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Landgericht Münster·10 O 339/04·09.06.2005

Pferdekauf: Rücktritt wegen Insertionsdesmopathie; § 476 BGB und Verwendungsersatz

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Käuferin trat vom Kauf eines Reitpferdes zurück, nachdem binnen sechs Monaten eine Insertionsdesmopathie diagnostiziert worden war, und verlangte Rückzahlung sowie Ersatz von Aufwendungen. Das LG bejahte einen Sachmangel und wandte die Vermutung des § 476 BGB an; der Verkäufer konnte nicht beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorlag. Eine Beschaffenheitsvereinbarung über das Untersuchungsprotokoll schloss den Mangel nicht aus; ein umfassender Gewährleistungsausschluss war im Verbrauchsgüterkauf nach § 475 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben (Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug, Aufwendungsersatz, Feststellungen), ein kleiner Teil mangels Nachweises bzw. wegen Doppelabrechnung abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Pferdekaufs und Aufwendungsersatz überwiegend zugesprochen; geringer Teil mangels Nachweises bzw. wegen Doppelabrechnung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe ein Sachmangel, wird nach § 476 BGB vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag; der Verkäufer trägt die Beweislast für das Gegenteil.

2

Eine Beschaffenheitsvereinbarung, die die gesundheitliche Beschaffenheit an ein Untersuchungsprotokoll anknüpft, erfasst nur ausdrücklich bescheinigte Befunde und begründet nicht ohne Weiteres die Vereinbarung, dass nicht erwähnte Erkrankungen ausgeschlossen sind.

3

Ein formularmäßiger Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Verbrauchsgüterkauf ist nach § 475 Abs. 1 BGB unwirksam, soweit er zum Nachteil des Verbrauchers von den Rechten aus § 437 BGB abweicht.

4

Ist bei einem Stückkauf Nachlieferung für den Käufer unzumutbar und ist Nachbesserung wegen fehlender Gebrauchstauglichkeit dauerhaft ausgeschlossen, kann der Käufer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

5

Nach wirksamem Rücktritt sind notwendige Verwendungen des Käufers auf die Kaufsache nach § 347 Abs. 2 BGB zu ersetzen, soweit sie substantiiert dargelegt und nachgewiesen sind; Doppelerfassungen sind auszuschließen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 437 Nr. 2, 323, 346, 347 BGB§ 433 BGB§ 437 BGB§ 476 BGB§ 475 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 475 Abs. 1 BGB

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.091,00 Euro

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz seit dem 20.05.2004, Zug um Zug gegen Herausgabe

des am 09.04.1998 geborenen Wallachs E„ Lebensnummer

########, nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass, zu zah-len.

2.

Es wird festgestellt,

a)

dass sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes

seit dem 19.05.2004, 15.01 Uhr nachmittags, in Verzug befindet,

und

b)

der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen Aufwendungen für das vorbezeichnete Pferd, insbesondere Kosten für Stall, Futter, art-

gerechte Bewegung, Hufschmied, Tierarzt, Tierhalterhaftpflichtversiche-rung usw. zu erstatten.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.772,78 Euro nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz der EZB seit dem 01.03.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Beklagte, der unter "Reitpferdehandlung K" firmiert, war Eigentümer des streitgegenständlichen Pferdes. Am 3.11.2003 verkaufte er das Pferd für 7.000,00 € an die Klägerin. Am gleichen Tage fanden sowohl eine Untersuchung des Pferdes als auch dessen Übergabe an die Klägerin statt. Der Tierarzt Dr. B erstellte ein Protokoll über diese Untersuchung. Auf die Kopie des Kaufvertrages (Blatt 17 ff. d. A.) und des Untersuchungsprotokolls (Blatt 13 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Am 21.4.2004 wurde das Pferd in der Tierklinik Hochmoor vorgestellt. Die dort erstellte Diagnose lautete: Insertionsdesmopathie an der linken Beckengliedmaße im Bereich des Fesselträgerursprungs mit hochgradiger Entzündung des Fesselträgers. Unter dem 14.5.2004 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Beklagte ließ die Ansprüche der Klägerin mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.5.2004 zurückweisen.

3

Die Klägerin behauptet, ab Mitte Januar 2004 habe das Pferd an der linken Beckengliedmaße begonnen zu lahmen. Diese Lahmheit, die in der Folgezeit mitunter wieder verschwunden sei, bestünde noch immer. Der Gang des Pferdes sei nach wie vor steif und unelastisch. Das Pferd leide an Insertionsdesmopathie. Diese Krankheit sei nicht heilbar. Sie habe bereits bei Übergabe des Pferdes am 3.11.2003 vorgelegen. Die Krankheit entwickele sich in den ersten drei Lebensjahren eines Pferdes. Im Zusammenhang mit dem Kauf des erkrankten Pferdes sei ihr ein Schaden in Höhe von insgesamt 12.063,78 € entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 28.5.2004 (Blatt 1 ff. d. A.) und den Schriftsatz des Klägervertreters vom 2.3.2005 (Blatt 138 ff. d. A.) Bezug genommen.

4

Die Klägerin beantragt,

5

1.

6

den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.091,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20.5.2004 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des am 9.4.1998 geborenen Wallachs "E", Lebensnummer #####/####, nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass,

7

2.

8

festzustellen, dass

9

a.

10

sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 19.5.2004, 15.01 Uhr nachmittags, in Verzug befindet,

11

b.

12

der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen Aufwendungen für das vorbezeichnete Pferd, insbesondere Kosten für Stall, Futter, artgerechte Bewegung, Hufschmied, Tierarzt, Tierhalterhaftpflichtversicherung usw. zu erstatten,

13

3.

14

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.972,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1.3.2005 zu zahlen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er behauptet, die Insertionsdesmopathie habe jedenfalls am Tag der Übergabe noch nicht vorgelegen. Die Krankheit könne auch traumatisch bedingt sein.

18

Der Beklagte ist der Auffassung, die Parteien hätten die Beschaffenheit des Pferdes in der Weise vereinbart, wie diese im Untersuchungsprotokoll des Tierarztes Dr. B vom 3.11.2003 zum Ausdruck komme. Es gehöre nicht zu seinem Risiko, dass sich im nachhinein eine andere Beschaffenheit des Pferdes ergeben habe. Jedenfalls seien die Ansprüche der Klägerin gemäß § 4 Kaufvertrages wirksam ausgeschlossen worden.

19

Das Gericht hat gemäß der Beschlüsse vom 13.7.2004 und vom 12.10.2004 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S aus D, welches dieser in der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2005 erläutert hat. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 21.1.2005 (Anlage zur Gerichtsakte) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2005 (Blatt 159 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

22

1.

23

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch gem. §§ 437 Nr. 2, 323, 346, 347 BGB auf Zahlung von 10.091,00 € Zug um Zug gegen Herausgabe des Wallachs "E".

24

a.

25

Die Parteien des Rechtsstreits schlossen ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Pferd; § 433 BGB.

26

b.

27

Das Pferd ist an Insertionsdesmopathie erkrankt und somit mangelhaft im Sinne von § 437 BGB.

28

Entsprechend § 476 BGB wird im vorliegenden Fall vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Pferdes vorgelegen hat. Denn die Krankheit zeigte sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe. Der Sachverständige Dr. S führte in seinem Gutachten detailliert und nachvollziehbar aus, dass die Krankheit mit größter Wahrscheinlichkeit bereits Anfang 2004 vorgelegen habe. Dem Beklagten seinerseits oblag es daher zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorgelegen hat. Dieser Beweis ist in nicht gelungen.

29

Dem Vorliegen der Krankheit bei der Übergabe steht nicht entgegen, dass der Tierarzt Dr. B die Erkrankung bei der Ankaufuntersuchung nicht festgestellt hat. Der Sachverständige erklärte hierzu, dass die vorliegende Erkrankung bei einer Standarduntersuchung, wie sie hier durchgeführt worden ist, nicht festgestellt werden konnte. Der Tierarzt sei auch nicht verpflichtet gewesen, weitere Untersuchungen vorzunehmen, solange konkrete Anzeichen für die Erkrankung, vorliegend zum Beispiel eine Lahmheit des Pferdes, nicht vorgelegen haben. Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag lahmte das Pferd zum Zeitpunkt des Kaufes jedoch nicht.

30

Zwar ist die Entstehung der Krankheit – entgegen der Behauptung in der Klägerin –

31

nicht auf die ersten drei Lebensjahre beschränkt. Der Sachverständige führte jedoch aus, dass auf Grund der konkreten Symptomatik davon auszugehen sei, dass die Krankheit bereits bei der Übergabe vorgelegen hat. Anhaltspunkte für ein traumatisches Ereignis, aufgrund dessen die Krankheit nach der Übergabe aufgetreten sein könnte, sind nicht ersichtlich.

32

c.

33

Die Annahme, dass in der Insertionsdesmopathie ein Mangel liegt, ist nicht durch die Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 2 des Kaufvertrages ausgeschlossen. Nach dieser Vereinbarung stellt die objektive Befunderhebung der Ankaufuntersuchung die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes im Zeitpunkt der Übergabe dar. Damit kann jedoch nur die Beschaffenheit vereinbart worden sein, welche in dem Untersuchungsprotokoll ausdrücklich bescheinigt ist. Nicht bescheinigt ist die Frage, ob das Pferd an Insertionsdesmopathie litt oder nicht.

34

Die Beschaffenheitsvereinbarung kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Krankheiten oder andere Auffälligkeiten, welche in dem Untersuchungsprotokoll nicht erwähnt sind, als nicht gegeben vereinbart worden sind. Zum einen würde dies praktisch auf einen Gewährleistungsausschluss hinsichtlich aller Punkte hinauslaufen, welche in dem Untersuchungsprotokoll nicht erwähnt sind. Zum anderen sind die Parteien in § 4 des Kaufvertrages offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass dem Grunde nach eine Haftung für Mängel, die von der Beschaffenheitsvereinbarung nicht erfasst werden, gegeben ist. Ansonsten wäre der Gewährleistungsausschluss des § 4 des Kaufvertrages überflüssig.

35

d.

36

Eine Fristsetzung der Klägerin zur Nachlieferung oder Nachbesserung ist vorliegend entbehrlich.

37

Eine Nachlieferung ist bei einem Stückkauf, wie im vorliegenden Fall, zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Diese ist für die Klägerin im jedoch unzumutbar, da sie nur das streitgegenständliche Pferd kaufen wollte. Anders als es zum Beispiel bei Schlachttieren der Fall sein kann, kam es der Klägerin auf den Erwerb des konkreten Pferdes an.

38

Auch einen Nachbesserung ist ausgeschlossen. Der Sachverständige stellte hierzu fest, dass jedenfalls eine Nutzung als Sportpferd auch in Zukunft nicht möglich sein wird. Die Prognose sei insoweit als infaust anzusehen.

39

e.

40

Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht wirksam ausgeschlossen. Auf den Gewährleistungsausschluss des § 4 des Kaufvertrages kann sich der Beklagte gem. § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht berufen. Der Beklagte als Unternehmer schloss gem. § 4 des Kaufvertrages gegenüber der Klägerin als Verbraucherin jegliche Haftung / Gewährleistung aus. Er wich damit zum Nachteil der Klägerin von § 437 BGB, der u. a. das Rücktrittsrecht regelt, ab.

41

Die Regelung des § 475 Abs. 1 BGB ist vorliegend auch nicht durch § 475 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin beruft sich auf ihr Rücktrittsrecht gem. § 437 Nr. 2 BGB und macht damit im Zusammenhang stehende Verwendungsersatzansprüche geltend. Nicht geltend macht sie Schadensersatzansprüche gem. § 437 Nr. 3 BGB. Nur insoweit aber wäre § 475 Abs. 3 BGB einschlägig.

42

f.

43

Nach der Rücktrittserklärung der Klägerin vom 14.5.2004 ergeben sich die Rechtsfolgen des Rücktritts aus den §§ 346 bis 348 BGB.

44

(1)

45

Die Parteien haben die einander gewährten Leistungen zurückzugewähren. Daher ist der Beklagte verpflichtet, den Kaufpreis in Höhe von 7.000,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes zu erstatten.

46

(2)

47

Darüber hinaus ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin gem. § 347 Abs. 2 BGB deren notwendige Verwendungen zu ersetzen. Hierzu zählen neben den Tierarztkosten, die Stall- und Futterkosten sowie die Umschreibungskosten der deutschen reiterlichen Vereinigung in Höhe von zusammen 3.091,00 €. Insoweit wird auf die Aufstellung auf Blatt 5 der Klageschrift Bezug genommen.

48

2.

49

Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges und der Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung künftiger notwendiger Verwendungen; vgl. § 256 ZPO.

50

3.

51

Die Klägerin hat gegen den Beklagten darüber hinaus einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.772,78 €. Auch dieser Anspruch auf Verwendungsersatz ergibt sich infolge des Rücktritts aus § 347 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich in der einzelnen Positionen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 2.3.2005 (Blatt 138 ff. d. A.).

52

Der weitergehende Zahlungsanspruch in Höhe von 200,00 € steht der Klägerin nicht zu. Der Beklagte hat zu Recht bemängelt, dass die Belege im Zusammenhang mit der Anhängermiete nicht geeignet sind, den Nachweis der diesbezüglich notwendigen Verwendungen zu erbringen. Auf den entsprechenden Einwand des Beklagten hat die Klägerin ihren Vortrag nicht weiter substantiiert. Aus diesem Grund hat das Gericht der Klägerin die 40,00 € für die Anhängermiete nicht zugesprochen. Darüber hat die Klägerin die Stallmiete für Mai 2004 sowohl mit dem Klageantrag zu 1) als auch mit dem Klageantrag zu 3) begehrt. Insofern waren weitere 160,00 € aus der Klageforderung herauszurechnen.

53

4.

54

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

55

5.

56

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.