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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 24/21·26.09.2022

Negativattest des Nachlassgerichts: 15-€-Gebühr trotz Amtshilfeersuchen eines UV-Trägers

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte vom Nachlassgericht Auskunft über Erben (Negativattest) und wandte sich gegen den hierfür angesetzten Betrag von 15 € nach Nr. 1401 KV JVKostG. Das Landgericht hob die Kostenrechnung wegen Gebührenfreiheit nach § 64 Abs. 2 SGB X auf. Auf weitere Beschwerde wurde dies abgeändert und die Beschwerde gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. Eine Kostenfreiheit greife weder aus Amtshilfevorschriften (§ 7 SGB X, VwVfG NRW) noch aus § 64 Abs. 2 SGB X, da es an einem Bezug zu einer konkreten Sozialleistung fehle und es erkennbar um Beitragsbeitreibung ging.

Ausgang: Weitere Beschwerde erfolgreich; die vom Landgericht angenommene Gebührenfreiheit wurde verneint und der Kostenansatz bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte des Nachlassgerichts, auch über das Nichtvorliegen von Akten/Vorgängen (Negativattest), ist eine Festgebühr nach dem Kostenverzeichnis zum JVKostG zu erheben.

2

Die Einordnung eines Ersuchens als Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG) begründet für sich genommen keine Gebührenfreiheit; maßgeblich ist die einfachgesetzliche Kostenregelung.

3

§ 7 Abs. 1 SGB X über Gebührenfreiheit in Amtshilfesachen gilt nur für Verwaltungsverfahren vor Sozialbehörden und ist auf Verfahren anderer Stellen (insbesondere Gerichte) nicht anwendbar.

4

Eine Gebührenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass das Geschäft aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer konkreten Sozialleistung erforderlich wird; die bloße Verfolgung von Beitragsforderungen genügt nicht.

5

Amtshilfevorschriften des Landesverwaltungsverfahrensrechts vermitteln keine Gebührenfreiheit, wenn die begehrte Handlung der ersuchten Stelle als eigene gesetzliche Aufgabe obliegt (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW).

Relevante Normen
§ 3-7 SGB X§ 7 SGB X§ 64 Abs. 2 SGB X§ 124 Satz 1 JustG NRW§ 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostG§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 4 T 168/20

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der A. wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 14.01.2021 abgeändert und die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 13.10.2020 zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1

Die Kostenschuldnerin ist eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit Schreiben vom 29.07.2020 bat sie unter Verweis auf §§ 3-7 SGB X um Mitteilung der Erben ihres verstorbenen Mitglieds, Herrn B. Mit Schreiben vom 30.07.2020 teilte das Amtsgericht mit, dass bei der Nachlassabteilung keine Vorgänge registriert seien. Mit Kostenansatz vom 30.07.2020 setzte das Amtsgericht eine Gebühr nach Nr. 1401 KV JVKostG in Höhe von 15,00 € fest.

2

Auf die hierauf unter dem 31.07.2020 ergangene Kostenrechnung verwies die Kostenschuldnerin mit Schreiben vom 10.08.2020 auf die im Rahmen der Amtshilfe gemäß § 7 SGB X bestehende Kostenfreiheit. Sie versicherte, dass die Bekanntgabe der Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich sei. Die Kostenbeamtin hat das Schreiben als Erinnerung aufgefasst, der sie nicht abgeholfen hat. Durch Beschluss vom 13.10.2020 hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen.

3

Mit Schreiben vom 21.10.2020 verwies die Kostenschuldnerin erneut auf eine ihrer Auffassung nach unter dem Gesichtspunkt der Amtshilfe bestehende Kostenfreiheit. Das Amtsgericht hat dieses Schreiben als Beschwerde gewertet. Durch Beschluss vom 28.10.2020 hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Kleve zur Entscheidung vorgelegt.

4

Mit Beschluss vom 13.01.2021 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin die Kostenrechnung vom 31.07.2020 aufgehoben. Zudem hat es die weitere Beschwerde zugelassen. Entgegen der Ansicht des Vertreters der A. und des Amtsgerichts bestehe zu Gunsten der Kostenschuldnerin eine Gebührenfreiheit. Diese ergebe sich aus § 64 Abs. 2 SGB X. Der insoweit erforderliche innere Zusammenhang zur Tätigkeit der Kostenschuldnerin als Sozialleistungsträgerin sei gegeben. Die kostenrechtliche Privilegierung erfasse auch die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegenüber dem Versicherten und die Durchsetzung dieser Ansprüche gegen Rechtsnachfolger.

5

Die A. verfolgt mit der von ihr eingelegten weiteren Beschwerde ihren Standpunkt weiter. Entgegen der Beurteilung des Landgerichts umfasse die Kostenfreiheit aus § 64 Abs. 2 SGB X nicht bloße Beitragsforderungen der Sozialleistungsträger, die keinen Bezug zu einer konkreten Sozialleistung aufwiesen.

6

Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist aufgrund der Zulassung durch das Landgericht statthaft gemäß §§ 124 Satz 1 JustG NRW, 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostG, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

8

Zu Recht ist gegen die Kostenschuldnerin eine Gebühr in Höhe von 15 € festgesetzt worden (nachfolgend 1.). Die Kostenschuldnerin kann sich gegenüber der Gebührenforderung nicht auf eine Kostenbefreiung berufen (nachfolgend 2.).

9

Die festgesetzte Gebühr ergibt sich aus Nr. 1401 KV JVKostG a.F. (nunmehr: Nr. 1501 KV JVKostG) i.V.m. §§ 124 Satz 1 JustG NRW, 4 Abs. 1 JVKostG. Demnach ist für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern eine Festgebühr von 15 € zu erheben. Die Gebühr wird ausdrücklich auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.

10

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach das Verfahren über die Erteilung eines Negativattestes in Nachlasssachen eine Justizverwaltungsangelegenheit ist, die der genannten Gebühr des Justizverwaltungskostengesetzes unterliegt (vgl. Senat, Beschl. v. 10.08.2017 – I-10 W 391/17 – juris und Beschl. v. 01.02.2018 – I-10 W 407/17 – juris; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 07.07.2017 – I-25 W 119/17 – juris Rn. 10 und aufgrund entsprechender landesrechtlicher Regelungen OLG Hamburg, Beschl. v. 01.10.2018 – 2 W 98/17 – juris Rn. 12; OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.08.2018 – 3 W 13/18 – juris Rn. 12; OLG Celle, Beschl. v. 26.03.2018 – 2 W 54/18 – juris Rn. 14; OLG Oldenburg, Beschl. v. 01.08.2017 – 3 W 74/17 – juris Rn. 7; vgl. auch Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021; KV JVKostG Nr. 1400 - 1403 Rn. 13).

11

Die abweichende Beurteilung anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.03.2019 – 25 W 23/18 – juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschl. v. 06.03.2017 – 14 W 60/17 – juris Rn. 5; OLG Köln Beschl. v. 08.01.2018 – I-2 Wx 277/17 – juris Rn. 7; OLG München, Beschl. v. 10.09.2018 – 11 W 899/18 – juris Rn. 8) gibt keinen Anlass zu einer Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung.

12

Auch das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die erteilte Auskunft grundsätzlich die Gebühr nach Nr. 1401 KV JVKostG a.F. auslöst.

13

Entgegen der Beurteilung des Landgerichts kann sich die Kostenschuldnerin vorliegend nicht auf eine Gebührenfreiheit berufen.

14

Die Kostenschuldnerin ist weder nach § 122 JustG NRW noch nach § 2 Abs. 1 JVKostG von der Zahlung von Gebühren befreit. Eine Gebührenbefreiung ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt der Rechtshilfe noch aus den übrigen Normen des 10. Buches des Sozialgesetzbuches über eine Gebührenbefreiung.

15

Entgegen der Ansicht der Kostenschuldnerin ergibt sich eine Gebührenfreiheit nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtshilfe.

16

aa)

17

Zwar ist die Erteilung einer Auskunft, um die eine Behörde ein Gericht ersucht, ohne selbst verfahrensbeteiligt zu sein, regelmäßig dem Bereich der Amtshilfe im Sinne des Art. 35 Abs. 1 GG zuzuordnen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 299 Rn. 8). Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass die Auskunft kostenfrei zu erteilen ist. Art. 35 Abs. 1 GG trifft keine Aussagen über die Kosten einer Amtshilfe, maßgeblich ist insoweit das jeweilige einfachgesetzliche Recht (vgl. BeckOK GG/Epping, 52. Ed. 15.8.2022, GG Art. 35 Rn. 16; Sachs/Schubert, 9. Aufl. 2021, GG Art. 35 Rn. 18).

18

bb)

19

Eine Gebührenfreiheit ergibt sich vorliegend nicht aus § 7 Abs. 1 SGB X. Diese Norm bestimmt, dass im Bereich der Amtshilfe die ersuchende Behörde der ersuchten keine Gebühren zu erstatten hat. Die Kostenregelung des § 7 Abs. 1 SGB X findet, wie dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 SGB X zu entnehmen ist, aber nur auf Verwaltungsverfahren vor den Sozialbehörden Anwendung. Sie gilt dagegen nicht, wenn das Verfahren wie hier von einer anderen Behörde durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1987 – 8 C 70/85 – juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschl. v. 19.02.2008 – 15 VA 16/07 – juris Rn. 19).

20

cc)

21

Ebenso wenig ergibt sich eine Gebührenfreiheit aus den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).

22

Zwar sieht § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW vor, dass die ersuchende Behörde der ersuchenden Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten hat. Diese Vorschrift ist jedoch vorliegend nicht anwendbar.

23

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Regelungen der §§ 4 ff. VwVfG NRW über die Amtshilfe überhaupt anwendbar sind. Voraussetzung wäre, dass das Amtsgericht bei der Erteilung der Auskunft als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 VwVfG NRW tätig geworden ist und die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch nicht durch § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW ausgeschlossen ist. Selbst wenn von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgegangen wird, steht § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW einer Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW entgegen.

24

Eine Amtshilfe im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegt gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen. Die vorliegend von der Kostenschuldnerin begehrte Auskunft über etwaige Erben ihres verstorbenen Mitglieds gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des ersuchten Nachlassgerichts.

25

Eine Handlung dient eigenen Aufgaben, wenn durch Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift eine Verpflichtung der handelnden Behörde zu diesem Handeln besteht (vgl. HK-VerwR/Berthold Kastner, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 4 Rn. 43; Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 4 Rn. 35). Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit verpflichtet § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Gerichte, unter den dort näher geregelten Voraussetzungen auch Dritten Einsicht in Gerichtsakten zu gewähren. Für Nachlasssachen gewährt § 357 FamFG bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses zudem ein Einsichtsrecht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen und einen Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung eines Erbscheins. Dies beinhaltet zugleich eine Verpflichtung zur Auskunft darüber, ob entsprechende Vorgänge überhaupt vorhanden sind.

26

Zudem entspricht die Erteilung entsprechender Auskünfte auch auf Ersuchen Privater der ständigen Gerichtspraxis, so dass ein entsprechender Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt einer Selbstbindung der (Gerichts-)Verwaltung besteht.

27

Auch im Übrigen ergibt sich aus dem 10. Buch des Sozialgesetzbuches keine Gebührenbefreiung.

28

aa)

29

Eine Kostenbefreiung folgt nicht aus § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Diese Vorschrift ordnet eine Kostenfreiheit nur für das Verfahren bei “Behörden nach diesem Gesetzbuch”, also dem SGB X, an. Sie ist daher auf die von dem Amtsgericht erteilte Auskunft nicht anwendbar.

30

bb)

31

Aber auch aus § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X folgt keine Kostenfreiheit. Gemäß der genannten Norm sind Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei. Entgegen der Beurteilung des Landgerichts fehlt es vorliegend an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der von der Kostenschuldnerin begehrten Auskunft und einer (konkreten) Sozialleistung.

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Die Kostenschuldnerin hat allein mitgeteilt, die erbetene Auskunft zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben zu benötigen. Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass die Auskunft im Zusammenhang mit einer bestimmten Sozialleistung benötigt wird, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Zutreffend weist die A. in ihrer weiteren Beschwerde darauf hin, dass der Umstand, dass das Ersuchen von der Abteilung “Mitglieder und Beitrag” der Kostenschuldnerin gestellt worden ist, anzeigt, dass die Kostenschuldnerin die Auskunft im Rahmen der Verfolgung einer Beitragsforderung begehrt hat.

33

Die Einziehung von Beiträgen und ähnlichen Forderungen der Behörden der Sozialversicherung fällt jedoch nicht unter die sachliche Befreiung des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X (vgl. Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, Anhang “Lexikon des Bundes- und Landesrechts”, Stichwort „Sozialrechtliche Verfahren”; KassKomm/Mutschler, 118. EL März 2022, SGB X § 64 Rn. 10; Littmann in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 64 SGB X Rn. 16; OLG Hamm, Beschl. v. 19.02.2008 – 15 VA 16/07 – juris Rn. 20; LG Koblenz, Beschl. v. 18.12.2019 – 2 T 38/19 – juris Rn. 9). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die Erhebung von Beiträgen nicht zu dem engeren Sozialleistungsbereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 – 7 C 95/86 – juris Rn. 9).

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Nichts anderes ergibt sich aus den von dem Landgericht in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen. Soweit in ihnen eine Gebührenfreiheit bejaht worden ist, betrafen sie jeweils Sachverhalte, die in einem Zusammenhang mit einer konkreten Sozialleistung im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB I standen.

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Eine Gebührenfreiheit kann auch nicht mit der Erwägung des Landgerichts begründet werden, die Kostenschuldnerin sei im Rahmen ihrer Tätigkeit auch verpflichtet, Forderungen geltend zu machen und zu vereinnahmen, die sie erst in die Lage versetzen, Leistungen an die Versicherten zu erbringen. Ein solch weites Verständnis ist von dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 SGB X nicht mehr gedeckt und käme weitgehend einer generellen Gebührenbefreiung der Kostenschuldnerin gleich, die ihr jedoch gerade nicht eingeräumt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2005 – IX ZR 189/02 – juris Rn. 6).

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 124 Satz 1 JustG NRW, 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostG, 66 Abs. 8 GKG.

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