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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 91/02·06.10.2002

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung wegen § 210 InsO verworfen

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenfestsetzungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Das OLG Düsseldorf hält die Beschwerde für unbegründet, weil ein offensichtliches Vollstreckungshindernis nach § 210 InsO vorliegt. Mit Eingang der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO beginnt das Vollstreckungsverbot. Deshalb entfällt das Rechtsschutzinteresse an einem Zahlungstitel bereits im Kostenfestsetzungsverfahren.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss verworfen, weil ein offensichtliches Vollstreckungshindernis nach § 210 InsO besteht

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtliches Vollstreckungshindernis nach § 210 InsO ist bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

2

Mit Eingang der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO beim Insolvenzgericht beginnt das Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO; eine gesetzliche Überprüfung der Anzeige ist nicht vorgesehen.

3

Liegt ein offensichtliches Vollstreckungshindernis vor, entfällt das Rechtsschutzinteresse an der Erlangung eines Zahlungstitels bereits im Erkenntnisverfahren, einschließlich des vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrens.

4

Ansprüche des Klägers gegen Dritte (z.B. Schadensersatz) berühren die Wirksamkeit der Anzeige nach § 208 Abs. 1 InsO und das daraus folgende Vollstreckungsverbot nicht.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 104 ZPO, § 210 InsO§ 210 InsO§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 208 Abs. 1 InsO§ 60 KO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf

Leitsatz

Aus Gründen der Prozessökonomie ist es geboten, das aus § 210 InsO folgende offensichtliche Vollstreckungshindernis bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 16.07.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die am 13.08.2002 eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 31.07.2002 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

3

Der Rechtspfleger hat zu Recht den Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung der Kosten zurückgewiesen und lediglich die Kostenschuld des Klägers festgestellt, weil dieser sich mit Erfolg auf das aus § 210 InsO folgende Vollstreckungshindernis berufen kann.

4

Aus Gründen der Prozessökonomie ist es geboten, das aus § 210 InsO folgende offensichtliche Vollstreckungshindernis bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Es kann regelmäßig ohne weiteres festgestellt werden und stellt keine ins Geweicht fallende und daher zu vermeidende Belastung des Kostenfestsetzungsverfahrens dar: Zeigt ein Insolvenzverwalter gemäß § 208 Abs. 1 InsO die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht an, so beginnt bereits mit Eingang der Anzeige bei Gericht das aus § 210 InsO folgende Vollstreckungshindernis (vgl. Wimmer-Kießner, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 210 Rn. 3); eine Überprüfungsmöglichkeit der Anzeige ist weder dem Insolvenzgericht noch den Massegläubigern im Gesetz eingeräumt (vgl. Wimmer-Kießner, § 208 Rn. 10). Anhaltspunkte dafür, dass die Anzeige als solche unwirksam erfolgt wäre, bestehen vorliegend nicht.

5

Das offensichtliche Vollstreckungshindernis gemäß § 210 InsO lässt bereits das Rechtsschutzinteresse an einem Zahlungstitel entfallen und ist daher - wie bereits § 60 KO, vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.1990 10 W 82/90, JurBüro 1991, 558 - schon im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen, wozu auch das vereinfachte Verfahren der Kostenfestsetzung zählt (vgl. LAG Düsseldorf ZIP 2000, 2034 f; LAG Stuttgart, ZIP 2001, 657 f).

6

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren unerheblich, ob der Kläger sich durch sein Verhalten gegenüber der Gemeinschuldnerin schadensersatzpflichtig gemacht hat. Ein solcher Anspruch wäre ohne Wirkung auf die Anzeige nach § 208 Abs. 1 InsO und das daraus folgende Vollstreckungsverbot.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.