Mietvertrag: Anspruch des Mieters auf Erteilung einer generellen Untervermietungserlaubnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte in der Revision, ihm sei eine generelle Untervermietungserlaubnis zu erteilen. Das Revisionsgericht stellte fest, dass die Frage einer generellen, nicht personenbezogenen Erlaubnis keiner Revision bedarf, da §553 BGB einen solchen Anspruch nicht begründet. Die Revision wurde mangels Zulassungsgrund und Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; das Verfahren erledigte sich durch Revisionsrücknahme.
Ausgang: Revision des Klägers durch Beschluss wegen fehlendem Zulassungsgrund und mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen (Verfahren durch Revisionsrücknahme erledigt).
Abstrakte Rechtssätze
Aus §553 BGB folgt kein Anspruch auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen Untervermietungserlaubnis.
Ein Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis nach §553 BGB setzt eine personenbezogene Bestimmung oder die Nennung des Untermieters voraus.
Die bloße kategorische Verweigerung der Erlaubnis durch den Vermieter begründet nicht aus Rücksicht auf Treu und Glauben (§242 BGB) einen Anspruch auf eine unter dem Vorbehalt der Prüfung der Person stehende generelle Erlaubnis.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert; übereinstimmende Literatur und bestehende Rechtsprechung können einen Zulassungsgrund entfallen lassen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 2. September 2011, Az: 311 S 74/10
vorgehend AG Hamburg, 29. September 2010, Az: 39A C 43/10
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu der Frage erfordere, "ob eine generelle Untervermietungserlaubnis unter dem Vorbehalt der Prüfung der Person des Untermieters ausnahmslos nicht verlangt werden könne". Dies trifft nicht zu.
a) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 16/02, BGHZ 151, 221, 225 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292).
Einer derartigen Orientierungshilfe durch das Revisionsgericht bedarf es hier offensichtlich nicht. Die vom Berufungsgericht formulierte Frage wird in der Literatur übereinstimmend dahin beantwortet, dass sich aus § 553 BGB kein Anspruch auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen Untermieterlaubnis ergibt; auch in der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung wird ein derartiger Anspruch nicht in Erwägung gezogen.
b) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in den Fällen der Divergenz sowie dann, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZR 16/02, aaO S. 225 f.). Hierfür ist nichts ersichtlich.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass sich aus § 553 BGB nur ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis für einen namentlich bezeichneten Dritten ergeben kann und dass auch eine "kategorische" Erlaubnisverweigerung der Beklagten nicht zur Folge hat, dass dem Kläger nunmehr mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis "unter dem Vorbehalt der Person des Untermieters" zusteht.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball Dr. Milger Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Fetzer
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
| Ball | Dr. Achilles | Dr. Fetzer | |||
| Dr. Milger | Dr. Schneider | Hinweis: |