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Landgericht Düsseldorf·12 O 130/18·04.09.2018

Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen 1:1-Abdrucks eines Bewertungsbogens (§ 51 UrhG)

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung eines in einem Verlagsbuch vollständig abgedruckten Bewertungsbogens aus ihrem Gutachten. Streitentscheidend waren Parteifähigkeit, Aktivlegitimation, Werkqualität sowie eine Rechtfertigung durch Einwilligung oder wissenschaftliches Zitat (§ 51 UrhG). Das LG Düsseldorf bestätigte die Verfügung, da der Bewertungsbogen als Sprachwerk geschützt und weder eine wirksame Zustimmung noch ein Zitatzweck ersichtlich sei. Die Untersagung sei verhältnismäßig, insbesondere wegen möglicher Schwärzung der betroffenen Seiten.

Ausgang: Einstweilige Verfügung wegen urheberrechtswidrigen 1:1-Abdrucks bestätigt; Widerspruch erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nicht eingetragener Verein ist gemäß § 50 ZPO parteifähig, wenn ihm nach der Rechtsprechung Rechtsfähigkeit zukommt.

2

Der Herausgeber und Verleger eines veröffentlichten Werkes kann sich zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche auf die Vermutung des § 10 Abs. 2 UrhG stützen, wenn im Werk kein Urheber in üblicher Weise benannt ist.

3

Ein Bewertungsbogen kann als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) urheberrechtlich geschützt sein, wenn Textgestaltung, Anordnung und grafische Ausprägung eine individuelle, schöpferische Darstellung aufweisen (§ 2 Abs. 2 UrhG).

4

Die vollständige Übernahme eines fremden Werkes ist nicht als wissenschaftliches Zitat nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gerechtfertigt, wenn der 1:1-Abdruck nicht zur Erläuterung des Inhalts erforderlich ist, sondern dem Leser das fremde Werk lediglich zusätzlich zugänglich machen soll.

5

Eine einstweilige Unterlassungsverfügung ist nicht unverhältnismäßig, wenn eine Beeinträchtigung durch zumutbare Maßnahmen (z.B. Schwärzung einzelner Seiten) vermieden oder wesentlich reduziert werden kann und die wirtschaftlichen Folgen nicht konkret dargelegt sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 51 UrhG§ 50 ZPO§ 54 BGB§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG§ 10 Abs. 2 UrhG§ 10 Abs. 1 UrhG

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 18.05.2018 wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung macht die Antragstellerin einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

3

Die Antragstellerin ist eine Vereinigung, deren Mitglieder nur Gemeinden und Gemeindeverbände werden können, korrespondierende Mitglieder können andere Träger öffentlicher Aufgaben sein.  Aufgabe der Antragstellerin ist es, Grundsätze und Regeln für eine wirtschaftlich und effektiv arbeitende Verwaltung zu entwickeln. Wegen der Einzelheiten der Satzung der Antragstellerin wird auf die Anlage A 2 verwiesen.

4

Die Antragsgegnerin ist ein Verlag, der das Buch „N2“ verlegt.

5

Die Antragstellerin ist Herausgeberin des L-Gutachtens „T“, das in der ersten Auflage 1953 erschien. Die aktuelle 7. Auflage datiert von 2009. Das Gutachten dient dazu, es Verwaltungen zu ermöglichen, Stellen nach klaren Grundsätzen und mit klarer Begründung in die Besoldungsstufen des Beamtenbesoldungsrechts einzuordnen. Es enthält unter anderem einen „Bewertungsbogen zur Dienstpostenbewertung für Beamte“, der – so die Antragstellerin –  die Essenz der Überlegungen, die den Text des Gutachtens mit den darin enthaltenen zahlreichen Tabellen ausmachen, wiedergibt.

6

Die Antragsgegnerin verlegt das Buch „N1“ (Anlage A 5), das sich mit der Materie der „Stellenbewertung“ im öffentlichen Sektor auseinandersetzt. Auf Seite 161-164 ist der „Bewertungsbogen zur Dienstpostenbewertung für Beamte“ aus dem L-Gutachten vollständig abgedruckt, wobei die Fundstelle kenntlich gemacht wird.

7

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2018 wurde die Antragsgegnerin abgemahnt. Auf die Abmahnung meldete sich die Rechtsabteilung der Verlagsgruppe, zu der die Antragsgegnerin gehört. Es fand am 09.05.2018 eine ausführliche telefonische Besprechung statt. Eine Einigung konnte nicht gefunden werden. Vereinbart wurde, dass die Antragsgegnerin sich bis zum 15.05.2018 zur Sache melden werde. Mit Schreiben vom 15.05.2018 ließ die Antragsgegnerin die Ansprüche zurückweisen.

8

Auf einen am 18.05.2018 beim Landgericht eingegangenen Antrag ist der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 18.05.1018 untersagt worden, das Werk „N2“ mit den Seiten 161-164 in der als Anlage A 1 beigefügten Form zu vervielfältigen und zu verbreiten.

9

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

10

Die Antragstellerin trägt vor:

11

Ihr auf Leitungsebene tätiger Mitarbeiter P habe im März 2018 im Urlaub von der Existenz des Werkes der Antragsgegnerin erfahren und im Hinblick auf Anhaltspunkte dafür, dass in dem Werk L-Inhalte kopiert sein könnten, das Buch durch eine Mitarbeiterin erwerben lassen. Nach seinem Urlaub sei ihm das Buch am 06.04.2018 vorgelegt worden. Die Verwendung des Bewertungsbogens sei nicht gestattet worden.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 18.05.2018 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

16

Die Antragsgegnerin trägt vor:

17

Der Antrag sei bereits mangels Rechts- und Parteifähigkeit der Antragstellerin nicht zulässig. Zudem fehle es an der Aktivlegitimation der Antragstellerin, da im Laufe der Jahrzehnte eine große Vielzahl von Miturhebern eigenschöpferisch mitgewirkt habe und die Antragstellerin zu einer Einräumung von Nutzungsrechten nicht vorgetragen und diese nicht glaubhaft gemacht habe. Herr P habe im Jahr 2010 telefonisch die Erlaubnis zum Abdruck des Bewertungsbogens an Frau Dr. T1 erteilt. Im Übrigen handele es sich um ein zulässiges Zitat im Sinne von § 51 UrhG. Die einstweilige Verfügung genüge im Übrigen nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 15.08.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.05.2018 ist zu bestätigen, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig ist und auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich ist.

21

1.)

22

Die Antragstellerin ist als nicht eingetragener Verein gemäß § 50 ZPO parteifähig, weil diesem nach der Rechtsprechung Rechtsfähigkeit zukommt.

23

Nach der als Anlage A2 vorgelegten Satzung handelt es sich bei der Antragstellerin um einen nicht eingetragenen Verein. Zwar wird dies im Wortlaut der Satzung nicht ausdrücklich formuliert, dies ergibt sich aber aus der nach der Satzung vorgegebenen Struktur. Maßgeblich für den Verein ist die Veränderlichkeit des Mitgliederbestandes, während die Gesellschaft ein Vertragsverhältnis zwischen bestimmten Personen beinhaltet, dass bei Kündigung oder Tod grundsätzlich aufgelöst wird (Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Aufl., Einführung vor § 21, Rn. 14). § 2 der Satzung bestimmt, dass alle Gemeinden und Gemeindeverbände Mitglieder werden können, weitere Institutionen können korrespondierende Mitglieder werden. Dabei können Mitglieder beliebig ein- und austreten, die Existenz der Vereinigung wird dadurch nicht berührt.

24

Dem nicht eingetragenen Verein kommt nach der Rechtsprechung Rechtsfähigkeit zu. Nachdem nach der Rechtsprechung des BGH von der Rechtsfähigkeit der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen ist, ist dies hinsichtlich des nicht eingetragenen Vereins erst Recht anzunehmen, denn dieser steht der juristischen Person relativ näher als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Münchener Kommentar, 7. Aufl. 2015, § 54 BGB Rdnr. 18 m.w.N.).

25

2.)

26

Es besteht der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von O vom 16.05.2018 glaubhaft gemacht, dass dieser in seinem Urlaub in Portugal Ende März 2018 von der Existenz des Werkes „N2“ erfuhr und ihm nach seiner Rückkehr am 06.04.2018 das Buch vorgelegt wurde. Daraufhin erfolgte mit Schreiben vom 24.04.2018 die Abmahnung. Nach dem Versuch einer einvernehmlichen Regelung ging der Antrag vom 18.05.2018 beim Landgericht ein. Insgesamt hat die Antragstellerin den Unterlassungsanspruch nach erstmaliger Kenntnis vom 06.04.2018 zügig geltend gemacht.

27

3.)

28

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

29

Die Antragstellerin ist als Herausgeberin und Verlegerin aktivlegitimiert und kann sich insoweit auf die Vermutung des § 10 Abs. 2 UrhG berufen. Wie sich aus dem als Anlage A 3 vorgelegten Gutachten „T“ ergibt, wurde in dem veröffentlichten Werk kein Urheber im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG benannt. Weder Buchdeckel noch die ersten Innenseiten enthalten eine Autorenbenennung. Auch die einzig in Betracht kommenden Ausführungen auf Seite 124 des Gutachtens lassen – unabhängig davon, dass es sich nicht um eine für eine Urheberbezeichnung übliche Stelle handelt – nicht deutlich werden, wer „Autor“ des Gutachtens ist, ob es sich wirklich um ein Gemeinschaftswerk aller dort genannten Personen oder ein Werk von Herrn T2, Frau M und der Lenkungsgruppe oder anderer Personen handelt. Wenn es dort heißt, „dieses Gutachten wurde von … erarbeitet“, ist offen, inwieweit eine Aussage über die Lieferung von Daten (Resultate von probeweise vorgenommenen Stellenbewertungen, Lektoratsvorschläge etc.) und/oder die Erstellung des Textes und den Bewertungsbogen getroffen wurde. Eine Zuordnung in personeller Hinsicht ist insoweit gerade nicht möglich. Keinesfalls folgt aus Seite 124 ff. eine Urheberbenennung in „üblicher Weise“. Die Antragstellerin ist ermächtigt, die Rechte des bzw. der Urheber geltend zu machen und den im vorliegenden Fall gegenständlichen Unterlassungsanspruch durchzusetzen (§ 10 Abs. 1 UrhG).

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Bei dem von der Antragsgegnerin auf den Seiten 161-164 übernommenen „Bewertungsbogen zur Dienstpostenbewertung für Beamte“ handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 7 UrhG. Die Formulierung der in dem Bogen enthaltenen Texte, die Anordnung und die grafische Ausgestaltung enthalten eine konzentrierte und individuelle Darstellung der Lösung von personalwirtschaftlichen Problemen bzw. Bewertungen, der die erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG zukommt.

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Eine Einwilligung der Antragstellerin in die Veröffentlichung des Bewertungsbogens hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt unabhängig davon, dass die von ihr als Anlage AG 4 vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Frau Dr. T1 relativ substanzlos ist, wenn es dort heißt, Herr P habe in dem Telefonat der geplanten Veröffentlichung zugestimmt. Offen ist, worauf genau sich die Erklärung von Herrn P bezogen haben soll. Jedenfalls aber steht der eidesstattlichen Versicherung von Frau Dr. T1 die eidesstattliche Versicherung von Herrn P entgegen, wonach eine Erlaubnis zum Abdruck des L-Bewertungsbogen grundsätzlich nicht gegeben wird. Letzteres erscheint insoweit nachvollziehbar, als dass nach der weiteren eidesstattlichen Versicherung die Antragstellerin über das Gutachten erhebliche Einnahmen generiert und der Bewertungsbogen als Kernstück des Gutachtens anzusehen ist. Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang auch eine mündliche Erteilung einer Zustimmung.

32

Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass das Werk in anderen Werken abgedruckt worden ist, lässt dies keinen Schluss auf die Zulässigkeit ihres Verhaltens zu, zumal die Antragstellerin geltend gemacht hat, dass ein anderer Verlag zwischenzeitlich abgemahnt worden ist und Verstöße im Einzelfall geprüft werden.

33

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht auf die Zulässigkeit eines Zitats im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 UrhG berufen. Zwar lässt diese Regelung die Übernahme eines kompletten fremden Werkes zu. Danach dürfen einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden. Eine solche Erläuterung des Inhalts ist indessen nicht ersichtlich. Zwar werden auf Seiten 148 ff. Stellenbewertungsmethoden analysiert. Dabei wird auch die Methode der Antragstellerin besprochen, was sich insbesondere aus Seite 159 des Werks der Antragsgegnerin ergibt, wenn es dort heißt „Abbildung 5-14 gibt den Bewertungsbogen mit den Stufenbeschreibungen für jedes Bewertungsmerkmale einschließlich der zugewiesenen Wertzahlungen wieder. Mithilfe der beigefügten Dienstpostentabelle kann die Gesamtsumme der Wertzahlen den Besoldungsgruppen zugeordnet werden“. Eine solche Besprechung rechtfertigt nach Auffassung der Kammer indessen nicht, den Bogen 1 : 1 abzudrucken. Dieser Abdruck geht über eine Auseinandersetzung mit den vermittelten Inhalten des Bewertungssystems hinaus und kann nur den Zweck haben, dem Leser zusätzlich zum eigenen Werk des Zitierenden auch noch das fremde zitierte Werk im Sinne einer Anreicherung zugänglich zu machen. Dies ist vom Zitatzweck nicht mehr gedeckt.

34

Die Folgen der vorliegenden einstweiligen Verfügung erscheinen auch nicht unverhältnismäßig. Eine Schwärzung der streitgegenständlichen 4 Seiten erscheint ohne weiteres möglich. Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung die Veröffentlichung einer Neuauflage, ohne den streitgegenständlichen Bewertungsbogen, bevorsteht. Wenn die Antragsgegnerin sich auf Unverhältnismäßigkeit beruft, fehlt es jedenfalls an einer konkreten Darlegung der wirtschaftlichen Folgen durch die Schwärzung der streitgegenständlichen Seiten. Die Anwendung des § 100 UrhG scheidet aus, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin mit leichter Fahrlässigkeit in Bezug auf die Urheberrechtsverletzung gehandelt hat.

35

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Antragsgegnerin hat keine Unterlassungverpflichtungserklärung abgegeben und hält ihr Verhalten im vorliegenden Rechtsstreit weiterhin für rechtmäßig.

36

4.)

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren indessen nicht.