Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Einstellungsantrags in Zwangsversteigerung
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Einstellung der Zwangsversteigerung. Das Landgericht Dortmund hielt die Beschwerde für zulässig, wies sie aber als unbegründet zurück, weil keine hinreichend konkreten und glaubhaften Nachweise vorgelegt wurden, dass die Versteigerung binnen zwölf Monaten abgewendet werden kann. Die Beschwerdekosten und der Beschwerdewert wurden festgesetzt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Zurückweisung des Einstellungsantrags als unbegründet abgewiesen; Kostenfestsetzung auf 40.000,00 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30a ZVG setzt voraus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb des längstmöglichen Einstellungszeitraums von zwölf Monaten die Versteigerung abgewendet werden kann.
Der Schuldner hat die für den Einstellungserfolg erheblichen tatsächlichen Umstände substantiiert vorzutragen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen oder unkonkrete Zusagen genügen nicht.
Unbestimmte Angaben über den Stand einer Erbauseinandersetzung oder unverbindliche Finanzierungszusagen begründen keine tragfähige Aussicht auf Abwendung der Zwangsversteigerung.
Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist zwar statthaft, führt aber bei fehlender substantiierten Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen nicht zum Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO; der Wert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach § 3 ZPO, wofür die Kammer einen Anteil der Hauptforderung festsetzen kann.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 275 K 16/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß den §§ 30b Abs. 3, 95 ZVG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 29.08.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 23.08.2013 ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Das Amtsgericht Dortmund hat den Einstellungsantrag der Schuldnerin vom 29.05.2013 wegen Fehlens der einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Es wird in diesem Zusammenhang zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 30.09.2013, denen sich die Kammer anschließt, Bezug genommen.
Eine Einstellung nach § 30a ZVG kann nur erfolgen, wenn die Aussicht besteht, dass die Zwangsversteigerung durch die Einstellung vermieden wird; erforderlich ist eine sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Prognose des Vollstreckungsgerichts, an die strenge Anforderungen zu stellen sind (Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage, § 30a ZVG Rdnr. 7). Die entsprechenden Tatsachen sind vom Schuldner vorzutragen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 20. Auflage, § 30a Rdnr. 3.2; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage, § 30a ZVG Rdnr. 7). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die begründete Aussicht auf Abwendung der Zwangsversteigerung innerhalb des längstmöglichen Einstellungszeitraums von zwölf Monaten besteht (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 20. Auflage, § 30a Rdnr. 3.2; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage, § 30a ZVG Rdnr. 6).
Die Schuldnerin hat vorliegend weder in ausreichendem Maße dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie innerhalb des nächsten Jahres in der Lage sein wird, die Ansprüche der Gläubigerin vollständig zu befriedigen und auf diese Weise die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zu vermeiden. Soweit die Schuldnerin vorträgt, sie rechne zeitnah mit dem Erhalt finanzieller Mittel aus einer im Ausland stattfindenden Erbauseinandersetzung, ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin bereits nicht konkret vorgetragen hat, in welchem Stadium sich die besagte Erbauseinandersetzung derzeit befindet, wann diese voraussichtlich abgeschlossen sein wird und wann die hieraus resultierenden finanziellen Mittel, welche von der Schuldnerin selbst auf einen Betrag von (lediglich) 111.899,00 Euro geschätzt werden, zur Befriedigung der Gläubigerin zur Verfügung stehen werden. Auch die von der Schuldnerin behauptete Bereitschaft der Deutschen Bank AG, einen Betrag in Höhe von 250.000,00 Euro im Rahmen einer Umfinanzierung bereitzustellen, hat die Schuldnerin nicht näher präzisiert oder durch die Vorlage entsprechender Nachweise (z.B. Darlehensvertrag, verbindliche Finanzierungszusage etc.) glaubhaft gemacht. Ein entsprechendes Aufforderungsschreiben der Kammer vom 04.06.2014 wurde von der Schuldnerin nicht beantwortet.
Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Schuldnerin keinen Erfolg haben.
Die hiesige Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 3 ZPO; die Kammer hat ihn mit 1/10 des Betrages der Hauptforderung der Gläubigerin, welche der angeordneten Zwangsversteigerung zugrunde liegt, bemessen.