt war, ob die genetische Prädisposition einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB darstellt und Rücktritt nach § 437 BGB rechtfertigt. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück, weil das Pferd bei Gefahrübergang reitbar und klinisch unauffällig war und keine hohe Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen Erkrankung bestand. Eine fehlende Zuchteignung war weder vereinbart noch als Verwendungszweck vorausgesetzt.
Ausgang: Berufung des Käufers gegen die klageabweisende Entscheidung zur Rückabwicklung des Pferdekaufs zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein genetischer Defekt eines Tieres stellt für sich genommen keinen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar, wenn das Tier bei Gefahrübergang klinisch gesund ist und keine hohe Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen Erkrankung besteht.
Die Annahme eines Sachmangels bei einem Tier setzt voraus, dass das Tier bei Gefahrübergang krank ist oder sich in einem Zustand befindet, der mit Sicherheit oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit eine alsbaldige Erkrankung erwarten lässt.
Eine Beschaffenheitsvereinbarung, die auf Ergebnisse einer tierärztlichen Ankaufuntersuchung Bezug nimmt, erfasst regelmäßig nur solche Gesundheitsaspekte, die Gegenstand dieser Untersuchung waren; nicht untersuchte genetische Dispositionen werden dadurch nicht ohne Weiteres zur vereinbarten Beschaffenheit.
Die bloße Möglichkeit eines späteren Krankheitsausbruchs genügt nicht, um einen Mangel bei Gefahrübergang zu begründen; der Verkäufer haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands.
Eine behauptete Einschränkung der Zuchteignung begründet keinen Sachmangel, wenn Zuchtfähigkeit weder als Beschaffenheit vereinbart noch als nach dem Vertrag vorausgesetzter Verwendungszweck festgelegt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 6 O 53/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Oktober 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages.
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 09.11.2011, wegen dessen Einzelheiten auf die zu den Akten gereichte Vertragskopie (Bl. 14 ff. GA) Bezug genommen wird, erwarb der Kläger von der Beklagten für seine damals 13jährige Tochter ein Western-Reitpferd zum Preis von 13.000 EUR. Nachdem die Stute beim Reiten ein auffälliges Verhalten an den Tag legte, holte der Kläger im Januar 2012 eine labortechnische Blutanalyse des Pferdes ein, ausweislich dessen die Stute Trägerin der Genmutation PSSM Typ 1 ist. PSSM ist eine unheilbare Erbkrankheit bei Pferden, die Muskelstoffwechselstörungen hervorruft und im Fall des Typs 1 mit 50prozentiger Wahrscheinlichkeit an die Nachkommen weitergegeben wird. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte erfolglos zur Rückerstattung des Kaufpreises und Erstattung der ihm durch Unterbringung und Verpflegung des Pferdes entstandenen Kosten Zug um Zug gegen Rückgabe der Stute auf.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Reitbarkeit und Zuchtfähigkeit der Stute sei durch den festgestellten Gendefekt beeinträchtigt. Die beim Reiten der Stute aufgetretenen Schwierigkeiten seien Symptome der beginnenden PSSM-Erkrankung gewesen. Zumindest bestehe jederzeit ein hohes Risiko für den Ausbruch der Erkrankung. Aufgrund der genetischen Disposition des Pferdes entstünde ihm zudem ein erhöhter Unterhaltungsaufwand für Training, Futter und Unterstellung. Auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag seien die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs anwendbar, da die Beklagte nach außen hin wie eine Unternehmerin aufgetreten sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.817,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.070 EUR ab dem 20.02.2012 und aus weiteren 1.747,78 EUR ab Zustellung der Klageerweiterung Zug um Zug gegen Rückgabe der 2005 geborenen Palomino-Quarter-Horse Stute „A.“ mit der Reg.Nr. .... nebst Zuchtbescheinigung der D. und Pferdepass zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der im Antrag zu 1. näher bezeichneten Quarter-Horse Stute „A.“ im Annahmeverzug befindet;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn für die im Antrag zu 1. näher bezeichnete Quarter-Horse Stute „A.“ die Unterhaltungskosten wie z.B. Boxenmiete, Kosten für das Bewegen des Pferdes, Tierarzt und E. etc. vom 01.05.2012 bis zur Rücknahme des Pferdes zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 430,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Rücktrittsrecht des Klägers komme nicht in Betracht, da die Stute bei Gefahrübergang keinen Mangel aufgewiesen, insbesondere keine PSSM-Erkrankung oder einen genetischen Defekt gehabt habe. Selbst eine etwaige genetische Disposition stelle für sich genommen keinen Mangel dar. Ohnehin sei der Kläger nach dem Vertrag mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zum einen eine fehlende Eignung der Stute als Reitpferd nicht beweisen können, zum anderen habe die Beklagte für eine etwa fehlende Zuchteignung aufgrund des vertraglichen Haftungsausschlusses nicht einzustehen. Für das Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB genüge es nicht, dass die Stute einen genetischen Defekt aufweise. Eine Haftung ergebe sich nach der Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn das Tier bei Gefahrübergang krank sei oder sich in einem Zustand befinde, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es alsbald erkranken wird. Dies sei bei der streitgegenständlichen Stute nicht der Fall, da die gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei der Stute zwar ein entsprechender Gendefekt vorliege, eine PSSM-Erkrankung indes nicht festgestellt werden könne. Insbesondere die von dem Kläger geschilderten Auffälligkeiten beim Reiten seien nach dem Ergebnis der Begutachtung keine Symptome einer PSSM-Erkrankung. Es bestehe nach den Erkenntnissen der Sachverständigen auch keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Stute in Zukunft klinisch auffällig werde. Schließlich führe auch eine etwaige mangelnde Eignung der Stute als Zuchtpferd nicht zu einer Haftung der Beklagten, da die Parteien diesbezüglich unter § 6 des Pferdekaufvertrages etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers wirksam ausgeschlossen hätten.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form-und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge unter Erweiterung des Zahlungsantrages auf insgesamt 23.207,45 EUR wegen zwischenzeitlich weiteren angefallenen Unterbringungskosten des Pferdes weiterverfolgt. Zur Begründung stellt er im Wesentlichen darauf ab, dass bereits der bei der Stute festgestellte Gendefekt rechtlich einen Mangel darstelle, da das Pferd nur durch ein aufwändiges Trainings-und Fütterungsregime reitbar bleibe und selbst dann das Ausbrechen klinischer Symptome nicht sicher vermieden werden könne. Da es sich bei PSSM um eine chronische Stoffwechselerkrankung handele, könne ein Vergleich zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eines Sommerekzems, welches nur bei Hinzutreten bestimmter externer Faktoren zum Ausbruch komme, nicht gezogen werden. Die Erkrankung beeinträchtige die vereinbarte Beschaffenheit der Stute als Reitpferd und bewirke auch bei Einhaltung der besonderen Fütterungs- und Trainingsvorgaben ein Totalausfallrisiko von 20-25 %. Die sich aus dem Gendefekt ergebende eingeschränkte Zuchttauglichkeit der Stute stelle eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit eines solchen Pferdes dar. Der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei unter mehreren Gesichtspunkten unwirksam, jedenfalls beziehe er sich nicht auf die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Da zudem bei den beim Kauf des Pferdes durchgeführten tierärztlichen Untersuchungen kein PSSM diagnostiziert worden sei, hätten sich die Vertragsparteien letztlich auf den Kauf eines genetisch gesunden Pferdes geeinigt.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Da sich die vertraglich vereinbarte gesundheitliche Beschaffenheit der Stute ausschließlich nach dem Ergebnis der tierärztlichen Untersuchungen beim Ankauf richte und eine Überprüfung der genetischen Veranlagung des Pferdes dabei nicht stattgefunden habe, entspreche der gegebene Gesundheitszustand der Stute der vertraglichen Vereinbarung. Zudem habe der Kläger trotz eines erfolgten Hinweises auf die Möglichkeit zur Durchführung eines Gentests hierauf verzichtet. Jedenfalls aber entspreche die Stute der vereinbarten Beschaffenheit als Reitpferd, da der Gendefekt nach den Feststellungen der Sachverständigen einem Einsatz als Reitpferd nicht entgegenstehe. Der von der Sachverständigen empfohlene erhöhte Fütterungs- und Trainingsaufwand sei insoweit irrelevant, da auch in den bundesministeriellen Leitlinien zur Pferdehaltung eine tägliche Bewegung und ausgewogene Ernährung der Pferde vorgesehen sei. Die Zuchttauglichkeit der Stute sei nicht Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung gewesen und werde auch durch den festgestellten Gendefekt nicht gemindert.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu. Die Voraussetzung des § 437 BGB, dass der Kaufgegenstand mangelhaft ist, liegt nicht vor. Die streitgegenständliche Stute ist frei von dem geltend gemachten Sachmangel, da sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit eines (gesunden) Reitpferdes aufweist.
Die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages und das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ergibt, dass der gesundheitliche Zustand der Stute zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe trotz des seinerzeit vorhandenen Gendefekts der vereinbarten Beschaffenheit des Tieres im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB entsprach. Der bei der Stute festgestellte Gendefekt stellt insoweit keine negative Beschaffenheitsabweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit dar.
1.
Unstreitig haben die Parteien hinsichtlich des genetischen Zustands der Stute keine konkrete Vereinbarung getroffen. Soweit unter § 2 Ziff. 2a) des schriftlichen Vertrages eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Pferdes zwischen den Parteien getroffen wurde, hat diese für den nachträglich bei der Stute festgestellten Gendefekt keine Relevanz. Die vertragliche Vereinbarung hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Stute nimmt konkret Bezug auf die Inhalte der bei Vertragsschluss durchgeführten tierärztlichen Ankaufuntersuchungen der Tierärzte Dr. B. und Frau Dr. C.. Soweit es in der Vertragsklausel heißt, dass die getroffenen tierärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Pferdes dessen gesundheitliche Beschaffenheit bestimmen, kann dies naturgemäß nur für gesundheitsrelevante Aspekte gelten, die Gegenstand der Ankaufuntersuchungen waren. Dagegen können Umstände, die von den Ankaufuntersuchungen gar nicht erfasst wurden, regelmäßig auch nicht Gegenstand der den Gesundheitszustand des Pferdes betreffenden Beschaffenheitsvereinbarung sein (vgl. hierzu auch OLGR Celle 2006, 577 und LG Münster, Urteil vom 10. Juni 2005,10 O 339/04, zitiert nach juris).
Unstreitig war die Überprüfung des Blutbildes auf etwaige genetische Defekte nicht Gegenstand der beiden durchgeführten Untersuchungen. Es kann daher weder im Sinne der klägerischen Interpretation davon ausgegangen werden, dass die Parteien damit unter § 2 Ziff. 2a) des schriftlichen Vertrages eine Gendefektfreiheit des Pferdes vereinbart hätten, noch kann der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, wonach die Vertragsklausel zur Folge habe, dass alle außerhalb des Untersuchungsbereichs liegenden gesundheitlichen Defekte des Pferdes als vertraglich vereinbart zu gelten hätten.
2.
Soweit beide Parteien darin übereinstimmen, dass auch die Eignung der Stute als Reitpferd als Sollbeschaffenheit vertraglich vereinbart wurde, führt auch dies nicht zur Annahme eines zum Rücktritt berechtigenden Mangels im Sinne des § 434 BGB. Maßgeblich für die Frage, ob die verkaufte Sache die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also der Übergabe der Sache an den Käufer (§ 446 S. 1 BGB). Im Streitfall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die verkaufte Stute zum Zeitpunkt ihrer Übergabe an den Kläger die Eigenschaft eines Reitpferdes aufwies. Dies entspricht auch der vertraglichen Regelung, wonach die reiterliche Beschaffenheit der Stute dem Zustand entspricht, der sich nach Besichtigung des Pferdes und einem entsprechenden Proberitt durch den Käufer darstellt (§ 2 Ziff. 4).
Zwar kann eine negative Beschaffenheitsabweichung in diesem Zusammenhang auch gegeben sein, wenn sich der Mangel der Sache erst später zeigt, die Ursache für den Mangel aber bei Gefahrübergang bereits vorlag. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben, obwohl nach der durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, dass die Stute zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger den festgestellten Gendefekt bereits aufwies. Entscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, dass die Stute bis zum heutigen Tage durch die genetisch bedingte Disposition zur PSSM-Erkrankung in ihrer Eigenschaft als Reitpferd nicht beeinträchtigt ist. Die Erkrankung ist zu keinem Zeitpunkt ausgebrochen. Die von dem Kläger geschilderten Auffälligkeiten bei der Stute stehen nach dem eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem festgestellten Gendefekt. Die bloße Möglichkeit, dass irgendwann in der Zukunft die PSSM-Erkrankung manifest und dadurch möglicherweise die Reiteigenschaft der Stute gemindert wird oder gänzlich verloren geht, genügt nicht, um einen Mangel des Pferdes bei Gefahrübergang bejahen zu können. Der Verkäufer eines Tieres haftet nämlich nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustandes (vgl. insoweit auch BGH NJW 2007, 1351).
Der bei Gefahrübergang bestehende Gesundheitszustand der streitgegenständlichen Stute war mangelfrei. Die Sachverständige hat im Rahmen ihrer Begutachtung klargestellt, dass bei der Stute lediglich die genetische Veranlagung zum PSSM Typ 1 festgestellt wurde, aus der sich eine Prädisposition für auftretende Muskelschäden ergibt. Die Stute ist folglich nicht krank, sondern aufgrund des Gendefekts lediglich prädisponiert für den Ausbruch der PSSM-Erkrankung. Wann und ob überhaupt diese Erkrankung bei der Stute manifest wird, ist nach den gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen nicht vorhersagbar. Die Bejahung eines Mangels nach § 434 BGB setzt aber voraus, dass das verkaufte Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs krank ist oder sich in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (BGH NJW 2006, 2250).
In diesem Zusammenhang hat die Sachverständige im vorliegenden Fall ausgeführt, dass angesichts der fehlenden individuellen Vorhersagbarkeit des Krankheitsausbruchs und bei Vermeidung von die Erkrankung begünstigenden Umständen (Stehenlassen des Pferdes bei kohlenhydratreicher Fütterung) keine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Erkrankung im vorliegenden Fall klinisch auffällig wird (S. 5/6 des Gutachtens). Eine nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein klinisch unauffälliges Pferd künftig klinische Symptome entwickelt, beeinträchtigt dessen Eignung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2007,1351). Jedenfalls aber die nach der BGH-Rechtsprechung erforderliche zeitliche Komponente, wonach das Risiko einer „alsbaldigen“ Erkrankung bestehen muss, ist vorliegend nicht gegeben. Zum jetzigen Zeitpunkt und damit rund 2 ½ Jahre nach Gefahrübergang weist die Stute keine nachweisbar auf den Gendefekt zurückzuführende Krankheitssymptome auf. Auch die Sachverständige hat in ihrer mündlichen Anhörung vom 17.01.2013 ausgeführt, dass es letztlich nicht absehbar sei, ob eine PSSM-Erkrankung ggf. schon nach einem Monat oder erst nach Jahren ausbricht (Bl. 186 GA).
Der Einwand des Klägers, dass dieser krankheitsfreie Zustand nur durch ein aufwändiges (und für ihn nicht zumutbares) Trainings- und Fütterungsregime aufrechtzuerhalten sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem Sachverständigengutachten lässt sich nicht entnehmen, dass die Einhaltung dieser Vorgaben zwingende Voraussetzung dafür ist, dass die Erkrankung bei der Stute nicht ausbricht. Soweit in dem Gutachten darauf hingewiesen wird, dass mit einem angepassten Trainings- und Fütterungsregime in 75-80 % der Fälle die Nutzbarkeit bei klinisch auffälligen Pferden aufrechterhalten werden könne, ist festzuhalten, dass die streitgegenständliche Stute überhaupt nicht klinisch auffällig geworden ist. Dass es gleichwohl ratsam ist, das Risiko einer Erkrankung durch eine angepasste Fütterung und Bewegung des Pferdes zu verringern, bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass bei einem Unterlassen eines solchen Regimes eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Krankheitsausbruchs besteht, sofern das Erkrankungsrisiko nicht durch das von der Sachverständigen erwähnte Stehenlassen des Pferdes bei kohlenhydratreicher Fütterung signifikant erhöht wird.
3.
Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Rücktritts auch auf die vermeintlich fehlende Zuchteignung der Stute infolge des Gendefektes beruft, kann auch daraus ein Mangel des Pferdes in rechtlicher Hinsicht nicht abgeleitet werden. Unstreitig wurde die Eignung der Stute als Zuchtpferd zwischen den Parteien nicht als Sollbeschaffenheit vereinbart. Es handelt sich insoweit auch nicht um einen nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck der Stute im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB. Die von dem Kläger beschriebene Erwartung, die Stute unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt als Zuchtpferd einsetzen zu können, hat keinen Niederschlag in dem schriftlichen Kaufvertrag gefunden. Auch eine mündliche Abrede zwischen den Parteien hat in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht stattgefunden. So lässt auch der Kläger selbst vortragen, dass die Zuchtmöglichkeit bei den Vertragsverhandlungen nicht thematisiert wurde (Bl. 161 GA).
Ob die Eignung für Zuchtzwecke beim Kauf eines Hobbyreitpferdes im streitgegenständlichen Preissegment noch zur „gewöhnlichen Verwendung“ im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gehört, ist bereits äußerst zweifelhaft, bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner näheren Vertiefung, da die Parteien ausdrücklich einen anderen bestimmten Verwendungszweck, nämlich die Eignung als Reitpferd vertraglich vereinbart haben. Der Maßstab der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung kommt aber erst dann zur Anwendung, wenn eine (subjektive) Beschaffenheits- oder Verwendungszweckvereinbarung fehlt. Es handelt sich um einen weiteren Auffangtatbestand, wo es auf die übliche Beschaffenheit nicht ankommt, sie sogar fehlen kann, wenn eine spezielle Verwendungseignung an sich gegeben ist (Westermann in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 434 Rn. 24).
III.
Die Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 26.207,45 €.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des§ 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.