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LG Stuttgart 19. Zivilkammer·19 T 100/18·10.06.2018

Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren auf 361,50 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Stuttgart setzte den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 361,50 € fest. Maßgeblich war die noch offene Forderung der Gläubigerin in Höhe von 1.807,52 €. Grundlage der Bemessung sind §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO; das Gericht bemess die Gebührensache mit einem Fünftel der Restforderung unter Rückgriff auf einschlägige Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Kostenbemessung.

Ausgang: Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf 361,50 € beschlossen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Streitwerts für ein Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1 GKG und 3 ZPO.

2

Bei der Ermittlung des Streitwerts kann als Ausgangspunkt die noch offene Forderung herangezogen werden.

3

Das Gericht kann bei der Bemessung des Streitwerts einen angemessenen Bruchteil der noch offenen Forderung ansetzen; entsprechende Festsetzungen sind durch obergerichtliche Rechtsprechung gedeckt.

4

Bei der Streitwertbemessung sind das sachgerechte Ermessen und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen, um eine verhältnismäßige Gebührenfestsetzung sicherzustellen.

Relevante Normen
§ 47 GKG§ 47 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart 19. Zivilkammer, 29. Mai 2018, 19 T 100/18, Beschluss

vorgehend AG Esslingen, 2. November 2017, 2 K 91/17

Tenor

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 361,50 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch offene Forderung der Gläubigerin betrug 1.807,52 €.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Das Gericht hat ihn mit 1/5 des Betrages der noch offenen Gläubigerforderung bemessen (BGH NJW 1991, 2280; OLG Stuttgart Justiz 1986, 413; OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 607; LG Dortmund, Beschluss vom 02.07. 2014, 9 T 383/13; LG Hildesheim, Beschluss vom 09.01.2018, 5 T 7/18).