Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·4 Ausl (A) 308/02 - 181/02 III·13.01.2003

Auslieferungshaft an Türkei: Abgrenzung politisches Delikt bei Dschihad-Aufruf

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Türkei ersuchte um Verhaftung und Auslieferung eines in Deutschland inhaftierten türkischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung. Der Senat ordnet Auslieferungshaft an, weil ein erneuertes förmliches Ersuchen vorliegt und die Auslieferung jedenfalls hinsichtlich einzelner Vorwürfe nicht von vornherein unzulässig ist. Propagandatätigkeit zur Umsturzförderung wurde als politisches Delikt bewertet und wäre nicht auslieferungsfähig, Aufrufe zu Selbstmordanschlägen hingegen als überwiegend kriminell. Weitere Hindernisse (politische Verfolgung, Art. 3 EMRK, Todesstrafe) sind im Zulässigkeitsverfahren zu klären; Fluchtgefahr wird bejaht.

Ausgang: Auslieferungshaft zum Zweck der Auslieferung an die Türkei zur Strafverfolgung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein erneuertes Auslieferungsersuchen ist trotz früherer ablehnender Bewilligungsentscheidung zulässig, wenn im ersten Verfahren keine gerichtliche Zulässigkeitsprüfung stattgefunden hat und das neue Verfahren die vollen Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet.

2

Für die Einordnung als politische Straftat i.S.d. Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk ist nach Abwägung aller Umstände maßgeblich, ob der politische oder der kriminelle Gehalt überwiegt; insbesondere ist die Zweck-Mittel-Relation zu berücksichtigen.

3

Reine Propagandatätigkeit zur Gewinnung von Anhängern für einen Systemwechsel ohne konkreten Bezug zu schweren Gewaltdelikten kann als politisches Delikt i.S.d. Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk der Auslieferung entgegenstehen.

4

Ein öffentlicher Aufruf zu ihrer Art nach bestimmten Gewalttaten (z.B. Selbstmordanschlägen) kann den kriminellen Charakter überwiegen lassen und ist dann nicht als politische Straftat im Sinne des Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk privilegiert.

5

Auslieferungshaft ist anzuordnen, wenn die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig erscheint (§ 15 Abs. 2 IRG) und aufgrund Straferwartung und Umständen des Einzelfalls Fluchtgefahr besteht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG).

Relevante Normen
§ Art. 12 Abs. 2a EuAlÜbk§ Art. 12 Abs. 2b EuAlÜbk§ Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk§ Art. 22 EuAlÜbk in Verbindung mit § 15 Abs. 2 IRG§ Art. 146 Abs. 1 türk. StGB§ Art. 7 Abs. 1 türk. Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 - ATG

Tenor

Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft zum Zwecke seiner Auslieferung an die türkische Regierung zur Strafverfolgung angeordnet.

Gründe

2

Die türkische Regierung ersucht um Verhaftung und Auslieferung des Verfolgten, der derzeit in der Bundesrepublik Deutschland eine durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. November 2000 (VI 11/99) erkannte Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen tateinheitlich begangener zweifacher öffentlicher Aufforderung zu Straftaten verbüßt. Der Verfolgte ist am 5. Dezember 2002 vor dem Amtsgericht Düsseldorf richterlich vernommen worden.

3

Das Auslieferungsersuchen der türkischen Justizbehörden stützt sich auf die Haftbefehle

4

des 2. Staatssicherheitsgerichts Ankara vom 11. Juli 1997 (Fall-Nr. 1997/106), des 2. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 6. November 1998 (Kode-Nr. 60700, Grund- und Vernehmungsnr. 1998/477, Ermittlungsnr. 1998/2372), des 2. Staatssicherheitsgerichts Erzurum vom 11. November 1998 (Grund- und Vernehmungsnr. 1998/644, Ermittlungsnr. 1998/413) und des Staatssicherheitsgerichts Adana vom 11. November 1998 (Grund- und Vernehmungsnr. 1998/497, Ermittlungsnr. 1998/490).

  1. des 2. Staatssicherheitsgerichts Ankara vom 11. Juli 1997 (Fall-Nr. 1997/106),
  2. des 2. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 6. November 1998 (Kode-Nr. 60700, Grund- und Vernehmungsnr. 1998/477, Ermittlungsnr. 1998/2372),
  3. des 2. Staatssicherheitsgerichts Erzurum vom 11. November 1998 (Grund- und Vernehmungsnr. 1998/644, Ermittlungsnr. 1998/413) und
  4. des Staatssicherheitsgerichts Adana vom 11. November 1998 (Grund- und Vernehmungsnr. 1998/497, Ermittlungsnr. 1998/490).
5

Darin wird dem Verfolgten zur Last gelegt, als Anführer des durch seinen Vater ........... ausgerufenen "Kalifatsstaates" ("Hilafet Devleti") seit Mai 1995 von Köln aus mittels Propagandatätigkeit und durch verschiedene Maßnahmen teils gewaltunterstützender Art auf die Beseitigung der demokratischen Staatsordnung in der Türkei hingewirkt zu haben mit dem Ziel der Errichtung eines ausschließlich an den Lehren des Koran orientierten Gottesstaates.

6

Gegen den Verfolgten ist die Auslieferungshaft anzuordnen.

7

A.

8

Entgegen der Ansicht des Verfolgten liegt mit der Verbalnote der türkischen Botschaft vom 19. August 2002 ein förmliches, bislang unerledigtes Auslieferungsersuchen vor, das einer Zulässigkeitsprüfung durch den Senat zugänglich ist. Zwar nimmt die Verbalnote - ebenso wie das ihr beigefügte Schreiben des türkischen Justizministeriums vom 12. August 2002 - nicht auf aktuell übersandte Auslieferungsunterlagen Bezug, sondern verweist insoweit auf ein Unterlagenkonvolut, das bereits im Jahre 1999 zusammen mit einem Auslieferungsersuchen der türkischen Regierung bei der Bewilligungsbehörde eingegangen war (Verbalnote vom 19. Mai 1999). Es trifft ferner zu, dass die Bewilligungsbehörde das seinerzeit gestellte Auslieferungsersuchen ohne vorherige Einleitung eines gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens abschließend zurückgewiesen hatte mit der Begründung, dem Verfolgten drohe im Falle seiner Auslieferung an die Türkei die Todesstrafe (Verbalnote des auswärtigen Amtes vom 10. Juni 1999). Dieser Umstand steht indes der Einleitung eines neuen Auslieferungsverfahrens und der - erstmaligen - Durchführung einer gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung nicht entgegen, nachdem die Türkei ihr Auslieferungsersuchen unter Berufung auf die mittlerweile in Kraft getretene Gesetzesänderung zur Todesstrafe ausdrücklich "erneuert" hat (Verbalnote vom 19. August 2002). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz im Auslieferungsrecht (BVerfGE 50, 244, 248-251; vgl. ferner Vogler, in Vogler/Wilkitzki, IRG, Stand April 2002, § 12 Rn. 19) verbietet nicht jegliche Wiederholung eines durch die Bewilligungsbehörde negativ beschiedenen Auslieferungsersuchens, sondern will den Verfolgten nur davor bewahren, dass die Bewilligungsbehörde dem wiederholt gestellten Auslieferungsersuchen aufgrund einer im ersten Verfahren ergangenen Zulässigkeitsentscheidung des Gerichts nunmehr ohne weiteres stattgibt. Im vorliegenden Fall liegt eine derartige Sachverhaltskonstellation ersichtlich nicht vor, da im ersten Auslieferungsverfahren des Jahres 1999 eine gerichtliche Zulässigkeitsprüfung gar nicht erfolgt ist und die Bewilligungsbehörde eine Entscheidung über das nunmehr wiederholte Auslieferungsgesuch ohne vorherige Durchführung eines Zulässigkeitsverfahrens erkennbar auch nicht beabsichtigt. Der Anspruch des Verfolgten auf Durchführung eines "neuen" Auslieferungsverfahrens mit sämtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ist hier vielmehr in vollem Umfang gewährleistet.

9

Die bereits im Jahr 1999 auf diplomatischem Wege übermittelten und dem Senat durch das Bundesjustizministerium in Kopie vorgelegten Auslieferungsunterlagen genügen den formellen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2b) und c) EuAlÜbk, denn sie enthalten eine Sachverhaltsdarstellung sowie eine Erklärung über das jeweils anwendbare Recht in Bezug auf die gegen den Verfolgten anhängigen Verfahren. Die Haftbefehle liegen dem Senat zwar bislang nicht in Urschrift beziehungsweise als Abschrift mit Originalbeglaubigungsvermerk (Art. 12 Abs. 2a) EuAlÜbk), sondern lediglich als Mehrfertigung vor. Da sich die Originalunterlagen laut Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft und des Justizministeriums indes bereits in der Verfügungsgewalt der hier zuständigen Behörden befinden (vgl. Faxnachrichten vom 10. und 13. Januar 2003), ist die im Sinne von Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk ordnungsgemäße Übermittlung formgerechter Unterlagen sichergestellt, was für die Anordnung der Auslieferungshaft ausreicht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 9. Januar 2003, 4 Ausl (A) 371/02 - 6/03 III; OLG Koblenz, Beschluss v. 23. Februar 1996, 1 Ausl. 2/96).

10

B.

11

Die Auslieferung des Verfolgten erscheint nicht von vornherein unzulässig (Art. 22 EuAlÜbk in Verbindung mit § 15 Abs. 2 IRG).

12

Zwar sind die Straftaten, die den Haftbefehlen der Staatssicherheitsgerichte in Ankara und Adana (s.o. Ziffer 1. und 4.) zugrunde liegen, als politische Delikte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk nicht auslieferungsfähig (I). Hinsichtlich der übrigen Taten, die dem Verfolgten zur Last liegen, erscheint die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig (II). Im Hinblick auf eine unter Umständen zu erwartende Teilzulässigkeitserklärung stehen der Anordnung von Auslieferungshaft daher beim gegenwärtigen Sachstand keine Bedenken entgegen.

13

I.

14

Die Haftbefehle des 2. Staatssicherheitsgerichts Ankara vom 11. Juli 1997 und des Staatssicherheitsgerichts Adana vom 11. November 1998 legen dem Verfolgten den gewaltsamen Versuch einer Zerstörung der Verfassung der Republik Türkei (Art. 146 Abs. 1 türk. StGB) und die Leitung einer mit entsprechender Zielsetzung tätigen, illegalen Organisation/Konfessions-vereinigung namens "Islamische Gemeinschaft/Islamischer Bundesstaat Anatolien" zur Last (Art. 7 Abs. 1 des türk. Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 - ATG). Der den Haftbefehlen zugrunde liegende tatsächliche Sachverhalt ergibt sich aus den jeweils beigefügten staatsanwaltlichen Untersuchungsprotokollen sowie "Aufforderungsschreiben über die Auslieferung". Hiernach soll der Verfolgte als Führer des von seinem Vater gegründeten "Kalifatsstaates" seit Mai 1995 durch zahlreiche Maßnahmen progagandistischer, agitatorischer und organisatorischer Art versucht haben, die türkische Bevölkerung im Sinne einer Beseitigung der laizistischen Staatsordnung sowie Gründung eines fundamentalistisch-islamorientierten Gottesstaates aufzuwiegeln. Die von den Ermittlungen umfassten Aktivitäten des Verfolgten betreffen den Einsatz von Anhängern des "Kalifatsstaates" als "Emire" in den türkischen Provinzen, die Gewinnung "militanter Anhänger" über Koranschulen und die Finanzierung der hierfür erforderlichen organisatorischen Arbeiten über "Opfergeld" aus Deutschland. Der Schwerpunkt der Tatvorwürfe gegen den Verfolgten als Leiter des ...........-Verbandes liegt auf dessen intensiver Propagandatätigkeit, die in der Versendung zahlreicher - den Auslieferungsunterlagen beigefügter - Briefe, Bekanntmachungen und Artikel aus der in Deutschland herausgegebenen Verbandszeitschrift "Die Gemeinde Muhammeds" an zivile und militärische Vertreter sowie an Beschäftigte staatlicher Institutionen der Türkei und an türkische Staatsbürger ihren Ausdruck gefunden hat.

15

Die dem Verfolgten insoweit zur Last gelegten Handlungen sind politischer Natur im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk; ihretwegen kommt eine Auslieferung nicht in Betracht.

16

1.

17

Der Begriff "politische Straftat" war nach früher geltendem innerstaatlichen Recht (§ 3 Abs. 2 DAG) definiert als "unmittelbar gegen den Bestand oder die Sicherheit des Staates, gegen das Oberhaupt oder gegen ein Mitglied der Regierung des Staates als solches, gegen eine verfassungsmäßige Körperschaft, gegen die staatsbürgerlichen Rechte bei Wahlen oder Abstimmungen oder gegen die guten Beziehungen zum Ausland" gerichteter strafbarer Angriff. Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk sieht keine Begriffsbestimmung der politischen Tat vor. Das - im Verhältnis zur Türkei grundsätzlich anwendbare - EuTerrÜbK enthält - ebenso wie Art. 2 des dazugehörigen Gesetzes vom 28. März 1978 (BGBl. II S. 321) - nur eine negativ abgrenzende Auflistung schwerer Straftaten, die die Vertragsstaaten im Interesse einer wirksamen Bekämpfung des Terrorismus nicht als politische Delikte betrachten. Auch bei der Einführung des IRG hat der Gesetzgeber von einer positiven Legaldefinition des Begriffs der politischen Straftat bewusst abgesehen, um der Gerichtspraxis den Weg zu einer behutsamen Rechtsfortbildung in Orientierung an die jeweils aktuelle Entwicklung der politischen Verhältnisse nicht zu verschließen (BT-Drucksache 9/1338 S. 39f.). Nach der wohl herrschenden - und vom Gesetzgeber selbst mehrfach in Bezug genommenen (vgl. BT-Drucksache 9/1338 S. 39; BT-Drucksache 8/1204 S. 4) - Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist für die Unterscheidung zwischen politischen Straftaten und "allgemeiner" Kriminalität darauf abzustellen, ob bei einer Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung insbesondere der Zweck-Mittel-Relation im Einzelfall der politische oder der kriminelle Gehalt des Delikts überwiegt (vgl. BGHSt 28, 110, 113f.; BGHSt 30, 199, 206; OLG Schleswig, OLGSt IRG § 6 Nr. 1; Vogler, aaO, § 6 Rn. 45f., 49; Schomburg, in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage, § 6 IRG Rn. 20, 21, 23).

18

2.

19

Die oben genannten Handlungen des Verfolgten tragen politischen Charakter in diesem Sinne. Eine Straftat im Sinne der Art. 1 und 2 EuTerrÜbk, Art. 2 des hierzu erlassenen Gesetzes vom 28. März 1978 - insbesondere ein mit konkreter Personengefährdung verbundenes Delikt - wird dem Verfolgten in den seit 1997 anhängigen Verfahren vor den Staatssicherheitsgerichten Ankara und Adana ausweislich der staatsanwaltlichen Ermittlungsberichte nicht vorgeworfen. Die hinsichtlich beider Verfahren in tatsächlicher Hinsicht konkretisierten Einzelaktivitäten des Kaplan-Verbandes bewegen sich auf der Stufe der Propagandaverbreitung zwecks Gewinnung von Anhängern und beinhalten - ungeachtet ihres aggressiv-agitatorischen Charakters - noch keinen unmittelbaren Aufruf zum bewaffneten Kampf. Die Führungsposition des Verfolgten innerhalb des "Kalifatsstaates" erfüllt für sich allein aus der - gemäß Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk maßgeblichen - Sicht der Bundesrepublik Deutschland als des ersuchten Staates keinen Straftatbestand, dessen krimineller Charakter gegenüber dem politischen Gehalt überwiegt. Zwar trägt die politisch motivierte Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) auch ohne eigene Beteiligung an einer konkreten Gewalttat überwiegend kriminellen Charakter, wenn die Zwecke und die Tätigkeit der Vereinigung hauptsächlich auf die Begehung von Mord, Sprengstoffanschlägen und anderen schwersten Verbrechen gerichtet sind (BGHSt 28, 110, 113). Die aus den Auslieferungsunterlagen ersichtlichen Erkenntnisse lassen indes auch unter ergänzender Heranziehung der in Deutschland vorliegenden Ermittlungsergebnisse zur Struktur und Tätigkeit des inzwischen rechtskräftig verbotenen ..........-Verbandes nicht den Schluss zu, dass es sich hierbei um eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB handelt (vgl. hierzu BGH NStZ 99, 503, 504f.).

20

II.

21

Die Haftbefehle des 2. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 6. November 1998 und des 2. Staatssicherheitsgerichts Erzurum vom 11. November 1998 legen dem Verfolgten zur Last, als Führer einer bewaffneten Terrororganisation (Art. 168 Abs. 1 türk. StGB) die Bombardierung des Atatürk-Mausoleums sowie die Besetzung der Fatih Moschee befohlen und ferner gegen das türkische Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 (ATG) verstoßen zu haben.

22

Laut "Aufforderungsschreiben über die Auslieferung" der Istanbuler Staatsanwaltschaft soll der Verfolgte im Mai 1998 bei einer Veranstaltung aus Anlass des Jahres 1419 islamischer Zeitrechnung (Hedschra-Zeit) in Deutschland den "heiligen Krieg" (Dschihad) ausgerufen und verkündet haben, dass die nächste Versammlung zum Hedschra-Jahr 1420 in der Hagia Sophia in Istanbul stattfinden werde und dass "zur Verwirklichung dieses Zwecks sensationelle Selbstmordangriffe im Namen der Organisation" auszuführen seien. Aufgrund dieses "Kriegsbefehls" soll die .............-Organisation damit begonnen haben, sich zu bewaffnen. Die Verbandsangehörigen ............., .......... und ............. seien am 17.10.98 in die Türkei eingereist, um sich dort mit ............ (Kodename ...........) und ........... zu dem Zweck einer "Begehung strafbarer Handlungen" während des Republikfestes am 29. Oktober 1998 zu treffen. Bei der Festnahme habe man die Beteiligten mit Hilfequittungen, Spray, Jagdpatronen, Dokumenten, Pistolen und Sprengstoff angetroffen.

23

Dem Verfahren vor dem 2. Staatssicherheitsgericht Erzurum liegt die im September 1998 erfolgte Beschlagnahme diverser Briefe des ...........-Verbandes an verschiedene türkische Staatsangehörige zugrunde. Das unter diesen Dokumenten vorgefundene und ausweislich des Ermittlungsberichts vom Verfolgten verfasste Schriftstück "Die große Fetwa" vom 3. Mai 1998 enthält unter anderem folgende Textpassagen (Wiedergabe der Übersetzung ins Deutsche):

24

"Die islamischen Städte, die unter Verwaltung von Kalif, der durch Würde des Schöpfers der Welt "Gott" islamischer Kalif geworden ist, standen, wurden von den bösen Menschen betreten ... Falls die genannten Führer und die von diesen unterbringenden Aufführer nach der hochgestellten Anordnung noch auf ihr Eigensinn und finstere Gedanken beharren, wird ihre Ermordung gemäß einem Koranvers gültig und unerlässlich sein, damit sie von den genannten üblen Taten befreit werden können. Das ist zu klären! Antwort: Ich schwöre bei Gott, dass das sich machen lässt ... Ist es erforderlich, dass die Mohammedaner, die auf dieser Welt Kraft für Krieg und Kampf in dieser Art haben, sich rings um ihr gerechter Kalif Muhammed Metin Müftüoglu, Sohn von Cemaleddin Kaplan, versammeln und die Einforderungen und Weisung, die für den Krieg gültig sind, einhalten und am Anfang mit der genannten Entscheidung einen Krieg zu führen? Das ist zu klären! Antwort: Ich schwöre bei Gott, dass das sich machen lässt ... Weil Mustafa Kemal und die Befolgenden von Kemal nicht nur gegen Kalif, sondern auch gegen Religion als Aufführer und Ungehorsamen angenommen werden, ist es anständig mit diesen ein Krieg zu führen. Diejenigen, die im Krieg sterben werden als Märtyrer und die Verbleibenden als Kriegsveteran genannt. Dieses Fetwa wurde darüber abgegeben."

25

Hinsichtlich dieser Tatvorwürfe ist die Auslieferung des Verfolgten nicht von vornherein unzulässig im Sinne der Art. 22 EuAlÜbk, § 15 Abs. 2 IRG.

26

1. Der Verfolgte unterliegt gemäß Art. 1 und 6 EuAlÜbk in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG der Auslieferung. Er ist nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, sondern nach den Angaben im Festnahmeersuchen und seinen eigenen Angaben bei der richterlichen Vernehmung vom 5. Dezember 2002 türkischer Staatsangehöriger.

27

2.

28

Die Straftaten, hinsichtlich derer die Auslieferung erfolgen soll, sind gemäß Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk auslieferungsfähig - also sowohl nach deutschem als auch nach türkischem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht - und nicht verjährt (Art. 10 EuAlÜbk); es handelt sich ferner auch nicht um politische Delikte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk.

29

Verstöße gegen Art. 168 Abs. 1 türk. StGB und Art. 7 Abs. 1 türk. ATG (Gründung oder Leitung einer Terrororganisation) werden mit Zuchthausstrafe von nicht unter fünfzehn Jahren beziehungsweise fünf bis zehn Jahren bestraft und verjähren nach frühestens zehn Jahren (Art. 102 Abs. 3, 104 türk. StGB). Bei einer Anwendung deutschen Rechts sind die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten als öffentliche Aufforderung zu Straftaten zu werten und mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht (§ 111 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StGB). Die Sachverhaltsschilderung in den Auslieferungsunterlagen rechtfertigt zwar nicht die Schlussfolgerung, dass der Verfolgte zu einem bereits in das Versuchsstadium getretenen Straftatgeschehen angestiftet (§ 26 StGB) oder zumindest versucht hat, zu einem nach Zeit, Ort, Opfer und Begehungsweise konkretisierten Verbrechen anzustiften (§ 30 Abs. 1 S. 1 StGB). Die in einer Versammlung und durch Verbreiten von Schriften erfolgte Ausrufung des "heiligen Krieges" (Dschihad) ist indes angesichts des mitgeteilten Gesamtzusammenhangs der Äußerungen des Verfolgten (Bestreben der Eroberung Istanbuls binnen Jahresfrist, Hinweis auf die Notwendigkeit der Kriegsführung im Sinne einer Ermordung der Gegner und auf die Märtyrereigenschaft der im Kampf gestorbenen Gläubigen) und vor dem Hintergrund der kompromisslos fundamentalistischen Ideologie des .........-Verbandes (uneingeschränkte Anerkennung der kalifatsstaatlichen Autorität des Verfolgten) nicht mehr als nur allgemeine, plakative Befürwortung gewaltsamer Umsturzbemühungen im allgemeinen zu werten, sondern erfüllt bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Aufforderung zu rechtswidrigen, ihrer Art nach bestimmten Taten (Selbstmordanschlägen) im Sinne von § 111 Abs. 1 StGB. Verjährung ist insoweit nach deutschem Recht bislang nicht eingetreten, da die - durch den Erlass der Haftbefehle vom 6. und 11. November 1998 unterbrochene - fünfjährige Verjährungsfrist erst im November 2003 ablaufen wird (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78c Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 StGB). Im Hinblick auf die Anwendung der hiesigen Vorschriften zur Verjährungsunterbrechung kommt den Haftentscheidungen der türkischen Gerichte die gleiche Wirkung zu wie entsprechenden Strafverfolgungsmaßnahmen deutscher Behörden (vgl. hierzu BGHSt 33, 26ff.).

30

Die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten sind angesichts ihres überwiegend kriminellen Charakters keine politischen Delikte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk. Mag der Aufruf zum Dschihad im Hinblick auf einzelne Attentatshandlungen bislang erfolglos geblieben sein, so war er unter den bereits geschilderten Begleitumständen grundsätzlich dennoch in hohem Maße dazu geeignet, fanatisierte Anhänger der islamistischen Ideologie des ............-Verbandes zu konkreten Anschlagsplanungen zu motivieren und anzuregen. Das damit verbundene abstrakte Gefährdungspotential für Leib und Leben anderer Personen verleiht der in den Ermittlungsberichten der Staatsanwaltschaften Istanbul und Erzurum beschriebenen Verhaltensweise des Verfolgten ihre besondere Verwerflichkeit, die den kriminellen Charakter der Taten überwiegen und eine Einordnung in den bevorrechtigten Kreis der nicht auslieferungsfähigen politischen Delikte nicht gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. hierzu BGHSt 28, 110, 114).

31

3. Hinsichtlich weiterer, unter Umständen in Betracht kommender Auslieferungshindernisse ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung von Auslieferungshaft nur dann ausscheidet, wenn die Auslieferung "von vornherein" unzulässig erscheint (§ 15 Abs. 2 IRG), wenn also nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Unzulässigkeit der Auslieferung spricht (vgl. OLG Celle StV 99, 264, 265). Dies ist derzeit nicht der Fall.

32

Ob dem Verfolgten in seinem Heimatland politische Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk droht und ob - bejahendenfalls - der in Art. 14 EuAlÜbk niedergelegte Spezialitätsgrundsatz insoweit ausreichende Schutzwirkungen entfaltet, wird der Senat im Zulässigkeitsverfahren erst nach einer Einholung ergänzender Informationen zur gegenwärtigen politischen Lage in der Türkei abschließend beurteilen können (zu den diesbezüglichen Prüfungspflichten des Oberlandesgerichts vgl. BVerfGE 63, 215ff.). Der - bislang nicht rechtskräftig widerrufenen - Anerkennung der Asylberechtigung des Verfolgten kommt hierfür nur eingeschränkte Indizwirkung zu, da die tragenden Erwägungen zur asylrelevanten Verfolgung auf der im Jahr 1992 vorherrschenden Situation beruhen und die aktuellen Verhältnisse nicht widerspiegeln, die ein dem Kernbereich einer fundamentalistischen Organisation zuzuordnender Islamist in der Türkei heute - nach dem im November 2002 erfolgten Regierungswechsel - vorfindet. Staatliche Verfolgung ist nur dann politisch, wenn sie - über repressive oder präventive Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen oder zur Abwehr des Terrorismus hinausgehend - speziell an asylerhebliche Merkmale anknüpft (vgl. BVerfGE 80, 315, 334f.; BVerfGE 81, 142, 149-153). Dass im Hinblick auf den Verfolgten derartiges zu besorgen ist, erscheint beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht überwiegend wahrscheinlich.

33

Entsprechendes gilt, soweit der Verfolgte in der Türkei menschenrechtswidrige Behandlung (Folter) unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK befürchtet und in diesem Zusammenhang geltend macht, das Ermittlungsergebnis im Verfahren vor dem 2. Staatssicherheitsgericht in Istanbul basiere auf Zeugenaussagen, die durch Folter erpresst worden seien. Der Senat wird diesen Vorwürfen im Zulässigkeitsverfahren durch eine - hier ausnahmsweise erforderliche (vgl. BGHSt 32, 314ff.) - Prüfung der für den hinreichenden Tatverdacht maßgeblichen Beweismittel nachzugehen haben. Sollte es in dem betreffenden Verfahren tatsächlich zur Anwendung unzulässiger Vernehmungsmethoden gekommen sein, so wird - unter ergänzender Heranziehung aktueller Informationen des Auswärtigen Amtes über die gegenwärtige Menschenrechtssituation in der Türkei - zu klären sein, ob dieser Verstoß Anhaltspunkte für den Verdacht einer missbräuchlichen Geltendmachung des Auslieferungsanspruchs durch den türkischen Staat liefert oder für den Verfolgten selbst die konkrete Gefahr begründet, nach der Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt zu sein, das sich durch menschenrechtswidrige Behandlung auszeichnet oder aus sonstigen Gründen nicht den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards (Art. 25 GG) entspricht (vgl. BVerfG StV 97, 361, 363 zum Verbot der Verwertung durch Folter herbeigeführter Aussagen; Artikel 15 des VN-Antifolterabkommens vom 10. Dezember 1984, in der Türkei in Kraft getreten am 1. September 1988, BGBl. 1993 II, S. 715f.). Beim gegenwärtigen Stand ist ein auf diesen Gesichtspunkten beruhendes Auslieferungshindernis nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal nicht auszuschließen ist, dass etwaige Bedenken an der Einhaltung des völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards im Verlauf des Zulässigkeitsverfahrens noch durch die Abgabe zusichernder Erklärungen des türkischen Staates ausgeräumt werden.

34

Die derzeitige Sachlage erlaubt ferner auch nicht die Schlussfolgerung, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat die Todesstrafe droht (Art. 11 EuAlÜbk). Die Haftbefehle des 2. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 6. November 1998 und des 2. Staatssicherheitsgerichts Erzurum vom 11. November 1998 subsumieren das ihnen zugrunde liegende Tatgeschehen unter Strafnormen, die die Todesstrafe nicht vorsehen; überdies hat der türkische Staat die Todesstrafe durch Gesetz Nr. 4771 "außer in Fällen des Krieges und unmittelbar drohender Kriegsgefahr" (Verbalnote v. 19. August 2002) abgeschafft. Zwar ist Art. 11 EuAlÜbk im Zulässigkeitsverfahren auch dann zu prüfen, wenn das dem Verfolgten zur Last gelegte prozessuale Tatgeschehen bei einer vom Haftbefehl abweichenden rechtlichen Wertung die Verhängung der Todesstrafe grundsätzlich zulassen würde (OLG Celle StV 99, 264, 265; Schomburg, aaO, § 8 IRG Rn. 17 und Art. 14 EuAlÜbk Rn. 11); im vorliegenden Fall käme diesbezüglich die Anwendung des Art. 146 Abs. 1 türk. StGB in Betracht, der gewaltsame Umsturzversuche mit der Todesstrafe bedroht und dessen Gewaltbegriff von der türkischen Rechtsprechung weit ausgelegt wird (vgl. S. 67 des Gutachtens Dr. Rumpf v. 13. Juli 1994, Anl. 5 zum Schriftsatz der Verteidigung v. 16. Dezember 2002). Ausgehend von dieser Überlegung wird der Senat Inhalt und Tragweite des bei der Abschaffung der Todesstrafe verbliebenen Vorbehalts für Kriegszeiten oder unmittelbar drohende Kriegsgefahr zu prüfen und gegebenenfalls auf eine konkrete Zusicherung des türkischen Staates zur Einhaltung der rechtlichen Spezialitätsbindung (Art. 14 Abs. 3, 11 EuAlÜbk) hinzuwirken haben (vgl. hierzu OLG Stuttgart Justiz 01, 198f. = NStZ 01, 447; OLG Celle NStZ-RR 99, 29, 30).

35

Das Auslieferungshindernis des Art. 9 S. 1 EuAlÜbk liegt nicht vor, da der Verfolgte wegen der hier zur Rede stehenden Taten in Deutschland nicht rechtskräftig abgeurteilt wurde. Für Verstöße des ersuchenden Staates gegen den Grundsatz "ne bis in idem" sieht das Europäische Auslieferungsübereinkommen keine Schutzregelung vor. Es mag dahinstehen, ob das Verbot der "Doppelbestrafung" zum völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard gehört (zweifelnd insoweit Vogler, aaO, § 73 Rn. 25f.; vgl. indes BVerfGE 75, 1, 23), denn im vorliegenden Fall ist eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" durch die Türkei aus gegenwärtiger Sicht nicht zu befürchten. Eine Auslieferung des Verfolgten kommt beim derzeitigen Sachstand nur hinsichtlich der Taten in Betracht, die den Haftbefehlen der Staatssicherheitsgerichte in Istanbul und Erzurum zugrunde liegen. In Bezug auf die insoweit zur Rede stehenden Handlungen des Verfolgten (öffentliche Aufforderung zu Straftaten in einer Versammlung und durch das Verbreiten von Schriften an einen anderen Adressatenkreis) ist die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat schon bei einer Anwendung der in Deutschland geltenden Bestimmungen nicht zwingend.

36

Ob die Voraussetzungen der Art. 7, 8 oder 9 S. 2 EuAlÜbk vorliegen, hat der Senat im Zulässigkeitsverfahren nicht zu prüfen. Die betreffenden Vorschriften regeln fakultative Auslieferungshindernisse, die die gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung unberührt lassen und lediglich der Bewilligungsbehörde die Möglichkeit einer Ablehnung der Auslieferung im Ermessenswege eröffnen (vgl. BVerfGE 75, 1, 14; BGHSt 33, 26, 34).

37

C.

38

Die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 22 EuAlÜbk in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG die Auslieferungshaft angeordnet werden kann, liegen vor.

39

Angesichts der schwerwiegenden Schuldvorwürfe und der damit verbundenen beträchtlichen Straferwartung besteht die Gefahr, dass sich der Verfolgte nach vollständiger Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe (voraussichtlich 27. März 2003) beziehungsweise im Falle einer vorzeitigen Entlassung (§ 57 Abs. 1 StGB) dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung durch Flucht entziehen würde.

40

Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war daher die Auslieferungshaft anzuordnen.