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Oberlandesgericht Düsseldorf·24 W 44/18·19.06.2018

Beschwerde gegen Verzögerungsgebühr (§38 GKG) zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG. Streitpunkt ist, ob die Gebühr auch dann angeordnet werden kann, wenn nach Versäumnisurteil wegen Einspruchs ein neuer Verhandlungstermin nötig wird, und ob die Säumnis des Prozessbevollmächtigten entschuldbar war. Das OLG bestätigt die Gebühr und hält die Säumnis dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO für zurechenbar; berufliche Lehrverpflichtungen des Verteidigers begründen keinen Vorrang.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG kann auch dann auferlegt werden, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund des Einspruchs ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden muss.

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Für die Anordnung einer Verzögerungsgebühr ist nicht entscheidend, ob die Partei in die Säumnis 'geflüchtet' ist; maßgeblich ist ein Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht.

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Die Säumnis des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzuberechnen.

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Berufliche Verpflichtungen des Prozessbevollmächtigten, etwa regelmäßige Lehrtätigkeiten, rechtfertigen nur ausnahmsweise die Nichtteilnahme an einem bereits angesetzten Verhandlungstermin; der Vertreter hat rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen.

Relevante Normen
§ 69 S. 2 GKG§ 66 Abs. 8 GKG§ 69 S. 1 GKG§ 66 Abs. 3 S. 2 GKG§ 38 S. 1 GKG§ 38 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 6 S 50/17

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 08.11.2017 (GA 191) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, §§ 69 S. 2, 66 Abs. 8 GKG.

Gründe

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Die von der Kammer gemäß § 69 S. 1 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Beschwerde, über die nach §§ 69 S. 2, 66 Abs. 3 S. 2 das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist nicht begründet.

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1.

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Die Auferlegung einer besonderen Gebühr (Verzögerungsgebühr) kommt gemäß § 38 GKG auch dann in Betracht, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils aufgrund des Einspruchs der säumigen Partei ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden muss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2015 – I-6 W 1/15 –, Rn. 12; Beschluss vom 27. November 2015 – I-1 W 47/15 –, Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 13. August 2007 – 2 W 70/07 –, Rn 9; a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 1995 – 20 W 5/95 –, Rn. 4, jeweils zitiert nach juris). Das folgt im Umkehrschluss aus § 38 S. 1 GKG, der eine Ausnahmeregelung nur für den Fall vorsieht, dass ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung nach Lage der Akten nach § 335 Abs. 1 nicht ergehen darf (OLG Celle, a.a.O.). Der Senat teilt auch die Auffassung der Kammer, dass nicht entscheidend ist, ob die Partei in die Säumnis „geflüchtet" ist. Maßgebend ist vielmehr allein der Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht.

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2.

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Die Prozessförderungspflicht hat der Beklagte verletzt, weil sein Prozessbevollmächtigter trotz wiederholter Zurückweisung seiner Vertagungsanträge nicht zur mündlichen Verhandlung am 05.10.2017 erschienen ist. Die Säumnis seines Prozessbevollmächtigten muss der Beklagte sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten entfällt nicht, weil der Vorsitzende der Kammer die Vertagungsanträge durch die Verfügungen vom 11.09.2017 (GA 156), 19.09.2017 (GA 163) und vom 02.10.2017 (GA 170) zu Unrecht zurückgewiesen hätte. Denn die Lehrtätigkeit, die der Prozessbevollmächtigte des Beklagten jeweils Donnerstag von 08:00 Uhr bis 10:30 Uhr an den Kaufmännischen Schulen in Krefeld ausübt, genießt keinen grundsätzlichen Vorrang vor den ebenfalls stets donnerstags stattfindenden Verhandlungsterminen der Kammer. Stattdessen hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im vorliegenden Fall für die Verlegung der Unterrichtseinheit am 05.10.2017 sorgen müssen, da der Verhandlungstermin bereits vor der Verabschiedung des Stundenplans für das 2. Schulhalbjahr 2017 anberaumt worden war und die zu dem Vertagungsantrag angehörte Gegenpartei sich gegen eine Terminsverlegung ausgesprochen hatte (GA 155).

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Düsseldorf, 20.06.2018

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24. Zivilsenat