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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 407/17·31.01.2018

Weitere Beschwerde: 15 € Gebühr für Negativattest nach §124 JustG NRW bestätigt

VerfahrensrechtKostenrechtJustizverwaltungsangelegenheitenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse legte weitere Beschwerde gegen landgerichtliche Entscheidungen zur Gebührenpflicht für ein Negativattest ein. Das OLG Düsseldorf gab der weiteren Beschwerde statt und änderte die angefochtenen Beschlüsse; die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass es sich um eine Justizverwaltungsangelegenheit handelt und die Gebühr nach §124 JustG NRW i.V.m. Nr.1401 KV JVKostG (15 €) anzusetzen ist.

Ausgang: Weitere Beschwerde der Landeskasse stattgegeben; Erinnerung gegen Kostenansatz zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Negativbescheinigungen der Justizbehörden des Landes ist, soweit keine speziellere Regelung besteht, die Gebühr nach § 124 JustG NRW i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG zu erheben.

2

Die Verweisung des § 124 JustG NRW auf das Gebührenverzeichnis (Anlage 2) führt dazu, dass das JVKostG über den enumerativen Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG hinaus Anwendung findet.

3

Eine Negativauskunft stellt eine Justizverwaltungsangelegenheit i.S.d. § 124 JustG NRW dar, wenn kein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig ist und die Auskunft nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erteilt wurde.

4

Der Kostenausspruch für die Festsetzung von Gebühren kann gemäß § 66 Abs. 8 GKG erfolgen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 JustG NRW§ 22 Abs. 1 S. 2 JVerwKostG§ 66 Abs. 4 S. 1 GKG§ 546 ZPO§ 547 ZPO§ Nr. 1401 KV JVKostG

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2017 und der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Nachlassgericht – vom 30. November 2016 abgeändert.

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2016 (Bl. I GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 16. Juni 2016 (Kassenzeichen …. Ia GA) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 124 JustG NRW, § 22 Abs. 1 S. 2 JVerwKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, da das Landgericht die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.

3

Die weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angefochtene landgerichtliche Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 66 Abs. 4 S. 1 GKG, 546, 547 ZPO. Für die vorliegende Erteilung eines Negativattestes ist zutreffend gem. § 124 JustG NRW i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG eine Gebühr von 15 € erhoben worden.

4

Rechtsgrundlage für den Kostenansatz ist § 124 JustG NRW i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG. Gem. § 124 JustG NRW erheben die Justizbehörden des Landes Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten nach dem JVKostG (des Bundes). Dass dies nicht nur für die im Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG enumerativ aufgeführten Fälle gilt, zeigt bereits der Verweis in § 124 S. 3 JustG NRW auf die ergänzende Geltung des – inhaltlich über den Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG hinausgehenden – Gebührenverzeichnisses Anlage 2 zu § 124 JustG NRW. Die Gebühr gem. Nr. 1401 KV JVKostG fällt vielmehr über die Verweisung in § 124 JustG NRW für alle Negativbescheinigungen der Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten an, soweit keine speziellere Regelung existiert (wie diese etwa für die Information vorgesehen ist, dass für den Schuldner kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis existiert – Nr. 2.3. des Gebührenverzeichnisses Anlage 2 zu § 124 JustG NRW).

5

Bei der vorliegenden Negativauskunft handelt es sich um eine Justizverwaltungsangelegenheit i.S.d. § 124 JustG NRW. Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist beim Nachlassgericht nicht anhängig, so dass auch keine gerichtliche Tätigkeit gemäß §§ 13, 357 FamFG gegeben ist; diese Vorschriften gelten nach § 1 FamFG nur für Verfahren in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen Verfahren in Nachlasssachen gehören. Die Auskunft ist gerade nicht im Rahmen eines bei dem Nachlassgericht geführten gerichtlichen Verfahrens erteilt worden; ein solches Verfahren existiert im Fall der Negativauskunft nicht (vgl. OLG Hamm, I-25 W 119/17, Beschluss vom 7. Juli 2017).

6

II.

7

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.