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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 376/17·05.07.2017

Beschwerde: Vergütung nach § 8a JVEG auf Auslagenvorschuss (1.500 €) gekappt

VerfahrensrechtKostenrechtVergütungsrecht (Sachverständigen)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse wandte sich mit Beschwerde gegen die Festsetzung der Sachverständigenvergütung. Streitpunkt war die Anwendung des § 8a Abs. 4 JVEG hinsichtlich einer Kürzung auf den Auslagenvorschuss von 1.500 €. Das OLG stellte fest, dass die Vergütung den Vorschuss erheblich (über 20 %) überstieg und der Sachverständige seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 ZPO verletzte; deshalb wurde die Vergütung auf 1.500 € begrenzt. Die Kostenregelung erfolgte nach § 4 Abs. 8 JVEG.

Ausgang: Beschwerde der Landeskasse wird stattgegeben; Vergütung des Sachverständigen auf 1.500 € (Auslagenvorschuss) begrenzt, weitergehender Anspruch abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung des Sachverständigen auf den geleisteten Auslagenvorschuss zu beschränken, wenn die Vergütung den angeforderten Vorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO hingewiesen wurde.

2

Eine Überschreitung der Vergütung gilt als erheblich, wenn sie den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % übersteigt.

3

Der Sachverständige ist nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verpflichtet, rechtzeitig über zu erwartende erhebliche Überschreitungen des Auslagenvorschusses zu informieren; unterbleibt diese Mitteilung, rechtfertigt dies die Kürzung nach § 8a Abs. 4 JVEG.

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Ein nach § 8a Abs. 5 JVEG geltend gemachtes fehlendes Verschulden entbindet nur bei substantiiertem Nachweis von der Kürzungslage; die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Sachverständigen.

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Der eindeutige Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG lässt keine einschränkende Auslegung zu; frühere Rechtsprechung, die eine Kürzung unter bestimmten Umständen ausschloss, ist durch die gesetzliche Neuregelung überholt.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 JVEG§ 8a Abs. 4 JVEG§ 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 8a Abs. 5 JVEG§ 8a JVEG§ 4 Abs. 8 JVEG

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichterin – vom 14. Juni 2017 abgeändert. Die Vergütung des Sachverständigen K. für seine Gutachtertätigkeit wird auf insgesamt 1.500 € festgesetzt. Der weitergehende Vergütungsantrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und hat in der Sache Erfolg.

3

Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen besteht gemäß § 8a Abs. 4 JVEG insgesamt nur in Höhe des Auslagenvorschusses von 1.500 €. Nach dieser Vorschrift erhält der Sachverständige eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und damit erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260). Auf die Überschreitung hat der Sachverständige nicht rechtzeitig hingewiesen und damit gegen seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen. Mangelndes Verschulden (§ 8a Abs. 5 JVEG) hat der Sachverständige nicht dargelegt. Zur Zeit der Auftragserteilung musste er die am 1. August 2013 in Kraft getretene Vorschrift des § 8a JVEG kennen.

4

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung des Sachverständigen somit entsprechend dem ausdrücklichen Hinweis in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260) „mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen“. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senat, I-10 W 137/15, Beschluss vom 20. Oktober 2015; ebenso OLG Hamm, I-24 U 220/12, Beschluss vom 24. Juli 2014). Die frühere Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist durch die gesetzliche Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt. Der klare und eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung lässt keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung.

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II.

6

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 4 Abs. 8 JVEG.