Berichtigung einer Kostenentscheidung bei Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision, die der BGH zurückweist. Zugleich stellte der BGH fest, dass das Berufungsurteil einen offenbaren Berechnungsfehler bei der Bemessung des entgangenen Gewinns enthält und berichtigte den Tenor. Aufgrund der geringeren Streitwertfestsetzung wurde auch die Kostenverteilung der Tatsacheninstanzen entsprechend geändert. Die Entscheidung stützt sich auf § 319 ZPO und die Hinweisverfügung, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen; gleichzeitig Berichtigung des Tenors und der Kostenentscheidung wegen offenbarer Rechenfehler nach § 319 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung eines Urteils, wenn es offenbare Schreib- oder Rechenfehler enthält, die den Tenor in eindeutiger Weise betreffen.
Eine Berichtigung des Tenors wegen eines offenbaren Berechnungsfehlers erfordert entsprechende Anpassung der am Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens orientierten Kostenentscheidung der Vorinstanzen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit) vorliegen; sonst ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Bei einer Hinweisverfügung, gegen die die Parteien keine Einwendungen erheben, kann das Revisionsgericht auf deren Ausführungen Bezug nehmen und diese der Berichtigung zugrunde legen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. Januar 2013, Az: 13 U 198/10, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 13. Oktober 2010, Az: 401 O 129/05, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. Januar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeiten unter Ziffer 1 Abs. 2 sowie unter Ziffer 3 und 4 wie folgt neu gefasst wird:
1. [...]
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 264.530,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. vom 17. Dezember 2004 bis zum 5. September 2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 6. September 2005 zu zahlen.
[...]
3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Parteien des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin ein Viertel, die Beklagte drei Viertel.
4. Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten trägt die Beklagte drei Viertel.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 264.530,78 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Gleichzeitig ist das Urteil des Berufungsgerichts jedoch wegen eines offenbaren Berechnungsfehlers bei der Bemessung des entgangenen Gewinns gemäß § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass der der Klägerin zuerkannte Betrag von 313.875,44 € auf den sich bei zutreffender Berechnung ergebenden Betrag von 264.530,78 € reduziert wird. Insoweit wird auf die Erläuterungen der Hinweisverfügung vom 14. Mai 2014 Bezug genommen, gegen die die Parteien keine Einwendungen erhoben haben. Dieser Berichtigung ist zugleich durch eine Berichtigung der am Ausmaß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens orientierten Kostenentscheidung für die Tatsacheninstanzen Rechnung zu tragen ((Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 15 mwN).
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