Beschwerde gegen Auferlegung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Auferlegung einer besonderen Gebühr nach § 38 GKG, die das Landgericht wegen eines schuldhaften Unterlassens des Prozessbevollmächtigten ("Flucht in die Säumnis") festgesetzt hatte. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde zurück und bestätigt die volle Gebühr von 1,0. Die Entscheidung stützt sich auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz und die herrschende Rechtsprechung.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Auferlegung einer besonderen Gebühr nach § 38 GKG als unbegründet abgewiesen; volle Gebühr von 1,0 bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG ist zulässig, wenn das schuldhafte Verhalten des Prozessbevollmächtigten zu einer Verfahrensverzögerung geführt hat.
Die Verzögerungsgebühr kann auch bei sogenannter "Flucht in die Säumnis" angewendet werden, wenn dadurch rechtzeitiges Vorbringen unterbleibt.
Bei der Bemessung der Gebühr steht dem Gericht ein Ermessen zu; der Gebührensatz von 1,0 ist die Regel, eine Ermäßigung die Ausnahme.
Die Beschwerde gegen eine Gebührenauferlegung ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass kein schuldhaftes Verhalten vorlag oder das Gericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 4 O 181/14
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 27.08.2015 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 25.08.2015 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers richtet sich ohne Erfolg gegen die Auferlegung einer besonderen Gebühr nach § 38 GKG.
I.
Der Klägervertreter hatte im Termin vom 29.07.2015 keinen Antrag gestellt, weil sein im Termin ergänzter und von der Beklagten bestrittener Vortrag ansonsten der Verspätung unterlegen hätte („Flucht in die Säumnis“).
Mit Beschluss vom 25.08.2015 hat das Landgericht daraufhin dem Kläger eine besondere Gebühr in Höhe einer vollen Gebühr nach § 38 GKG auferlegt (Bl. 230 ff. GA). Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde des Klägers.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung und den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Bezug genommen. Die Auferlegung der Gebühr nach § 38 GKG wurde darin ausführlich und nachvollziehbar begründet.
Mit der Frage, ob die Verzögerungsgebühr auch bei der „Flucht in die Säumnis“ gilt, hat sich das OLG Düsseldorf in der Entscheidung vom 12.02.2015 (Az.: I-6 W 1/15) ausführlich auseinandergesetzt. Der Senat schließt sich insoweit aufgrund der überzeugenden Begründung des 6. Zivilsenats der herrschenden Meinung an.
Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Verschulden des Klägervertreters (Übersehen des gerichtlichen Hinweises darauf, dass das Vorbringen zur Beseitigung der Vorschäden bislang unsubstantiiert ist, Bl. 178 R GA) hat dieser nicht in Abrede gestellt.
Soweit von dem Kläger die volle Gebühr von 1,0 für überhöht erachtet wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Höhe ein Ermessen hat, welches nur beschränkt nachprüfbar ist (Zimmermann in Binz u.a., GKG, 3. Aufl. 2014, § 38 Rn. 13). Darüber hinaus ist der Gebührensatz von 1,0 die Regel, eine Ermäßigung ist die Ausnahme (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2015 – I-6 W 1/15 m.w.N.). Als völlig geringfügig ist das Verschulden im Übrigen nicht zu bewerten. Der Hinweis des Landgerichts war deutlich erkennbar und klar formuliert. Hierauf nicht zu reagieren und dies lediglich damit zu erklären, man habe den Hinweis „übersehen“, stellt kein derart geringfügiges Verschulden dar, welches die Ermäßigung der Gebühr rechtfertigen würde.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69, 66 Abs. 8 GKG.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 222,00 €
Düsseldorf, 27.11.2015
1. Zivilsenat
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