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Oberlandesgericht Düsseldorf·2 U 47/24·14.07.2025

Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Rechenfehler (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Berichtigung des Urteils wegen offener Rechenfehler; dem Antrag vom 25.06.2025 wird stattgegeben. Der Senat berichtigte Tenor und Entscheidungsgründe, indem mehrere Beträge (u.a. Verletzergewinn, TV‑Werbekosten, Datenextraktionskosten) korrigiert wurden. Die Berichtigung erfolgte nach § 319 ZPO, da die Fehler aus dem Rechenwerk der Akte ersichtlich waren. Zudem wurde die Kostenverteilung dem geänderten Obsiegensverhältnis angepasst.

Ausgang: Berichtigungsantrag des Klägers wegen offenbarer Rechenfehler nach § 319 ZPO stattgegeben; Tenor und Entscheidungsgründe berichtigt und Kostenverteilung angepasst

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 ZPO ist ein Urteil wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen; dies gilt auch für Rechenfehler, die sich erst nach genauer Nachprüfung eines umfangreichen Rechenwerks ergeben.

2

Eine Unrichtigkeit ist bereits dann „offenbar“, wenn sie sich aus der Prozessakte ergibt; es ist nicht erforderlich, dass die Unrichtigkeit ohne weiteres aus dem vollständigen Urteilstext erkennbar ist.

3

Berichtigungen des Tenors wegen Rechenfehlern können die Höhe von Schadensersatz- oder Verletzergewinnfestsetzungen beeinflussen und erfordern gegebenenfalls eine korrespondierende Anpassung der Kostenentscheidung.

4

Ist eine Schätzung (z. B. nach § 287 ZPO) auf einem vom Gericht dargelegten Rechenwerk aufgebaut, schließt dies nicht aus, dass zwischenzeitlich offenbar gewordene Rechenfehler des zugrundeliegenden Rechenwerks nach § 319 ZPO berichtigt werden können.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 287 ZPO§ 320 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4a O 19/22

Tenor

1.Das Urteil des Senats vom 05.06.2025 wird wegen eines Rechenfehlers dahin berichtigt, dass der im Tenor zu Ziffer I. genannte Betrag von 277.814,07 EUR durch den Betrag von 345.559,15 EUR ersetzt wird.

2.Das Urteil des Senats vom 05.06.2025 wird wegen des in Ziffer 1 erwähnten Rechenfehlers außerdem dahin berichtigt, dass in den Entscheidungsgründen die nachfolgend aufgeführten Beträge wie folgt geändert werden:

 Auf Seite 16, 1. Abs. (Buchstabe B.) und 3. Abs. (Ziffer II.) wird jeweils 280.814,75 EUR durch 348.559,83 EUR ersetzt.

 Auf Seite 16, 1. Abs. (Buchstabe B.) wird 277.814,07 EUR durch 345.559,15 EUR ersetzt.

 Auf Seite 16, letzter Absatz (Ziffer II.) wird 1.583.913.42 EUR durch 1.132.279,57 EUR ersetzt.

Auf Seite 20, 3. Abs. (vor Buchstabe a)) wird 277.814,07 EUR durch 345.559,15 EUR ersetzt.

Auf Seite 20, 4. Abs. (Buchstabe a)) wird 1.852.093,80 EUR durch 2.303.727,65 EUR ersetzt.

 Auf Seite 25, 1. Abs. wird 1.583.913,42 EUR durch 1.132.279,57 EUR ersetzt.

 Auf Seite 25, 2. Abs. (Buchstabe bb)) wird 3.050.577,89 EUR durch 2.598.944,04 EUR ersetzt. In der nachfolgenden Tabelle werden die „DR-TV Kosten € 1.583.913.42“ durch „DR-TV Kosten € 1.132.279,57“ und der Gesamtbetrag von € 3.050.577,89 durch € 2.598.944,04 ersetzt.

 Auf Seite 28, 4. Abs. (Ziffer (5)), auf Seite 35, 2. Abs. (Buchstabe (cc)) und auf Seite 36, 1. Abs. wird jeweils 1.583.913.42 EUR durch 1.132.279,57 EUR ersetzt.

 Auf Seite 36, 2. Abs. (Buchstabe b)) wird 1.852.093,80 EUR durch 2.303.727,65 EUR und 277.814,07 EUR durch 345.559,15 EUR ersetzt.

3.Weiter wird das Urteil des Senats vom 05.06.2025 auf Seite 6, 3. Abs. dahin berichtigt, dass die Klägerin mit ihrer Klage die Erstattung der Kosten für die durchgeführte Datenextraktion in Höhe von 19.754,79 EUR verlangt. Auf Seite 45, 1. Abs. wird der Betrag von 13.903,40 EUR ebenfalls durch den Betrag von 19.754,79 EUR ersetzt.

4.Die Kostenentscheidung unter Ziffer III. des Tenors wird wie folgt berichtigt:

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Gründe

2

Der Urteils- und Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers vom 25.06.2025 hat Erfolg. Das Urteil war wie beantragt zu berichtigten, weil es eine offenbare Unrichtigkeit im Tenor und im Tatbestand aufweist.

4

1. Der Tenor des Urteils des Senats vom 09.07.2021 war gemäß § 319 ZPO wegen eines offenbaren Rechenfehlers zu berichtigen.

5

Die auf Seite 36, 1. Abs., genannten Kosten für Sendezeiten ab April 2010 bis Ende Januar 2011 gemäß der in der Anlage K3 enthaltenen Übersicht belaufen sich rechnerisch tatsächlich auf 1.132.279,57 EUR und nicht auf 1.583.913,42 EUR. Daraus ergibt sich nach den weiteren Urteilsgründen rechnerisch ein Gewinn in Höhe von 2.303.727,65 EUR und bei Anwendung eines Anteilsfaktors von 15% ein Verletzergewinn in Höhe von 345.559,15 EUR:

6

4.902.671,69 €

7

- 1.207.657,14 €

8

- 28.542,26 €

9

- 54.325,82 €

10

- 16.005,65 €

11

- 153.957,60 €

12

- 6.176,00 €

13

- 1.132.279,57 €

14

= 2.303.727,65 €

15

davon 15% = 345.559,15 €

16

Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 319 ZPO berichtigt werden kann. Rechenfehler wie der vorliegende sind auch dann als offenbar anzusehen, wenn sie sich erst aufgrund der Überprüfung eines umfangreichen Rechenwerks nach einem genauen Nachrechnen feststellen lassen, sofern nur kein Zweifel daran besteht, dass das Gericht, hätte es den Fehler bemerkt, einen bestimmten anderen Betrag zu- oder aberkannt hätte (BGH, NJW-RR 1989, 447; OLG Hamburg, MDR 1978, 583) Dabei ist für die Annahme einer Offenkundigkeit nicht erforderlich, dass die Unrichtigkeit aus der gerichtlichen Entscheidung selbst erkennbar ist (BFH, BeckRS 1984, 22006991; OLG Köln, NJOZ 2012, 403). Eine Unrichtigkeit ist vielmehr bereits dann „offenbar“, wenn sie sich aus der Prozessakte ergibt (OLG Bamberg, NJW-RR 1998, 1620).

17

Dies ist hier der Fall. Dem Senat ist bei der Addition der in Anlage K3 enthaltenen Kosten für die Sendezeiten ab April 2010 bis Ende Januar 2011 (Anlage K3 S. 1 bis S. 3 Z. 13) ein Rechenfehler unterlaufen, der bei genauem Nachrechnen erkennbar ist und in der Folge zu einem höheren Schadensersatzbetrag führt. Dass der Senat den Schaden im Ergebnis nach § 287 ZPO geschätzt hat, ändert hieran nichts. Denn Grundlage der Schätzung war das vom Senat im Einzelnen dargelegte Rechenwerk, das der Senat, hätte er den Fehler erkannt, wie oben wiedergegeben angepasst hätte. Dies ist durch die Berichtigung nachzuholen. Soweit der Senat auf S. 16/17 seines Urteils (zusammenfassend) festgestellt hat, dass der im Vergleich zum Urteil des Landgerichts geringere Betrag vor allem darauf beruht, dass von den Umsatzerlösen der Beklagten die Kosten für TV-Werbezeiten in Abzug zu bringen sind und der etwas höhere Kausalanteil vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung des zu erstattenden Verletzergewinns gegenüber der landgerichtlichen Entscheidung führt, gilt dies auch nach der Berichtigung in gleicher Weise.

18

Die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Betragsangaben zu den TV-Werbekosten, den abzugsfähigen Kosten, zum Gewinn und zum Verletzergewinn waren entsprechend zu korrigieren.

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2.                                      Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen für die durchgeführte Datenextraktion nicht Kosten in Höhe von 13.903.40 EUR, sondern Kosten in Höhe von 19.754,79 EUR. Dies ergibt sich aus ihrer Klageschrift vom 15.3.2022 (dort S. 37) sowie ihrer Berufungsbegründung vom 13.6.2024, (dort S. 28, 3. Abs. und S. 34, 1. Abs.). Der auf Seite 6, 3. Abs. und Seite 45, 1. Abs. des Urteils genannte Betrag beruht auf einem Übertragungsfehler und war gemäß § 319 ZPO, jedenfalls aber nach § 320 ZPO, zu korrigieren.

21

3.                                      Der Berichtigung des Tenors zu Ziffer I. war von Amts wegen zugleich gemäß § 319 ZPO durch eine Berichtigung der am Ausmaß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens orientierten Kostenentscheidung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.07.2014, Az. VIII ZR 49/13, BeckRS 2014, 17488; OLG Hamm, MDR 1975, 765).

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