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OLG·1 W 712/21·26.05.2021

Erfolgsloses Prozesskostenhilfegesuch für eine Amtshaftungsklage

Öffentliches RechtAmtshaftungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der nicht anwaltlich vertretene Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen eines Amtsgerichtsurteils. Das Landgericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab; die sofortige Beschwerde blieb beim OLG erfolglos. Das OLG stellte fest, die bloße Nennung des Urteils genüge nicht zur Darlegung der Erfolgsaussichten. Kostenfolge: Kläger trägt die Beschwerdekosten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Amtshaftungsklage als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO setzt sowohl Bedürftigkeit als auch hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage voraus.

2

Bei Amtshaftungsansprüchen sind die Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung, die Verantwortlichkeit der Amtsträger und der kausale Schaden substantiiert darzulegen; die bloße Benennung eines gerügten Urteils genügt nicht, um Erfolgsaussichten zu begründen.

3

Unklare, unzureichende oder nicht substantiiert vorgetragene tatsächliche oder rechtliche Ausführungen können die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten ausschließen und zur Versagung von Prozesskostenhilfe führen.

4

Im Beschwerdeverfahren erfolgt keine Kostenerstattung nach § 127 Abs. 4 ZPO; die Kostenfolge richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (z. B. Nr. 1812 KV GKG).

Relevante Normen
§ ZPO § 114§ BGB § 839§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO§ Nr. 1812 KV GKG

Vorinstanzen

LG München II, Bes, vom 2021-04-30, – 11 O 1232/21 Ent

Leitsatz

Die bloße Benennung des Urteils, wegen dessen Erlass ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden soll, reicht zur Begründung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage nicht aus. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 30.04.2021, Az. 11 O 1232/21 Ent, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Der nicht anwaltlich vertretene Kläger erklärte am 15.03.2021 beim Landgericht München II zu Protokoll der Geschäftsstelle, er beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck gegen den Freistaat Bayern wegen Amtspflichtverletzung durch das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 28.06.2019, Az. 7 C 1352/18. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht München II und mehrfachen Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Klage in ihrer jetzigen Form wies das Landgericht mit Beschluss vom 30.04.2021 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 05.05.2021 zugestellt. Unter dem „06.06.2021“ beantragte der Kläger, den Beschluss vom 30.04.2021 aufzuheben und seinem Prozesskostenhilfeantrag stattzugeben. Es habe die Klage hinreichend begründet. Für den weiteren Inhalt wird auf das teilweise nicht verständliche Schreiben Bezug genommen. Das Landgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 19.05.2021 nicht ab.

II.

2

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.

3

Hierzu wäre neben der entsprechenden Bedürftigkeit des Klägers nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlich, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger macht einen Amtshaftungsanspruch wegen Erlass eines Urteils durch das Amtsgericht Fürstenfeldbruck geltend. Die Voraussetzungen eines solchen Amtshaftungsanspruchs sind vom Kläger in keiner Weise dargelegt. Die bloße Benennung des Urteils ist hierzu nicht ausreichend.

III.

4

Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich. Hinsichtlich der Gerichtskosten ergibt sich die Kostenfolge aus dem Gesetz (Nr. 1812 KV GKG). Eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.