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LG·11 O 1232/21 Ent·30.04.2021

Unbegründeter Prozesskostenhilfeantrag mangels schlüssiger Klage

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage. Das Gericht wies den PKH-Antrag zurück, weil die Klage weder einen bezifferten Antrag noch eine schlüssige Begründung enthielt und die Begründung nur angekündigt, nicht vorgelegt wurde. Zudem wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse unzureichend dargelegt, sodass keine Bewertungsgrundlage bestand.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bezifferung der Klage, mangelnder Begründung und unzureichender Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Klage keinen bezifferten Antrag enthält.

2

Fehlt der Klage eine schlüssige Begründung und wird diese nur angekündigt, besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe.

3

Werden die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend dargelegt und fehlen Angaben zur Wertermittlung von Vermögensgegenständen, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen.

4

Gerichtliche Hinweise zur Nachholung von Ausführungen entbinden den Antragsteller nicht; unterbleibt ergänzender Sachvortrag bleibt der Prozesskostenhilfeantrag unbegründet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 114, § 253 Abs. 2 Nr. 2§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO

Leitsatz

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die Klage weder einen bezifferten Antrag noch eine Begründung enthält, sondern lediglich die Angaben, die Begründung würde baldmöglichst nachgereicht. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe vom 15.03.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Der Antragsteller hat mit Antrag vom 15.03.2021 Prozesskostenhilfe beantragt.

2

Das Verfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 30.03.2021 an das Landgericht München II verwiesen.

3

Das Gericht hat mit Verfügung vom 08.04.2021 Hinweise sowohl zur Frage der Erfolgsaussichten erteilt als auch unter Hinweis auf die Ausschlussfrist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 auf fehlende Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hingewiesen.

4

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10.04.2021 seine Rechtsauffassung erläutert.

B.

5

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen

I.

6

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

7

Die Klage enthält bereits keinen bezifferten Antrag. Hierauf wurde der Antragsteller mit Verfügung vom 08.04.2021 hingewiesen. Im Übrigen enthält die Klage keinerlei Begründung, sondern lediglich die Angaben, die Begründung würde als baldmöglichst nachgereicht.

8

Es liegt keine schlüssige Begründung des klägerischen Begehrens vor. Hierauf hat das Gericht ebenfalls mit Verfügung vom 08.04.2021 hingewiesen. Ergänzender Sachvortrag nicht erfolgt.

II.

9

Der Prozesskostenhilfeantrag war auch insoweit zurückzuweisen, als die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend dargelegt sind. Der Antragsteller selbst angegeben, er ziehe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und verfüge über „4 Eigentumswohnungen davon 2 Eigenbedarf 2 vermietet“. Der Antragsteller ebenfalls mit Verfügung vom 08.04.2021 hingewiesen, dass diese Angaben nicht ausreichen.

10

Nähere Angaben zu den Immobilien wurden nicht gemacht. Damit fehlt es auch an jeglicher Schätz-oder Bewertungsgrundlage.

11

Der Prozesskostenhilfeantrag war daher vollumfänglich zurückzuweisen.