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OLG·33 W 71/24 e·19.02.2024

Streitwert eines Wertermittlungsanspruchs

ZivilrechtErbrechtKosten- und GebührenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Pflichtteilsberechtigte begehrt Wertermittlung von Nachlassschmuck (§ 2314 BGB) und schätzte den Wert auf 5.000.000 €. Das OLG setzte den Streitwert für Anwaltsgebühren auf 62.500 € (10 % des zu erwartenden Pflichtteilsanspruchs) und änderte den Beschluss des LG insoweit ab; im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos. Begründend stellte das Gericht auf die realistischen wirtschaftlichen Erwartungen zu Verfahrensbeginn und auf einen Abschlag für den Hilfsanspruch ab.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten hinsichtlich des Streitwerts teilweise stattgegeben; Anwaltsgebührenwert auf 62.500 € festgesetzt, sonstige Beschwerde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB ist der Streitwert nach den realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Anspruchstellers zu Beginn des Verfahrens zu bemessen.

2

Der Anspruch auf Wertermittlung ist ein Hilfsanspruch zur Bemessung eines späteren Leistungsanspruchs; daher ist bei der Streitwertfestsetzung ein Abschlag vorzunehmen.

3

Für den Abschlag bei Wertermittlungsansprüchen hat sich eine Quotenspanne von etwa 1/10 bis 1/4 des Wertes des späteren Leistungsanspruchs etabliert.

4

Die Höhe des Abschlags richtet sich nach dem Informationsbedarf und dem Kenntnisstand des Pflichtteilsberechtigten; je geringer die Kenntnisse, desto höher die Quote.

5

Liegt eine konkrete Schadens- oder Wertermittlungsschätzung (z. B. Sachverständigengutachten) vor, kann diese als Ausgangspunkt für die Streitwertbestimmung herangezogen werden.

Relevante Normen
§ BGB § 2314§ GKG § 63 Abs. 1§ RVG § 33§ 2314 Abs. 1 BGB§ 33 RVG§ 63 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

LG München II, Bes, vom 2023-11-28, – 12 O 552/23 Erb

Leitsatz

Macht der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Wertermittlungsanspruch geltend, ist dessen Wert mit einem Bruchteil des erwarteten Zahlungsanspruchs, regelmäßig in Höhe von 1/10 bis ¼, anzusetzen. Der Wert ist umso höher festzusetzen, je größer das Informationsbedürfnis des Pflichtteilsberechtigten ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.01.2006, IV ZR 195/04, ZEV 2006, 265). (Rn. 7)

Auszugehen ist dabei von den realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Pflichtteilsberechtigten zu Beginn des Verfahrens (Fortsetzung von Senat, 33 W 321/23 e, NJW 2023, 3245). (Rn. 6)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 28.11.2023, Az.: 12 O 552/23 Erb, mit der Maßgabe abgeändert, dass der Wert für die Gebühren des Rechtsanwalts auf 62.500,00 € festgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Klage vom ....2023 nahm die Klägerin den Beklagten auf Wertermittlung des von der Erblasserin hinterlassenen Schmucks durch Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens (§ 2314 Abs. 1 BGB) in Anspruch.

2

In der Klageschrift bezifferte sie den Wert des Schmuckes auf 5.000.000,00 €, woraus sie angesichts einer Pflichtteilsquote von 12,5% und einem Abschlag in Höhe von 50% einen Streitwert in Höhe von 312.500,00 € ermittelte. Diesen Wert setzte das Landgericht mit angefochtenem Beschluss vom 28.11.2023 als Wert für die Rechtsanwaltsgebühren (§ 33 RVG) fest.

3

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten vom 07.12.2023, der der Ansicht ist, der Wert sei auf 37.500,00 €, hilfsweise auf 93.750,00 € festzusetzen.

4

Dieser Beschwerde half das Landgericht mit Beschluss vom 16.01.2024 nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor.

II.

5

Die Beschwerde ist zulässig und hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang teilweise Erfolg.

6

1. Allerdings teilt der Senat im Ausgangspunkt den Ansatz des Landgerichts, den Streitwert auf der Grundlage der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.02.2023 angegebenen Werte festzusetzen. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich der Streitwert gemäß § 63 Abs. 1 GKG bei der sog. steckengebliebenen Stufenklage nach den realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Klägers zu Beginn des Verfahrens richtet (Senat, 33 W 321/23 e, NJW 2023, 3245). Dieser Grundsatz ist auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres übertragbar, denn auch bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Wertermittlung stehen dem Antragsteller oft nur wenige Informationen zur Verfügung. Kann er sich, wie vorliegend, allerdings auf die Auskunft einer Sachverständigen stützen, die für den in den Nachlass fallenden Schmuck einen Wert von 5.000.000,00 €, wenn auch zu Versicherungszwecken, angenommen hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht diesen Wert für die Streitwertbestimmung zugrunde legt.

7

2. Da der Anspruch auf Wertermittlung, vergleichbar dem Anspruch auf Auskunft und der Versicherung an Eides statt, aber nur ein Hilfsanspruch für die Bemessung des späteren Zahlungsanspruchs ist, ist ein entsprechender Abschlag vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof geht für den Anspruch auf Wertermittlung von einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs, die in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird, aus. Die Quote wird umso höher anzusetzen sein, je geringer die Kenntnisse des Pflichtteilsberechtigten und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 25.01.2006, IV ZR 195/04, ZEV 2006, 265; Burandt/Rojahn/Horn, 4. Aufl. 2022, BGB, § 2314 Rn. 93 ff.).

8

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die der Senat teilt, ist vorliegend eine Quote von 10% des Leistungsanspruchs anzusetzen, denn einerseits waren die zu bewertenden Schmuckstücke bekannt, andererseits fehlt dem Laien regelmäßig jede Kenntnis über deren Wert, so dass er für die Berechnung seiner Ansprüche zwar auf ein Sachverständigengutachten angewiesen ist, jedoch insgesamt keine besonderen Schwierigkeiten bei der Wertermittlung ersichtlich sind.

9

Ausgehend von einem geschätzten Wert des Schmuckes von 5.000.000,00 €, einer Pflichtteilsquote von 12,5%, mithin 625.500,00 €, davon 10%, errechnet sich ein Streitwert von 62.500,00 €.

III.

10

1. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei, § 33 Abs. 9 S. 1 RVG. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde, § 33 Abs. 9 S. 2 RVG.

11

2. Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 S. 3 RVG.