Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren auf 361,50 €
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Stuttgart setzte den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 361,50 € fest. Maßgeblich war die noch offene Forderung der Gläubigerin in Höhe von 1.807,52 €. Grundlage der Bemessung sind §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO; das Gericht bemess die Gebührensache mit einem Fünftel der Restforderung unter Rückgriff auf einschlägige Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Kostenbemessung.
Ausgang: Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf 361,50 € beschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Streitwerts für ein Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1 GKG und 3 ZPO.
Bei der Ermittlung des Streitwerts kann als Ausgangspunkt die noch offene Forderung herangezogen werden.
Das Gericht kann bei der Bemessung des Streitwerts einen angemessenen Bruchteil der noch offenen Forderung ansetzen; entsprechende Festsetzungen sind durch obergerichtliche Rechtsprechung gedeckt.
Bei der Streitwertbemessung sind das sachgerechte Ermessen und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen, um eine verhältnismäßige Gebührenfestsetzung sicherzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart 19. Zivilkammer, 29. Mai 2018, 19 T 100/18, Beschluss
vorgehend AG Esslingen, 2. November 2017, 2 K 91/17
Tenor
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 361,50 € festgesetzt.
Gründe
Die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch offene Forderung der Gläubigerin betrug 1.807,52 €.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Das Gericht hat ihn mit 1/5 des Betrages der noch offenen Gläubigerforderung bemessen (BGH NJW 1991, 2280; OLG Stuttgart Justiz 1986, 413; OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 607; LG Dortmund, Beschluss vom 02.07. 2014, 9 T 383/13; LG Hildesheim, Beschluss vom 09.01.2018, 5 T 7/18).