Riester-Rentenversicherung: Beitragserhöhungen nach 2017 nur nach aktuellem Tarif verzinst
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte die Feststellung, dass Beitragserhöhungen in ihrem Riester-Rentenvertrag ab 01.01.2017 weiterhin mit 3,25 % p.a. zu verzinsen seien, sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück. Nach § 7 Abs. 2 ABAVV sind Beitragserhöhungen nach dem zum Erhöhungstermin gültigen Tarif zu berechnen; dies umfasst auch den dann geltenden Rechnungszins (hier 0,9 %). Die Klausel ist weder überraschend noch intransparent; aus früherer Praxis bis 2016 folgt kein Vertrauensschutz, und § 2 Abs. 2 DeckRV betrifft nur Deckungsrückstellungen, nicht die Leistungspflichten.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Anspruch auf Verzinsung von Beitragserhöhungen mit 3,25 %.
Abstrakte Rechtssätze
Sieht ein Altersvorsorge-Rentenversicherungsvertrag in AGB vor, dass Leistungserhöhungen aus Eigenbeitragserhöhungen nach dem zum Erhöhungstermin gültigen Tarif zu berechnen sind, kann der Versicherer hierfür den dann geltenden Rechnungszins zugrunde legen.
Eine AGB-Klausel zu Eigenbeitragserhöhungen ist nicht überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB, wenn die Beitragserhöhung optional ist und bei langfristigen Verträgen mit Änderungen der versicherungsmathematischen Grundlagen gerechnet werden muss.
Der Verweis auf den „zum jeweiligen Erhöhungstermin gültigen Tarif“ ist i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB transparent, wenn sich aus Systematik und Vertragsunterlagen ergibt, dass der Tarif die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen (insbesondere den Rechnungszins) enthält.
Aus einer vom Versicherer bis zu einem Zeitpunkt praktizierten Anwendung eines höheren Rechnungszinses auf frühere Beitragserhöhungen folgt ohne weiteres weder eine Vertragsänderung noch die Anerkennung einer Rechtspflicht zur Fortführung für künftige Beitragserhöhungen.
§ 2 Abs. 2 DeckRV regelt die Berechnung der Deckungsrückstellungen und begründet für sich genommen keinen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Anwendung eines bestimmten Rechnungszinses bei späteren Beitragserhöhungen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Einzelrichter) vom 09.02.2021 (9 O 182/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin und Berufungsklägerin macht gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten einen Anspruch auf Feststellung der Pflicht zur Verzinsung vergangener und künftiger Erhöhungen ihres Eigenbeitrags für einen Riester Rentenversicherungsvertrag in bestimmter Höhe geltend.
Die Parteien sind durch einen Rentenversicherungsvertrag zur Altersvorsorge miteinander verbunden. Die Klägerin beantragte am 14.11.2002 bei dem Beklagten den Abschluss einer sogenannten Riester Rentenversicherung (Bl. 10 ff. GA). Der Versicherungsvertrag sah vor, dass sich die Tarifbeiträge aus monatlich zu zahlenden Eigenbeiträgen der Versicherungsnehmerin und jährlichen staatlichen Zulagen zusammensetzten. Als Versicherungsbeginn wurde der 01.01.2002 vereinbart. Die Beitragszahlungen begannen laut Versicherungsschein am 01.12.2002. Als Rentenzahlungsbeginn wurde der 01.10.2034 mit Abrufphase ab 01.10.2029 vereinbart. Es galt der Tarif FRBF(10). Die monatliche garantierte Rente aus Eigenbeiträgen und staatlichen Zulagen ab dem 01.10.2034 wurde anfangs auf 245,64 Euro kalkuliert. Der monatlich zu zahlende Eigenbeitrag betrug anfangs 21,99 Euro. Für den Beginn der Jahre 2004, 2006 und 2008 wurden Erhöhungen des Eigenbeitrages vereinbart. Für den weiteren Inhalt des ursprünglichen Versicherungsscheins vom 15.11.2002 wird auf Bl. 6 ff. GA verwiesen.
Mit dem Abschluss der Versicherung erstellte der Beklagte eine Musterrechnung (Bl. 13 ff. GA), welche die persönlichen Angaben der Klägerin und die Vereinbarungen mit ihr berücksichtigte. Auf Bl. 6 der Musterrechnung wies der Beklagte darauf hin, dass aufgrund der anhaltend niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt das Risiko steige, dass künftige Überschussanteile abgesenkt werden müssten, bei den Angaben zur künftigen Überschussbeteiligung sei daher nicht der für 2002 festgelegte, sondern ein Zinsüberschussanteil von 3,25 % zugrunde gelegt worden (Bl. 18 GA). Die Tarifkalkulation für die vereinbarten Tarifbeiträge beruhe auf diesem Zinssatz.
Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung mit Auszahlung des Deckungskapitals bei Tod als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (ABAVV 2002) des Beklagten zugrunde (Bl. 19 ff. GA).
§ 1 Abs. 3 ABAVV regelte zu den Leistungen des Beklagten (Bl. 19 GA):
„Sterben Sie vor dem vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir das gebildete Deckungskapital. Das Deckungskapital bilden wir, indem wir die eingezahlten Beiträge und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen abzüglich der tariflichen Kosten mit dem tariflichen Garantiezinssatz von 3,25 % p.a. verzinsen. Das Kapital kann auch in Form einer lebenslänglichen Rente an den hinterbliebenen Ehegatten oder in Form einer abgekürzten Leibrente an die hinterbliebenen Kinder ausgezahlt werden.“
§ 7 Abs. 2 ABAVV regelte für Eigenbeitragserhöhungen (Bl. 20 GA):
„Vor Beginn der Auszahlungsphase können Sie Ihre Eigenbeiträge jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode soweit erhöhen, dass der Gesamtbeitrag (Eigenbeitrag zuzüglich staatliche Zulage) im gleichen Verhältnis steigt wie Ihre beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches bzw. Ihre bezogene Besoldung und Amtsbezüge im vorangegangenen Kalenderjahr. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Höchstgrenze für diese Beitragserhöhung der in § 10a Abs. 1 Einkommensteuergesetz genannte Höchstbetrag für förderfähige Beiträge. Außerdem sind Erhöhungen Ihrer Eigenbeiträge zum Ausgleich einer weggefallenen staatlichen Zulage möglich.
Die Erhöhung des Eigenbeitrags bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen, berechnet nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zum Zeitpunkt der Zahlung des ersten erhöhten Eigenbeitrags.
Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach Ihrem Geburtsdatum, der restlichen Laufzeit bis zum vereinbarten Auszahlungsbeginn und dem zum jeweiligen Erhöhungstermin gültigen Tarif. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge.“
Der Vertrag wurde bis zum 01.01.2018 wie vereinbart fortgeführt. Die Klägerin beantragte bis dahin mehrfach die Erhöhung ihres Eigenbeitrags. Der Beklagte bestätigte bis ins Jahr 2016 die Erhöhungen und die Verzinsung auch der erhöhten Beiträge mit dem ursprünglich vereinbarten Zinssatz von 3,25 %.
Zum 01.01.2017 beantragte die Klägerin eine weitere Erhöhung ihres Eigenbeitrags auf einen Betrag von 162,17 Euro. Der Beklagte übersandte ihr daraufhin einen Nachtrag zum Versicherungsschein vom 18.03.2017, in dem er darauf hinwies, dass der Teil der garantierten Rente aus Eigenbeiträgen, der auf der Erhöhung des Eigenbeitrags basierte, bedingungsgemäß „auf der Grundlage unseres neuen Tarifs, d.h. mit einem Rechnungszins von 0,9 % p.a. und der aktuellen Sterbetafel „UNI 2004R“ berechnet“ werde (Bl. 24 GA).
In einem weiteren Nachtrag zum Versicherungsschein vom 10.03.2018 wurde der monatliche Eigenbeitrag der Klägerin für die Folgejahre auf 160,42 Euro festgesetzt. Als maßgeblicher Rechnungszinssatz wurde erneut 0,9 % p.a. angegeben.
Mit Schreiben vom 17.12.2018 widersprach die Klägerin der Absenkung des Garantiezinses für die erhöhten Eigenbeiträge (Bl. 27 GA). Der Beklagte teilte der Klägerin unter dem 27.12.2018 unter Hinweis auf § 7 ABAVV 2002 mit, dass ein Anspruch auf die Verzinsung der seit dem 01.01.2017 geleisteten Eigenbeitragserhöhungen mit dem ursprünglich vereinbarten Garantiezinssatz nicht bestehe (Bl. 28 f. GA).
Die Klägerin forderte den Beklagten daraufhin durch anwaltliches Schreiben vom 05.03.2020 auf, den Versicherungsvertrag rückwirkend an die ursprünglich vereinbarten Zinskonditionen anzupassen (Bl. 30 f. GA). Der Beklagte lehnte eine Änderung erneut ab (Bl. 32 GA).
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr den bei Abschluss des Rentenversicherungsvertrages unstreitig maßgeblichen Rechnungszinssatz von 3,25 % über die gesamte Laufzeit und für alle eingezahlten und einzuzahlenden Beiträge zu gewähren. Die ABAVV 2002 sähen eine Änderung des garantierten Rechnungszinssatzes nicht vor. Die Änderung des Zinssatzes für Beitragserhöhungen ab dem 01.01.2017 verstoße gegen das Transparenzgebot.
Auch aus Vertrauensschutzgründen sei die Vorgehensweise des Beklagten unzulässig. Bei früheren Beitragserhöhungen habe der Beklagte – unstreitig – den ursprünglich garantierten Zinssatz gewährt. Sie, die Klägerin, habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass auch weitere Beitragserhöhungen mit dem ursprünglich vereinbarten Zinssatz verzinst würden.
Hätte sie von der Änderung des Rechnungszinssatzes gewusst, so hat die Klägerin behauptet, hätte sie die Beitragserhöhungen ab 01.01.2017 nicht durchgeführt. Vorsorglich hat sie die von dem Beklagten behaupteten Grundlagen der Prämienkalkulation sowie die Entwicklung des Rechnungszinssatzes bestritten.
Der Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auf Verzinsung der Beitragserhöhungen mit dem ursprünglich vereinbarten Rechnungszinssatz nicht bestehe. Schon weil das Verhalten der Versicherungsnehmer, die von dem Recht zur Beitragserhöhung Gebrauch machen könnten oder auch nicht, nicht vorhersehbar sei, sei die in § 7 Abs. 2 ABAVV enthaltene Regelung für den Umgang mit Beitragserhöhungen erforderlich. Der Rechnungszinssatz, so hat er behauptet, sei im Zeitraum von 1994 bis 2020 kontinuierlich von 4,00 % auf 0,90 % seit Beginn des Jahres 2017 gesunken. Diese Entwicklung folge den für die Bildung von Deckungsrückstellungen festgelegten Zinssätzen, deren Entwicklung aus § 2 Abs. 1 DeckRV nachvollzogen werden könne.
Er hat die Auffassung vertreten, dass die Regelung des § 7 ABAVV einen Anspruch auf die begehrte Feststellung ausschließe. Die Regelung sei wirksam vereinbart worden. Der Begriff „Tarif“ sei ein in der Versicherungspraxis allgemein anerkannter Rechtsbegriff, der für den Bereich der Lebens- und Rentenversicherung die Rechnungsgrundlagen, insbesondere die Parameter Sterbewahrscheinlichkeit und Rechnungszins, enthalte. § 7 Abs. 2 ABAVV sei auch wirksamer Vertragsbestandteil geworden und halte einer AGB-Kontrolle stand. Die Regelung sei weder überraschend noch intransparent und enthalte auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung ergebe sich für die Klägerin auch nicht daraus, dass im Jahr 2002 gemachte Zusagen „Garantiecharakter“ gehabt hätten. Auch folge ein Anspruch nicht aus § 2 Abs. 2 DeckRV oder Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 09.02.2021 (Bl. 101 ff. GA) und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf die begehrte Feststellung nicht bestehe, weil letzterer gemäß § 7 Abs. 2 ABAVV berechtigt sei, für Erhöhungen der Eigenbeiträge den zum jeweiligen Erhöhungszeitpunkt maßgeblichen Tarif zugrunde zu legen.
Unstreitig betrage der seit dem 01.01.2017 für einen neuen Riester Rentenversicherungsvertrag maßgebliche Rechnungszinssatz 0,9 % p.a.
Die ABAVV regelten wirksam, dass auch für Beitragserhöhungen in dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht zwingend der ursprünglich bei Vertragsschluss geltende Rechnungszinssatz zugrunde zu legen sei. § 7 Abs. 2 ABAVV sei nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam. Der Hinweis auf den jeweils zum Erhöhungszeitpunkt geltenden „Tarif“ sei für einen aufmerksamen und sorgfältigen Versicherungsnehmer nicht unklar und unverständlich. Es sei deutlich erkennbar, dass für die optionalen späteren Eigenbeitragserhöhungen nicht automatisch die ursprünglich geltenden Parameter Anwendung fänden.
Allein die Tatsache, dass der Beklagte für Eigenbeitragserhöhungen in den Jahren bis 2016 noch den ursprünglich zugrunde gelegten Zinssatz in Ansatz gebracht habe, begründe ebenfalls keinen Anspruch der Klägerin auf eine entsprechende Handhabung für weitere Beitragserhöhungen. Aufgrund des einseitigen Charakters der insofern von dem Beklagten geübten Praxis habe diese weder zu einer Vertragsänderung noch zu der Anerkennung einer Rechtspflicht zur Fortführung in der Zukunft geführt.
Auch für die Zukunft könne die Klägerin aus der bis 2016 geübten Praxis nicht die Erwartung herleiten, dass ein höherer als der tatsächlich vorgegebene Rechnungszinssatz in Ansatz gebracht werde.
Selbst wenn von einer Informationspflichtverletzung des Beklagten ausgegangen werde, so hat das Landgericht weiter ausgeführt, ergebe sich daraus nicht der Anspruch auf die begehrte Verzinsung, sondern allenfalls ein Anspruch auf Rückgängigmachung bereits vollzogener Beitragserhöhungen.
Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.
§ 7 Abs. 2 ABAVV verstoße gegen das Transparenzgebot, weil mit dem Begriff „Tarif“ ein unbestimmter Rechtsbegriff verwendet worden sei, der nicht definiert und deshalb mit dem Transparenzgebot unvereinbar sei. Der Versicherungsnehmer könne daraus nicht erkennen, welche Vor- und Nachteile eine Beitragserhöhung auslöse.
Rechtsfehlerhaft gehe das Landgericht davon aus, dass im Falle der Unwirksamkeit des § 7 Abs. 2 ABAVV die beantragten Beitragserhöhungen auch für Jahre ab 2017 nicht mit dem ursprünglich vereinbarten Rechnungszinssatz zu verzinsen seien. Das Gegenteil folge aus der Auslegung der Versicherungsbedingungen nach dem Erkenntnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.
Zudem habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte mit der Gewährung eines Garantiezinssatzes von 3,25 % für alle vorherigen Beitragserhöhungen einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Sie, die Klägerin, habe den Begriff des „gültigen Tarifs“ vor diesem Hintergrund nur so verstehen können, dass auch künftige Beitragserhöhungen mit dem Zinssatz von 3,25 % verzinst würden.
Die Berufungsklägerin beantragt,
1. unter Abänderung des am 09.02.2021 verkündeten Urteils des LG Düsseldorf, Az.: 9 O 182/20, festzustellen,
a) dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr im bei ihm geführten Riester Rentenversicherungsvertrag Nr. … auf den Sparanteil aller von ihr seit dem 01.01.2017 bereits erfolgten Beitragserhöhungen einen Rechnungszins von 3,25 % jährlich zu gewähren,
b) dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr im bei ihm geführten Riester Rentenversicherungsvertrag Nr. … auf den Sparanteil aller von ihr künftig erfolgenden Beitragserhöhungen einen Rechnungszins von 3,25 % jährlich zu gewähren,
2. der Klägerin als Nebenforderung weitere 729,23 Euro zu zahlen.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen durch Vorlage zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen, in denen „gleiche und ähnliche Fallgestaltungen“ (Bl. 157 GA) in seinem Sinne entschieden worden seien.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung oder deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
Der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Verzinsung aller von der Klägerin seit 2017 geleisteten und künftig noch zu leistenden Beitragserhöhungen mit einem Rechnungszinssatz von 3,25 % pro Jahr besteht nicht.
Weder die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien noch sonstige Rechtsgrundlagen verpflichten den Beklagten dazu, alle nach dem Vertragsschluss optional möglichen Erhöhungen des Eigenbeitrags der Klägerin mit dem vorgenannten Zinssatz zu verzinsen.
1.
Die vertraglichen Vereinbarungen geben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Die Parteien einigten sich auf der Grundlage des von der Klägerin unter dem 14.11.2002 gestellten Antrags wirksam über den Abschluss eines sog. Riester-Rentenversicherungsvertrages. Die Vereinbarung sah vor, dass sich die Versicherung der Klägerin nach dem Tarif FRBF(10) richtete. Die Eigenbeiträge der Klägerin wurden danach mit einem Garantiezinssatz von 3,25 % p.a. verzinst. Es ist unstreitig, dass dieser Zinssatz auch für alle in späteren Jahren geleisteten, nicht erhöhten Eigenbeiträge der Klägerin sowie für die Eigenbeitragserhöhungen der Klägerin bis zum Jahr 2016 gewährt wurde.
Unstreitig ist auch, dass der Tarif des Beklagten für neu abgeschlossene Riester Rentenversicherungsverträge ab dem 01.01.2017 einen Rechnungszinssatz von nur noch 0,9 % p.a. garantierte.
Dieser Tarif ist nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auch für die Eigenbeitragserhöhungen der Klägerin ab dem 01.01.2017 maßgeblich. Dies folgt aus § 7 Abs. 2 UAbs. 3 ABAVV. Die Regelung stellt für Eigenbeitragserhöhungen klar, dass sie mit dem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens gültigen Tarif zu berücksichtigen seien. Für die Anwendung des ursprünglich vereinbarten Garantiezinses in Höhe von 3,25 % p.a. auf Eigenbeitragserhöhungen ab dem 01.01.2017 ist daneben kein Raum.
§ 7 Abs. 2 ABAVV ist wirksam in den Vertrag einbezogenen worden, denn die Regelung ist weder überraschend noch intransparent.
a)
Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Überraschend in diesem Sinne ist eine Klausel, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, U.v. 18.05.1995 – IX ZR 108/94, zitiert nach Juris, Rn 16; Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 305c, Rn. 8).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. § 7 Abs. 2 UAbs. 3 ABAVV ist schon objektiv nicht ungewöhnlich. Der Versicherungsvertrag sah seinem Zweck entsprechend eine Gesamtlaufzeit vor, über die sich Zinssätze nach allgemeiner Lebenserfahrung mehrfach und gegebenenfalls deutlich verändern können. Hinzu kam, dass die Eigenbeitragserhöhungen, auf die sich etwaige Tarifänderungen beziehen, nicht zwingend vorgesehen sind, sondern von dem Versicherungsnehmer einseitig beschlossen werden können. Dass ein Versicherer vor diesem Hintergrund nicht über die gesamte Vertragslaufzeit von mehr als 30 Jahren auch für die Erhöhungen einen bestimmten Zinssatz fest zusagen will, ist nicht überraschend.
Die Klausel ist auch weder inhaltlich noch optisch so gestaltet, dass ein Versicherungsnehmer nicht mit ihr zu rechnen braucht. Die ABAVV enthalten in ihren §§ 4 bis 7 differenzierte Regelungen zu den Eigenbeiträgen und den staatlichen Zulagen. Durch die als Fragen formulierten Überschriften der einzelnen Paragrafen der ABAVV kann sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer trotz der Komplexität des Versicherungsprodukts gezielt zu den einzelnen Beitragsteilen informieren. Zugleich sieht er, dass differenzierte Regelungen getroffen wurden und gerade nicht ein einziger Zinssatz für die Verzinsung aller Beitragsteile über die gesamte Vertragslaufzeit und alle etwaigen Beitragsänderungen Anwendung finden sollte.
b)
§ 7 Abs. 2 ABAVV verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot. Das Transparenzgebot tritt im AGB-Recht neben die Inhaltskontrolle und ist – wie sich aus § 307 Abs. 3 S. 2 BGB ergibt – auch für die von der Inhaltskontrolle nicht erfassten preisbestimmenden, leistungsbeschreibenden und deklaratorischen Klauseln anwendbar (Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 307, Rn. 18).
Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einheitlich und präzise darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist. Sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Vertragspartner muss klar sein, welche Folgen auf ihn zukommen (Palandt, BGB, 81. Aufl. 2022, § 307, Rn. 21 m.w.N.; Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 307, Rn. 20).
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen verstößt § 7 Abs. 2 ABAVV nicht gegen das Transparenzgebot. Aus der Systematik der Versicherungsbedingungen und den Überschriften zu den Paragrafen und Absätzen der ABAVV ist es dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner des Verwenders möglich, die einzelnen Regelungen in den Kontext der gesamten in den ABAVV enthaltenen Vereinbarungen zu setzen. Im konkreten Fall der Eigenbeitragserhöhungen, die von ihm durch eine entsprechende Willensbildung und -äußerung veranlasst werden können, erkennt er einerseits, was mit einer Beitragserhöhung gemeint ist, und andererseits auch die Bedeutung des § 7 ABAVV für den Umgang mit den Beitragserhöhungen im Kontext der weiteren Versicherungsbedingungen.
Wenn sodann in § 7 Abs. 2 UAbs. 3 ABAVV geregelt ist, dass sich die Erhöhung der Versicherungsleistungen nach Erhöhung der Beitragsleistungen u.a. nach dem „zum jeweiligen Erhöhungstermin gültigen Tarif“ richtet (Bl. 20 GA), ist offensichtlich, dass für die Berechnung der Versicherungsleistungen nicht unbedingt fortdauernd die ursprünglich vereinbarten Parameter gelten.
Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Tarif“ nicht. Für einen verständigen Versicherungsnehmer ist aufgrund allgemeinen Sprachgebrauchs ohne weiteres ersichtlich, dass hiermit das Bedingungswerk mit den zur Ermittlung und Berechnung erforderlichen versicherungsmathematischen Grundlagen gemeint ist, zu denen naturgemäß auch der maßgebliche Zinssatz gehört (LG Köln, U.v. 27.09.2017 – 26 O 424/16, zitiert nach Beck-online, Rn. 20; LG Koblenz, U.v. 04.09.2020, 16 O 217/19, Anlage Kunz7, Bl. 7, Anlagenband Beklagter).
Dass dem Versicherungsvertrag ein bestimmter Tarif, nämlich Tarif FRBF(10), zugrunde lag, ergab sich sowohl aus dem Antrag der Klägerin vom 14.11.2002, in dem der Tarif unter dem Gliederungspunkt „IV. Vertragsmerkmale Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag“ genannt wurde (Bl. 10 GA), als auch aus dem Versicherungsschein vom 15.11.2002, in dem der Tarif auf Blatt 1 im unmittelbaren Zusammenhang mit den weiteren Vertragsmerkmalen genannt wurde (Bl. 6 GA). Selbst wenn ein Versicherungsnehmer nicht genau weiß, welche Parameter im Einzelnen für einen Tarif entscheidend sind, kann er der Benennung eines konkreten Tarifs sowohl in seinem Antrag als auch in dem Versicherungsschein entnehmen, dass dessen Inhalt für den Versicherungsvertrag von wesentlicher Bedeutung ist. Da die Berechnungsmerkmale für die wechselseitigen Leistungen weder im Antrag noch im Versicherungsschein an anderer Stelle genannt werden, liegt auch ohne nähere Kenntnis der Schluss nahe, dass sich diese nach dem vereinbarten Tarif richten.
Bei dem Begriff „Tarif“ handelt es sich nicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nach den Umständen des Einzelfalls ausgefüllt werden müssen. Der hier in Bezug genommene jeweils gültige Tarif steht jedoch hinsichtlich aller Parameter fest und kann ohne weiteres auf den konkreten Versicherungsvertrag angewandt werden. Allein die Tatsache, dass der Klägerin die Parameter des jeweils gültigen Tarifs unbekannt gewesen sein mögen, macht den Begriff nicht zu einem unbestimmten Rechtsbegriff.
Dass der später jeweils gültige Tarif nicht in den am Vertragsbeginn einbezogenen ABAVV aufgeführt sein kann, ist der Sache immanent. Der jeweilige Versicherungsnehmer – auch die Klägerin – kann sich im Übrigen vor der Entscheidung über Eigenbeitragserhöhungen über den jeweils gültigen Tarif informieren und seine Entscheidung über weitere Beitragserhöhungen von den Parametern des dann jeweils geltenden Tarifs abhängig machen.
cc)
Das von der Klägerin zitierte Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 103 C 1015/17, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
(1)
Soweit § 1 Abs. 3 ABAVV von einem „tariflichen Garantiezinssatz von 3,25 % p.a.“ spricht (Bl. 19 GA), kann auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer daraus nicht den Schluss ziehen, dass die Erhöhungen seiner Beiträge uneingeschränkt mit diesem Zinssatz zu verzinsen seien. Schon der Bezeichnung als „tariflicher“ Garantiezins selbst ist zu entnehmen, dass der Zinssatz nur unter Anwendung des Tarifs, der ihn zum Gegenstand hat, garantiert wird. Zudem trifft § 1 Abs. 3 ABAVV eine Aussage nur zu dem Fall, dass der Versicherungsnehmer vor dem vereinbarten Rentenbeginn stirbt. Darüber hinaus ergeben sich aus den nachfolgenden Paragrafen der ABAVV noch weitere, differenzierende Regelungen. So signalisiert der hier maßgebliche § 7 ABAVV schon durch seine Überschrift („Was gilt für Herabsetzungen oder Erhöhungen Ihrer Eigenbeiträge?“), dass für Herabsetzungen oder Erhöhungen der Eigenbeiträge besondere Regelungen gelten. Die dort in Unterabsatz 3 enthaltene Regelung zur Berechnung der Versicherungsleistungen aus Beitragserhöhungen enthält mit dem Hinweis auf den „zum jeweiligen Erhöhungstermin gültigen Tarif“ eine spezifische Regelung, die ihrem Wortlaut nach abweicht von der Regelung zur Berechnung der Leistungen aus den staatlichen Zulagen. Für diese stellt § 5 ABAVV auf den „bei Abschluss des Vertrags gültigen Tarif“ ab. Schon daraus folgt, dass weder ein über die gesamte Laufzeit unveränderbarer Tarif noch ein über die gesamte Laufzeit unveränderbarer Rechnungszinssatz Gegenstand der Vereinbarungen über die Erhöhungen mit dem Beklagten ist.
(2)
Soweit das Amtsgericht Bamberg seinem Urteil zugrunde gelegt hat, dass der dortige Beklagte „eigenmächtig den garantierten Rechnungszins von 2,25 % p.a.“ reduziert hat, trifft dies hier jedenfalls nicht zu. Ein bestimmter Rechnungszinssatz ist für Beitragserhöhungen nicht vereinbart worden. Folgerichtig ist die Anwendung eines für spätere Beitragsleistungen tariflich niedrigeren Zinssatzes keine „eigenmächtige“ Reduzierung eines vereinbarten Zinssatzes.
(3)
Auch die Argumentation, dass ein Versicherungsnehmer nicht gehalten sei, sämtliche Schriftstücke des Beklagten daraufhin zu untersuchen, ob der mitgeteilte Garantiezinssatz an anderer Stelle relativiert werde, führt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis. Dem Versicherungsschein, den ABAVV und der Musterrechnung ist in dem hier zu entscheidenden Fall zu entnehmen, dass ein Rechnungszinssatz von 3,25 % nur für die ursprünglichen Beiträge des Versicherungsnehmers garantiert werde. Insbesondere die Regelungen der ABAVV enthalten dann – wie aufgezeigt – differenzierte Regelungen für die einzelnen Beitragsteile und insbesondere für Beitragserhöhungen in Folgejahren.
2.
Der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsanspruch ergibt sich auch nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten.
Die ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen boten gerade keinen Anlass für die Klägerin, davon auszugehen, dass der Beklagte ihr trotz eines allgemein sinkenden Zinsniveaus über die ursprünglichen Beiträge hinaus auch für alle weiteren Beitragserhöhungen einen Rechnungszinssatz von 3,25 % gewähren würde.
Auch die Anwendung eines Rechnungszinssatzes von 3,25 % p.a. auf die von der Klägerin bis zum Jahr 2016 erhöhten Eigenbeiträge konnte ein Vertrauen der Klägerin in eine solche Handhabung für Eigenbeitragserhöhungen in künftigen Jahren ab 2017 nicht begründen. Denn durch die zunächst unveränderte Anwendung dieses Rechnungszinssatzes hat der Beklagte weder eine dahingehende Rechtspflicht anerkannt noch hat allein die Anwendung dieses Zinssatzes zu einer Änderung der vertraglichen Vereinbarungen für alle Zukunft geführt.
3.
Auch aus § 2 Abs. 2 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung, DeckRV) folgt ein Anspruch der Klägerin auf Anwendung des ursprünglich vereinbarten Rechnungszinssatzes auf alle Eigenbeitragserhöhungen nicht. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 DeckRV gilt bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellungen für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
Diese Regelung kommt hier ersichtlich nicht zur Anwendung, denn sie betrifft – wie die gesamte Verordnung – erkennbar nur die Verpflichtung eines Versicherers, den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendeten Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellungen für die gesamte Laufzeit zugrunde zu legen. Der Umfang der Leistungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin richtet sich davon unabhängig allein nach den vertraglichen Vereinbarungen.
4.
Zahlungsansprüche hat die Klägerin wegen der Eigenbeitragserhöhungen ab dem 01.01.2017 nicht geltend gemacht.
Insbesondere hat sie nicht die Rückzahlung der seit dem 01.01.2017 gezahlten Erhöhungsbeträge verlangt, sodass nicht zu entscheiden ist, ob ihr Vortrag, dass sie die Eigenbeiträge nicht weiter erhöht hätte, wenn sie über die Reduzierung des Rechnungszinssatzes informiert worden wäre, überhaupt einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vertraglicher Informationspflichten begründen könnte.
Einen Schaden in Form von etwa entgangenem Gewinn aus anderen, lukrativeren Anlagemöglichkeiten hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt.
5.
Den klageerweiternd geltend gemachten Berufungsantrag zu 2. legt der Senat dahingehend aus, dass die Klägerin beantragen möchte, den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 Euro zu zahlen.
Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 533 ZPO für die Zulässigkeit einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren vorliegen. Denn der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch teilt das Schicksal der Feststellungsanträge. Die Berufung ist auch insofern unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils bis 2.000,00 Euro festgesetzt.
Der von dem Landgericht Düsseldorf für die erste Instanz festgesetzte Streitwert wird damit gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Das Landgericht ist bei der Streitwertfestsetzung zwar der Angabe der Klägerin aus der Klageschrift vom 09.06.2020 gefolgt. Jedoch trifft die Auffassung, dass mangels Möglichkeit zur konkreten Bezifferung der Auffangstreitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG abzüglich eines 20 %-igen Feststellungabschlags anzusetzen sei, nicht zu.
Der Wert der Feststellunganträge kann vielmehr anhand der Auswirkungen der begehrten Feststellungen auf die erzielten und zu erwartenden Zinsen sowie die zu erwartenden Renten geschätzt werden. Dabei kommt es ausschließlich auf die Differenz der Ergebnisse an, die sich bei Anwendung eines Rechnungszinssatzes von 3,25 % p.a. gegenüber 0,9 % p.a. auf die tatsächlichen und möglichen Eigenbeitragserhöhungen seit 01.01.2017 ergeben.
Für den Klageantrag zu 1) ergibt sich daraus ein Streitwert von 1.208,00 Euro. Ausgehend von den im Tatbestand genannten Beiträgen hat die Klägerin den monatlichen Eigenbeitrag ab dem 01.01.2017 um 20,80 Euro und ab dem 01.01.2018 um 19,05 Euro gegenüber 2016 – dem letzten Zeitraum mit einem gewährten Rechnungszinssatz von 3,25 % p.a. – erhöht.
Hinsichtlich der Zinsen kommt es für den Streitwert nicht nur auf die behaupteten Einbußen bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bzw. Berufungseinlegung (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO) an, sondern auch auf den Wert der ab diesem Zeitpunkt zu erwartenden Einbußen, wobei für die Zwecke der Streitwertberechnung eine Schätzung für einen dreieinhalbjährigen Zeitraum vorgenommen wird (vgl. Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 4, Rn. 11). Den Zinsverlust aus der Anwendung eines Zinssatzes von 0,9 % p.a. im Vergleich zu 3,25 % p.a. auf die o.g. Erhöhungsbeträge für den Zeitraum von der jeweiligen Beitragszahlung seit 01.01.2017 bis zur Anhängigkeit der Klage im Juni 2020 (für die erste Instanz) bzw. bis zur Einlegung der Berufung im März 2021 (für die Berufungsinstanz) schätzt der Senat auf nicht mehr als 100,00 Euro. Den weiteren zu berücksichtigenden Zinsverlust für einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren ab den vorgenannten Zeitpunkten schätzt der Senat – mit weiteren Zinseszinseffekten – auf nicht mehr als 150,00 Euro.
Hinzu kommen zum Zwecke der Streitwertbestimmung die Auswirkungen einer Verzinsung mit begehrten 3,25 % p.a. statt gewährter 0,9 % p.a. auf die geschuldeten Rentenzahlungen. Diese schätzt der Senat auf allenfalls 30,00 Euro monatlich. Für die Streitwertfestsetzung kommt es insofern erneut gem. § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges an. Für einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren folgt daraus die Summe von (3,5 x 12 x 30,00 =) 1.260,00 Euro.
Unter Berücksichtigung eines 20 %-igen Abschlags ergibt sich die Summe von ((100,00 + 150,00 + 1.260,00) x 0,8 =) 1.208,00 Euro.
Den Streitwert für den Klageantrag zu 2) schätzt der Senat unter Anwendung der vorgenannten Erwägungen auf 544,00 Euro. Insofern ist zu berücksichtigen, dass eine weitere Erhöhung der Eigenbeiträge gem. § 7 Abs. 2 ABAVV nur bis zu dem in § 10a Abs. 1 EStG genannten Höchstbetrag für förderfähige Altersvorsorgebeiträge möglich ist. Dieser beträgt in der seit dem 26.11.2019 gültigen Fassung des EStG 2.100,00 Euro jährlich, entsprechend 175,00 Euro monatlich. Eine weitere Erhöhung ihrer Eigenbeiträge wäre der Klägerin also allenfalls um (175,00 – 160,42 =) 14,58 Euro möglich gewesen. Den möglichen Zinsverlust für einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren aus der Anwendung eines Rechnungszinssatzes von 0,9 % p.a. statt 3,25 % p.a. schätzt der Senat auf allenfalls 50,00 Euro.
Die Auswirkungen der niedrigeren Verzinsung etwaiger weiterer Eigenbeitragserhöhungen auf die zu erwartenden Rentenzahlungen schätzt der Senat auf nicht mehr als 15,00 Euro monatlich. Für einen dreieinhalbjährigen Zeitraum folgt daraus ein Betrag von (3,5 x 12 x 15,00 =) 630,00 Euro.
Die um 20 % reduzierte Summe der vorgenannten Beträge beläuft sich auf ((50,00 + 630,00) x 0,8) = 544,00 Euro.
Zusammengerechnet ergibt sich ein Streitwert von (1.208,00 + 544,00 =) 1.752,00 Euro, mithin bis 2.000,00 Euro.