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LG·12 O 552/23 Erb·28.11.2023

Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren

ZivilrechtErbrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht setzte den Gegenstandswert zur Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren in einem Erbverfahren auf 312.500,00 € fest (§§ 32, 33 Abs. 1, 2 RVG). Der Wert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Klagepartei zum Zeitpunkt der Klageerhebung; das Gericht nimmt Bezug auf die Ausführungen in der Klageschrift. Der Beschluss bildet die Grundlage für die Gebührenberechnung.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts zur Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren auf 312.500,00 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert zur Bemessung von Rechtsanwaltsgebühren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Partei zum Zeitpunkt der Klageerhebung.

2

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts kann das Gericht auf die in der Klageschrift dargelegten Angaben Bezug nehmen.

3

Die Regelungen der §§ 32, 33 Abs. 1, 2 RVG bilden die rechtliche Grundlage für die Bestimmung des Gegenstandswerts zur Anwaltsgebührenbemessung.

4

Sind die vorgetragenen Umstände für das Gericht ausreichend, bedarf die Festsetzung des Gegenstandswerts keiner weitergehenden Begründung über die Angaben in der Klageschrift hinaus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ RVG § 32, § 33 Abs. 1, Abs. 2§ 32 RVG§ 33 Abs. 1, 2 RVG

Tenor

Der Gegenstandswert zur Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren wird auf 312.500,00 € festgesetzt, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 RVG.

Gründe

1

Dieser Wert entspricht dem Interesse der Klagepartei zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Auf die Ausführungen in der Klageschrift wird Bezug genommen.