Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht setzte den Gegenstandswert zur Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren in einem Erbverfahren auf 312.500,00 € fest (§§ 32, 33 Abs. 1, 2 RVG). Der Wert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Klagepartei zum Zeitpunkt der Klageerhebung; das Gericht nimmt Bezug auf die Ausführungen in der Klageschrift. Der Beschluss bildet die Grundlage für die Gebührenberechnung.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts zur Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren auf 312.500,00 €
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert zur Bemessung von Rechtsanwaltsgebühren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Partei zum Zeitpunkt der Klageerhebung.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts kann das Gericht auf die in der Klageschrift dargelegten Angaben Bezug nehmen.
Die Regelungen der §§ 32, 33 Abs. 1, 2 RVG bilden die rechtliche Grundlage für die Bestimmung des Gegenstandswerts zur Anwaltsgebührenbemessung.
Sind die vorgetragenen Umstände für das Gericht ausreichend, bedarf die Festsetzung des Gegenstandswerts keiner weitergehenden Begründung über die Angaben in der Klageschrift hinaus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Gegenstandswert zur Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren wird auf 312.500,00 € festgesetzt, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 RVG.
Gründe
Dieser Wert entspricht dem Interesse der Klagepartei zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Auf die Ausführungen in der Klageschrift wird Bezug genommen.