Beschwerde gegen Vergütung eines Sachverständigen im Insolvenzverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse erhob eine weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Wuppertal zur Vergütung eines im Insolvenzeröffnungsverfahren bestellten Sachverständigen. Streitpunkt ist die angemessene Vergütung und die Frage, ob eine spätere Bestellung zum Insolvenzverwalter die Vergütungsbeurteilung ändert. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde als unbegründet zurück und folgt der bisherigen Senatsrechtsprechung. Die Kostenregelung erfolgt nach § 4 Abs. 8 JVEG.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Landeskasse gegen Beschluss des Landgerichts Wuppertal als unbegründet zurückgewiesen; Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei, keine Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Die weitere Beschwerde nach § 4 Abs. 5 JVEG ist nur begründet, wenn die angefochtene Entscheidung eine Rechtsverletzung in entscheidungserheblicher Weise aufweist.
Die Vergütung eines im Eröffnungsverfahren bestellten Sachverständigen, der nicht zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt ist, richtet sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats und rechtfertigt im Regelfall keine abweichende Bemessung.
Die nachträgliche Bestellung des zuvor als Sachverständigen bestellten Verfahrensbeteiligten zum Insolvenzverwalter begründet ohne besondere Umstände keinen Anspruch auf eine andere Vergütungsbemessung.
Die Neufassung des § 9 Abs. 2 JVEG führt nicht ohne Weiteres zu einer Abkehr von bestehender Rechtsprechung zur Vergütung im Insolvenzkontext, sofern die maßgeblichen Voraussetzungen gleichbleiben.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach § 4 Abs. 8 JVEG zu entscheiden; das Verfahren kann gerichtsgebührenfrei bleiben und Kostenerstattungen ausschließen.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. März 2014 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die gemäß § 4 Abs. 5 JVEG statthafte und in zulässiger Weise erhobene weitere Beschwerde der Landeskasse ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Wuppertal beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 4 Abs. 5 S. 2 JVEG, § 546 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 25. März 2014 Bezug genommen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Der Senat sieht auch nach der Neufassung von § 9 Abs. 2 JVEG keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Vergütung des Sachverständigen, der im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens zum Sachverständigen, aber nicht zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt ist, abzuweichen (vgl. insoweit Senat, I-10 W 144/07, Beschluss vom 18. Oktober 2007). Auch soweit der Sachverständige im späteren Verlauf des Verfahrens zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, rechtfertigt dies aus den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung keine abweichende Beurteilung.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.