Berufung der Streithelferin zurückgewiesen – pauschale Stellungnahme reicht nicht
KI-Zusammenfassung
Die Streithelferin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21.08.2014 ein. Zentrales Problem war, ob ihre pauschale Stellungnahme die an § 529 Abs. 1 ZPO gebundene Feststellung der Vorinstanz in Frage stellt. Der Senat hielt die Berufung für unbegründet, verweigerte die Revisionszulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO), stellte die Kosten der Streithelferin und erklärte das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen; Kosten der Berufung trägt die Streithelferin; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (§ 529 Abs. 1 ZPO); Angriffe müssen konkret darlegen, dass diese Feststellungen fehlerhaft sind.
Eine pauschale oder allgemein gehaltene Stellungnahme der Streithelferin genügt nicht der erforderlichen Substantiierung und rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO erfordert die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder das Vorliegen der in Nr. 2 genannten Voraussetzungen; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO); das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils anordnen (§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO).
Tenor
I. Die Berufung der Streithelferin gegen das am 21.08.2014 verkündete Urteil der 18c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt die Streithelferin.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die zulässige Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 05.03.2015, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält, keinen Erfolg. Die pauschale Stellungnahme der Streithelferin rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass die getroffenen Feststellungen, an die der Senat grundsätzlich gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, fehlerhaft sind.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Berufung zeigt weder auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat (hierzu BGH, Beschl. v. 24.9.2013, II ZR 396/12) noch dass die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen (hierzu BGH, Beschl. v. 21.2.2012, VIII ZR 290/11).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO