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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 144/07·17.10.2007

Weitere Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung für Insolvenz-Sachverständige abgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse rügte die Festsetzung der Vergütung einer als Sachverständigen (nicht als vorläufige Insolvenzverwalterin) bestellten Antragstellerin. Das OLG bestätigt, dass § 9 Abs. 2 JVEG nur für Sachverständige gilt, die zugleich nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO als vorläufige Insolvenzverwalter bestellt sind. Die Vergütung wurde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nach billigem Ermessen der Honorargruppe 7 zugeordnet und ein Stundensatz von EUR 80,- als angemessen angesehen.

Ausgang: Weitere Beschwerde der Landeskasse gegen die Vergütungsfestsetzung der Antragstellerin wurde abgewiesen; Festsetzung von EUR 80,-/Stunde bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 9 Abs. 2 JVEG ist Ausnahmeregelung und gilt nur für Sachverständige, die zugleich nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt sind; für isoliert beauftragte Sachverständige ist § 9 Abs. 2 JVEG nicht anzuwenden.

2

Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 2 JVEG kommt nicht in Betracht, wenn keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und der Gesetzeswortlaut den Anwendungsbereich begrenzt.

3

Ist ein Sachgebiet in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG nicht genannt, ist die Zuordnung zu einer Honorargruppe nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nach billigem Ermessen vorzunehmen.

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Bei der Ermessensbemessung ist zu berücksichtigen, dass ein zugleich bestellter vorläufiger Insolvenzverwalter Vorteile aus seiner Verwaltertätigkeit und einer gesonderten insolvencerechtlichen Vergütung hat, die ein isoliert bestellter Sachverständiger nicht hat; daher besteht kein Anspruch auf Angleichung der Stundensätze.

5

Ein außergerichtlich vereinbarter Markthonorarmaßstab ist bei gerichtlichen Gerichtsbestellungen unbeachtlich, da die Vergütung regelmäßig allein nach dem JVEG zu bemessen ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Abs. 5 JVEG§ 1 Abs. 1 Satz 1 JVEG§ 8 JVEG§ 9 Abs. 1 JVEG§ 9 Abs. 2 JVEG§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO

Tenor

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 22.08.2007 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 28.08.2007 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 22.08.2007 (Bl. 212ff GA) ist gemäß § 4 Abs. 5 JVEG zulässig, jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer unrichtigen Gesetzesanwendung.

3

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Beschwerde der Landeskasse gegen die Festsetzung der Vergütung für die Antragstellerin im Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 13.06.2007 (Bl. 193f GA) zurückgewiesen und damit der Antragstellerin für ihre Sachverständigentätigkeit eine Vergütung auf Basis eines Stundensatzes von EUR 80,- zugebilligt hat. Die Antragstellerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 09.11.2006 (Bl. 138f GA) zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 5 InsO mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt; sie ist dagegen zu keiner Zeit zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Damit bemisst sich die Vergütung der Antragstellerin insgesamt nach §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 8, 9 Abs. 1 JVEG.

4

1.

5

Das Landgericht geht mit dem Amtsgericht zutreffend davon aus, dass der Stundensatz für denjenigen Sachverständigen, der im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens zum Sachverständigen, aber nicht zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt ist, sich nicht nach § 9 Abs. 2 JVEG bemisst.

6

§ 9 Abs. 2 JVEG ist als Ausnahmevorschrift formuliert. Darin heißt es, dass „abweichend von Abs. 1“ im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO das Honorar des Sachverständigen für jede Stunde EUR 65,- beträgt. Die Formulierung „abweichend“ schließt es aus, für diejenigen Sachverständigen, die nicht von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO erfasst werden, § 9 Abs. 2 JVEG anzuwenden. Insbesondere kommt insoweit auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Eine planwidrige Lücke kann nicht angenommen werden, weil dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 9 Abs. 2 JVEG bewusst war, dass die Sachverständigentätigkeit im Insolvenzverfahren von dem Sachgebietskatalog der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG nicht erfasst wird vgl. BT-Drs. 15/2487, 139,140).

7

Die hier fragliche Sachverständigentätigkeit wird nicht von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO erfasst. Diese Vorschrift regelt ausdrücklich nur den Fall, dass der vorläufige Insolvenzverwalter zusätzlich als Sachverständiger beauftragt wird zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen. Dies ist hier ersichtlich nicht geschehen. Die Antragstellerin wurde ausschließlich als Sachverständige beauftragt.

8

2.

9

Das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht haben die Vergütung der Antragstellerin zutreffend auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nach billigem Ermessen bemessen. Die Ermessensentscheidung lässt keine Rechtsfehler erkennen.

10

Eine Angleichung des Stundensatzes an den für die im Falle des § 22 Abs. 1 S. 2Nr. 3, 2. Halbsatz InsO an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Sachverständigenvergütung ist entgegen der Auffassung der Landeskasse nicht geboten. Zutreffend ist, dass sich die Tätigkeitsbereiche des vorläufigen Insolvenzverwalters und die des nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO beauftragten Sachverständigen überschneiden, die Tätigkeiten mithin weitgehend deckungsgleich sind. Der Sachverständige, der zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt ist, kann sich jedoch regelmäßig die im Rahmen seiner Insolvenzverwaltertätigkeit gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse zu Nutze machen, für die er im übrigen auch eine gesonderte Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (§ 11) erhält. Derartige Vorteile hat ein „isoliert“ beauftragter Sachverständige nicht.

11

Die vom Landgericht vorgenommene Zuordnung zur Honorargruppe 7 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG beruht auf sachlich gerechtfertigten Erwägungen. Das Sachgebiet des Sachverständigen im Insolvenzverfahren ist dort nicht genannt und dementsprechend nach Satz 3 nach billigem Ermessen einer Honorargruppe zuzuordnen. Ein allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarter Stundensatz kann hier nicht berücksichtigt werden; ein solcher Marktwert existiert nicht, da als Auftraggeber ausschließlich Gerichte in Betracht kommen und sich die Vergütung daher stets nach dem JVEG bemisst (vgl. Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu § 9 Abs. 2 JVEG, BT-Drcks. 15/2487, 140). Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG München (NJW-RR 2006, 50), des OLG Frankfurt (ZinsO 2006, 540 f) und des OLG Koblenz (ZInsO 2006, 31 f) hat das Landgericht ermessensfehlerfrei einen Stundensatz in Höhe von EUR 80,- für angemessen gehalten. In diesen Entscheidungen ist näher ausgeführt, welche in dem Sachgebietskatalog aufgeführten Tätigkeitsbereiche von einem Sachverständigen im Insolvenzverfahren berührt werden; hierzu können unter anderem gehören: eine Unternehmensbewertung (Honorargruppe 10), eine Bewertung von Immobilien oder Kraftfahrzeugen (Honorargruppe 6), eine Bewertung von Miet-/Pachtverhältnissen (Honorargruppe 5); überdies sind juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse ähnlich wie bei einem Gutachten betreffend Architekten- und Ingenieurhonorare erforderlich (vgl. OLG Frankfurt aaO, OLG München aa0). Unter Abwägung all dieser Umstände ist die Zuordnung zu Honorargruppe 7 nicht ermessensfehlerhaft.

12

II.

13

Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.