Beschwerde gegen Ablehnung von Sachverständigenkosten nach JVEG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Sachverständige rügt die Ablehnung von Vorschuss-/Erstattungsansprüchen für Hilfskraftkosten und Fahrzeugreparaturen im Rahmen seines Gutachtens. Zentrale Fragen sind die Erstattungsfähigkeit von Hilfskraftaufwendungen nach §12 JVEG und die Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten an einem Vergleichsfahrzeug. Das OLG bestätigt die landgerichtliche Entscheidung: Hilfskraftkosten wurden mangels Nachweis einer Zahlung durch den Sachverständigen abgelehnt; Reparaturkosten sind nicht erstattungspflichtig, da keine Haftung oder besondere Aufwendung nach §12 JVEG dargetan wurde.
Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen gegen die Ablehnung von Hilfskraft- und Fahrzeugreparaturkosten nach JVEG durch das Landgericht zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG sind dem Sachverständigen die für Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten Kosten einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte zu ersetzen; maßgeblich ist die zwischen Sachverständigem und Hilfskraft getroffene Vereinbarung.
Der Sachverständige hat auf Aufforderung des Gerichts den tatsächlichen Zahlungsnachweis gegenüber der Hilfskraft oder dem diese abrechnenden Dritten zu erbringen; ohne einen solchen Nachweis können geltend gemachte Hilfskraftkosten abgelehnt werden.
Bei Heranziehung einer Hilfskraft, die in einem festen Arbeitsverhältnis zu einem Dritten steht, ist nur ein dem Zeitaufwand entsprechender Anteil des Gehalts erstattungsfähig; eine Erstattung setzt darlegbares und nachweisbares Erstattungsverhältnis voraus.
Reparaturkosten an einem Vergleichsfahrzeug, die bei Versuchsdurchführungen entstehen, sind keine besonderen Aufwendungen im Sinne des § 12 JVEG und nicht erstattungsfähig, wenn weder eine Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Fahrzeughalter dargelegt noch ein Verschulden des Versuchsdurchführenden festgestellt ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 11. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeent-scheidung vom 4. Oktober 2013 Bezug genommen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
1.
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG werden dem Sachverständigen die für die Vorbereitung und die Erstattung des Gutachtens aufgewendeten Kosten einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte ersetzt. Maßgeblich ist insoweit die zwischen dem Sachverständigen und der Hilfskraft getroffene Vereinbarung (Senat, I-10 W 145/08, Beschluss vom 24. Februar 2009). Die Kosten der Hilfskraft werden dem Sachverständigen nach dem Prinzip des vollen Aufwendungsersatzes erstattet (Meyer/Höver/Bach, § 12 JVEG, Rn. 12.21). Auf Aufforderung des Gerichts hat der Sachverständige die tatsächliche Zahlung an die Hilfskraft nachzuweisen (BGH X ZR 27/86, Beschluss vom 4. Juni 1987, juris Rn. 17). Hat der Sachverständige eine Hilfskraft herangezogen, die sich bei ihm in einem festen Arbeitsverhältnis befindet und ein Gehalt bezieht, so ist ihm ein dem Zeitaufwand entsprechender Anteil des Gehalts zu ersetzen (vgl. Senat, 10 W 51/01, Beschluss vom 13. Juni 2001).
Der Sachverständige H. hat dargelegt, dass es sich bei der hinzugezogenen Hilfskraft um einen Angestellten des Büros S. und B. handelt, der von S. und B. monatlich bezahlt wird. Angesichts dessen können die nach dem Prinzip des vollen Aufwendungsersatzes zu erstattenden Aufwendungen des Sachverständigen H. auch darin bestehen, dass dieser dem Büro S. und B. den fraglichen Anteil des Gehalts der Hilfskraft ersetzt hat. Im Hinblick darauf ist der Sachverständige vom Gericht unter dem 11. September 2013 (Bl. 170 R GA) um Mitteilung gebeten worden, „ob die S. und B. GbR die Kosten des Mitarbeiters bereits gegenüber dem Sachverständigen abgerechnet hat“. Hierzu hat der Sachverständige keine Angaben gemacht. Sämtliche für die Hilfskraft im Rahmen der Rechnung vom 8. März 2013 in Ansatz gebrachten Aufwendungen sind dem Sachverständigen deshalb von der Kammer im Rahmen der Vorschussfestsetzung zu Recht aberkannt worden.
2.
Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht dem Sachverständigen keinen Vorschuss für Kosten zuerkannt, die aus der Anfang März 2013 anlässlich von Fahrversuchen eingetretenen Beschädigung an einem Vergleichsfahrzeug herrühren.
Zum einen kann der Sachverständige die im Zuge der Durchführung seines Gutachtenauftrags von ihm oder durch seine Hilfskräfte verursachten Schäden dem Gericht grundsätzlich nicht in Rechnung stellen (Bleutge, JVEG, § 12 Rn. 22). Zum anderen handelt es sich bei den Reparaturkosten, die infolge des Hochkatapultierens der Motorhaube verursacht worden sind aber auch deshalb nicht um besondere Aufwendungen im Sinne des § 12 JVEG, weil nicht ersichtlich ist, dass der Sachverständige insoweit Schadensersatzansprüchen des Autovermieters ausgesetzt ist. Der Senat geht – auch aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 14. August 2013 – davon aus, dass das Fußgängerschutzsystem des Vergleichsfahrzeuges nicht durch ein Verschulden des Versuchsfahrers ausgelöst worden ist.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.