Aufhebung vorläufiger Auslieferungshaft wegen Frist- und Formmängeln des Auslieferungsersuchens
KI-Zusammenfassung
Der Verfolgte wurde auf Grundlage eines Interpol-Festnahmeersuchens in Auslieferungshaft genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Fortdauer der Haft, legte jedoch weder das Auslieferungsersuchen noch die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig auf dem vorgesehenen Geschäftsweg vor. Das Gericht hob den vorläufigen Haftbefehl auf, verweigerte die Umwandlung in endgültige Auslieferungshaft und ordnete die Haftentlassung an, da die 45-Tage-Frist und Formvorschriften nicht eingehalten waren.
Ausgang: Antrag auf Fortdauer der Auslieferungshaft abgewiesen; vorläufiger Haftbefehl aufgehoben und Entlassung des Verfolgten angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art. 18 Abs. 4 des einschlägigen Auslieferungsvertrages darf vorläufige Auslieferungshaft 45 Tage nicht überschreiten; liegen Auslieferungsersuchen und die in Art. 16 Abs. 2 geforderten Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist vor, kommt eine Umwandlung in endgültige Auslieferungshaft nicht in Betracht.
Auslieferungsersuchen und die nach Art. 16 Abs. 2 verlangten Unterlagen müssen auf dem diplomatischen oder ministeriellen Geschäftsweg übermittelt werden; anderweitig übersandte Dokumente (z. B. per Telefax an die Staatsanwaltschaft) sind für die Entscheidung über die Fortdauer der Haft nicht tauglich.
Es genügt für die Entscheidung über die Haftfortdauer, wenn Originale oder vom ersuchenden Staat beglaubigte Abschriften auf dem vorgesehenen Geschäftsweg der zuständigen deutschen Behörde zugehen und dem Gericht beglaubigte Ablichtungen vorgelegt werden, damit die Echtheit geprüft werden kann.
Die 45-Tage-Frist nach Art. 18 Abs. 4 ist nicht verlängerbar; die Unterlagen müssen dem zuständigen Gericht rechtzeitig zur Verfügung stehen, damit eine ordnungsgemäße Prüfung ohne unzumutbaren Zeitdruck möglich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom
11. Dezember 2002 (4 Ausl (A) 371/02 - 218/02 III) wird aufgehoben.
2. Die Umwandlung der vorläufigen Auslieferungshaft in endgültige Auslieferungshaft wird abgelehnt.
3. Der Verfolgte ist in dieser Sache aus der Haft zu entlassen.
Gründe
I.
Der Verfolgte ist aufgrund eines Festnahmeersuchens von Interpol S. am 26. November 2002 in M. festgenommen worden. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 hat der Senat gegen ihn auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die vorläufige Auslieferungshaft zum Zwecke der Auslieferung an die Regierung von Bosnien und Herzegowina zur Strafverfolgung angeordnet.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.
II.
Der Antrag war abzulehnen, da dem Senat weder ein Auslieferungsersuchen noch die erforderlichen Auslieferungsunterlagen rechtzeitig vorgelegt worden sind.
1.
Nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 26. November 1970 (BGBl. II 1974 S. 1258), der gemäß dem Notenwechsel zwischen der Bundesregierung und der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina vom 13. November 1992 (BGBl. II 1992 S. 1196) weiterhin anzuwenden ist, darf die vorläufige Auslieferungshaft "in keinem Fall" 45 Tage überschreiten. Liegen das Auslieferungsersuchen und die in Art. 16 Abs. 2 des Vertrages genannten Unterlagen dem für die Anordnung der Auslieferungshaft zuständigen Senat nicht bis zum Ablauf der Frist vor, kommt eine Umwandlung der vorläufigen in endgültige Auslieferungshaft nicht in Betracht (vgl. BGHSt 28, 31 [33]; 33, 310 [316]; NStZ 1986, 123 [124]; OLG Koblenz StV 1994, 33 jeweils zu Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk).
Das Auslieferungsersuchen nebst den sonstigen Auslieferungsunterlagen muss dem Senat bei der Entscheidung über die Fortdauer der Auslieferungshaft zwar nicht im Original vorliegen. Es reicht grundsätzlich aus, wenn die Originalunterlagen oder Abschriften von ihnen mit Beglaubigungen des ersuchenden Staates im Original auf dem vorgesehenen Geschäftsweg in die Verfügungsgewalt der zur Inempfangnahme berufenen deutschen Behörde gelangt sind und diese dem Senat entweder von ihr beglaubigte Ablichtungen zur Verfügung stellt oder in einem Begleitschreiben auf das beigefügte Auslieferungsersuchen Bezug nimmt bzw. bestätigt, dass die Ablichtungen mit den Originalen übereinstimmen (vgl. BGHSt 24, 158 [159]). Denn auch in diesen Fällen wird dem Senat die ihm in freier Beweiswürdigung obliegende Prüfung ermöglicht, dass ein bestimmtes Auslieferungsersuchen gestellt und bei der zuständigen deutschen Behörde eingegangen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2002 - (2) 4 Ausl 219/02 [100/02]).
2.
Dem Senat liegt jedoch bislang weder das Original eines Auslieferungsersuchens noch eine Ablichtung vor. Ihm sind lediglich Unterlagen vorgelegt worden, die eine Justizbehörde des ersuchenden Staates unmittelbar per Telefax an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gesandt hat.
Diese Unterlagen sind schon deshalb keine taugliche Grundlage für die Entscheidung über die Haftfortdauer, weil sie nicht auf dem vorgesehenen Geschäftsweg übersandt worden sind. Art. 15 des Auslieferungsvertrages bestimmt, dass das Auslieferungsersuchen sowie die gemäß Art. 16 Abs. 2 des Vertrages erforderlichen weiteren Dokumente auf dem diplomatischen oder dem ministeriellen Geschäftsweg zu übermitteln sind. Diese Regelung ist bindend und steht nicht zur Disposition der Vertragsstaaten. Sie gilt auch bei der Entscheidung über die Fortdauer der Auslieferungshaft. Denn indem Art. 18 Abs. 4 des Vertrages die Fortdauer der Auslieferungshaft vom Vorliegen der Auslieferungsunterlagen bei "dem ersuchten Staat" abhängig macht, soll u.a. sichergestellt werden, dass die in dem Festnahmeersuchen zu bekundende Absicht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen (Art. 18 Abs. 2 des Vertrages), binnen kurzer Frist völkerrechtlich verbindlich umgesetzt wird. Ein völkerrechtlich verbindliches Auslieferungsersuchen erfordert jedoch grundsätzlich die Einhaltung des vorgesehenen Geschäftswegs, da andernfalls die notwendige Prüfung der Legitimation der das Ersuchen aussprechenden Stelle nicht gewährleistet ist.
Auch bei Eingang der Auslieferungsunterlagen auf dem vorgesehenen Geschäftsweg in der vorbezeichneten Form kommt die Anordnung der Haftfortdauer nur dann in Betracht, wenn dem Senat diese Unterlagen so rechtzeitig vorgelegt werden, dass er über die Haftfrage noch vor Ablauf der 45-Tages-Frist (Art. 18 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz des Auslieferungsvertrages) ohne unzumutbaren Zeitdruck ordnungsgemäß entscheiden kann (vgl. OLG Nürnberg StV 2000, 89; OLG Karlsruhe NJW 1996, 3426; OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2002 - (2) 4 Ausl 67/02 [39/02]; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage, Art. 16 EuAlÜbk Rn. 10). Vorliegend ist nicht zu erwarten, dass die zur Prüfung der Haftfortdauer erforderlichen Unterlagen in der aufgezeigten Form auf dem vorgesehenen Geschäftsweg bei der zuständigen deutschen Behörde eingehen und dem Senat am heutigen Tage, dem Ablauf der 45-Tage-Frist, so rechtzeitig vorgelegt werden, dass ihre ordnungsgemäße Prüfung noch möglich ist.
Hieran ändert nichts, dass die Regierung des ersuchenden Staates darum gebeten hat, die Frist zur Vorlage des Auslieferungsersuchens bzw. der Auslieferungsunterlagen um zehn Tage zu verlängern. Denn eine Verlängerung der Frist kommt nach der eindeutigen und insoweit keiner Auslegung zugänglichen Regelung des Art. 18 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz des Auslieferungsvertrages nicht in Betracht.
3.
Da die Anordnung der endgültigen Auslieferungshaft demzufolge nicht möglich ist, war der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11. Dezember 2002 aufzuheben und der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Haftfortdauer abzulehnen.