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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 125/05·21.11.2005

Aufhebung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei Masseunzulänglichkeit

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und macht geltend, die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO hindere den Erlass bzw. die Aufrechterhaltung des Beschlusses. Das OLG hebt den Kostenfestsetzungsbeschluss auf und weist den Kostenerstattungsantrag zurück. Begründend führt das Gericht aus, dass die Anzeige ein Vollstreckungshindernis nach § 210 InsO begründet und im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers als begründet; Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und Kostenerstattungsantrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO begründet mit ihrer Anzeige ein Vollstreckungshindernis gemäß § 210 InsO, wodurch die Vollstreckung eines Kostenerstattungsanspruchs unzulässig wird.

2

Bei angezeigter Masseunzulänglichkeit fehlt dem Gläubiger das für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

3

Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen; das Beschwerdeverfahren erlaubt eine vollständige tatsächliche und rechtliche Überprüfung des Kostenfestsetzungsantrags.

4

Eine gesetzliche Überprüfungspflicht der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch das Insolvenzgericht oder die Massegläubiger ist nicht vorgesehen; das Vollstreckungshindernis wirkt unabhängig von einer solchen Überprüfung.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO

Leitsatz

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist auch die während des Beschwerdever-fahrens erfolgte und im Beschwerdeverfahren vorgetragene Anzeige der Masseunzulänglichkeit bei dem Insolvenzgericht zu berücksichtigen. Die Anzeige der Masseunzulässigkeit nach § 208 Abs. 1 InsO hindert nicht nur den Erlass, sondern auch die Aufrechterhaltung eines bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 03.03.2005 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 22.12.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Rubrum

1

I.

2

Die am 02.05.2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers gegen den ihm am 20.04.2005 zugegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.03.2005 ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

3

Mit Erfolg wendet der Kläger ein, dass infolge von Masseunzulänglichkeit ein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel gegen ihn als Insolvenzverwalter nicht mehr erlassen werden dürfe. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Gericht fehlt das für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

4

Der Kostenerstattungsanspruch ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Diese wurde mit der Zustellung der Klage aufschiebend bedingt begründet. Zeigt der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht später Masseunzulänglichkeit an, so führt dies gemäß § 210 InsO dazu, dass die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2005, IX ZB 247/03; Senat, Beschluss vom 07.10.2002, 10 W 91/02, ZInsO 2003, 713). Zu beachten ist, dass das aus § 210 InsO folgende Vollstreckungshindernis bereits mit der Anzeige gemäß § 208 Abs. 1 InsO beginnt (vgl. Wimmer-Kießner, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 210 Rn. 3); eine Überprüfungsmöglichkeit der Anzeige ist weder dem Insolvenzgericht noch den Massegläubigern im Gesetz eingeräumt (vgl. Wimmer-Kießner, § 208 Rn. 10).

5

Aus Gründen der Prozessökonomie ist es geboten, das aus § 210 InsO folgende offensichtliche Vollstreckungshindernis bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Es kann regelmäßig ohne weiteres festgestellt werden und stellt keine ins Geweicht fallende und daher zu vermeidende Belastung des Kostenfestsetzungsverfahrens dar. So ist auch hier unstreitig, dass die Anzeige gegenüber dem Insolvenzgericht mit Schriftsatz vom 23.08.2005 erfolgte.

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Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin kann der Kostenfestsetzungsbeschluss hier nicht mit Verweis darauf aufrechterhalten werden, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgte. Das Beschwerdeverfahren führt zu einer Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind grundsätzlich auch insoweit möglich, als sie auf neuem tatsächlichen Vorbringen beruhen. Die im Berufungsverfahren geltenden Einschränkungen des § 529 Abs. 1 ZPO wurden für das Beschwerdeverfahren nicht übernommen (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 571 Rn. 3). Entsprechend hat im Beschwerdeverfahren eine vollständige Überprüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Kostenfestsetzungsantrages zu erfolgen. Daraus folgt, dass auch die während des Beschwerdeverfahrens erfolgte und im Beschwerdeverfahren vorgetragene Anzeige der Masseunzulänglichkeit bei dem Insolvenzgericht mit den daraus folgenden – oben dargelegten – Konsequenzen zu berücksichtigen ist.

7

II.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Anhaltspunkte für eine Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.

9

Wert des Beschwerdegegenstandes: EUR 1.335,-