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Landgericht Düsseldorf·9 O 182/20·08.02.2021

Feststellungsklage: 3,25% Rechnungszins für Riester-Beitrags­erhöhungen abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt festzustellen, dass für seit 01/2017 und künftig geleistete Beitragserhöhungen im Riester-Rentenvertrag ein Rechnungszins von 3,25% p.a. zu gelten habe. Streitpunkt ist die Klausel, wonach Erhöhungen nach dem zum Erhöhungstermin geltenden Tarif zu berechnen sind. Das LG Düsseldorf weist die Klage ab: die Klausel ist nach §307 BGB transparent und anwendbar; eine bisherige wohlwollende Praxis begründet keinen Anspruch, und eine mögliche Informationspflichtverletzung rechtfertigt allenfalls Rückabwicklung, nicht aber den begehrten höheren Zinssatz.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Rechnungszinses von 3,25% für Erhöhungsbeiträge ab 01/2017 abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klausel in Versicherungs-AGB, wonach Beitragserhöhungen nach dem zum jeweiligen Erhöhungstermin geltenden Tarif zu berechnen sind, ist zulässig und ermöglicht dem Versicherer, für nachvertragliche Erhöhungen den zum Erhöhungstermin maßgeblichen Rechnungszins anzuwenden.

2

Der Verweis auf den ‚Tarif‘ erfüllt das Transparenzgebot (§307 Abs.1 S.2 BGB), wenn er für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich das Bedingungswerk mit den versicherungsmathematischen Parametern einschließlich des Zinssatzes bezeichnet.

3

Eine bisher einseitig praktizierte günstigere Verzinsung durch den Versicherer begründet keine Vertragsänderung und keinen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Fortführung dieser Praxis.

4

Eine etwaige Informationspflichtverletzung zugunsten des Versicherungsnehmers kann allenfalls zur Rückgängigmachung bereits vorgenommener Beitragserhöhungen führen; sie begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Anwendung eines höheren Rechnungszinses.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 7 ABAVV 2002§ 10a Abs. 1 EStG§ 7 Abs. 2 ABAVV 2002§ 242 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin unterhielt seit dem 1. Januar 2002 bei dem Beklagten eine Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente). Beitragszahlungsbeginn war der 1. Dezember 2002. Rentenzahlungsbeginn war mit dem 1. Oktober 2034 vorgesehen mit Abrufphase ab dem 1. Oktober 2029. Der monatlich zu zahlende Eigenbetrag betrug ab dem 1. Januar 2002 21,99 €, ab dem 1. Januar 2004 43,97 €, ab dem 1. Januar 2006 65,96 € und ab dem 1. Januar 2008 87,77 €. Außerdem sah der Vertrag vor, dass der Versicherungsnehmer einkommensbezogene Beitragserhöhungen erbringen kann. Die zugrundeliegenden Bedingungen ABAVV (Anlage K 4) regelten in ihrem § 7 Folgendes:

3

Beitragserhöhungen

4

(2)

5

Vor Beginn der Auszahlungsphase können Sie ihre Eigenbeiträge jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode soweit erhöhen, dass der Gesamtbetrag (Eigenbeitrag zuzüglich staatliche Zulage) im gleichen Verhältnis steigt wie ihre beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches bzw. ihre bezogene Besoldung und Amtsbezüge im vorangegangenen Kalenderjahr. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Höchstgrenze für diese Beitragserhöhung der in § 10 a Abs. 1 EStG genannte Höchstbetrag für förderfähige Beiträge. Außerdem sind Erhöhungen Ihrer Eigenbeiträge zum Ausgleich einer weggefallenen staatlichen Zulage möglich.

6

Die Erhöhung des Eigenbeitrags bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen, berechnet nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zum Zeitpunkt der Zahlung des ersten erhöhten Eigenbeitrags.

7

Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach Ihrem Geburtsdatum, der restlichen Laufzeit bis zum Rentenbeginn und dem zum jeweiligen Erhöhungstermin gültigen Tarif. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge.

8

Der garantierte Rechnungszins war mit 3,25 % jährlich vorgesehen. Die Klägerin beantragte mehrfach Erhöhungen ihres Eigenanteils, bezüglich derer der Beklagte ebenfalls eine Verzinsung mit 3,25 % zusagte. Zum 1. Januar 2017 beantragte die Klägerin eine weitere Erhöhung ihres Eigenkapitals gemäß § 7 ABAVV 2002 von einem Betrag von 141,37 € auf 162,17 €. Für die Folgejahre erfolgte eine Herabsetzung auf 160,42 €. Im als Anlage K 5 vorgelegten Versicherungsschein vom 18. März 2017 hieß es unter anderem wie folgt:

9

Der Teil der garantierten Rente aus Eigenbeiträgen, der auf einer Erhöhung des Eigenbeitrags basiert, wurde bedingungsgemäß auf der Grundlage unseres neuen Tarifs, d.h. einem Rechnungszins von 0,9 % p.a. und der aktuellen Sterbetafel „UNI 2004R“ berechnet.

10

Die Klägerin vertritt die Rechtsmeinung, dass der Beklagte zu einer derartigen Herabsetzung des Rechnungszinses von 3,25 % p.a. auf 0,9 % p.a. nicht berechtigt gewesen sei. Zum einen sei diese Regelung unwirksam. Zum anderen habe sich der beklagte Versicherer auch widersprüchlich verhalten, denn bis dahin habe er, obwohl der Rechnungszins für Neuverträge herabgesetzt gewesen sei, auf diesen Umstand für die Erhöhungen vor 2017 nicht berufen und müsse sich an dieser Übung festhalten lassen.

11

Die Klägerin beantragt wie folgt zu erkennen,

12

„1.

13

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im bei ihm geführten Riester Rentenversicherungsvertrag Nr. 75098123.2 auf den Sparanteil aller von ihr seit dem 01.01.2017 bereits erfolgten Beitragserhöhungen einen Rechnungszins von 3,25 % jährlich zu gewähren,

14

2.

15

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im bei ihm geführten Riester Rentenversicherungsvertrag Nr. 75098123.2 auf den Sparanteil aller von ihr zukünftig erfolgenden Beitragserhöhungen bis zum Rentenzahlungsbeginn 01.10.2034 einen Rechnungszins von 3,25% jährlich zu gewähren.“

16

Der Beklagte beantragt,

17

              die Klage abzuweisen.

18

Unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung hält der Beklagte die Regelung für wirksam. Er vertritt zudem die Rechtsmeinung, dass es ihm nicht zum Nachteil gereichen könne, dass er bis zum Jahre 2017 auf die ihm mögliche Herabsetzung des Rechnungszinses für Erhöhungsbeiträge verzichtet habe.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.

20

Die Parteien haben sich mit Schriftsätzen vom 4.12.2020 und 14.12.2020 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet, da nach § 7 (2) ABAVV der Beklagte berechtigt ist, hinsichtlich der Erhöhung der Versicherungsleistungen den zum jeweiligen Erhöhungstermin maßgeblichen Tarif zu Grunde zu legen.

23

Nicht streitig ist zwischen den Parteien, dass, hätte die Klägerin zum 1. Januar 2017 einen neuen Riester-Renten-Versicherungsvertrag abgeschlossen, der maßgebliche Rechnungszins 0,9% p.a. betragen hätte.

24

Im Streit stehen nur die Wirksamkeit der die Erhöhung der Versicherungsleistung im Falle der Erhöhung des Versicherungsbeitrags betreffenden Klausel sowie im Lichte des § 242 BGB die Berechtigung des Beklagten, sich auf die Klausel zu berufen.

25

Durch diese ist in den Versicherungsbedingungen wirksam geregelt, dass für die dem Versicherungsnehmer als Möglichkeit eingeräumten Eigenbeitragserhöhungen nicht zwingend der ursprünglich bei Vertragsabschluss geltende Berechnungszins zugrunde zu legen ist.

26

Nach dem – wie bereits erwähnt unstreitigen - Vortrag der Beklagten betrug der für 2017 maßgebliche Rechnungszins nur noch 0,9% p.a.

27

Die Klausel ist nicht nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam. Insbesondere ist der hierin enthaltene Verweis auf den zum jeweiligen Erhöhungstermin geltenden "Tarif" für einen aufmerksamen und sorgfältigen Versicherungsnehmer nicht unklar oder unverständlich. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen; die Klausel muss für sich genommen und im Zusammenhang mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein und die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Palandt-Grüneberg, 76. Aufl., § 307 Rn 21 mwN). Dem ist zur Überzeugung der Kammer mit der gewählten Formulierung ausreichend Genüge getan. Sie lässt deutlich erkennen, dass sich die aufgrund einer späteren, optionalen Eigenbetragserhöhung ergebende Erhöhung der Leistungen nicht automatisch nach den beim ursprünglichen Vertragsschluss geltenden Parametern richtet, sondern von weiteren, zum jeweiligen Erhöhungstermin vorliegenden Faktoren abhängig ist. Der hierbei neben dem Alter des Versicherten und dem Zeitraum bis zum Rentenbeginn erwähnte "Tarif" umfasst - für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - das Bedingungswerk mit den zur Ermittlung und Berechnung erforderlichen (versicherungs-)mathematischen Grundlagen, zu denen naturgemäß auch der maßgebliche Zinssatz gehört. Darüber hinaus würde auch eine unterstellt unwirksame und damit nicht anwendbare Klausel nicht dazu führen, dass für spätere Sonderzahlungen der ursprüngliche, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Rechnungszins maßgeblich wäre (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation LG Köln, Urteil vom 27. September 2017 – 26 O 424/16 – juris).

28

Dadurch dass der Beklagte für die Eigenbeitragserhöhungen in den Vorjahren in Abweichung von den vorgegebenen Rechnungszinsen noch den Zinssatz in der bei Vertragsschluss geltenden Höhe in Ansatz gebracht hat, begründet sich gleichfalls kein Anspruch des Klägers auf eine entsprechende Handhabung für weitere Sonderzahlungen. Diese über seine vertragliche Verpflichtung hinausgehende Praxis des Beklagten bis zum Jahr 2016 hat aufgrund ihres einseitigen Charakters keine Vertragsänderung zur Folge gehabt und stellt keine Anerkennung einer Rechtspflicht dar.

29

Ebenso wenig kann die Klägerin daraus die berechtigte Erwartung herleiten, dass auch künftig ein höherer als der tatsächlich vorgegebene Rechnungszins in Ansatz gebracht werden würde.

30

Soweit die Klägerin geltend macht (Bl. 79 GA), sie hätte in Kenntnis der niedrigeren Verzinsung die Beitragserhöhungen nicht durchgeführt, so kommt, wenn der Annahme der Klägerin – was zweifelhaft erscheint – eine Informationspflichtverletzung der Beklagten zu Grunde lag, allenfalls ein Anspruch auf Rückgängigmachung vollzogener Beitragserhöhungen in Betracht. Selbst bei Unterstellung einer Informationspflichtverletzung hätte die Klägerin aber keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Verzinsung der Erhöhungsbeiträge.

31

Als Folge erweisen sich beide Feststellungsanträge als unbegründet.

32

Nebenforderungen sind nicht geltend gemacht.

33

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Der Streitwert wird auf der Grundlage der Angabe der Klägerin auf 8.000,00 € festgesetzt.

35

I.
als Einzelrichter