Urheberrechtsschutz eines Bewertungsbogens; Abdruck nicht vom Zitatrecht gedeckt
KI-Zusammenfassung
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren begehrte die Herausgeberin eines kommunalen Gutachtens Unterlassung, nachdem ein Verlag einen Bewertungsbogen daraus vollständig in einem Fachbuch abgedruckt hatte. Streitentscheidend waren Schutzfähigkeit des Bogens, Aktivlegitimation sowie eine behauptete Einwilligung und das Zitatrecht (§ 51 UrhG). Das OLG bestätigte den Unterlassungsanspruch, da der Bewertungsbogen als Sprachwerk schutzfähig ist und eine Zustimmung nicht überwiegend wahrscheinlich war. Ein Vollzitat sei mangels innerer Verbindung zu eigenen Ausführungen nicht gerechtfertigt; Verfügungsgrund und Parteifähigkeit wurden bejaht.
Ausgang: Berufung gegen die Bestätigung der einstweiligen Unterlassungsverfügung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bewertungsbogen kann als Sprachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt sein, wenn die konkrete sprachliche Ausgestaltung und Systematisierung deutlich über das Handwerksmäßige hinausgeht.
Die Schutzschranke des Zitatrechts (§ 51 UrhG) setzt eine innere Verbindung zwischen dem übernommenen Werkteil und eigenen selbständigen Ausführungen voraus; die bloße Bereitstellung fremder Inhalte zur Anreicherung oder zur Ersetzung eigener Darstellung genügt nicht.
Ist der Zitatzweck überschritten, ist das Zitat insgesamt unzulässig und nicht lediglich in einem „überschießenden“ Teil.
Ist in einem veröffentlichten Werk kein Urheber benannt, wird nach § 10 Abs. 2 UrhG vermutet, dass der Herausgeber zur Geltendmachung der Rechte gegen Dritte ermächtigt ist; die Vermutung entfällt erst bei feststehender fehlender oder entzogener Ermächtigung.
Die behauptete Einwilligung in eine urheberrechtliche Nutzung ist im Verfügungsverfahren von demjenigen glaubhaft zu machen, der sich darauf beruft; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12 O 130/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 5. September 2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
A)
Die Antragstellerin ist eine Vereinigung, deren Mitglieder nur Gemeinden und Gemeindeverbände werden können, korrespondierende Mitglieder können andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie gemeinnützige Stiftungen sein. Aufgabe der Antragstellerin ist es unter anderem, Grundsätze und Regeln für eine wirtschaftlich und effektiv arbeitende Verwaltung zu entwickeln und ihre Mitglieder in allen Fragen des kommunalen Managements zu unterstützen. Wegen der Einzelheiten ihrer Satzung wird auf die Anlage A 2 verwiesen. Die Antragstellerin ist Herausgeberin und Verlegerin des A…-Gutachtens „Stellenplan – Stellenbewertung“, das in der ersten Auflage 1953 erschien. Die aktuelle 7. Auflage datiert von 2009. Das Gutachten dient dazu, es Verwaltungen zu ermöglichen, Stellen nach klaren Grundsätzen und mit klarer Begründung in die Besoldungsstufen des Beamtenbesoldungsrechts einzuordnen. Es enthält unter anderem einen „Bewertungsbogen zur Dienstpostenbewertung für Beamte“, der nach Auffassung der Antragstellerin die Essenz der Überlegungen, die den Text des Gutachtens mit den darin enthaltenen zahlreichen Tabellen ausmachen, darstellt.
Die Antragsgegnerin verlegt das nunmehr in 3. Auflage erschienene Buch „Management im öffentlichen Sektor – Organisationen steuern – Strukturen schaffen – Prozesse gestalten“, das sich mit der Materie „Stellenbewertung“ im öffentlichen Sektor auseinandersetzt. Auf den Seiten 161 bis 164 ist der „Bewertungsbogen zur Dienstpostenbewertung für Beamte“ aus dem Gutachten der Antragstellerin vollständig abgedruckt, wobei die Fundstelle kenntlich gemacht wird.
Nach erfolgter Abmahnung und letztlich erfolglosen Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien hat das Landgericht auf den Antrag der Antragstellerin vom 16. Mai 2018 mit einstweiliger Beschlussverfügung vom 18. Mai 2018 der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt,
das Werk „Management im öffentlichen Sektor“ mit den Seiten 161 bis 164 in der als Anlage A 1 – auch diesem Urteil – beigefügten Form zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Gegen die einstweilige Beschlussverfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin hat die Bestätigung der einstweiligen Verfügung beantragt und zur Begründung vorgetragen, der 1:1 übernommene Bewertungsbogen genieße urheberrechtlichen Schutz. Für die Nutzung sei weder ein Nutzungsrecht eingeräumt worden noch sei sie vom Zitatrecht gedeckt. Ihr auf Leitungsebene tätiger Mitarbeiter Herr B… habe erst im März 2018 in seinem Urlaub von der Existenz des Werkes der Antragsgegnerin erfahren und im Hinblick auf Anhaltspunkte dafür, dass in dem Werk A…-Inhalte kopiert sein könnten, das Buch durch eine Mitarbeiterin erwerben lassen. Das Werk sei ihm dann nach seinem Urlaub am 6. April 2018 vorgelegt worden.
Die Antragsgegnerin hat die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags beantragt. Sie hat geltend gemacht, der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin ihre Rechts- und Parteifähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Es werde bestritten, dass der Antragstellerin an dem Gutachten oder dem Bewertungsbogen die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden, da im Laufe der Jahrzehnte eine große Vielzahl von Miturhebern eigenschöpferisch mitgewirkt habe. Überdies sei der maßgeblichen Autorin Frau C… im Jahr 2010 von Herrn B… telefonisch die Erlaubnis zum Abdruck des Bewertungsbogens erteilt worden. Des Weiteren handele es sich um ein zulässiges Zitat im Sinne von § 51 UrhG. Schließlich fehle es auch am erforderlichen Verfügungsgrund. Es sei äußerst unglaubhaft, dass niemand im Hause der Antragstellerin vor dem Frühjahr 2018 von ihrem Buch Kenntnis genommen haben wolle. Auch sei das einschränkungslose Verbot unverhältnismäßig.
Durch das angefochtene Urteil vom 5. September 2018 (Bl. 94 ff. GA), auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die einstweilige Beschlussverfügung bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin sei als nicht eingetragener Verein gemäß § 50 ZPO parteifähig. Sie habe durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von B… vom 16. Mai 2018 das Vorliegen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Verfügungsanspruch folge aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG. Als Herausgeberin und Verlegerin sei die Antragstellerin aktivlegitimiert und könne sich insoweit auf die Vermutung des § 10 Abs. 2 UrhG berufen. Bei dem von der Antragsgegnerin auf den Seiten 161-164 übernommenen „Bewertungsbogen zur Dienstpostenbewertung für Beamte“ handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Die Formulierung der in dem Bogen enthaltenen Texte, die Anordnung und die grafische Ausgestaltung enthielten eine konzentrierte und individuelle Darstellung der Lösung von personalwirtschaftlichen Problemen bzw. Bewertungen, der die erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG zukomme. Eine Einwilligung der Antragstellerin in die Veröffentlichung des Bewertungsbogens habe die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Auch könne sich die Antragsgegnerin nicht auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 UrhG berufen. Der 1:1-Abdruck des gesamten Bewertungsbogens gehe über eine Auseinandersetzung mit den vermittelten Inhalten des Bewertungssystems hinaus und könne nur den Zweck haben, dem Leser zusätzlich zum eigenen Werk des Zitierenden auch noch das fremde zitierte Werk im Sinne einer Anreicherung zugänglich zu machen. Die Folgen der in Rede stehenden einstweiligen Verfügung seien auch nicht unverhältnismäßig. Eine Schwärzung der vier Seiten erscheine ohne weiteres möglich. Jedenfalls fehle es an einer konkreten Darlegung der hierdurch eintretenden wirtschaftlichen Folgen.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung und rügt unter Wiederholung und Vertiefung ihres gesamten erstinstanzlichen Vorbringens eine Verletzung materiellen Rechts. Da die Satzung der Antragstellerin auch Elemente enthalte, die für einen Verein völlig untypisch seien (z.B. Organ eines Verwaltungsrats, umfassende Vorschriften zur Wirtschaftsführung, Vorhandensein eines Geschäftsführers), sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin gerade kein nicht eingetragener Verein, sondern nur ein „Verband“ bzw. ein „Entwicklungszentrum“ sei. Hinsichtlich des erforderlichen Verfügungsgrundes habe die Antragstellerin lediglich vorgetragen, wann einer ihrer Mitarbeiter von der in Rede stehenden Veröffentlichung Kenntnis erlangt habe, nicht aber, dass auch etwaige andere Personen innerhalb der Antragstellerin, hinsichtlich derer ebenfalls eine Zurechnung der Kenntnisnahme erfolgen würde, nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis erlangt haben. Gerade dies sei aber überwiegend wahrscheinlich, da es sich bei ihrem in Rede stehenden Werk um eines der Standardwerke zu diesem Thema handele. Das Landgericht habe auch in fehlerhafter Art und Weise die Aktivlegitimation der Antragstellerin angenommen und zu Unrecht deren Einwilligung in die Veröffentlichung des Bewertungsbogens als nicht glaubhaft gemacht erachtet. Die Schrankenbestimmung des § 51 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UrhG habe das Landgericht nicht in ausreichendem Maße geprüft und fehlerhaft das Vorliegen eines urheberrechtlich zulässigen Zitats verneint.
Die Antragsgegnerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. September 2018, Az.: 12 O 130/18, abzuändern, die einstweilige Verfügung vom 18. Mai 2018 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Herr B… habe von dem Buch der Antragsgegnerin so Kenntnis erlangt, wie in seiner eidesstattlichen Versicherung geschildert. Weder bei ihm noch bei einem anderen (zuständigen) Mitarbeiter der Antragstellerin habe zuvor Kenntnis vorgelegen.
Der Senat hat die präsenten Zeugen, Frau C… und Herr B…, vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9. April 2019 (Bl. 182 ff. GA) verwiesen.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B)
Die zulässige Berufung hat aus den Gründen des angefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, keinen Erfolg. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insofern ist zu sagen:
I.
Die Antragstellerin ist als – mangels staatlicher Verleihung, § 22 BGB – nicht rechtsfähiger Verein gemäß § 50 Abs. 2 ZPO parteifähig und hat im Prozess die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
Die Antragstellerin ist ein Verein, denn sie ist „eine auf Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist“ (vgl. RG RGZ 143, 212, 213; Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Auflage 2019, Einf v § 21 Rn. 14 mwNw). Die Tatsache, dass weder in der Satzung noch an anderer Stelle (beispielsweise im Internetauftritt) die Rechtsform der Antragstellerin angegeben ist, ist für diese Einordnung ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Satzung auch solche Elemente enthält, die für einen Verein – wie die Antragsgegnerin meint – „untypisch“ sind. Allerdings sind, wie sich im Umkehrschluss aus § 40 BGB ergibt, der Satzungsautonomie Grenzen gesetzt. So muss ausweislich § 26 S. 1 BGB der Verein einen Vorstand haben und gehen die §§ 37, 41 BGB, die zwingendes Recht sind, von der Existenz einer Mitgliederversammlung aus. Möglich ist es aber, wie im Streitfall in Gestalt des Verwaltungsrates (§ 7 der Satzung) geschehen, die Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung zu ersetzen, solange die Satzung klar festlegt, wie die Vertreter zu bestellen sind (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 32 Rn. 1). Der Einordnung der Antragstellerin als Verein stehen auch nicht die Vorschriften zur Wirtschaftsführung in den §§ 9 bis 11 der Satzung entgegen. Im Gegenteil sind ausweislich der Abgabenordnung auch Vereine, je nach Gegenstand und Umfang ihrer Tätigkeit, zur Buchführung und Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Schließlich steht auch die Bezeichnung des Herrn B… als „Geschäftsführer“ der Antragstellerin der Annahme, die Antragstellerin sei ein Verein, nicht entgegen. Abgesehen davon, dass ausweislich § 30 BGB durch Satzung neben dem Vorstand besondere Vertreter bestellt werden können, bleibt es der Antragstellerin unbenommen, Beschäftigte auf Leitungsebene, aber ohne organschaftliche Stellung, als Geschäftsführer zu bezeichnen. Denn der Begriff „Geschäftsführer“ ist nicht für den gesetzlichen Vertreter eines gewerbetreibenden Unternehmens monopolisiert.
Selbst wenn aber die Antragstellerin aufgrund des Umfangs ihrer wirtschaftlichen Betätigung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzuordnen sein sollte, so wäre sie ebenfalls parteifähig (BGH NJW 2001, 1056; Palandt/Sprau, a.a.O., § 705 Rn. 24).
II.
Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung des in Rede stehenden Bewertungsbogens aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG glaubhaft gemacht, wobei gemäß § 10 Abs. 2 UrhG vermutet wird, dass sie zu dessen Geltendmachung ermächtigt ist. Die Antragsgegnerin hat durch den Abdruck des Bewertungsbogens in ihrem Werk „Management im öffentlichen Sektor“ das ausschließliche Recht des Urhebers auf Vervielfältigung und Verbreitung des Bewertungsbogens gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 16, 17 UrhG verletzt.
1.
Der „Bewertungsbogen zur Dienstpostenbewertung für Beamte“ ist als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig. Er weist in seiner Gesamtheit die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG für seine Schutzfähigkeit notwendige Schöpfungshöhe auf.
Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen Werke im Sinne des UrhG. Nach der Rechtsprechung muss das Werk, um den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG zu genügen, eine persönliche Schöpfung sein, eine wahrnehmbare Formgestaltung haben (bloße Ideen sind mithin nicht geschützt, vgl. EuGH GRUR 2019, 73 Rn 39 – Heksenkaas), einen geistigen Gehalt aufweisen und einen bestimmten individuellen Grad an Schöpfungs- und Gestaltungshöhe haben (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 2 UrhG Rn. 32 ff. mwNw). Bei Sprachwerken gilt insofern seit jeher der Grundsatz der „kleinen Münze“, wie nochmals in Erinnerung gerufen durch die Entscheidung „Geburtstagszug“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2014, 175). Soweit es sich indes – wie im Streitfall – nicht um ein rein literarisches Werk handelt, ist die Schutzuntergrenze jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs höher angesetzt. Die Durchschnittsgestaltung, das rein Handwerksmäßige, Alltägliche und Banale liegt danach außerhalb jeder Schutzfähigkeit. Erforderlich soll vielmehr ein deutliches Überragen der Gestaltung gegenüber der Durchschnittsgestaltung, gegenüber dem Alltäglichen, dem Handwerksmäßigen und der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials sein (BGH GRUR 1993, 34, 36 – Bedienungsanleitung; BGH GRUR 1986, 739, 741 – Anwaltsschriftsatz). Ob diese Anforderungen überhaupt zu stellen sind (vgl. auch Vorlageverfahren C-683/17), kann aus nachfolgenden Gründen offen bleiben.
Ein solches deutliches Überragen des Handwerksgemäßen ist im Streitfall gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die konkrete Methode der Stellenbewertung (z.B. summarisches oder analytisches Verfahren) als solche urheberrechtsfähig ist. Jedenfalls aber genießt ihre Umsetzung in Gestalt des Bewertungsbogens urheberrechtlichen Schutz. Die graphische Ausgestaltung des Bogens mag sich in einer üblichen Tabellenform erschöpfen. Schon die Reihenfolge der Anordnung der einzelnen Gliederungspunkte ist indes keineswegs banal und besteht die schöpferische Leistung insbesondere in der konkreten Formulierung der jeweiligen Stufenbeschreibung. Denn insoweit ist der Bewertungsbogen nicht mit einem reinen, in einer völlig neutralen und standardisierten Sprache abgefassten Informationsdokument vergleichbar (siehe hierzu Vorlagebeschluss des BGH NJW 2017, 3450 Rn. 13 – Afghanistan-Papiere sowie diesbezügliche Schlussanträge des Generalanwalts vom 25. Oktober 2018 in der Rechtssache C-469/17 Funke Medien NRW GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland Rn. 14 ff.). Vielmehr ist der Bewertungsbogen eher mit DIN-Normen vergleichbar, bei denen es ebenfalls darum geht, einen komplexen Sachverhalt möglichst übersichtlich und in gut verständlicher, klarer Sprache auszudrücken und sie deshalb für eine Vielzahl von Fällen anwendbar zu machen, und bei denen ebenfalls hinsichtlich Konzeption und Ausführung der sprachlichen Darstellung ein nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum besteht (vgl. hierzu OLG Hamburg BeckRS 2017, 121111). So besteht auch im Streitfall bereits hinsichtlich des Abstraktionsgrades der Beschreibung (eher allgemein gehalten oder sehr detailliert) ein erheblicher gestalterischer Spielraum. Ein solcher besteht überdies angesichts des zur Verfügung stehenden umfangreichen Wortschatzes. So zeigt denn auch der von der Antragsgegnerin selbst angeführte Umstand, dass die Stufenbeschreibungen der einzelnen Merkmale auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft und notfalls sprachlich überarbeitet worden sind, dass die finale Formulierung keine bloß mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials, sondern individuelle Leistung war, die schöpferische Leistung mithin in der konkreten sprachlichen Ausgestaltung liegt.
2.
Der Bewertungsbogen der Antragstellerin ist weder nach § 5 Abs. 1 UrhG noch nach § 5 Abs. 2 UrhG vom urheberrechtlichen Schutz ausgeschlossen. Insbesondere handelt es sich schon deshalb um kein sonstiges amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG, da das Gutachten gerade nicht im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlich worden ist, sondern der Zugang dazu nur gegen Zahlung – entweder von Mitgliedsbeiträgen oder eines Kaufpreises – eröffnet wird.
3.
Die Antragstellerin hat die Erteilung einer Einwilligung in den Abdruck des Bewertungsbogens nicht glaubhaft zu machen vermocht. Auch nach Vernehmung der beiden Zeugen C… und B… ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Herr B… Frau C… im Rahmen eines Telefonates im Frühjahr 2010 eine dahingehende Zustimmung erteilt hat. Zwar hat Frau C… bekundet, sie habe Herrn B… angerufen und ihm u. a. mitgeteilt, welche Tabellen für welchen Zweck verwendet werden sollen, womit er sich einverstanden erklärt habe. Indes verbleiben Zweifel, die zu Lasten der insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Antragsgegnerin gehen. Ungeachtet dessen, dass Herr B… eine solche Zustimmung ausgeschlossen hat, indes einräumen musste, sich keine Telefonnotizen zu machen, und bezüglich des Werkes von Herrn D… nur zögerlich, Schritt für Schritt, den dortigen Abdruck des gesamten Bewertungsbogens (allerdings nicht „am Stück“, sondern unterbrochen durch eigene, erläuternde Texte von Herrn D…) eingeräumt hat, bestehen vor allem deshalb Zweifel, weil nach dem eigenen Vorbringen der Zeugin C… die Antragstellerin ihre Ansicht bezüglich der Verwertung ihres Gutachtens geändert hatte und nunmehr „informiert werden wollte“. Hiermit korrespondiert die Aussage des Zeugen B…, er sei, nachdem vor Veröffentlichung der Neuauflage des Gutachtens bereits Teile davon in Baden-Württemberg aufgetaucht seien, damit beauftragt worden, sich um den Marken- und Urheberschutz zu kümmern. Entsprechend findet sich auf Seite 2 des Gutachtens der Hinweis „Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich und markenrechtlich geschützt. Jede Verwertung, Nutzung, Kennzeichnung u. Ä. außerhalb der engen Grenzen des Urheber- und Markenrechts ist ohne ausdrückliche Zustimmung und Lizenzierung unzulässig und wird rechtlich geahndet.“. Angesichts dessen ist schwer vorstellbar, dass Herr B… auf telefonischen Zuruf hin, ohne nähere Kenntnis des Buchinhaltes, seine Zustimmung erteilt haben soll. So findet sich denn auch im vorgelegten EMail-Verkehr aus Mai 2011(Anlage A 11), wenn auch unstreitig ein anderes Werk betreffend, der Hinweis des Herrn B…, Frau C… möge ihm im Vorfeld ihr Manuskript zur Verfügung stellen; überdies seien die einzelnen Inhalte, die Bezüge und die Wiedergabe einzelner Aspekte des „KGSt®-Gutachtens Stellenplan-Stellenbewertung“ im Vorfeld zu klären; auf jeden Fall sei eine Abstimmung vor einer Veröffentlichung notwendig; in einem ähnlichen Fall habe die KGSt vor der Veröffentlichung eine Redigierung vorgenommen. Jedenfalls auf der Grundlage des jetzigen Sach- und Streitstandes ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin behauptete Einwilligung in die Verwertung des Bewertungsbogens erteilt hat.
4.
Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Schrankenregelung des § 51 UrhG berufen. Sie hat den Bewertungsbogen nicht im Rahmen des Zitatrechts vervielfältigt und verbreitet. Gemäß § 51 S. 1 UrhG sind die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Voraussetzung für ein Eingreifen der Schutzschranke des § 51 S. 1 UrhG ist damit, dass die Verwendung des fremden Werkes oder des urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnisses zum Zwecke des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Erforderlich ist deshalb, dass eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird, das Zitat also als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen (BGH GRUR 2012, 819, Rn. 12 und 28 – Blühende Landschaften). Nach dem Zitatzweck bestimmt sich auch, in welchem Umfang ein Zitat erlaubt ist (BGH GRUR 1986, 59, 60 – Geistchristentum). Ist der Zitatzweck überschritten, so ist nicht nur der überschießende Teil, sondern das ganze Zitat unzulässig (BGH GRUR 2012, 819, Rn. 28 – Blühende Landschaften, Spindler in Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 51 Rn. 19).
Im Streitfall fehlt es an der erforderlichen inneren Verbindung.
Allerdings werden in dem Buch der Antragsgegnerin verschiedene Methoden der Stellenbewertung dargestellt und hierbei auch das Bewertungssystem der Antragstellerin genannt. Die Ausführungen in dem Buch der Antragsgegnerin erschöpfen sich letztlich aber, anders als die Antragsgegnerin zu suggerieren versucht, in einer bloßen Kurzzusammenfassung des Bewertungssystems der Antragstellerin. Zu dessen Erläuterung mögen noch die Abbildungen 5-12 (Übersicht zum Bewertungssystem) und 5-13 (Beispiel Stufenwertzahlverfahren der KGSt) dienen. Der Abdruck des gesamten in Rede stehenden Bewertungsbogens in Abbildung 5-14 (Bewertungsbogen und Dienstpostentabelle des Stufenwertzahlverfahrens der KGSt) erfolgt demgegenüber letztlich zusammenhanglos. So fehlt es an jeglicher geistigen Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieses Bogens. Auch wenn ein Zitat nicht voraussetzt, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt, so muss das Werk dennoch zumindest als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheinen. Solche fehlen im Streitfall. Soweit es auf Seite 165 unter „Beurteilung der Verfahren“ heißt: „Sowohl summarische als auch analytische Bewertungsverfahren können nicht zu wissenschaftlich abgesicherten Ergebnissen führen. Es geht vielmehr darum, Verfahren zu entwickeln bzw. weiterzuentwickeln, die ein hohes Maß an Objektivität und Transparenz aufweisen.“ stellt dies erkennbar keine konkrete Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk dar. Soweit im Anschluss Vor- und Nachteile der beiden Verfahren im Rahmen einer kurzen Tabelle (Abb. 5-15) aufgeführt werden, handelt es sich, wie die Angabe der Fundstellen zeigt), nicht um eigene Ausführungen, sondern um die Zusammenstellung von Zitaten.
5.
Schließlich wird gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 UrhG vermutet, dass die Antragstellerin als Herausgeberin berechtigt ist, die Rechte des/der Urheber/s geltend zu machen. Mit den Ausführungen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass in dem als Anlage A 3 vorgelegten Gutachten „Stellenplan-Stellenbewertung“ kein Urheber im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG benannt ist. Deshalb wird gemäß § 10 Abs. 2 UrhG vermutet, dass die Antragstellerin die Rechte des oder der Urheber(s) im eigenen Namen geltend zu machen berechtigt ist.
Diese Vermutung haben weder die Antragstellerin selbst noch die Antragsgegnerin widerlegt. So entfällt die Vermutung nicht deswegen, weil bei einem ohne Urheberrechtskennzeichnung erschienenen Werk bekannt wird, wer Urheber ist, sondern erst dann, wenn feststeht, dass der wahre Urheber des Werks dem Herausgeber die Befugnis, das Werk gegen die Verletzung durch Dritte zu verteidigen, gar nicht erst erteilt oder aber entzogen hat. Abgesehen davon, dass streitig ist, wer als (Mit-)Urheber des Werkes anzusehen ist, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, der/die Urheber hätten der Antragstellerin die Ermächtigung zur Geltendmachung der Rechte nicht erteilt oder aber wieder entzogen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben des Herrn E… vom 12. März 2019 (Anlage AG 7). Ungeachtet dessen, dass sich auf der Grundlage der Ausführungen des Herrn E… seine etwaige Miturheberschaft nicht beurteilen lässt, kann aus seiner Äußerung, er sei von einer größtmöglichen Verbreitung des Gutachtens an Praktiker (und künftige Praktiker im Rahmen der Ausbildung an der FHSöV) ausgegangen, da dies im Sinne der KGSt und ihrer Mitglieder sei, nicht der sichere Schluss gezogen werden, die Antragstellerin sei nicht befugt, gegen die widerrechtliche Nutzung durch Dritte rechtlich vorzugehen, das Gutachten sei vielmehr Allgemeingut und von jedermann, auch gewerblich, nutzbar.
III.
Die Antragstellerin hat, wie das Landgericht zutreffend angenommen und begründet hat, auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht, §§ 920 Abs. 1 und 2, 936 ZPO.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, die Antragstellerin habe in Gestalt eines anderen, ebenfalls zuständigen Mitarbeiters bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis erlangt, bestehen nicht. Allein der Umstand, dass das Werk der Antragsgegnerin in inzwischen 3. Auflage erschienen ist und es sich um eines der Standardwerke zum Thema „Management und Organisation im öffentlichen Sektor“ handeln mag, lässt in keiner Weise einen Schluss auf eine frühzeitigere Kenntniserlangung der Antragstellerin zu. Die Zeugin C… hat vielmehr eingeräumt, entgegen ihrer ursprünglichen Absicht der Antragstellerin kein Exemplar des Buches übersandt zu haben, und das Werk richte sich, so die Zeugin, in erster Linie an Studierende der öffentlichen Fachhochschulen der Verwaltung, Praktiker spielten als Zielgruppe eine untergeordnete Rolle. Eine konkrete Relevanz des – überdies zeitlich nach Erstellung des Gutachtens der Antragstellerin erschienenen – Werkes der Antragsgegnerin für die Tätigkeit der Antragstellerin, ähnlich eines Kommentars für die richterliche Tätigkeit, ist demnach nicht ersichtlich.
Auch das Telefonat im Frühjahr 2010 zwischen Frau C… und Herrn Ottersbach, sollte es ein solches gegeben haben, hätte Herrn Ottersbach keine Veranlassung gegeben, im Folgenden (denn im Zeitpunkt des Telefonats gab es noch nichts hinreichend Konkretes) den Inhalt des Werkes auf etwaige Urheberrechtsverletzungen hin zu prüfen. Vielmehr hätte er, da im Folgenden kein Exemplar des Buches übersandt worden war, davon ausgehen dürfen, dass sich das Vorhaben möglicherweise erledigt hat.
Die Folgen der einstweiligen Verfügung sind schließlich nicht unverhältnismäßig. Der dahingehenden zutreffenden Begründung des Landgerichts ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten.
IV.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 18. April 2019 bzw. 29. April 2019 enthalten lediglich Ausführungen zur Beweiswürdigung und geben schon deshalb keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da dieses Urteil kraft Gesetzes nicht revisibel ist, § 542 Abs. 2 ZPO.
Streitwert: 70.000,- € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung).