Beschwerde gegen Erstattung doppelter Kilometerpauschale für Hilfskraft nach JVEG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beanstandete die Kürzung einer von einer Hilfskraft in Rechnung gestellten Kilometerpauschale (0,60 €/km) auf 0,30 €/km gegenüber der Landeskasse. Zentral war, ob Hilfskräfte über die JVEG-Sätze hinaus erhöhte Fahrtkosten erstattet bekommen können. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde ab: Die Vergütung richtet sich zwar nach Vereinbarung, ist aber auf Notwendigkeit und Billigkeit zu prüfen; eine doppelte Pauschale ist regelmäßig nicht gerechtfertigt.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Kürzung der Kilometerpauschale als unbegründet abgewiesen; Erstattung auf 0,30 €/km begrenzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütung einer hinzugezogenen Hilfskraft bemisst sich grundsätzlich nach der zwischen Sachverständigem und Hilfskraft getroffenen Vereinbarung und ist nicht automatisch an die Höchstsätze des JVEG gebunden.
Sowohl die Notwendigkeit der Hinzuziehung als auch die Angemessenheit der gezahlten Vergütung sind prüfbar; erstattungsfähig sind nur die notwendigen und der Billigkeit entspre-chenden Kosten.
Bei der Erstattung von Fahrtkosten besteht im Regelfall kein Grund, der Hilfskraft eine doppelt so hohe Kilometerpauschale zu gewähren wie dem Sachverständigen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG.
Kilometerpauschale und Stundensatz sind voneinander unabhängige Kostenarten; ein niedriger Stundensatz der Hilfskraft rechtfertigt nicht erhöhte Kilometerpauschalen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
JVEG §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 Nr. 2
Es gibt im Regelfall keinen Grund dafür, der Hilfskraft eine doppelt so hohe Kilome-terpauschale zuzubilligen als der Sachverständige selbst nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG erhält.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter - vom 13.02.2008 wird zurückge-wiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.
Rubrum
I.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 27.02.2008 (Bl. 430 ff GA) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.02.2008 (Bl. 396 GA) ist nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, jedoch nicht begründet.
Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Absetzung von 0,30 EUR für insgesamt 1062 Fahrkilometer. Zwar hat die von dem Antragsteller hinzugezogene Hilfskraft, Herr Dipl.-Ing. T. B., gegenüber dem Antragsteller je Fahrtkilometer EUR 0,60 in Rechnung gestellt (vgl. Bl. 364, 365, 367, 369). Der Antragsteller selbst kann jedoch gegenüber der Landeskasse nur EUR 0,30 je Fahrkilometer liquidieren.
Zutreffend ist, dass die Höhe der einer zugezogenen Hilfskraft von dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung sich nicht nach dem JVEG, sondern nach der zwischen dem Sachverständigen und der Hilfskraft getroffenen Vereinbarung bestimmt. Der Aufwendungsersatzanspruch ist nicht an die im JVEG festgelegten Höchstgrenzen gebunden. Jedoch sind sowohl die Notwendigkeit der Zuziehung als auch die Angemessenheit der gezahlten Vergütung nachprüfbar. Dem Sachverständigen sind nur die notwendigen Kosten einer Hilfskraft zu ersetzen. Die tatsächlich an die Hilfskraft vereinbarungsgemäß gezahlte Entschädigung ist zu korrigieren, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eindeutig zu hohe Kosten geltend gemacht werden und der Bereich der Billigkeit verlassen wird (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., Rn. 12.21).
Entsprechendes ist hier in Bezug auf die Höhe der Kilometerpauschale anzunehmen. Es gibt keinen ersichtlichen Grund dafür, der Hilfskraft eine doppelt so hohe Kilometerpauschale zuzubilligen als der Sachverständige selbst nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG erhält, zumal hierin die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Fahrzeuges bereits berücksichtigt sind. Mit einem vermeintlich niedrigen Stundensatz der Hilfskraft kann dies nicht begründet werden; Kilometerpauschale und Stundensatz sind von der Entstehung her völlig unabhängige Kostenarten, die sich gegenseitig nicht beeinflussen.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.